Rechtsprechung / BPatG / 2014

BPatG Beschluss vom 19.02.2014 – 28 W (pat) 47/12

28. Senat

Zitiert 7 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 47/12

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 05.11

betreffend die Marke 30 2009 025 150

(Löschungsverfahren S 36/11)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung

vom 19. Februar 2014 durch die Vorsitzende

Richterin Klante, die Richterin Dorn und die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 27. April 2009 angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2009 025 150

wurde am 15. September 2009 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register eingetragen für verschiedene Waren der Klassen 6

und 25.

Mit am 10. Februar 2011 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die teilweise Löschung der vorgenannten Marke

wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1

i. V. m. § 8 MarkenG für die in Klasse 6 eingetragenen Waren beantragt. Die

Markeninhaberin und Beschwerdeführerin hat dem ihr am 15. April 2011 zugestellten Teillöschungsantrag mit am 15. Juni 2011 beim DPMA eingegangenem

Schriftsatz widersprochen.

Das DPMA, Markenabteilung 3.4, hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom

2. April 2012 teilweise gelöscht, und zwar für die nachfolgend aufgeführten Waren

der Klasse 6:

Baubeschläge aus Alfenid; Baubeschläge aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungslaschen

aus Metall für Kabel und Rohre; Befestigungsmaterial aus Metall;

Bleche; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Eckschienen aus

Metall

[für Bauzwecke]; Eisen- und Metallwaren;

feuerfeste

Baumaterialien aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall;

Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Kabelklemmen aus Metall;

Kabelverbindungen aus Metall, nicht elektrisch; Kettenverbindungsstücke; Klammern [Krampen] aus Metall; Klemmbacken

[Kleineisenwaren]; Latten aus Metall; Metallrahmen für Bauzwecke; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Riegel;

Scharnierbänder aus Metall; Scharniere aus Metall; Scheiben aus

Metall; Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; Schrauben

aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall; Spannbügel aus Metall

für Drähte

[Kleineisenwaren]; Spannbügel

für Eisenbänder;

Spannbügel für Metallbänder; Stahlbleche; Stangen aus Metall;

Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus

Metall; Unterlegscheiben und -platten aus Metall; Weißblech;

Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; Zwingen.

Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt, dass die angegriffene Marke im Umfang der Löschung jedenfalls

entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch im Entscheidungszeitpunkt

noch fortbestehe. Sie weise insoweit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter bzw. engen beschreibenden Bezug auf, der auch durch

die bildliche Ausgestaltung nicht aufgehoben werde. Der Wortbestandteil

„Wannenanker“ sei ein allgemein gebräuchlicher Fachbegriff aus dem Sanitärbereich, der sich ausweislich der vorliegenden Recherchebelege jedenfalls seit

1999 in der Fachliteratur nachweisen lasse. Mit diesem Fachausdruck würden

punktförmige Halterungen bezeichnet, die zur Unterstützung von Bade- oder

Duschwannen in vertikaler Richtung und zur festen horizontalen Anbindung an die

Wand dienten. Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung für die beteiligten

inländischen Verkehrskreise, zu denen neben dem Fachhandel auch Fachleute,

insbesondere aus dem Bau- und Sanitärbereich sowie Hobby-Heimwerker

gehörten, ohne analysierende Betrachtungsweise als Sachhinweis auf ein Bau-

oder Befestigungselement zu verstehen, das zur Verankerung von (Bade- oder

Dusch-)Wannen diene. Die angegriffene Marke stelle daher im Hinblick auf die

Warenoberbegriffe der Klass 6 „Befestigungsmaterial aus Metall“, „Eisen- und

Metallwaren“ sowie „Klemmbacken“, die derartige Befestigungselemente umfassten, eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Im Übrigen könnten die von

der Löschung umfassten Waren in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck nach solchen Verbindungselementen zumindest sehr nahe stehen. Zum

Teil könne es sich hierbei auch um Bestandteile oder notwendige Ergänzungen zu

Wannenankern handeln (wie z. B. bei Schrauben, Spannbügeln oder Dübeln). In

Anbetracht des - in diesem Warenkontext - klar beschreibenden Charakters der

Wortbestandteile bewirke die grafische Gestaltung, die sich auf die Verwendung

einer gebräuchlichen Schriftart und werbeüblicher Gestaltungsmittel beschränke,

keine schutzbegründende Verfremdung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin und Löschungsantragsgegnerin, mit der sie ausführt, es handle sich bei dem Wortbestandteil der

angegriffenen Marke um ein begriffliches Oxymoron, also eine Kombination von

zwei gegensätzlichen, einander widersprechenden Begriffen, nämlich dem Wort

„Wanne“ aus dem Sanitärbereich (Abkürzung für „Badewanne“) und dem Wort

„Anker“ aus der Schifffahrt (Einrichtung, mit der ein Wasserfahrzeug festgemacht

werde, um nicht abgetrieben zu werden). Die gewählte Verbindung erscheine

daher als charmante Wortkombination, die dem Verkehr im Gedächtnis bleibe.

Gegen eine allgemeine Verbreitung des Begriffs „Wannenanker“ als Wannenbefestigungselement spreche, dass ein entsprechender Eintrag in Wikipedia zu

diesem Begriff fehle. Selbst bei Annahme eines gebräuchlichen Begriffs aus dem

Sanitärbereich, sei das Zeichen

nicht rein beschreibend, sondern enthalte

eine über das Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft

der fraglichen Waren. Hierfür spräche auch die Mehrdeutigkeit des Begriffs

„Anker“, der gerade im Bauwesen in vielfältiger Art und Weise verwendet werde

und dem Durchschnittsverbraucher eher aus der Schifffahrt geläufig sei. Darüber

hinaus sorge auch die gewählte Grafik des angegriffenen Zeichens – konkrete

Anordnung und fehlender Bindestrich zwischen den Worten, unterschiedliche

Schreibweise in Versalien bzw. in Groß-/Kleinschreibung – dafür, dass das

Publikum die Marke als Herkunftshinweis auffasse.

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenabteilung 3.4, vom 2. April 2012 aufzuheben und den

Löschungsantrag auch insoweit an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen.

Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage

an:

Welcher Prüfungsmaßstab ist im Löschungsverfahren an die

Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer beschreibenden Sachangabe anzulegen, wenn eine Verwendung der

angegriffenen Bezeichnung jedenfalls auch in nicht unmittelbar

beschreibender Weise möglich ist.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Löschungsantrag hinsichtlich der folgenden Waren der

Klasse 06 zurückgenommen:

Baubeschläge aus Alfenit; Baubeschläge aus Metall; Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und Rohre; Bleche; Eckschienen aus Metall [für Bauzwecke]; Kabelklemmen aus Metall;

Kabelverbindungen aus Metall, nicht elektrisch; Kettenverbindungsstücke; Latten aus Metall; Metallrahmen für Bauzwecke;

Riegel; Scharnierbänder aus Metall; Scharniere aus Metall;

Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; Spannbügel aus

Metall für Drähte [Kleineisenwaren]; Spannbügel für Eisenbänder;

Spannbügel für Metallbänder; Stahlbleche; Weißblech.

Im Übrigen beantragt sie,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass der

Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens als allgemein gebräuchlicher Fachbegriff aus dem Sanitärbereich für die von der Löschung umfassten noch

beschwerdegegenständlichen Waren beschreibend sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Mehrdeutigkeit des Begriffs „Anker“ führe zu keiner

anderen Beurteilung, zumal auch im Baubereich zur „Verankerung“ ein „Anker“

benutzt werde, um etwas festzumachen. Auch die wenig charakteristische

grafische Ausgestaltung sei nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft der Marke

zu begründen

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beantragte und im

Ermessen des Gerichts stehende Zurückverweisung des Verfahrens an das

DPMA unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2

oder Nr. 3 MarkenG liegen nicht vor.

Das Verfahren vor vor dem DPMA leidet nicht an einem wesentlichen Mangel im

Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, da weder jegliche Tatsachenermittlung

unterlassen wurde noch eine völlig ungenügende Begründung vorliegt (vgl.

BPatGE 7, 26, 31 ff; 21, 75). Im Übrigen stünde einer Zurückverweisung des

Verfahrens an das DPMA im Hinblick auf die gegebene Entscheidungsreife der

Gesichtspunkt der Prozessökonomie entgegen. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Entscheidung in der Sache hat in den Fällen des § 70

Abs. 3 Nr. 2 MarkenG im Rahmen einer Abwägung regelmäßig Vorrang vor der

bloßen Feststellung etwaiger Mängel der Vorentscheidung (Ströbele/Hacker,

MarkgenG, 10. Aufl., § 70 Rdnr. 5 und 8).

Es wurden auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die für die

Entscheidung wesentlich sind im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG.

Es besteht daher keine Veranlassung für eine Zurückverweisung des Verfahrens

an das DPMA, vielmehr

ist

in der Sache selbst zu entscheiden. (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, a. a. O. § 70 Rdnr. 3 und 4 m. w. N.; vgl. auch BGH,

Beschluss vom 17.8.2010 I ZB 61/09 – Freizeit Rätsel Woche).

2. Die Markenabteilung hat zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke

für die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 06

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG angeordnet.

Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7

oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses

nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt

der Entscheidung über die Beschwerde

fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1

MarkenG). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2

oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von

jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), innerhalb von

zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2

MarkenG).

a) Der Löschungsantrag vom 10. Februar 2011 ist innerhalb der seit dem

15. September 2009 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden.

b) Die Löschung der angegriffenen Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geboten.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer

Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; MarkenR

2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR

2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854,

Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im

Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus

Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des

normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl.

EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004,

943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH

GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -

marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-

RATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken bzw. Wortbestandteile von

Wort-/Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen

Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 –

Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O.

Rdnr. 19

- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard;

a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus

gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer

geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden werden

(vgl. u. a. BGH a. a. O.

-

FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043,

1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt

wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O.

855, Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, dass je bekannter der

beschreibende Begriffsgehalt für die Waren und Dienstleistungen ist, desto eher

wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der

Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG

GRUR 2007, 58, 60 – BuchPartner).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird die angegriffene Wort-

/Bildmarke nicht gerecht. Sie weist für die noch beschwerdegegenständlichen

Waren der Klasse 06

„Baumaterialien aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungsmaterial aus Metall; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Eisen- und

Metallwaren; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Flanschen

[Schellen] aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren];

Klammern

[Krampen] aus Metall; Klemmbacken

[Kleineisenwaren]; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Scheiben aus

Metall; Schrauben aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall;

Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben]

aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten aus

Metall; Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; Zwingen“

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen

beschreibenden Bezug auf. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens am 27. April 2009 (vgl BGH a. a. O, Rdnr. 15 – Aus Akten werden

Fakten) als auch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.

aa) Der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens wird trotz des fehlenden

Bindestrichs zwischen den beiden untereinander angeordneten Wortelementen

ohne Weiteres als einheitlicher Begriff „Wannenanker“ aufgefasst.

Die im patentamtlichen Verfahren eingeführten Auszüge aus der Fachliteratur

(insbesondere „Sanitär-Handbuch“, Ausgabe 2009, S. 41, Anlage B 13 zum

Schriftsatz der Löschungsantragstellerin vom 19. Mai 2011; „holzbau handbuch,

Reihe 3 Teil 2 Folge 1: Naßbereiche in Bädern“, 1999, S. 17 zu Ziff. 6.4.3, Anlage

B 14 zum o. g. Schriftsatz; „Bauschadensfälle, Band 9“, Günter Zimmermann und

Ralf Schuhmacher (Hrsg.), Fraunhofer IRB Verlag 2007, Kapitel „Fußbodenabdichtung im Wohnungsbad – Wasserschäden infolge mangelhafter Befeitigung

einer Brausebadewanne aus Acryl“, S. 136 bis 139 – Summary, Anlage B 15 zum

o. g. Schriftsatz) zeigen, dass der Begriff „Wannenanker“ ein jedenfalls seit 1999

im Sanitärbereich allgemein gebräuchlicher Fachbegriff ist, der punktförmige

Halterungen bezeichnet, die zur Befestigung bzw. Unterstützung von Bade- oder

Duschwannen an der Wand in horizontaler und vertikaler Richtung dienen. Auf

dem Markt werden Wannenanker unterschiedlicher Bauart samt Zubehör

angeboten, bestehend aus einfachen Metallteilen, wie Klemmbügeln, Winkelblechen, Auflageflächen, Zylindern u. ä. sowie Schrauben, Dübeln usw. zur

Befestigung an der Wand (vgl. Recherchebelege des DPMA, Anlagen zum

angefochtenen Beschluss, sowie von der Beschwerdegegnerin im Termin zur

mündlichen Verhandlung überreichte Unterlagen der Firman Bänfer, Otto, Bad 24

und Kaldewei, Anlage zum Protokoll vom 19. Februar 2014). Dies war auch schon

zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens im April 2009 der Fall

(vgl. ergänzende Recherchebelege des Senats, Anlagen 1 – 5 zum o. g. Protokoll).

Auch wenn der Begriff „Wannenanker“ lexikalisch nicht nachweisbar sein mag,

stellt der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens ausweislich der oben

dargestellten Rechercheergebnisse keine sprachliche Neuschöpfung dar, vielmehr

lässt sich jedenfalls seit 1999 eine vielfache beschreibende Verwendung des

Gesamtbegriffs in dem hier maßgeblichen Warensegment, und zwar auch ohne

Hinweis auf die Markeninhaberin belegen.

bb)

Im Zusammenhang mit den noch beschwerdegegenständlichen Waren der

Klasse 06 ist die Bezeichnung „WANNEN Anker“ in ihrer Gesamtheit für die

beteiligten inländischen Verkehrskreise, zu denen neben dem einschlägigen

Fachhandel auch die als Abnehmer der fraglichen Waren in Betracht kommenden

Fachleute, Handwerker aus dem Bau- und Sanitärbereich sowie Heimwerker

gehören, daher ohne Weiteres und ohne analysierende Betrachtungsweise im

Sinne von "Befestigungselement für Bade- oder Duschwannen" verständlich.

Hinsichtlich der in Klasse 06 eingetragenen Warenoberbegriffe „Baumaterialien

aus Metall; Befestigungsmaterial aus Metall; Eisen- und Metallwaren; feuerfeste

Baumaterialien aus Metall; Klemmbacken

[Kleineisenwaren]“, die derartige

Befestigungselemente darstellen bzw. umfassen können, stellt die Wortkombination „WANNEN Anker“ eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die

übrigen noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 06 „Befestigungskeile; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall;

Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Klammern [Krampen] aus Metall; Muffen

[Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Scheiben aus Metall; Schrauben aus Metall;

Schraubenmuttern aus Metall; Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren];

Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten

aus Metall; Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; Zwingen“ können allesamt

entweder notwendige Bestandteile oder Zubehör zu Wannenankern darstellen, so

dass der Verkehr den Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens auch insoweit

als Sachhinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

cc)

Im Zusammenhang mit den o. g. Waren bleibt der Bedeutungsgehalt des

Begriffs „WANNEN Anker“ auch nicht vage und unscharf, sondern erschließt sich

dem angesprochenen Publikum ohne weiteres Nachdenken direkt und unmittelbar, nämlich, dass die fraglichen Produkte Wannenbefestigungselemente bzw.

Bestandteile und entsprechende Zubehörartikel hierfür darstellen.

Da der Sinngehalt der Marke ausschließlich in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin auch unerheblich, dass der Begriff „Anker“ abstraktlexikalisch mehrere mögliche Bedeutungen haben kann. Denn in Kombination mit

dem vorangestellten Begriff „WANNEN“ und im Zusammenhang mit den hier in

Rede stehenden Waren kann die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur im

obigen Sinne verstanden werden. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft ist

es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung von

mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f.

Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004,

680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline). Der

fehlende Bindestrich zwischen den beiden – nach dem Sinngehalt offensichtlich

zusammengehörigen – Wortbestandteilen „WANNEN“ und „Anker“ vermag daher

auch unter diesem Gesichtspunkt eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen.

dd) Die angegriffene Marke erhält auch nicht durch die grafische Ausgestaltung

die Funktion eines Unterscheidungsmittels.

Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden

Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn

die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in

denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR 2006, 229, 233

Rdnr. 73, 74 - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 - anti Kalk; GRUR 1991, 136,

137 - NEW MAN). Allerdings vermögen einfache grafische Gestaltungen oder

Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige

werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der

Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als

Marke eingetragen werden können.

Das in schwarz/weiß eingetragene Zeichen

zeigt zwei getrennt geschriebene Wortelemente in einer herkömmlichen Schriftart, wobei das Wort

„WANNEN“ in Majuskeln und das darunter mittig angeordnete Wort „Anker“ in

kombinierter Groß-/Kleinschreibung geschrieben ist. Allein in der hier gewählten

Anordnung der Wortbestandteile untereinander und der Kombination von Großneben Kleinschreibung

ist allerdings noch kein prägnantes betriebskennzeichnendes Merkmal zu sehen. Diese einfachen Gestaltungselemente verbessern zwar die visuelle Wahrnehmung der Wortbestandteile, treten aber

aufgrund ihrer Werbeüblichkeit gegenüber dem durch die Wortbestandteile

verkörperten Bedeutungsgehalt im Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens

zurück (vgl. BGH a. a. O. - anti Kalk; BPatG 29 W (pat) 167/10 – WOCHEaktuell;

25 W (pat) 68/04 – PRODUCT CONCEPT; 24 W (pat) 268/03 – BEAUTYpur;

33 W (pat) 76/05 – euroselect Immobilienfonds). Insbesondere wird hierdurch das

zwanglose Verständnis der Marke als aus den Wortbestandteilen „WANNEN“ und

„Anker“ gebildeter Gesamtbegriff nicht erschwert. In diesem Zusammenhang ist

auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung um so größere

Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige

Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH a.a.O. – anti Kalk; BPatG

GRUR 1998, 401, 402 - Jean´s etc.). Hier hätte es daher eines auffallenden

Hervortretens der grafischen Elemente bedurft, um den sachbezogenen Charakter

der Wortbestandteile aufzuwiegen und sich dem Verkehr als Herkunftshinweis

einzuprägen.

ee) Die Beschwerdeführerin vermag zur Begründung der Unterscheidungskraft

auch nicht mit dem Argument durchzudringen, der Verkehr habe sich im Hinblick

auf die langjährige Verwendung des Zeichens

als Hinweis auf die

Markeninhaberin daran gewöhnt, in diesem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Solche Entwicklungen bei der Wahrnehmung eines - wie

hier – von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Zeichens sind vielmehr

ausschließlich unter den Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8

Abs. 3 MarkenG zu dem nach § 50 Abs. 1 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkt (=

Anmeldezeitpunkt, vgl. (BGH Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZB 65/12

test) zu berücksichtigen (vgl. auch EuGH GRUR Int 2005, 135, 138 Rdnr. 50 –

Maglite; BGH Beschluss vom 3. November 2005 – I ZB 14/05 – Casino Bremen).

Eine (nachträgliche) Verkehrsdurchsetzung wurde von der Markeninhaberin

jedoch nicht geltend gemacht.

c) Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angegriffene Zeichen darüber hinaus für die beschwerdegegenständlichen Waren freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

ist.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Weder war eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 82

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat, wie ausgeführt, die Schutzfähigkeit des

angegriffenen Zeichens zu den nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkten anhand der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten

Kriterien beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

aufgeworfene Frage, welcher Prüfungsmaßstab im Löschungsverfahren an die

Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer beschreibenden Sachangabe anzulegen ist, wenn eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung

jedenfalls auch in nicht unmittelbar beschreibender Weise möglich ist, ist bereits

höchstrichterlich mehrfach entschieden worden, wie die oben unter Ziffer 2 b)

zitierten Fundstellen aus der Rechtsprechung belegen.

Insoweit bestehen

hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs keine Unterschiede zum Eintragungsverfahren.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde

einlegen. Da

der Senat

die

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,

dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Klante

Kriener

Dorn

Me