Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 32 W (pat) 176/03

32. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 176/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 46 499.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 12. Juli 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2003 und vom 20. März 2003 insoweit

aufgehoben, als die angemeldete Marke für die Waren und

Dienstleistungen „Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Telekommunikation“ zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 19. September 2002 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldete farbige (rot, weiß) Bildmarke

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

nach vorangegangenen Beanstandungsbescheiden im einem ersten Beschluss

vom 5. Februar 2003 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Speicher

für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software,

insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich

des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare

Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-

Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf

Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken;

Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,

Bücher, insbesondere auch als elektronische Publikationen; Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und

Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten;

Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte,

Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-

Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen

aller Art; E-Mail-Datendienst (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im

Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten;

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von

Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation und auch in elektronischer Form; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger;

Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunkunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, Live-

Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit

in

Klasse 41 enthalten“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. In Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen werde mit der angemeldeten Marke

allein die (weibliche) Zielgruppe bezeichnet, die einem Trend (i. S. v. Entwicklungstendenz) folge. Zwar möge es unterschiedliche Trends geben, was aber zu

keiner Mehrdeutigkeit der Bezeichnung als solcher führe. Für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft seien nicht die geringeren Anforderungen des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG maßgeblich. Die einfache, dem Werbestandard entsprechende graphische Gestaltung vermöge die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu begründen.

Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der Markenstelle - Beamter

des höheren Dienstes - vom 20. März 2003 zurückgewiesen worden. Die Begründung folgt im Wesentlichen der des Erstbeschlusses.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt

den (sinngemäßen) Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 5. Februar 2003

und vom 20. März 2003 aufzuheben.

Die Anmelderin verweist auf ihrer Ansicht nach einschlägige Entscheidungen des

Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt und des Europäischen Gerichts

erster Instanz. Weiterhin vertritt sie die Ansicht, die Wortbestandteile der angemeldeten Bezeichnung seien mehrdeutig und im deutschen Sprachgebrauch

(noch) nicht üblich. Außerdem trage die besondere Schriftart und Farbe zur Unterscheidungskraft bei.

In weiteren Schriftsätzen verweist die Anmelderin darauf, dass die parallel angemeldete, sehr ähnliche Bildmarke „Leute im Trend“ unter der Nr. 303 47 043 eingetragen worden sei und dass der Senat in einem anderen Verfahren die Bildmarke „MY LIFE“ für Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs für schutzfähig erachtet habe (Beschluss vom 20. April 2005, 32 W (pat) 92/04). Vorliegend

gehe es ebenfalls um ein Zeichen, welches aufgrund seiner graphischen Gestaltung wie ein Logo wirke.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nur in einem geringen Umfang

- bezüglich der in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen -

begründet; im Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen, weil der angemeldeten Darstellung für die verbleibenden beschwerdegegenständlichen Erzeugnisse und

Dienstleistungsangebote jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl.

EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rdn. 40 - Linde, Winward und Rado; BGH

GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Was den Wortbestandteil anbetrifft, so ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesem ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches

Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH Cityservice, a. a. O.).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um

solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können,

so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3

MarkenG, für den, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, geringere

Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch

dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines

Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR

2003, 342 - Winnetou; Senatsbeschluss GRUR 2006, 593 - Der kleine

Eisbär).

Ist - wie hier bezüglich des Wortbestandteils der angemeldeten Darstellung - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist

auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. BGH

MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner

Art handelt (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; GRUR

2001, 1042, 1044 reSp. - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten). Dies ist vorliegend der Fall.

b) „Frau in Trend“ ist eine sprachüblich gebildete Wortfolge, deren Verständnis

dem angesprochenen (breiten) Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet.

Der - ursprünglich englischsprachige - Begriff „Trend“ ist bereits vor langer

Zeit als Lehnwort in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und

bedarf keiner Übersetzung. Als „Frau im Trend“ wird ohne weiteres eine an

aktuellen Entwicklungen und Tendenzen interessierte, z. B. modebewusste

Frau verstanden. Dass es von Zeit zu Zeit unterschiedliche Trends auf

Gebieten wie Mode, Schönheitspflege, Ernährung, Kindererziehung, Wohnungseinrichtung, Freizeitgestaltung, Sport usw. gibt, macht den Begriff als

solchen nicht mehrdeutig.

Von Hause aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, wird „Frau

im Trend“ in Verbindung mit den weiterhin nicht schutzfähigen Waren und

Dienstleistungen von der angesprochenen Zielgruppe als werbemäßige Anpreisung mit deutlich inhaltsbezogenem Sinngehalt verstanden. Die Kundin

soll dazu verleitet werden, z. B. eine so bezeichnete Publikation zu erwerben, um sich über aktuelle Trends auf den sie interessierenden Gebieten zu

informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B.

GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt) steht der Verneinung

jeglicher Unterscheidungskraft nicht entgegen, dass eine Bezeichnung vage

ist und dem Verbraucher (d. h. hier vorrangig der Verbraucherin) wenig

Anhalt dafür bietet, welche Inhalte im Einzelnen vermittelt werden sollen. Es

genügt, wenn im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen konkrete Inhalte vermutet werden und die Bezeichnung

nicht nicht als herkunftsmäßig unterscheidend aufgefasst wird

(Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). So verhält es sich hier.

c) Für mediale Produkte aller Art - unabhängig davon, ob diese nun in gedruckter Gestalt, als Bild-, Ton- und Datenträger oder in elektronischer

Form in Erscheinung treten - eignet sich der Wortbestandteil der angemeldeten Marke ohne weiteres zur inhaltlichen Beschreibung. Entsprechendes gilt für Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder aus Papier und Pappe

sowie Fotografien und Lichtbilderzeugnisse. Lehr- und Unterrichtsmittel in

Klasse 16 können für Frauen „im Trend“ bestimmt sein oder über aktuelle

Trends informieren. Auf Informationsvermittlung gerichtete Dienstleistungen

- wiederum unabhängig vom Medium (drahtlose oder leitungsgebundene

Netze, Rundfunk, Internet, sonstige elektronische Datendienste) - können

von der Thematik her in besonderer Weise für die „Frau im Trend“ von

Interesse sein bzw. über solche Frauen, vor allem soweit diese von Prominenz sind, berichten. Auch für Dienstleistungen, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen aller Art, von sonstigen Ton-, Bild- und Datenträgern sowie von elektronisch wiedergebbaren

Informationen beziehen, stellt „Frau im Trend“ eine inhaltsbezogene Angabe dar (vgl. BGH - Winnetou, a. a. O.). Gleiches kann für Rundfunkprogramme, Unterhaltsveranstaltungen aller Art (live oder aufgezeichnet),

Schulungs- und Bildungsangebote sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen zutreffen.

d) Die bildliche Ausgestaltung - Farbe und Schrifttype - der angemeldeten

Marke ist einfach und unauffällig; sie ist daher nicht geeignet, der im oben

dargelegten Umfang schutzunfähigen Wortfolge zur erforderlichen Unterscheidungskraft zu verhelfen. Im Gesamteindruck der Marke ergibt sich keine kennzeichnungskräftige Verfremdung des schutzunfähigen Bedeutungsgehalts der Wortbestandteile (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 99

m. w. N.). Der Hinweis der Anmelderin auf den MY LIFE-Beschluss des

Senats (32 W (pat) 92/04) ist im vorliegendem Zusammenhang unbehelflich. Für Medienprodukte aller Art ist der Sinngehalt der Wortfolge „MY

LIFE“ deutlich weniger konkret als der von „Frau im Trend“. Mithin reichten

in jenem Fall geringere Anforderungen an die graphische Ausgestaltung

(dort nach Art eines Labels), um in der Gesamtheit ein Mindestmaß von

Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. zur Wechselwirkung von Wortbedeutung und den Anforderungen an die bildliche Ausgestaltung z. B. BGH

GRUR 2001, 1053 - antiKALK; BPatGE 38, 239 - Jean’s etc).

2.

Ob der Wortbestandteil der angemeldeten Marke hinsichtlich der weiterhin

zu versagenden Waren und Dienstleistungen auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann und deshalb von

Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens freizuhalten ist, bedarf - da

nicht entscheidungserheblich - keiner Entscheidung.

3.

Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnlich gestaltete deutsche, ausländische oder europäische Marken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die deutsche Rechtsprechung

geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des

Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche

über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248

- Today; BPatGE 32,5 - CREATION GROSS). Die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie,

GMV) gilt nichts abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den

letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674

- Postkantoor, Rdn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63). Eintragungen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register

einzelner Staaten können zwar Beachtung finden, führen aber nicht zu

einer rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die seitens der Anmelderin angeführte Marke „DOUBLEMINT“ inzwischen vom

Europäischen Gerichtshof für nicht schutzfähig erachtet worden ist (GRUR

2004, 146).

4.

Auf Durchsetzung der angemeldeten Darstellung im beteiligten Verkehr infolge Benutzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt.

5.

Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist nur für die in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen angebracht. Für diese ist

„Frau in Trend“ weder glatt beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,

noch steht eine unmittelbar produktbezogene Vorstellung im Vordergrund

des Verständnisses relevanter Publikumskreise, woraus das Vorhandensein des Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG folgt.

„Speicher für Datenverarbeitungsanlagen“ sind technische Bauteile solcher

Anlagen und vom Verwendungszweck her nicht auf solche Informationen

beschränkt, welche sich mit einer „Frau im Trend“ befassen. Mithin ist die

angemeldete Bezeichnung nicht wirklich geeignet, die Beschaffenheit oder

die Bestimmung des Produkts zu beschreiben. Die Dienstleistung „Telekommunikation“ beinhaltet das Angebot an (zwei oder mehrere) dritte Interessenten, untereinander in Verbindung zu treten, wobei der Anbieter

selbst auf den Inhalt der Kommunikation keinen Einfluss nimmt, diesen in

den meisten Fällen auch gar nicht kennt. Dass die Nutzer des Dienstleistungsangebots sich gegenständlich unbeschränkt austauschen können, mithin u. U. auch über eine „Frau im Trend“ bzw. über frauenspezifische

Trends, hat unberücksichtig zu bleiben (vgl. bereits Senatsbeschluss vom

4. Februar 2004, 32 W (pat) 33/02

- Ü 30-Party).

„Telekommunikation“

unterscheidet sich somit maßgeblich von den sonstigen verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in Klasse 38, bei denen der Anbieter selbst

bestimmte inhaltsbezogene Informationen an Dritte weiterleitet.

gez.

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