Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 22.03.2007 – 2 Ni 13/05
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 22. März 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das Patent 197 34 424
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
1. Das Patent 197 34 424 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 8. August 1997 angemeldeten Patents
DE 197 34 424 C2 (Streitpatent), das die Priorität der deutschen Patentanmeldung
196 45 584.7 vom 5. November 1996 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft
eine SIM-Kartenkontaktiervorrichtung und umfasst die Patentansprüche 1 bis 28.
Patentanspruch 1, hier mit der Merkmalsgliederung der Klägerin versehen, hat
folgenden Wortlaut:
(a) SIM-Kartenleser mit einem Kontaktelemente (6) aufweisenden
Kontaktträger (11),
(b) mit einem Deckel (12) zur Aufnahme einer zwei beabstandete
Längsseitenkanten (5a, 5b) und zwei beabstandete Vorder-
und Hinterkanten (2, 4) aufweisenden SIM-Karte (1),
(c) mit vorzugsweise zwei Lagervorrichtungen (13a, 13b) an Kontaktträger und Deckel zur Ermöglichung einer Schwenkbewegung zwischen Deckel und Kontaktträger,
(d) wobei jede der Lagervorrichtungen (13a, 13b) einen statischen
Lagerteil (14, 140) am Kontaktträger (11) und einen drehbaren
Lagerteil (15) am Deckel (12) aufweist, und
(e) wobei ferner beide Lagervorrichtungen (13a, 13b) innerhalb
der Kartenbreite (B) der im SIM-Kartenleser eingesetzten SIM-
Karte liegen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage wendet sich die Klägerin gegen den Patentanspruch 1
des Streitpatents. Sie behauptet mangelnde Patentfähigkeit, da der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den einschlägigen Stand der Technik nicht
sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beruft sich hierzu
auf folgende Unterlagen:
N1 WO 91 / 15 101 A1
N2 DE 36 42 424 C2
N3 JP 3 236 753 B2
N4
teilweise deutsche Übersetzung der JP 3 236 753 B2
N5 Merkmalsanalyse Patentanspruch 1
N6 JP 08 - 241 754 A
N7 Übersetzung der Figurenbeschreibung von N3 - JP 3 236 753 B2
Die Klägerin beantragt,
das Patent 197 34 424 im Umfang des Patentanspruchs 1 für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt den Ausführungen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des
Streitpatents für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit welcher der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (lediglich) bezüglich des
Patentanspruchs 1 geltend gemacht wird, ist zulässig und im beantragten Umfang
auch begründet.
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine SIM-Karten-Kontaktiervorrichtung, auch als „SIM-
Kartenleser“ bezeichnet. SIM steht für „Subscriber Identity Module“. SIM-Karten
werden hauptsächlich in der Mobiltelefon-Technik eingesetzt, um einen Teilnehmer gegenüber dem drahtlosen Telefonnetz zu identifizieren; es handelt sich somit
um eine spezielle Version der sogenannten „Chip-Karten“ oder „IC-Karten“.
Der beanspruchte Kartenleser besteht aus einem Basisteil („Kontaktträger“ 11) mit
elektrischen Kontakten (6) für die SIM-Karte. Daran ist ein im geschlossenen Zustand flach aufliegender Deckel (12) vorgesehen, der an einer Seite drehbar gelagert ist und aufgeschwenkt werden kann (siehe Figur 1/2, Figur 5 des Streitpatents). Dieser Deckel hat einen Schacht, in welchen die SIM-Karte bei geöffnetem
Deckel einschiebbar ist. Bei Schließen des Deckels wird die SIM-Karte über den
Kontakten positioniert und angedrückt, so dass die elektronische Schaltung der
SIM-Karte vom Kartenleser angesprochen werden kann.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (DE 197 34 424 C2 Spalte 1 Zeile 19
bis 21) wird die patentgemäße Aufgabe sinngemäß darin gesehen, einen eine geringe Breite und Bauhöhe besitzenden SIM-Kartenleser vorzusehen.
Um dies zu erreichen, sollen gemäß Patentanspruch 1 die Drehlager für die
Schwenkbewegung des Deckels „innerhalb der Kartenbreite (B) der im SIM-Kartenleser eingesetzten SIM-Karte liegen“ (vgl. Merkmal (e) der o. a. Merkmalsgliederung).
Als Fachmann für eine solche Lagerkonstruktion eines SIM-Kartenleser-Deckels
ist ein Fachhochschulingenieur der Feinwerktechnik oder Feinmechanik mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen, der mit der elektro-mechanischen Konstruktion von kleinen elektrischen Baugruppen, insbesondere der Konstruktion eines
Mobiltelefon-Gehäuses betraut ist.
2. Es kann dahinstehen, ob der beanspruchte SIM-Kartenleser neu ist. Er beruht
angesichts des entgegengehaltenen Standes der Technik jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Unstrittig zeigt die von der Patentinhaberin bereits in der Patentanmeldung benannte Druckschrift N1 (WO 91/15 101 A1) in ihrem dritten Ausführungsbeispiel
(Figuren 11 bis 20) einen SIM-Kartenleser mit den Merkmalen (a) bis (d) des angegriffenen Patentanspruchs (SIM-Karte 1, Kontaktträger 63, Kontaktelemente 8,
Deckel 64 mit Aufnahme 90, 91 für SIM-Karte entspr. Seite 10/Anspruch 19 bis 22,
Lagervorrichtungen 68). Die dortigen Lagervorrichtungen sind aber seitlich neben
der eingesetzten SIM-Karte angeordnet, so dass Merkmal (e) nicht verwirklicht ist,
und vergrößern die Breite des Kartenlesers.
Wenn der Fachmann in Kenntnis von N1 durch konstruktive räumliche Vorgaben
vor die Aufgabe gestellt wird, bei einem solchen SIM-Kartenleser die Breite zu verringern, dann muss er zunächst davon ausgehen, dass die Breite der SIM-Karte
bestimmten Normen unterliegt und nicht veränderbar ist. Ferner wird eine schmale
seitliche Führung am Deckel für die SIM-Karte erforderlich sein, so dass die Breite
des Deckels geringfügig größer als die der SIM-Karte sein muss. Problemlos lässt
sich Figur 11 der Druckschrift N1 nun entnehmen, dass die einzigen Elemente, die
darüber hinaus die Breite des Kartenlesers bestimmen, die Lagervorrichtungen 68/680 sind. Um die Breite des Kartenlesers zu minimieren, drängt es sich
daher förmlich auf, diese Lagervorrichtungen nicht seitlich der SIM-Karte anzubringen, sondern in den übrigen zwei Dimensionen, also entweder oberhalb bzw.
unterhalb der Karte, oder in Längsrichtung „vor“ bzw. „hinter“ der Karte. Dies beides entspricht aber der Formulierung von Merkmal (e) „innerhalb der Kartenbreite“.
Sonach gelangt der Fachmann schon allein ausgehend von N1 ohne erfinderische
Tätigkeit zur Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1.
Im Übrigen zeigt die vorveröffentlichte Druckschrift N6 (vgl. die deutsche Übersetzung N7) einen Kartenleser für Speicherkarten mit den Merkmalen (a) bis (d), bei
dem die Lagervorrichtungen (7 + 8) für den schwenkbaren Deckel (6) ganz offensichtlich innerhalb der Kartenbreite der im Kartenleser eingesetzten Karte (C) liegen, siehe N6 Figur 1/2. Selbst wenn der detaillierte Aufbau der Lagervorrichtung
aus N6 möglicherweise für SIM-Karten nicht geeignet sein sollte - wie die Patentinhaberin vorträgt -, genügt N6 trotzdem für die Anregung, vom bekannten Aufbau
(seitliche Anordnung) abzuweichen und die Lager in Längsrichtung innerhalb der
Kartenbreite anzuordnen. Auch dies unterstreicht das Naheliegen eines SIM-Kartenlesers mit den Merkmalen des angegriffenen Patentanspruchs 1.
3. Die Patentinhaberin hat hiergegen vorgebracht, dem Gegenstand des Streitpatents liege die Aufgabe zugrunde, einen eine geringe Breite und geringe Bauhöhe besitzenden SIM-Kartenleser vorzuschlagen. Demgegenüber beträfe der
Kartenleser nach N6 viel größere Speicherkarten und habe eine größere Bauhöhe, führe daher von der Erfindung weg und könne keine Anregung in Richtung
des Patentanspruchs 1 geben. Auch gemäß N1 würde die Bauhöhe nicht reduziert
werden, wenn der Fachmann die dort gezeichneten Lagervorrichtungen 68/680
einfach innerhalb der Kartenbreite, also oberhalb der Kartenauflagefläche positionieren würde.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Welches technische Problem
durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet; die in der Patentschrift angegebene Aufgabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich (BGH BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver
Hilfe“ II. 4b m. w. N.). Vorliegend kann die objektive Aufgabe deshalb nur darin
bestehen, einen SIM-Kartenleser mit geringerer Breite zu konstruieren; denn die
Merkmale des Patentanspruchs 1 umfassen keine einzige Maßnahme, welche die
Bauhöhe verringern würde.
Auch die schriftlich vorgetragenen Argumente hinsichtlich einer „Kombination eines tiefliegenden Drehpunkts des Deckels mit einer Steuerkurve zur Führung der
Karte“, welche „eine sehr flache Bauausführung des Lesers“ zur Folge haben soll,
betreffen ausschließlich Maßnahmen, die keinen Niederschlag in der Formulierung
des Patentanspruchs 1 gefunden haben. Sie können daher zu keiner anderen Beurteilung führen.
Der Patentanspruch 1 kann sonach keinen Bestand haben.
II.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2
PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
gez.
Unterschriften