Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 5 W (pat) 30/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 30/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 006 251.0
hier: Umschreibungsantrag 08.05
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 4. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e
I
Das mit „Umlenk-Polaritätsstab Nord/Süd“ bezeichnete Gebrauchsmuster ist unter
der Nummer
20 2005 006 251.0
für
die Herren A…, B…weg
in
C…
und
D…,
E…straße
in
F…
im
Gebrauchsmusterregister eingetragen worden.
Mit am 18. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat Herr G… den Antrag gestellt, als
Inhaber des
Anteils
des
Gebrauchsmusterinhabers
D…,
E…straße
H…,
neben
dem
bisherigen
Inhaber
die
Herren
G…
in
in
I…,
J…straße
und
K…
in
L…,
M…straße, einzutragen, deren Unterschriften auf dem Formular des
Umschreibungsantrags vorhanden sind.
Mit Schreiben vom 14. August 2006, eingegangen am 16. August 2006, hat
Herr D… die Rücknahme
seiner Bewilligung
zur Umschreibung erklärt.
Daraufhin hat die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 22. August 2006 dem
Antragsteller mitgeteilt, die beantragte Umschreibung könne wegen des Widerrufs
der
Umschreibungsbewilligung
durch
Herrn D…
nicht
erfolgen.
Beim Umschreibungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt handele es sich um ein registerrechtliches Verfahren, welches sich grundsätzlich auf
eine rein formale, summarische Prüfung der von den Beteiligten vorgelegten
Nachweise beschränke. Es sei daher nicht Aufgabe der Gebrauchsmusterstelle,
abschließend über die materiellrechtliche Wirksamkeit der Übertragung zu entscheiden. Die Umschreibung könne nur verfügt werden, wenn der Rechtsübergang zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Ein unzweifelhafter Rechtsübergang
liege aber nicht vor, wenn der eingetragene Rechtsinhaber seine schriftliche Bewilligung zur Umschreibung widerrufen habe.
Hiergegen haben der Antragsteller und Herr K… eingewandt, Gründe
für den Widerruf der Umschreibungsbewilligung seien nicht ersichtlich. Herr
D… sei zum Widerruf auch nicht berechtigt, da er sich mit dem Antragsteller und Herrn K… geeinigt habe, den Herrn D… gehörigen Anteil des
Gebrauchsmusters wegen unklarer Rechtsfragen hinsichtlich der Rechte an der
Entwicklung auch auf die Herren G… und K… umschreiben zu lassen.
Die Gebrauchsmusterstelle hat mit Beschluss 20. Oktober 2006 den Antrag auf Inhaberumschreibung unter Verweisung auf Amtsbescheid vom 22. August 2006 zurückgewiesen, wobei im Rubrum als Verfahrensbeteiligter nur der Antragsteller genannt wird. Dieser Beschluss und die Beschwerdeschrift sind auch den eingetragenen Inhabern des Gebrauchsmusters übermittelt worden.
Gegen die Zurückweisung der Umschreibung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Sie wird damit begründet, ein Recht zum Widerruf seiner Zustimmung
zur Umschreibung stehe Herrn D… auch nach formaler, summarischer Prüfung nicht zu, weil er dadurch unzulässigerweise in Rechte Dritter, nämlich der des
Antragstellers und des Herrn K…, eingreife. Rechtlich bedeute die ursprüngliche Zustimmung des Herrn D… zur Umschreibung eine Anerkennung der
Inhaberstellung des Antragstellers und des Herrn K… Vor diesem Hintergrund
bestehe kein Recht zu einem Widerruf, der einen Vertragsbruch zu Lasten Dritter
darstellen würde.
Der Antragsteller beantragt,
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Umschreibung des Gebrauchsmusters auf den Antragsteller.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
1. Der angefochtene Beschluss weist in seinem Rubrum - anders als dies in § 313
ZPO für Urteile als Grundform justizformiger Entscheidungen, wozu auch Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gehören, vorgesehen ist - in unzulässiger
Vereinfachung zwar nur den Antragsteller aus. Die nach der Rechtsprechung
ebenfalls am Verfahren beteiligten Inhaber des Gebrauchsmusters (vgl. dazu
für den vergleichbaren Fall der Markenumschreibung etwa Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 27 Rn. 25; BGH GRUR 1969, 43 - Marpin) werden
nicht genannt. Allerdings sind im Verfahren vor der Gebrauchsmusterstelle den
Gebrauchsmusterinhabern die relevanten Tatsachen, der angefochtene Beschluss, der die Gebrauchsmusterinhaber nicht beschwert, sowie die Beschwerdeschrift übermittelt worden. Der Senat entscheidet daher - ungeachtet
eines eventuell vorliegenden Verfahrensfehlers - in der Sache (§ 18 Abs. 2
GebrMG, § 79 Abs. 3 PatG).
2. Es bestehen bereits starke Zweifel des Senats an der Zulässigkeit des Beschwerdeantrags, denn er geht über den Streitgegenstand des dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens hinaus bzw. betrifft ein anderes Begehren. Gegenstand des Verfahrens und der angegriffenen Entscheidung der Gebrauchsmusterstelle ist nämlich der Antrag auf Umschreibung des
Anteils von Herrn D… auf
ihn selbst und zwei weitere Personen,
von denen eine der Antragsteller ist. Der Beschwerdeantrag ist aber auf die
Umschreibung auf den Antragsteller allein gerichtet. Diese Zulässigkeitsfrage
kann hier letztlich jedoch dahingestellt bleiben, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
3. Die Gebrauchsmusterstelle ist im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass es an dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 GebrMG für die beantragte Umschreibung vorgeschriebenen Nachweis des Rechtsübergangs fehlt.
Der Antragsteller hat keine konkreten Nachweise für einen Rechtsübergang erbracht. Auch der Sachvortrag ist äußerst pauschal und lässt die zwischen dem
Antragsteller, Herrn K… und Herrn D… bestehenden Rechtsverhältnisse nicht erkennen.
Die Argumentation des Antragstellers, die Zurücknahmeerklärung sei unbeachtlich, weil der Antragsgegner vertraglich gebunden und ihm eine einseitige Lösung vom Vertrag deshalb rechtlich verwehrt sei, greift in diesem Zusammenhang nicht durch.
Erklärt ein eingetragener Inhaber die Rücknahme der von ihm abgegebenen
Umschreibungsbewilligung vor der Umschreibung, so ist der rechtliche Fortbestand der Umschreibungsbewilligung mindestens zweifelhaft.
Zum einen handelt es sich beim Umschreibungsantrag (und dessen Rücknahme) um eine - grundsätzlich vom materiell-rechtlichen Rechtsgeschäft der Übertragung des Schutzrechts unabhängige - verfahrensrechtliche Erklärung, die
nicht an den Antragsteller, sondern an das Patentamt gerichtet ist und die
Grundlage für die Vornahme der Umschreibung bildet.
Zweitens besteht von Haus aus Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der
rechtsgeschäftlichen Übertragung des Schutzrechts, wenn der Umschreibungsantrag oder die Umschreibungsbewilligung des eingetragenen Rechtsinhabers
zurückgenommen worden ist, denn die Wirksamkeit der Zurücknahme ist nicht
zwangsläufig von vornherein ausgeschlossen. Er ist vielmehr vom Vorliegen bestimmter rechtlicher (insbesondere vertragsrechtlicher) Voraussetzungen im
Verhältnis des bisher Eingetragenen zu den angeblichen neuen Rechtsinhabern
abhängig. Es ist aber - wie die Gebrauchsmusterstelle zu Recht angenommen
hat - im Umschreibungsverfahren nicht geboten, solchen Fragen nachzugehen.
Denn nach allgemein anerkannter Auffassung entspricht es dem Wesen des
Registerverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde wie dem Deutschen Patent-
und Markenamt, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu
ziehen, sondern schwierige Tat- und Rechtsfragen der Klärung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Klage auf die streitige Umschreibungsbewilligung zu überlassen. Um schwierige Tat- und Rechtsfragen handelt es sich
aber bei der Wertung der vom Antragsteller nur andeutungsweise dargelegten
Rechtsverhältnisse zwischen dem Antragsteller, Herrn K… und Herrn
D… Hinzu kommt, dass die Umstände, die den bisherigen Gebrauchsmustermitinhaber offenbar dazu veranlasst haben, von der Übertragung des
Schutzrechts insgesamt Abstand zu nehmen, unbekannt sind und es hierzu an
jeglichem substantiiertem Vortrag fehlt (vgl zu allem etwa BGH GRUR 1969, 43,
45 f - Marpin, im Zusammenhang mit der rechtlich vergleichbaren markenrechtlichen Umschreibung; BPatGE 46, 42; BPatG Mitt. 2001, 379, 380 - Widerruf
einer Umschreibungsbewilligung; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 8 GebrMG
Rn. 18; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 30 Rn. 90).
4. Die Kostenentscheidung in dem Umschreibungsrechtsstreit als einem echten
Streitverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers als der Unterliegendem erfolgt aus Billigkeitsgründen (§ 18 Abs. 3 Satz 6 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 1
PatG).
gez.
Unterschriften