Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.04.2007 – 24 W (pat) 203/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
16. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die IR-Marke 677 610
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts
vom 15. März 2001 und
14. Mai 2004 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus
der Marke 1 048 297 hinsichtlich der Waren der Klasse 3
„Produits et préparations pour le nettoyage, les soins, l'embellissement et le traitement de la peau; produits de toilette,
cosmétiques et parfumerie“ der Schutz suchenden Marke zurückgewiesen worden ist.
2. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 048 297 wird
der Schutz suchenden Marke IR 677 610 teilweise, nämlich
für die unter Ziffer 1. aufgeführten Waren, der Schutz verweigert.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 9. April 1998 veröffentlichte nachträgliche Schutzerstreckung auf
die Bundesrepublik Deutschland für die Marke 677 610
DOSHA
die international für die Waren
“3 Produits et préparations pour le nettoyage, les soins, l'embellissement et le traitement de la peau; produits de toilette,
cosmétiques et parfumerie;
Produits transformés en papier pour l'hygiène, y compris
serviettes en papier imprégnées de lotions pharmaceutiques,
serviettes hygiéniques et produits de protection hygiénique;
16 Produits transformés en papier, notamment papier hygiénique, essuie-tout, serviettes de table, serviettes pour le visage, mouchoirs de poche“
registriert ist, hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 1 048 297
TOSCA,
die für die Waren
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Zahnputzmittel, Haarwässer“
seit 13. Mai 1983 eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 15. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Angestellten im gehobenen
Dienst, den Widerspruch aus der älteren Marke wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 107 MarkenG zurückgewiesen. Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und Unterlagen
zur Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke eingereicht, worauf die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke ihre zuvor am 13. Juli 2000 erhobene Einrede
der mangelnden Benutzung mit einem am 14. März 2003 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz hinsichtlich der Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege“ und „Seifen“ nicht mehr aufrecht erhalten.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2004 hat dieselbe Markenstelle, nunmehr besetzt mit
einer Beamtin des höheren Dienstes, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ebenfalls verneint und die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Widerspruchsmarke „TOSCA“ seien nur die Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Seifen“ zugrunde zu legen, da insoweit die Einrede der mangelnden Benutzung von der Inhaberin der
Schutz suchenden IR-Marke fallen gelassen und eine über diese Waren hinausgehende Benutzung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im Umfang der zugrunde
zu legenden Waren handle es sich bei der Widerspruchsmarke um eine gut eingeführte Marke mit entsprechend erhöhter Kennzeichnungskraft. Im Bereich der
Waren der Klasse 3 der Schutz suchenden IR-Marke könne eine teilweise Warenidentität unterstellt werden; auch zu den Waren der Klasse 5 und 16 der Schutz
suchenden IR-Marke bestünden deutliche Berührungspunkte. Die Vergleichsmarken „DOSHA“ und „TOSCA“ würden sich an das allgemeine Publikum wenden,
weshalb auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Verbraucher abzustellen sei. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände
seien an den Abstand der Vergleichsmarken zwar strenge Anforderungen zu stellen; die Schutz suchende IR-Marke halte jedoch in jeder Hinsicht den notwendigen
Abstand zur Widerspruchsmarke ein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Waren der Klassen 3, 5 und 16 der Schutz suchenden
IR-Marke und den der Widerspruchsmarke zugrunde zu legenden Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Seifen“ teilweise Warenidentität und teilweise Warenähnlichkeit bestehe. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sei zudem deutlich gesteigert. Die Marken stimmten in der für
das Gesamtbild maßgeblichen Vokalfolge, Silbenzahl und -gliederung sowie in
Betonung und Sprechrhythmus überein. Die Abweichungen in den Konsonanten
könnten das Gesamtklangbild der Marken nicht mehr umprägen, zumal die Anfangskonsonanten „D“ und „T“ klanglich sehr ähnlich seien. Der Durchschnittsverbraucher werde die IR-Marke nicht „DO-SHA“, sondern - wie in der deutschen
Sprache üblich - buchstabengetreu mit der Trennung „DOS-HA“ aussprechen. In
Anbetracht des flüchtigen Alltagsverkehrs bestehe daher die erhebliche Gefahr
von Zeichenkollisionen infolge Verhörens, weshalb die Schutz suchende IR-Marke
den notwendigen Abstand letztlich nicht einhalte.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle vom 15. März 2001 und
14. Mai 2004 aufzuheben und für die IR-Marke 677 610 im Umfang aller von ihr umfassten Waren die Schutzverweigerung anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Sie schließt sich vollinhaltlich den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom
14. Mai 2004 an. Allerdings ist sie der Auffassung, dass die Widerspruchsmarke
„TOSCA“ - anders als von der Widersprechenden dargestellt - nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge. Daneben müsse aber selbst unter Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „TOSCA“ und „DOSHA“ verneint
werden. Das Zeichen „DOSHA“ klinge wesentlich flüssiger und weicher als das
Zeichen „TOSCA“, da bei diesem Zeichen im Mittelbereich eine deutliche klangliche Zäsur zwischen den Buchstaben „S“ und „C“ bestehe. Bei relativ kurzen zweisilbigen Marken, wie diese im vorliegenden Fall gegeben seien, reichten bereits
geringe Unterschiede aus, um den notwendigen Markenabstand zu gewährleisten.
Neben den deutlichen klanglichen und schriftbildlichen Unterschieden der Vergleichsmarken trage auch der mit der Widerspruchsmarke „TOSCA“ verbundene
Begriffsanklang dazu bei, den notwendigen Markenabstand zu gewährleisten. Die
Oper „Tosca“ von Giacomo Puccini sei weit bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache zum Teil,
nämlich in dem im Tenor ausgesprochenem Umfang, Erfolg. Insoweit besteht
nach Auffassung des Senats zwischen der Schutz suchenden IR-Marke und der
Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2
Satz 1, 107, 111, 114 MarkenG). Dagegen erachtet der Senat für die sonstigen
Waren der Schutz suchenden IR-Marke eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben, so dass die Beschwerde der Widersprechenden im Übrigen zurückzuweisen
war.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder
-ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON
LIFE“; BGH GRUR 2004, 865, 866
„Mustang“; GRUR 2005, 513, 514
„MEY/Ella May“; EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; vgl. auch
BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“). Gemessen an diesen
Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Gefahr von Verwechslungen im genannten Umfang teilweise zu befürchten.
Die Inhaberin der IR-Marke hatte im Verfahren vor der Markenstelle zulässig gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. Nachdem die Widersprechende vor der Markenstelle Unterlagen zur Benutzung der Widerspruchsmarke u. a. für Produkte aus den Bereichen „Tagescreme“, „Körperpuder“, „Feinseife“ und „Eau de Cologne“ vorgelegt hat, hat die
Inhaberin der angegriffenen Marke erklärt, dass sie die Einrede der Nichtbenutzung bezüglich der Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Seifen“ der Widerspruchsmarke nicht mehr aufrecht erhalte. Die Markenstelle hat daher bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch zu Recht nur
noch die Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und
„Seifen“ zugrunde gelegt, zumal die Widersprechende eine Benutzung für die
weiteren Waren weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat (§ 43 Abs. 1 Satz 3
MarkenG).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner davon auszugehen, dass
zwischen den von der Schutz suchenden IR-Marke umfassten Waren der
Klasse 3, nämlich „Produits et préparations pour le nettoyage, les soins, l'embellissement et le traitement de la peau; produits de toilette, cosmétiques et parfumerie“, und den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Seifen“ Warenidentität vorliegt. Nur im Ähnlichkeitsbereich der Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege“ und „Seifen“ der Widerspruchsmarke liegen dagegen die Waren
der Klasse 5 der Schutz suchenden IR-Marke, nämlich „Produits transformés en
papier pour l'hygiène, y compris serviettes en papier imprégnées de lotions pharmaceutiques, serviettes hygiéniques et produits de protection hygiénique“, bei denen es sich zusammengefasst um mit Wirkstoffen versetzte Hygieneprodukte aus
Papier handelt. Die beiderseitigen Produkte können sich im Anwendungsbereich
überschneiden und auch in den gleichen Verkaufsstätten in räumlicher Nähe angeboten werden (vgl. HABM PAVIS PROMA R0915/02-4 „lotto/loto“, 06.10.04).
Noch weiter ist der Abstand der Waren der Klasse 16 der IR-Marke, nämlich „Produits transformés en papier, notamment papier hygiénique, essuie-tout, serviettes
de table, serviettes pour le visage, mouchoirs de poche“, zu den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren einzuschätzen. Bei den Waren der
Klasse 16 der IR-Marke handelt es sich zwar auch um Produkte aus Papier, die
der Reinigung dienen, jedoch ist hier keine notwendige Verbindung zu Parfümerien, Mitteln zu Körper- und Schönheitspflege oder Seifen erkennbar, weshalb insoweit allenfalls von einer entfernten Ähnlichkeit der Waren ausgegangen werden
kann (vgl. BPatG Mitt. 1972, 162, 163).
Im Zusammenhang mit der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
„TOSCA“ ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass diese bezogen
auf die zu berücksichtigenden Waren „Parfümerien“, „Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege“ und „Seifen“ als entsprechend erhöht einzuschätzen ist. Der
Inhaberin der Schutz suchenden Marke ist zwar insoweit zuzustimmen, dass allein
aus der langjährigen Benutzung einer Marke in der Vergangenheit (vgl. z. B. BGH
GRUR 1961, 280, 282 „Tosca“) nicht notwendigerweise auch für die Gegenwart
auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke geschlossen werden kann;
auch aus den mit den Benutzungsunterlagen vorgelegten Umsatzzahlen folgt nicht
zwingend eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Zugunsten der Widerspruchsmarke
ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um eine in der Vergangenheit
gut eingeführte, gegenwärtig noch im Verkehr benutzte Marke handelt. Der Marke
„TOSCA“ kann daher eine Kennzeichnungskraft zuerkannt werden, die im oberen
Bereich des Durchschnitts angesiedelt ist.
Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist bei der umfassenden Beurteilung auf
den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es
entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der
jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR
Int. 1999, 734, 736 (Nr. 25) „Lloyd“; GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „Matratzen
Concord“; BGH GRUR 2006, 60, 62 (Nr. 17) „coccodrillo“).
In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Vergleichsmarken im maßgeblichen
klanglichen Gesamteindruck beträchtliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Der Inhaberin der IR-Marke ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Buchstabenkombination „SH“ in der deutschen Sprache eine unübliche Konsonantenfolge darstellt und
in aller Regel als untrennbar angesehen wird. Während die Schutz suchende
Marke somit eher „doscha“ artikuliert wird, setzt sich hiervon die Widerspruchsmarke durch die Aussprache „toska“ klanglich ab. Die unterschiedlichen Lautfolgen „sh“/„sc“ werden jedoch in der Zeichenmitte jeweils von den stärker beachteten Wortanfängen „DO“/„TO“ und dem Schlussvokal „A“ umschlossen, was dazu
führt, dass die unterschiedlichen Lautfolgen bei nicht deutlich akzentuierter
Sprechweise nicht markant hervortreten. Hierzu trägt bei, dass die Vergleichmarken in Länge, Silbenzahl, Vokalfolge (O-A), Sprech- und auch Betonungsrhythmus
identisch sind. Dennoch ist festzuhalten, dass die vorliegenden Marken in klanglicher Hinsicht neben beträchtlichen Gemeinsamkeiten auch nicht unwesentliche
Abweichungen aufweisen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei
beiden Marken um relativ kurze Wörter handelt, die durch einzelne Abweichungen
regelmäßig stärker beeinflusst werden als
längere Markenwörter
(vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 135).
Nicht von der Hand zu weisen ist auch der Einwand, dass die Widerspruchsmarke
„TOSCA“ einen Anklang in Richtung der bekannten gleichnamigen Puccini-Oper
enthält, was grundsätzlich als ein die Gefahr von Kollisionen mindernder, wenn
nicht gar als ein diese Gefahr neutralisierender Faktor zu berücksichtigen sein
kann. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass die fragliche Marke in der Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise eine so eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, dass die Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können (vgl.
EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 23) „PICASSO“; GRUR 2006, 413, 414 (Nr. 49)
„ZIRH/SIR“). Diese Voraussetzung kann allerdings vorliegend nur bei einem Teil
der angesprochenen Verkehrskreise bejaht werden.
Im Hinblick darauf, dass die Ähnlichkeit im klanglichen Gesamteindruck der Marken aus den dargelegten Gründen zwar als überdurchschnittlich, jedoch nicht als
hochgradig einzustufen ist, ist eine Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich derjenigen Waren der Schutz suchenden IR-Marke zu bejahen, die mit den vorliegend
bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren identisch sind. Dies
lässt sich zu den in Ziffer 1. des vorstehenden Tenors aufgeführten Waren der
Klasse 3 feststellen. Die übrigen Waren der Schutz suchenden IR-Marke mögen
zwar den Waren der Widerspruchsmarke noch ähnlich sein; hierin liegt aber nach
Auffassung des Senats kein Umstand, welcher angesichts der aufgezeigten kollisionsmindernden Faktoren eine entscheidungserhebliche klangliche Verwechslungsgefahr noch befürchten ließe.
Für die nicht von der Schutzverweigerung in Ziffer 2. des Tenors betroffenen Waren der Schutz suchenden IR-Marke kommt auch in anderer Hinsicht eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. So ist in schriftbildlicher Hinsicht der Abstand
der Marken nicht geringer als in klanglicher Hinsicht und von daher eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr der Marken ebenso wenig zu besorgen wie eine
klangliche.
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften