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BPatG Beschluss vom 20.03.2007 – 33 W (pat) 76/05

33. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 76/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 31 889.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. März 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Juni 2003 die Wort-/Bildmarke

für die Dienstleistungen

Klasse 36:

Konzeption und Durchführung von Vermögensanlagen in der Form

von Immobilien und die Durchführung aller hiermit im Zusammenhang stehender Beratungstätigkeiten, ausgenommen Rechts- und

Steuerberatung von Auftraggebern im eigenen Namen, Immobilienvermittlung

angemeldet worden.

Mit Beschlüssen vom 10. Februar 2005 und 3. Mai 2005, von denen letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Bezeichnung „euRoseLecT“ auf Immobilienfonds mit Schwerpunkt in Europa und ihre Auswahl im Sinne von „auserlesen“

bzw. „hervorragend in der Qualität (renditeträchtig)“ hinweise. Die gesamte Wortkombination stehe somit für Immobilienfonds mit ausgewählten, erlesenen europäischen Immobilien. Derartige Vermögensanlagen seien auch auf dem europäischen Markt sehr gefragt. Gerade die osteuropäischen Länder seien im Aufbau

begriffen und versprächen ein großes, gewinnträchtiges „Immobilien-Potenzial“.

Darüber hinaus fänden auch Häuser und Wohnungen großes Interesse. Die Anmeldemarke bringe somit lediglich das Anwendungsgebiet und das schwerpunktmäßige Tätigkeitsfeld („Vermögensanlagen, Immobilienvermittlung“) zum Ausdruck. Ihr Sinngehalt werde auf Grund der Bekanntheit der Elemente „euRo“ als

Abkürzung für „Europa“ bzw. „europäisch“ und „seLecT“ ohne weiteres erkannt.

Gerade die angesprochenen Verkehrskreise seien an Fachausdrücke gewöhnt.

Die Wortfolge „euRoseLecT“ sei zwar lexikalisch und in Verbindung mit Immobilienfonds nicht nachweisbar, dennoch werde sie auf verschiedenen Gebieten im

Internet benutzt. Auch wenn die Anmeldemarke mehrdeutig sei, so käme es nur

darauf an, welche Bedeutung der Bezeichnung in Bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen beigemessen werde. Des Weiteren sei auch die graphische Ausgestaltung nicht geeignet, der Kombinationsmarke die notwendige

Unterscheidungskraft zukommen zu lassen. Die Darstellung des Wortes „euRoseLecT“ mit Buchstaben in Klein- und Großschreibung führe nicht von der vermittelten beschreibenden Sachaussage weg. Der Verkehr sei an diese Form der

graphischen Ausgestaltung gewöhnt. Auch in ihrer Gesamtheit käme der gegenständlichen Marke nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu.

Gegen den Beschluss vom 3. Mai 2005 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt,

die keinen bestimmten Antrag enthält.

Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei dem Bestandteil „euRoseLecT“ um

eine lexikalische Wortneubildung und einen fremdsprachigen Phantasiebegriff mit

keinerlei Begriffsinhalt handele. Die Anmeldemarke werde in ihrer Gesamtheit

wahrgenommen und regelmäßig nicht in ihre einzelnen Bestandteile aufgegliedert.

Selbst unter Zugrundelegung der unzulässig analysierenden Betrachtungsweise

der Markenstelle könne ihr jedoch kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt

entnommen werden. Im Hinblick auf das Element „„euRo“ sei zu berücksichtigen,

dass es bei Immobilienfonds nicht auf die Herkunft oder den Standort der Immobilien, sondern vielmehr auf ihren Wert ankomme. Demzufolge sei für die gegenständlichen Dienstleistungen die Herkunft kein wesentliches Merkmal. Auch der

Bestandteil „„seLecT“ weise nicht auf konkrete Merkmale der Dienstleistungen hin

(unter Verweis auf EuG T-334/03 - EUROPREMIUM). Darüber hinaus versetze

auch die Gesamtbezeichnung den potentiellen Kunden nicht in die Lage, die konkreten Leistungen der Beschwerdeführerin sofort und genau zu identifizieren (unter Verweis auf EuG T-34/00 - EUROCOOL). Für die Eintragbarkeit spreche zudem, dass es bereits zwei vergleichbare Gemeinschaftsmarken gebe (EU

175 79 54 - „euro SELECT“ und EU 109 25 43 - „EURO-SELECT“). Damit sei

davon auszugehen, dass der Kunstbegriff „euRoseLecT“ selbst für das englische

Publikum keine beschreibende Angabe darstelle. Auch der deutsche Verkehr habe

allenfalls eine sehr vage Vorstellung von der möglichen Bedeutung des Wortes

„euRoseLecT“. Darüber hinaus werde es im Verkehr nicht sehr häufig und allenfalls als Unterscheidungsmittel verwendet. Als solches gebrauche lediglich die Beschwerdeführerin den Ausdruck „euRoseLecT“ in der Finanzdienstleistungsbranche. Damit sei das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen.

Der Senat hat die Anmelderin vorab unter Übersendung der ermittelten Unterlagen

auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Da ein konkreter Antrag der

Beschwerdeführerin fehlt, ist von einer Anfechtung des Beschlusses vom

3. Mai 2005 in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Auflage, § 66, Rdnr. 33).

1. Die Anmeldemarke ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, so dass ihrer

Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsabnehmer der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Marke

ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

a) Das Zeichenelement „euRo“ stellt die geläufige Abkürzung für „Europa“ bzw.

„europäisch“ und die Bezeichnung der europäischen Währungseinheit dar (vgl.

u. a. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 265;

Google-Trefferliste unter „http://www.google.de/search?q=euro&hl=de&cr=countryDE&newwindow=1&start=…“). Auch in der englischen Sprache lässt sich das

Zeichenelement in diesem Sinne nachweisen (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 285). Bei dem Bestandteil „seLecT“ handelt es

sich um ein englisches Adjektiv mit den Bedeutungen „exklusiv“, „ausgewählt“

bzw. „auserlesen“ (vgl. Pons, a. a. O., Seite 809). Es ist davon auszugehen, dass

diese den meisten inländischen Verkehrsteilnehmern bekannt sind. Zum einen gibt

es im Deutschen den ähnlichen Begriff „selektiv“ im Sinne von „auswählend“ (vgl.

Duden, a. a. O., Seite 676). Zum anderen wird auch im deutschsprachigen Internet das Wort

„select“ häufig gebraucht

(vgl. Google-Trefferliste unter

„http://www.google.de/search?hl=de&q=select&btnG=Google-Suche&meta=cr%3-

Dco…“). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, lässt sich „euRoseLecT“ als eigenständiger Gesamtbegriff weder in deutsch- noch in englischsprachigen Nachschlagewerken nachweisen. Dennoch kann ihm auf Grund des

verständlichen Sinngehalts der Einzelbestandteile ohne weiteres die Bedeutung

„europäisch ausgewählt“ beigemessen werden.

Der weitere Begriff „Immobilienfonds“ benennt wörtlich Investmentfonds, die es

Kapitalanlegern ermöglicht, sich mit relativ kleinen Beträgen an Immobilien zu

beteiligen (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Immobilienfonds“). In

Verbindung mit dem Element „euRoseLecT“ vermittelt die Anmeldemarke damit

die Aussage „Europäische ausgewählte Immobilienfonds“.

b) Nach den Ermittlungen des Senats wird unabhängig von Groß- oder

Kleinschreibung der Zeichenbestandteil „euRoseLecT“ in Verbindung mit Vermögensanlagen in Form von Immobilien, insbesondere Immobilienfonds, lediglich von

der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Muttergesellschaft verwendet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2003, Seite V1/1, und vom 12. August 2005,

Seite 26; Google-Trefferliste

unter

„http://www.google.de/search?hl=de&q-

=euroselect&btnG=Google-Suche&meta=cr%3…“). Mit

ihm benennt sie eine

Fonds-Produktgruppe, die u. a. durch Qualitätsimmobilien mit nachhaltig soliden

Ausschüttungen und durch bonitätsstarke Mieter mit langfristigen Mietverträgen

gekennzeichnet

ist (vgl.

.IVG

Immobilien AG unter

„http://www.euroselectimmobilienfonds.de/de/“). Hierbei wird

vornehmlich

in

Immobilien

in

Großbritannien

(vgl. FTD.de unter

„http://ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/127734.html?mode=print“), insbesondere in und um London, investiert (vgl.

Sparkasse Südholstein

unter

„www.spk-suedholstein.de/privatkunden/anlage_vermoegen/beteiligungen/prospekte/ivg_euro_select_balance.pdf“).

Auch wenn somit Dritte den Bestandteil „euRoseLecT“ in dem gegenständlichen

Dienstleistungsbereich nicht und insbesondere auch nicht als Sachangabe

gebrauchen, so begründet dieser Umstand nicht die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke. Zum einen ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich,

dass die betreffende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird

(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“).

Zum anderen stellt das Element „select“ in Zusammenhang mit Immobilienfonds

einen gebräuchlichen Hinweis auf die besondere Qualität der darin enthaltenen

Objekte dar. Dies betrifft vor allem die Lage, Bauweise und Vermietbarkeit der

Immobilien. Folglich verwenden auch andere Anbieter von Immobilienfonds bzw.

von Fonds, die Immobilienfonds enthalten, den Begriff „select“ als Synonym für

deren herausragendes Niveau. So gibt es beispielsweise den „Fund Select RR“

(vgl. FTD.de unter „http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/154461.html“),

den „MPC Best Select V“ (vgl. MPC Best Select V unter „http://www.apobank.de-

/40geldanlagen/40produkte/50geschl_fonds/50bestselect5/index.html“) oder den

„BVT-PB TOP SELECT FUND“

(vgl. Postbank unter

„http://vb.postbank.de-

/vb_aktuelles/vb_bvt_pb_top_select_fund.html“). Darüber hinaus wird mit „Best

Select“ allgemein eine Auswahl optimierter Kapitalanlagen bezeichnet (vgl. MPC

Capital AG unter „http://www.mpc-capital.de/contell/cms/server/mpc-capital_de-

/Wissen/Basiswissen/Best_Select/index.html;jsessionid=4A12D26898B639…“).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gerade bei Immobilienfonds der

Standort der Immobilien ein maßgebliches Auswahlkriterium. Von ihrer Lage hängt

deren Wert und damit auch der eines Immobilienfonds ab. Dies macht die Beschwerdeführerin selbst deutlich, indem sie in Zusammenhang mit dem EuroSelect09-Immobilienfonds darauf hinweist: „Sie haben das Wertsteigerungspotenzial

des dynamischsten Immobilienmarkts Europas genutzt … .“ (vgl. Euroselect 09

unter „http://www.euroselect09.de/de/“). Auf diese verkehrswesentliche Eigenschaft von Immobilienfonds weist das Element „euRo“ als Ortsangabe deutlich

hin.

Insgesamt bringt die Anmeldemarke damit in werbeüblicher Weise zum Ausdruck,

dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin konzipierten und realisierten

Vermögensanlagen um Immobilienfonds handelt, die in Europa in ausgewählte

Objekte investieren. Diese europäisch ausgerichteten Immobilienfonds können

auch Gegenstand der noch angemeldeten Beratungstätigkeiten sein. In Verbindung mit der weiterhin beanspruchten, nicht von dem Ausnahmevermerk umfassten Dienstleistung „Immobilienvermittlung“ lässt sich dem angemeldeten Zeichen

die Aussage entnehmen, dass erlesene Immobilien in Europa vermittelt werden,

die zu Immobilienfonds gehören oder hierfür bestimmt sind.

c) Die Schreibweise des Bestandteils „euRoseLecT“ kann ebenfalls der

Anmeldemarke nicht die notwendige Unterscheidungskraft zukommen lassen. Die

Kombination von Klein- und Großbuchstaben fällt kaum, da alle Buchstaben die

gleiche Schrifthöhe aufweisen. Zudem ist der Verkehr an die sprachregelwidrige

Kombination von Groß- und Kleinschreibung gewöhnt. Insgesamt ist das Element

weiterhin deutlich als der Gesamtbegriff „EUROSELECT“ oder „euroselect“ erkennbar.

Schließlich sind auch die beiden Bestandteile „euRoseLecT“ und „Immobilienfonds“ nicht so ungewöhnlich zueinander angeordnet, dass sie in ihrer Gesamtheit

eine eigenartige Kombination und damit ein unterscheidungskräftiges Zeichen ergeben würden.

2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen beim

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt führen zu keinem anderem Ergebnis.

Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen von vorliegender Anmeldung. Des Weiteren weicht die konkrete graphische Ausgestaltung der

Marke EU 175 79 54 deutlich von der gegenständlichen Darstellung ab. Zudem

kommt auch im Bereich der harmonisierten Markenrechte Voreintragungen keine

Bindungswirkung zu (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 27).

3. Ob das gegenständliche Zeichen darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, kann folglich dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften