Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.03.2007 – 33 W (pat) 33/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 33/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 49 924.2-36
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Dezember 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
CampusCredit
Die Wortmarke
für
Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte,
Immobilienwesen
ist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 20. Dezember 2005 durch
Marke ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Beschreibung, nämlich der
Art bzw. des Gegenstandes der Dienstleistungen dienen können. Der Markenbestandteil "Campus" bezeichne - lexikalisch belegbar - die "Gesamtanlage einer
Hochschule" bzw. das "Universitätsgelände", wobei er auch als Synonym für
"Hochschule, Universität" oder auch für das "(Hochschul-, Universitäts-) Studium"
verwendet werde. Dies gehe auch aus einer Internetrecherche der Markenstelle
hervor. Bei dem weiteren Markenbestandteil "Credit" handele es sich offensichtlich
um eine werbeübliche Abwandlung des deutschen Worts "Kredit".
Unter der angemeldeten Marke sei offenkundig ein solcher Kredit zu verstehen,
der zur Finanzierung des Hochschulstudiums einschließlich eventueller Studiengebühren bzw. des Lebensunterhalts oder besonderer Anschaffungen während
des Studiums bestimmt sei. Als Kennzeichnung der Dienstleistungen der
Klasse 36 deute sie daraufhin, dass derartige Studien- bzw. Studentenkredite betroffen seien. Dieses Verständnis liege insbesondere im Hinblick auf die Neueinführung von Studiengebühren und dem damit verbundenen Angebot verschiedener Produkte durch zahlreiche Banken und Sparkassen zusammen. Die werbeübliche Schreibweise mit einem großen Binnen-"C" ändere nichts am beschreibenden Charakter der Anmeldemarke.
Zwar sei der Anmelderin darin zuzustimmen, dass die Anmeldemarke in der englischen Sprache zumindest auch eine andere Bedeutung haben könne, nämlich die
eines universitären Anerkennungs- oder Leistungspunktesystems, das nicht unbedingt einen Bezug zu einer Kreditvergabe aufweise. Angesichts der hier beanspruchten Dienstleistungen sei eine solche Bedeutung allerdings unbeachtlich.
Der Verkehr werde vielmehr an die Bedeutung des Begriffs "Kredit" und nicht an
ein universitäres Punktesystem denken. Es könne im Übrigen dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall auch die Bedeutung eines "Kredits, der den Schweizer Fachhochschulen gewährt wird" eine Rolle spielen kann, da die Anmeldemarke auch
insoweit eine Beschreibung wäre. Damit müsse es den Mitkonkurrenten der Anmelderin freigestellt bleiben, den angemeldeten Begriff im erläuterten Sinne beschreibend zu verwenden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke "CampusCredit" um eine Fantasiebezeichnung handele, der kein eindeutiger Bedeutungsinhalt zukomme. Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses stelle
sich die Markenstelle zu ihrer eigenen Beanstandung in Widerspruch, in der sie
noch die Auffassung vertreten habe, die Bezeichnung "CampusCredit" sei beschreibend für die Honorierung außerordentlicher studentischer Leistungen. Das
Amt habe demnach bereits zwei ganz unterschiedliche Bedeutungen ermittelt.
Dies allein genüge, um eine allgemein beschreibende Wirkung auszuschließen.
Die Kombination der Bestandteile "Campus" und "Credit" führe dazu, dass eine
Vielzahl von Assoziationsmöglichkeiten bestehe, die gerade keine Beschreibung
ergäben.
Der englische Begriff "Credit" habe eine Vielzahl von Bedeutungen, u. a. "Ansehen, Achtung" oder "Verdienst, Anerkennung" bis hin zu "Anrechnungspunkt". Folgerichtig werde er im Inland auch für Anrechnungssysteme eingesetzt. Von Bedeutung sei weiter die "Erwähnung im Abspann", etwa bei Spielfilmen oder Computerprogrammen und Internetseiten. Die Redewendung, dass jemand "seinen
Kredit verspielt" habe, zeige auch, dass die Bedeutung im Sinne von "Ansehen,
Anerkennung", die erkennbar nichts mit finanziellen Verhältnissen zu tun habe,
auch im deutschen Sprachgebrauch durchaus üblich sei. Die Auffassung des
Amts, dass dem Wortbestandteil "Credit" eine eindeutige Bedeutung zukomme,
sei demnach nicht haltbar.
Auch bei der Zusammenführung mit dem Bestandteil "Campus" blieben dem
Wortbestandteil "Credit" verschiedene Interpretationsmöglichkeiten eröffnet. Dies
gelte etwa für die von der Anmelderin - ihrer Ansicht nach - umfangreich dokumentierte Interpretation als Anerkennungssystem im universitären Bereich. Soweit
die Markenstelle diese Bedeutung demgegenüber als "offensichtlich unbeachtlich"
angesehen habe, entbehre dies einer nachvollziehbaren Begründung, ebenso wie
die Behauptung, der inländische Verkehr werde bei dem Begriff "Kredit" an ein
Darlehen und nicht an einem Punktesystem denken, auf einer unvollständigen
Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Bestandteils "Credit" beruhe. Gerade im
Bereich eines Campus gehe es vielfach um Anerkennung. Insoweit liege eine Interpretationsmöglichkeit nahe, die mit den beanspruchten Dienstleistungen nichts
zu tun habe.
Selbst wenn die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf Finanzdienstleistungen verstanden werden sollte, die etwas mit einer Universität zu tun hätten,
ergebe sich dennoch keine allgemein beschreibende Bedeutung. Insbesondere
fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum es, wie das Amt annehme, "offenkundig" um einen Kredit zur Finanzierung des Hochschulstudiums
gehe. Die Interpretation als Finanzdienstleistungen für Studenten sei nur eine von
vielen möglichen Interpretationen. Genauso gut könne es um Finanzdienstleistungen für den Hochschulbau, für die Forschung, für die Bereitstellung von Drittmitteln o. Ä. gehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der
Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht
rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41
MarkenG somit nicht entgegen.
1. So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können.
a) Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen "Campus"
und "Credit" zusammen. Der erste Markenbestandteil "Campus" hat im Deutschen
wie im Englischen die Bedeutung "Universitäts-/Hochschulgelände" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl.; Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl.; Duden
Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl.). Der zweite Bestandteil "Credit" ist dem
inländischen Verkehr in erster Linie als "Kredit" geläufig, wofür neben der nahezu
gleichen Schreibweise auch der Schwerpunkt der hier beanspruchten Dienstleistungen spricht. Im finanziellen Sinn hat "credit" in der englischen Sprache neben
"Kredit" auch die Bedeutung von "Guthaben" (Collins Dictionary, 4th Ed.; Langenscheidt Großwörterbuch, Englisch-Deutsch).
Im Hinblick auf den weiteren Bestandteil "Campus", der einen Hochschulbezug
suggeriert, darf allerdings auch die weitere, lexikalisch ebenfalls belegbare Bedeutung von "credit" als "Schein" im Sinne einer universitären Studien- bzw. Befähigungsbescheinigung nicht völlig aus den Augen verloren werden, wenngleich
"credit" in diesem Sinne vorrangig im amerikanischen Englisch verwendet wird
(vgl. Collins, a. a. O: "to take/do credits: Scheine machen"; vgl. auch Duden
Oxford, a. a. O.; PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-
Deutsch).
b) Der Senat hat ebenso wie die Markenstelle nicht die Existenz der (korrekt geschriebenen) Wortkombination "campus credit" bzw. "campus-credit" als in der
deutschen oder englischen Sprache verwendeten Fach- oder Sachbegriff belegen
können. Zumeist finden sich im englischsprachigen Internet nur Verwendungen
wie "on-campus credit courses", "on-campus classes", "… -programs" oder
"-activities", ebenso wie die umgekehrte Variante "off-campus credit classes" usw..
Nach dem Inhalt der entsprechenden Internetseiten handelt es sich dabei jedoch
um Kurse, Programme, Aktivitäten, in denen Studenten Scheine (credits, s. o.)
erwerben können und die, je nachdem ob die Kurse auf dem Universitätsgelände
(campus) oder außerhalb stattfinden, als "on-" oder "off-campus classes" usw. bezeichnet werden (z. B. www.ipfw.edu/dcs/offcampus/; www.siue.edu/CE/OCC/;
www.pasadena.edu/academiesupport/off-campus-class/index.cfm). "Campus credit" stellt innerhalb dieser Wortfolgen keinen eigentlichen (Binnen-) Gesamtbegriff
dar, im Gegensatz zu "on-campus" (auf dem Uni-Gelände) oder "off-campus". Abgesehen davon ist für solche Maßnahmen der US-Hochschulbildung kein Bezug
zu den hier beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich des Finanz- und
Immobilienwesens zu erkennen. Dies gilt auch, soweit sich gelegentlich Verwendungen wie "Electives receive on-campus credit" oder "Off-campus credit is granted" belegen ließen. Denn mit der Bedeutung "Campus-Studienbescheinigung"
wäre die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen allenfalls
fantasievoll.
Nicht anderes kann für die wenigen belegbaren deutschsprachigen Verwendungen der Wortkombination "campus credit" festgestellt werden, die nicht von der
Anmelderin stammen. Offenbar in Anspielung auf die o. g. anglo-amerikanische
Bedeutung als (Studien-)Schein haben einige schweizerische Universitäten die
Bezeichnung "campus credit(s)" eingeführt (vgl. www.ethlife.ethz.ch/articles/forum-
/MauroPfister2.html: "… Der VSETH hat sich schon vor zwei Jahren intensiv mit
der Möglichkeit von
"Campus Credit Points" auseinander gesetzt …";
www.unisg.ch/org/lehre/wwwPubInhalteGer/Campus…: "Campus Credits werden
für außerordentliche studentische Leistungen, die im Interesse der gesamten
Universität erbracht werden, vergeben. Es können maximal 16 Credits
angerechnet werden; diese werden nicht benotet."). Hierbei handelt es sich
offensichtlich nicht um Scheine,
jedoch um Anrechnungspunkte, die den
Studenten für die Absolvierung bestimmter Aktivitäten gutgeschrieben werden und
die für die Zulassung zu Prüfungen relevant sind. Da der Erwerb und die Verwertung solcher Punkte ebenfalls nichts mit Finanz- und Immobilienwesen zu tun hat,
würde auch dieser Bedeutungsgehalt nicht beschreibend, sondern allenfalls fantasievoll sein.
Eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wortkombination ergab sich
auch nicht, soweit der Senat in US-amerikanischen Internetseiten mehrfach den
Gesamtbegriff "campus credit union" belegen konnte (z. B.: http://hffo.cua.org-
/012433/article/1055/html (Überschrift): "Campus Credit Unions Help Students
Start Out Right"; www.luclarion.com/vnews/display.v/…: "Lincoln Campus Credit
Union – Lincoln University students, faculty, staff and people in the community are
welcomed to join the Mizzou Credit Union right here on campus. …"). Zwar
besteht insoweit ein inhaltlicher Bezug zum Finanzwesen, jedoch verkörpert
"campus credit" innerhalb der Gesamtwortfolge "campus credit union" wiederum
keinen (Binnen-)Gesamtbegriff. Dieser ist allenfalls "credit union". Hierbei handelt
es sich offenbar um ein mitgliedschaftlich bzw. kooperativ organisiertes
Finanzinstitut, das häufig nicht gewinnorientiert arbeitet (vgl. Definition unter
selco.org/consumer/glossary_general.asp oder www.fam1st.com/glossary.html).
Wie aus den oben zitierten Internetfundstellen hervorgeht, gibt es in den USA
auch "campus credit unions", also credit unions, die auf dem Universitätsgelände
präsent sind. Ob es sich dabei um Filialen einer größeren Bankenkette handelt,
etwa wie in Deutschland die Genossenschaftsbanken und Spar- und Darlehenskassen, oder ob es sich um einzelne Finanzinstitute handelt, die jeweils von bzw.
mit Billigung der Universitäten, Studentenwerke o. Ä. auf dem Gelände tätig sind,
lässt sich den Belegen nicht klar entnehmen und kann im Übrigen auch offen bleiben. Jedenfalls kann der US-amerikanische Gesamtbegriff "campus credit union"
aufgrund seiner Struktur und seines besonderen Bedeutungsgehalts keine Erkenntnisse für die Frage erbringen, wie die allein stehende Wortfolge "campus
credit" vom inländischen Verkehr verstanden wird.
Nichts anderes gilt auch für die gelegentlich noch auffindbare Wortfolge "campus
credit card trap" (vgl. z. B. www.pirg.org/student/consumer/credit.htm: "Avoid the
Campus Credit Card Trap"). Es handelt sich hierbei um einen Gesamtbegriff mit
dem Bedeutungsgehalt "Campus-Kreditkartenfalle", in dem die Wortfolgen "Credit
Card" (Kreditkarte) und "Credit Card Trap" (Kreditkartenfalle) den eigentlichen (inneren) Gesamtbegriff bildet, während das vorangestellte Wort "Campus" nur dessen nähere Charakterisierung bildet. Die betreffenden Internetseiten behandeln
die in den USA offenbar verbreitete Praxis, (noch) unvermögende Studenten zum
Abschluss von Kreditkartenverträgen zu bewegen, was natürlich vor Ort, also auf
dem Campus geschieht. Abgesehen davon, dass solche Verhältnisse in Deutschland nicht bekannt sind, kann die angemeldete Wortfolge "CampusCredit" schon
allein wegen des fehlenden Worts "…card" für diese Thematik nicht geeignet sein.
c) Weitere Hinweise darauf, dass es einen festen Gesamtbegriff "campus credit",
gleich in welcher Schreibweise, geben könnte, hat der Senat nicht ermitteln können. Der inländische Verkehr wird sich die Bedeutung der angemeldeten Wortkombination daher ausschließlich anhand ihrer Einzelbestandteile erschließen
können, wobei er - ohne weitere Gedankenschritte - auf die nächstliegende Übersetzung "Campus-Kredit" kommt. Dies wird naheliegend ein Kredit sein, der irgendetwas mit dem Campus und damit dem Universitätsbereich zu tun haben
muss. Von da an bedarf es allerdings weiterer Überlegungen, welche brauchbare
beschreibende Bedeutung die Anmeldemarke haben kann. Möglich sind verschiedene Bedeutungen:
aa) Da "Campus" in erster Linie eine örtliche Bedeutungskomponente hat,
könnte ein Campus-Kredit naheliegend ein Kredit sein, der nur auf dem Universitätsgelände zu erhalten ist. Dies passt aber nicht in das deutsche Banken- und
Sparkassenwesen. Soweit Banken und Sparkassen auf einem Universitätsgelände Filialen unterhalten, bekommt dort niemand einen Kredit, den er nicht auch
genauso in einer anderen Filiale derselben Bank oder Sparkasse außerhalb dieses Geländes bekommen würde. Insoweit wird der Verkehr die Anmeldemarke
nicht als ernsthafte Sachbeschreibung verstehen.
bb) Weiter könnte ein Campus-Kredit - ebenfalls noch begrifflich naheliegend -
ein Kredit sein, der für den Campus bestimmt ist. Ein solcher Kredit könnte etwa
für den Immobilienerwerb, z. B. eines zukünftigen oder zu erweiternden Universitätsgeländes oder für den Bau von Universitätsgebäuden, oder den Erwerb von
fest installierten Forschungsgeräten o. Ä. bestimmt sein. Dieser Aspekt wäre
zugleich der einzige, bei dem die ebenfalls beanspruchte Dienstleistung "Immobilienwesen" eine Rolle spielen könnte. Es ist aber nicht bekannt, geschweige denn
belegbar, dass es für "Campus-bezogene" Kredite überhaupt eine eigene Kreditform und damit eine mögliche Sachbezeichnung gibt. Die Errichtung, Erweiterung
oder Veränderung der zumeist staatlichen deutschen Universitäten wird im Rahmen der Bildungs- und Wissenschaftsetats ebenso wie der Schulbau betrieben
und finanziert. Hierfür ist noch nicht einmal ein eigener "Universitätskredit" bekannt (dieses Wort war auch nur in Zusammenhang mit Studentenförderung belegbar, s. dazu unten). Die angemeldete Wortkombination mit ihrem Bestandteil
"Campus" passt zudem nicht in die eher trockene Sprache der Finanzierung öffentlicher Bildungsvorhaben. Für die wenigen privaten Universitäten besteht ohnehin kein eigener Kreditmarkt, der die Entstehung einer Bezeichnung "Campus-
Kredit" oder "Campus Credit" als Sachbezeichnung hervorbringen könnte. Der
Verkehr wird die angemeldete Marke daher nicht in diesem beschreibenden Sinne
verstehen.
cc) Gleiches gilt für die Vorstellung, ein "CampusCredit" könnte ein vom Campus
gewährter Kredit sein. Zum einen gewähren Hochschulen keine Kredite, sondern
allenfalls Zahlungsaufschübe für die ihnen geschuldeten Gebühren o. Ä., oder sie
wirken mittelbar an der Vergabe von Stipendien mit. Dies sind aber keine Finanzdienstleistungen im Sinne der Klasse 36. Zum anderen bezeichnet "Campus" in
erster Linie das Universitätsgelände, nur in einer erweiterten und zudem englischen Nebenbedeutung die Universität selbst. In Deutschland würde man einen
von einer Hochschule gewährten Kredit allenfalls "Hochschul-" oder "Universitätsdarlehen" benennen, nicht aber "Campus-Kredit" oder gar "CampusCredit".
dd)
Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland, insbesondere
im Hinblick auf die in jüngerer Zeit eingeführten Studiengebühren und der damit in
Zusammenhang stehenden öffentlichen Diskussion, wird auch an den möglichen
Bedeutungsgehalt eines Kredits zur Finanzierung des Studiums bzw. des Studenten zu denken sein. Auf diesen möglichen Bedeutungsgehalt hat die Markenstelle im Wesentlichen abgestellt. Insoweit ist die Marke "CampusCredit" aber nur
sprechend, da sie nur mittelbar die Art und den Verwendungszweck von Finanzierungsdienstleistungen benennt. Als direkte Sachbegriffe werden hingegen folgende Bezeichnungen verwendet:
"Studentenkredit", "Studienkredit", "(Sparkassen-) Bildungskredit", "Studiengebührenkredit"; "Bildungsfinanzierung"; "Studiendarlehen"; "(Bayerisches) Studienbeitragsdarlehen"; "Bildungsdarlehen" oder (bereits an der Grenze zur sprechenden
Kennzeichnung:) "Karriere-Kredit" (vgl. CHE-Studienkredit-Test Mai 2006 mit einem Vergleich von Studienkrediten verschiedener Finanzanbieter, www.che.de-
/downloads/studienkredit_Test_Mai_2006). Zu diesen bereits etablierten Sachbezeichnungen passen sicherlich noch Wortbildungen wie "Universitätsdarlehen",
"Hochschulkredit", "Studienfinanzierung" o. Ä.. In solche und ähnliche Bezeichnungen fügt sich die angemeldete Marke jedoch nicht nahtlos ein. Denn der
durchschnittlich
interessierte, aufmerksame, verständige Durchschnittsverbraucher, dem sowohl die Diskussion um die Studienfinanzierung als auch die
(deutsche) Bedeutung von "Campus" geläufig sind, wird zwar merken, worum es
bei einem "CampusCredit" gehen muss, dies wird er aber nicht aus der direkten
Wortbedeutung heraus erkennen. Erst durch die erweiternde Assoziation des Begriffs "Campus", der eigentlich nur das Universitätsgelände benennt, mit dem Universitätswesen als solchem und durch die weitere Verbindung mit dem Hintergrund der Studiengebühren und dem damit wiederum zusammenhängenden Erfordernis der Finanzierung treten die Merkmale der Bestimmung und Eignung der
so bezeichneten Finanzdienstleistungen hervor. Eine unmittelbare Merkmalsbezeichnung stellt die angemeldete Marke im Gegensatz zu den o. g. Beispielen
hingegen nicht dar. Nach alledem bestehen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
2. Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der
Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002,
804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird
die angemeldete Bezeichnung gerecht. Wie bereits unter 1. ausgeführt, verfügt sie
über keinen unmittelbaren, sondern nur über einen mittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt. Zudem weicht die Art der Markenbildung mit dem Bestandteil
"Campus" ausreichend von den üblichen direkten Sachbegriffen für Studienfinanzierungen ab. Damit fehlt der Anmeldemarke auch nicht jegliche Eignung, die
Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.
gez.
Unterschriften