Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.04.2007 – 25 W (pat) 116/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 116/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 57 007
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 27. September 2006 aufgehoben, der Beschwerdeführerin
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr gewährt und die Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ist am 23. September 2005 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 16, 41 und 42
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Anmeldung wurde nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet, wobei Bedenken hinsichtlich der Klärung des Dienstleistungsverzeichnisses zurückgestellt wurden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 23. Juni 2006, zugestellt am
28. Juni 2006, wurde durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes die Anmeldung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die im Rahmen der Gesamtmarke von den Größenverhältnissen her dominierende Zahl-/Buchstabenkombination „3D“ stehe als übliches Kürzel für die dreidimensionale Darstellung und sei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Sachhinweis bzw. eine
Angabe, die zur Beschreibung von Merkmalen dieser Waren und Dienstleistungen
dienen könne. Dieses Fachkürzel erfahre durch das Adjektiv „glasklar“ einen Hinweis auf Eigenschaften und Merkmale der verfahrensgegenständlichen Waren
und Dienstleistungen, dass diese nämlich für eine sehr klare und deutliche dreidimensionale Objektvisualisierung und Präsentation bestimmt und geeignet seien.
Die grafische Schriftzuggestaltung, die aufgrund ihrer Werbeüblichkeit nicht von
der Sachangabe wegführe, begründe keine Unterscheidungskraft. Soweit die Anmelderin auf ihres Erachtens vergleichbare Voreintragungen berufe, könne dies zu
keiner Selbstbindung der Verwaltung führen.
Gegen den ihr am 28. Juni 2006 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2006 per Telefax Erinnerung eingelegt, die im Erinnerungsschriftsatz erwähnte Einzugsermächtigung für die Erinnerungsgebühr
von 150 Euro ging allerdings erst mit dem Originalschreiben am 1. August 2006
beim DPMA ein.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. September 2006, zugestellt
am 9. Oktober 2006, wurde durch eine Prüferin des höheren Dienstes festgestellt,
dass die Erinnerung als nicht eingelegt gelte. Die Erinnerungsgebühr sei nicht innerhalb der Erinnerungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses
entrichtet worden. Die am 1. August 2006 eingegangene Einzugsermächtigung sei
verfristet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der rechtzeitigen
Einzahlung der Erinnerungsgebühr.
Die Beschwerdeführerin regt an, das Verfahren zunächst auf die Entscheidung
über den Wiedereinsetzungsantrag zu begrenzen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Vertreterin die Erinnerung am 28. Juli 2006
diktiert und den Vorgang sodann ihrer erfahrenen und bis dahin sehr sorgfältig arbeitenden Büroangestellten mit der „Sofortanweisung“ ausgehändigt habe, das
Diktat zu schreiben, unverzüglich zum Zwecke der Unterschrift vorzulegen, eine
Einzugsermächtigung für die Erinnerungsgebühr von 150 Euro auszufüllen und
ebenfalls vorzulegen, „um selbige, nämlich Erinnerung plus Erinnerungsgebühr im
Wege der Einzugsermächtigung noch am gleichen Tage dem dortigen Deutschen
Patent- und Markenamt in München zuzufaxen“. Ferner sei die ausdrückliche Anweisung an die Büroangestellte ergangen, dass die Einzugsermächtigung dem
nachfolgenden Schriftsatz nicht noch einmal beigefügt werden sollte, da die einmalige Übersendung ausreichend sei. Am gleichen Tag erfolgte der Versand der
Erinnerung via Fax und via Post. Die Vertreterin habe sich den Versand der Unterlagen darüber hinaus mündlich bestätigen lassen. Darüber hinaus habe sie zur
Kenntnis genommen, dass das DPMA unter dem 28. August 2006, mithin der
normalen Geschäftslaufzeiten die Abbuchung vom Konto der Vertreterin vorgenommen habe. Erstmals mit dem eingegangenen Beschluss vom 27. September 2006 habe die Vertreterin erfahren, dass entgegen der ausdrücklichen
Anweisung an die Angestellte die Einzugsermächtigung nicht wie ausdrücklich
angewiesen, via Fax an das DPMA gesendet wurde, sondern auf dem Postweg.
Bei der Angestellten handle es sich um eine geschulte und regelmäßig kontrollierte sorgfältig arbeitende Mitarbeiterin, welche sich schwerpunktmäßig auch
Verfahren vor dem DPMA widme. Zur Glaubhaftmachung wurde eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten beigefügt, die die Angaben, soweit sie sie
betreffen, bestätigen. Die Angestellte stellt auch klar, dass sich der Hinweis auf
dem Erinnerungsschriftsatz, dass Original nebst Anlagen auf dem Postweg folgen
würden, sich auf die anderen Anlagen der Erinnerung bezog und nicht auf die Einzugsermächtigung. Zur Begründung der Erinnerung verweist die Beschwerdeführerin auf den Erinnerungsschriftsatz, in der sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf die graphische Gestaltung und auf Voreintragungen mit dem Bestandteil
„glasklar“ berufen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle vom 27. September 2006 aufgehoben, der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr gewährt und
die Sache an das Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückverwiesen, da über die Erinnerung gegen den Zurückweisungsbeschluss des
Erstprüfers in der Sache noch nicht entschieden worden ist.
Die Feststellung der Erinnerungsprüferin, dass die Erinnerung als nicht eingelegt
gilt, ist aufzuheben. Zwar hätte die Erinnerungsgebühr gemäß § 64a MarkenG
i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Erinnerungsfrist
von einem Monat (§ 64 Abs. 2 MarkenG), also spätestens am 28. Juli 2006 eingezahlt werden müssen, so dass die am 1. August 2006 eingegangene Einzugsermächtigung verspätet war. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gilt die Erinnerung gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt. Allerdings ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zahlung der Erinnerungsgebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 MarkenG), da ihr das Verschulden der Angestellten ihrer Vertreterin an der Versäumung der Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr nicht zuzurechnen ist und auch kein eigenes Verschulden der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin an der Fristversäumung vorliegt.
Die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr wurde versäumt, weil die geschulte,
zuverlässige und regelmäßig kontrollierte Büroangestellte entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Vertreterin die Einzugsermächtigung vom 28. Juli 2006
nicht zusammen mit der Erinnerung an das DPMA gefaxt, sondern diese nur per
Post übersandt hat. Nach § 2 PatKostZV gilt bei Zahlung per Einzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim DPMA als Einzahlungstag. Hätte die Angestellte
entsprechend der ihr gegebenen ausdrücklichen Weisung die Einzugsermächtigung gefaxt und nicht lediglich mit der Post zugesandt, wäre die Zahlung rechtzeitig erfolgt. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin trifft kein eigenes Verschulden
an der Fristversäumung. Zwar war auf der Einzugsermächtigung das Feld „nur per
Post“ angekreuzt, jedoch geht aus dem Vortrag der Vertreterin und der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten hervor, dass letzterer aufgetragen worden
war, die Einzugsermächtigung mit der Erinnerung zu faxen. Entscheidend kommt
hinzu, dass die Vertreterin die Angestellte nochmals gefragt hatte, ob sie dies getan hat und es ihr bestätigt worden war, da die Angestellte der Meinung war, sie
hätte die Einzugsermächtigung mitgefaxt und lediglich die weiteren Anlagen zum
Erinnerungsschriftsatz nur per Post als Anlage versandt. Das falsche Kreuz auf
dem Einziehungsantrag war daher nicht ursächlich für die Fristversäumung, so
dass eine Wiedereinsetzung nicht an einem eigenen Verschulden der Vertreterin
scheitert.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht mit der Beschwerde vom
30. Oktober 2006 gestellt, da die Beschwerdeführerin erst mit der Zustellung des
Beschlusses der Erinnerungsprüferin am 9. Oktober 2006 von der Fristversäumung erfahren hat und daher erst zu diesem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen
war (§ 91 Abs. 2 MarkenG). Die versäumte Handlung ist auch nachgeholt worden
(§ 91 Abs. 4 MarkenG), da die Einziehungsermächtigung bereits am 1. August
beim DPMA eingegangen war.
Über die Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hat die Markenstelle
jedoch noch nicht in der Sache entschieden, da die Erinnerungsprüferin davon
ausging, dass die Erinnerung als nicht eingereicht gilt. Es ist daher sachgerecht,
die Sache an das Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, damit die Markenstelle in der Sache über die Erinnerung entscheiden kann.
Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluss
aufzuheben und der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Zahlung der Erinnerungsgebühr zu gewähren. Im Übrigen wird das Verfahren
gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
gez.
Unterschriften