Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.04.2007 – 5 W (pat) 413/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 200 23 139
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 17. November 2005 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 200 23 139 wird gelöscht.
3. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters 200 23 139 mit der Bezeichnung „Torwarthandschuh“. Es ist am 19. November 2002 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht und mit 2 Schutzansprüchen am 6. März 2003
in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Durch Abzweigung aus der
deutschen Patentanmeldung 100 10 404.5 gilt deren Anmeldetag, 3. März 2000,
auch für das Gebrauchsmuster.
Die Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert.
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:
1. Torwarthandschuh (1) mit einem Innenhandteil (3) und einem
Oberhandteil (2), sowie mit im oder am Oberhandteil (2), insbesondere im Bereich der Fingerrücken angeordneten Stützelementen (4), welche die Finger in der gestreckten Fingerstellung gegen ein Durchbiegen in Richtung Handrücken abstützen, der Abwinklung der Finger bei der Faustbildung jedoch folgen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Stützelemente (4) nach Art einer Gliederkette ausgestaltet sind und eine Mehrzahl vorgefertigter, an die Anatomie eines Fingers angepasster Glieder (41; 41’’; 41’’’) aufweisen, die sich quer zur Längserstreckung der Stützelemente (4)
bzw. des Fingers über den Fingerrücken erstrecken und welche gelenkig miteinander verbunden sind, wobei eine Anpassung an unterschiedliche Fingerlängen durch unterschiedliche
Anzahl der Glieder des betreffenden Stützelements erfolgt,
daß die Glieder 41; 41’’; 41’’’) über eine Scharniergelenkverbindung miteinander gekoppelt sind, wobei jedes Glied hierzu
auf einer einem weiteren Glied zugewandten Seite mit wenigstens einem Gelenkbolzen versehen ist, der in ein passendes
Lagerloch am nächsten Glied einfügbar ist, und
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) auf den im Stützelement (4)
aufeinander zuweisenden Seitenflächen Sperrflächen (412;
412’) aufweisen, welche derart ausgebildet sind, daß sich die
Glieder (41; 41’’; 41’’’) in Richtung vom Fingerrücken weg so
in Fingerlängsrichtung erweitern, daß jedes Stützelement (4)
in der gestreckten Fingerstellung in Richtung zum Fingerrücken gekrümmt ist.
2. Handschuh nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
an den im Stützelement (4) aufeinander zuweisenden Seiten
jedes Glieds (41) auf einer Seite wenigstens ein Vorsprung
(415) und auf der anderen Seite wenigstens eine Vertiefung
(416) ausgebildet sind.
Die Antragstellerin hat wegen unzulässiger Erweiterung sowie mangelnder
Schutzfähigkeit die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und reicht dazu
ein
als Anlage 1 die vom Gebrauchsmusterinhaber genannte DE 35 16 545 C2 (E1),
als Anlage 2 die Merkmalsanalyse des eingetragenen Anspruchs 1,
als Anlage 3 die Patentanmeldung DE 100 10 404 A1 (E2),
als Anlage 4 die US 4 272 849 (E3),
als Anlage 5 die US 1 509 801 (E4),
als Anlage 6 die US 5 018 221 (E5),
als Anlagen 7-8 Nachweise zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung
des Torwarthandschuh „Ortho-Tec“ der Fa Reusch (mit Zeugenbeweis) sowie
dazu
als Anlage 9 die nachveröffentlichte DE 199 10 799 C1 (E6) sowie
als Anlage 10 Internetausdrucke zu Film- bzw. Folienscharnieren.
Zum Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung verweist sie darauf, dass die
Scharniergelenkverbindung mittels Gelenkbolzen gemäß eingetragenem Anspruch 1 (ursprungsoffenbart im nicht auf Anspruch 5 rückbezogenen Anspruch 13
der E2) nun mit Sperrflächen auf den Seitenflächen (ursprungsoffenbart im Anspruch 5 der E2) kombiniert sei, wogegen diese Sperrflächen ursprünglich nur mit
auf Zugorganen aufgereihten Gliedern der Stützelemente offenbart seien.
Zum Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit nennt sie die E3 als neuheitsschädlich, da diese alle Merkmale des eingetragenen Anspruchs 1 zeige, der
Begriff „Torwarthandschuh“ nur Zweckangabe sei, die E3 der gleichen IPC-Klasse
wie das Streitgebrauchsmuster angehöre und auch eine Längenanpassung an unterschiedliche Finger aufweise.
Ausgehend von E1 i. V. m. E3 oder E4 oder E5 beruhe der Streitgegenstand nicht
auf einem erfinderischen Schritt, da aus E1 alle Merkmale bekannt seien, außer
einem Scharnier mit einem Gelenkbolzen, was der Fachmann ohne weiteres aus
der E3 (Fig. 6-7 i. V. m. Sp. 2, Z. 25-29) oder der E4 (Fig. 3 i. V. m. Sp. 1, Z. 38)
oder der E5 (Fig. 7-9 i. V. m. Sp. 5, Z. 57ff.) entnehme und somit nur durch Austausch der gelenkigen Verbindung nach der E1 gegen ein bekanntes Gelenkbolzenscharnier zum Streitgegenstand gelange.
Der Antragsgegner hat Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt, hilfsweise auf Grundlage des am 25. August 2005 eingegangenen Hilfsantrags.
Mit Beschluss vom 17. November 2005 (ausgefertigt am 26. Januar 2006) hat die
Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teilweise insoweit gelöscht, als es über die in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 und 2 (Hauptantrag) hinausgeht.
Der beschränkte Anspruch 1 nach Hauptantrag sei zulässig, da seine Merkmale
ursprünglich offenbart seien, insbesondere treffe die Form der Glieder auch auf
Stützelemente mit Scharniergelenken zu. Die Schutzfähigkeit sei gegeben, da der
Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik sowie der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung sowohl neu als auch erfinderisch sei, da der Fachmann keine Veranlassung habe, die E1 mit der E3 zu kombinieren.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsstellerin Beschwerde eingelegt.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag sei unzulässig erweitert, da die nun
beanspruchten Glieder der Stützelemente mit Sperrflächen für eine Vorkrümmung
ursprünglich nur zusammen mit Zugorganen kombiniert seien.
Gegen die Schutzfähigkeit des Streitgegenstands stützt sie sich auf die im Löschungsverfahren genannten Entgegenhaltungen, insbes. die E1 i. V. m. E3, und
legt zusätzlich als Anlage 11 die US 5 794 261 (E8) vor.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber dem Handschuh nach der gattungsgemäßen E3 nicht neu, weil dieser alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweise,
insbesondere als Arbeitshandschuh auch für die Torwart-Tätigkeit geeignet sei,
auch an unterschiedliche Fingerlängen anpassbar sei, was im Übrigen ein dem
Gebrauchsmusterschutz nicht zugängliches Verfahren darstelle, und auch Sperrflächen für eine Vorkrümmung aufweise. Er beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt, da schon die Kombination von E1 mit E3 durch einen einfachen
Austausch der beiden Scharniervarianten nach E1, Fig. 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 9-12
(1. Variante) und Sp. 2, Z. 12-15 (2. Variante) mit einem Gelenkbolzenscharnier
nach E3, Fig. 6 i. V. m. Sp. 2, Z. 25-28, zum Gegenstand des Anspruchs 1 führe.
Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 seien ebenfalls unzulässig erweitert.
Auch stützten die Fassungen der Hilfsanträge nicht die Schutzfähigkeit des Gegenstandes des jeweiligen Anspruchs 1, da Hilfsantrag 1 lediglich eine Klarstellung beinhalte, Hilfsantrag 2 eine für den Fachmann selbstverständliche und überdies aus E3 entnehmbare Wirkung angebe, die nach Hilfsantrag 3 durch eine weitere, ebenfalls einen erfinderischen Schritt nicht stützende Wirkungsangabe ergänzt sei.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen,
hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen, falls aufgrund
eines mit Schriftsatz vom 16. April 2007 eingereichten Hilfsantrags 2 oder 3 dem Antrag nicht stattgegeben wird.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen im Umfang der im angefochtenen Beschluss aufrechterhaltenen Schutzansprüche 1 und 2
(Hauptantrag),
hilfsweise im Umfang des mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 eingereichten Hilfsantrags (Hilfsantrag 1),
weiter hilfsweise im Umfang des mit Schriftsatz vom 16. April 2007
eingereichten Hilfsantrag 2,
weiter hilfsweise im Umfang des mit Schriftsatz vom 16. April 2007
eingereichten Hilfsantrag 3.
Der gegenüber der eingetragenen Fassung geänderte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Änderungen unterstrichen):
1. Torwarthandschuh (1) mit einem Innenhandteil (3) und einem
Oberhandteil (2), sowie mit im oder am Oberhandteil (2), insbesondere im Bereich der Fingerrücken angeordneten Stützelementen (4), welche die Finger in der gestreckten Fingerstellung gegen ein Durchbiegen in Richtung Handrücken abstützen, der Abwinklung der Finger bei der Faustbildung jedoch folgen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Stützelemente (4) nach Art einer Gliederkette ausgestaltet sind und eine Mehrzahl vorgefertigter, an die Anatomie eines Fingers und somit an Fingerrundungen angepasster
Glieder (41; 41’’; 41’’’) aufweisen, die sich quer zur Längserstreckung der Stützelemente (4) bzw. des Fingers über den
Fingerrücken erstrecken und welche gelenkig miteinander
verbunden sind, wobei eine Anpassung an unterschiedliche
Fingerlängen durch unterschiedliche Anzahl der Glieder des
betreffenden Stützelements erfolgt,
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) über eine Scharniergelenkverbindung miteinander gekoppelt sind, wobei jedes Glied hierzu
auf einer einem weiteren Glied zugewandten Seite mit wenigstens einem Gelenkbolzen versehen ist, der in ein passendes
Lagerloch am nächsten Glied einfügbar ist, und
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) auf den im Stützelement (4)
aufeinander zuweisenden Seitenflächen Sperrflächen (412;
412’) aufweisen, welche derart ausgebildet sind, daß sich die
Glieder (41; 41’’; 41’’’) in Richtung vom Fingerrücken weg so
in Fingerlängsrichtung erweitern, daß jedes Stützelement (4)
in der gestreckten Fingerstellung in Richtung zum Fingerrücken gekrümmt ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen unterstrichen):
1. Torwarthandschuh (1) mit einem Innenhandteil (3) und einem
Oberhandteil (2), sowie mit im oder am Oberhandteil (2), insbesondere im Bereich der Fingerrücken angeordneten Stützelementen (4), welche die Finger in der gestreckten Fingerstellung gegen ein Durchbiegen in Richtung Handrücken abstützen, der Abwinklung der Finger bei der Faustbildung jedoch folgen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Stützelemente (4) nach Art einer Gliederkette ausgestaltet sind und eine Mehrzahl vorgefertigter, an die Anatomie eines Fingers und somit an Fingerrundungen angepasster
Glieder (41; 41’’; 41’’’) aufweisen, die sich quer zur Längserstreckung der Stützelemente (4) bzw. des Fingers über den
Fingerrücken erstrecken und welche gelenkig miteinander
verbunden sind, wobei eine Anpassung an unterschiedliche
Längen der einzelnen Finger durch unterschiedliche Anzahl
der Glieder des betreffenden Stützelements erfolgt,
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) über eine Scharniergelenkverbindung miteinander gekoppelt sind, wobei jedes Glied hierzu
auf einer einem weiteren Glied zugewandten Seite mit wenigstens einem Gelenkbolzen versehen ist, der in ein passendes
Lagerloch am nächsten Glied einfügbar ist, und
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) auf den im Stützelement (4)
aufeinander zuweisenden Seitenflächen Sperrflächen (412;
412’) aufweisen, welche derart ausgebildet sind, daß sich die
Glieder (41; 41’’; 41’’’) in Richtung vom Fingerrücken weg so
in Fingerlängsrichtung erweitern, daß jedes Stützelement (4)
in der gestreckten Fingerstellung in Richtung zum Fingerrücken gekrümmt ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen unterstrichen):
1. Torwarthandschuh (1) mit einem Innenhandteil (3) und einem
Oberhandteil (2), sowie mit im oder am Oberhandteil (2), insbesondere im Bereich der Fingerrücken angeordneten Stützelementen (4), welche die Finger in der gestreckten Fingerstellung gegen ein Durchbiegen in Richtung Handrücken abstützen, der Abwinklung der Finger bei der Faustbildung jedoch folgen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Stützelemente (4) nach Art einer Gliederkette ausgestaltet sind und eine Mehrzahl vorgefertigter, an die Anatomie eines Fingers und somit an Fingerrundungen angepasster
Glieder (41; 41’’; 41’’’) aufweisen, die sich quer zur Längserstreckung der Stützelemente (4) bzw. des Fingers über den
Fingerrücken erstrecken und welche gelenkig miteinander
verbunden sind, wobei eine Anpassung an unterschiedliche
Längen der einzelnen Finger durch unterschiedliche Anzahl
der Glieder des betreffenden Stützelements erfolgt,
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) über eine Scharniergelenkverbindung miteinander gekoppelt sind, wobei jedes Glied hierzu
auf einer einem weiteren Glied zugewandten Seite mit wenigstens einem Gelenkbolzen versehen ist, der in ein passendes
Lagerloch am nächsten Glied einfügbar ist,
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) auf den im Stützelement (4)
aufeinander zuweisenden Seitenflächen Sperrflächen (412;
412’) aufweisen, welche derart ausgebildet sind, daß sich die
Glieder (41; 41’’; 41’’’) in Richtung vom Fingerrücken weg so
in Fingerlängsrichtung erweitern, daß jedes Stützelement (4)
in der gestreckten Fingerstellung in Richtung zum Fingerrücken gekrümmt ist, und
daß das nach Art einer Gliederkette ausgebildete Stützelement (4) mit über die Scharniergelenkverbindung miteinander
gekoppelten Glieder (41; 41’’; 41’’’), welche die Sperrflächen (412; 412’) aufweisen, derart ausgebildet ist, daß in
Längsrichtung des Stützelements (4) auftretende Kräfte über
das Endglied (44) und die Glieder (41) abtragbar und nicht auf
den einzelnen Finger einleitbar sind.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen unterstrichen):
1. Torwarthandschuh (1) mit einem Innenhandteil (3) und einem
Oberhandteil (2), sowie mit im oder am Oberhandteil (2), insbesondere im Bereich der Fingerrücken angeordneten Stützelementen (4), welche die Finger in der gestreckten Fingerstellung
gegen ein Durchbiegen in Richtung Handrücken abstützen, der
Abwinklung der Finger bei der Faustbildung jedoch folgen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Stützelemente (4) nach Art einer Gliederkette ausgestaltet
sind und eine Mehrzahl vorgefertigter, an die Anatomie eines Fingers und somit an Fingerrundungen angepasster Glieder (41;
41’’; 41’’’) gleicher Länge aufweisen, die sich quer zur Längserstreckung der Stützelemente (4) bzw. des Fingers über den Fingerrücken erstrecken und dabei den Fingerrücken schützend umgreifen, und welche gelenkig miteinander verbunden sind, wobei
eine Anpassung an unterschiedliche Längen der einzelnen Finger
durch unterschiedliche Anzahl der Glieder des betreffenden Stützelements erfolgt,
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) über eine Scharniergelenkverbindung miteinander gekoppelt sind, wobei jedes Glied hierzu auf einer einem weiteren Glied zugewandten Seite mit wenigstens einem Gelenkbolzen versehen ist, der in ein passendes Lagerloch
am nächsten Glied einfügbar ist,
daß die Glieder (41; 41’’; 41’’’) auf den im Stützelement (4) aufeinander zuweisenden Seitenflächen einander gegenüber liegende
Sperrflächen (412; 412’) aufweisen, welche derart ausgebildet
sind, daß sich die Glieder (41; 41’’; 41’’’) in Richtung vom Fingerrücken weg so in Fingerlängsrichtung erweitern, daß jedes Stützelement (4) in der gestreckten Fingerstellung in Richtung zum Fingerrücken gekrümmt ist, und
daß das nach Art einer Gliederkette ausgebildete Stützelement (4)
mit über die Scharniergelenkverbindung miteinander gekoppelten
Glieder (41; 41’’; 41’’’), welche die Sperrflächen (412; 412’) aufweisen, derart ausgebildet ist, daß in Längsrichtung des Stützelements (4) auftretende Kräfte über das Endglied (44) und die Glieder (41) abtragbar und nicht auf den einzelnen Finger einleitbar
sind,
so daß die in Längsrichtung des Stützelements (4) auftretenden
Kräfte zuverlässig aufnehmbar sind.
Der Beschwerdegegner hält alle Anspruchsfassungen für zulässig und schutzfähig, da die Merkmale des Anspruchs 1 jeglicher Fassung vom Fachmann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen des Streitgebrauchsmusters, die denjenigen der
der Abzweigung zugrundeliegenden Patentanmeldung (E2) entsprechen, zu entnehmen und gegenüber dem Stand der Technik sowohl neu als auch auf einem
erfinderischen Schritt beruhend seien, was auch auf den gegenüber der eingetragenen Fassung unveränderten Anspruch 2 zutrifft.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hat in keiner der verteidigten Fassungen wegen mangelnder
Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik Bestand.
Somit ist das Gebrauchsmuster in allen seinen Fassungen nach § 15, Abs. 1,
Satz 1, GebrMG, nicht schutzfähig.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Torwarthandschuh mit Überstreckungsschutz für die Finger, wie er aus der vom Gebrauchsmusterinhaber stammenden
DE 35 16 545 C2 (E1) bekannt ist. Dieser Handschuh weist am Handrücken Stützelemente für die Finger auf, die aus einer inneren und einer äußeren Materiallage
bestehen. Die innere Lage ist biegeflexibel und zugfest, die äußere besteht aus einer Vielzahl von druckfesten Gliedern, die entweder über biegeflexible Materialstege miteinander verbunden oder in einer bestimmten Aneinanderreihung auf der inneren Materiallage festgelegt sind. Die Zwischenräume zwischen diesen Gliedern
sind so gewählt, dass sie kurz vor der Streckstellung der Finger sperrend aneinander stoßen. Damit können die Finger nicht überstreckt werden, sind aber in Greifrichtung beweglich. Dies schützt die Finger insbesondere dann, wenn ein scharf
geschossener Ball in einer Linie mit der Längserstreckung eines ausgestreckten
Fingers auftrifft.
Nachteile des bekannten Handschuhs sind insbesondere der erhöhte Widerstand
der biegeflexiblen Materiallage beim Abbiegen der Finger sowie die aufwendige
Anpassung der Stützelemente an unterschiedliche Längen für die einzelnen Finger.
Aufgabe der Erfindung ist es, einen Torwarthandschuh mit geringem Widerstand
beim Abbiegen der Finger und mit einfacher Anpassung an unterschiedliche Fingerlängen zu schaffen.
Dieses Problem wird mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst, der - entsprechend der Merkmalsanalyse der Beschwerdeführerin (Anlage 2)
- wie folgt gegliedert sein kann:
Torwarthandschuh mit einem Innenhandteil und einem Oberhandteil,
sowie mit im oder am Oberhandteil, insbesondere im Bereich der Fingerrücken angeordneten Stützelementen, welche die Finger in der gestreckten Fingerstellung gegen ein Durchbiegen in Richtung Handrücken abstützen, der Abwinklung der Finger bei der Faustbildung jedoch folgen;
- Oberbegriff -
a) die Stützelemente sind nach Art einer Gliederkette ausgestaltet und
weisen eine Mehrzahl vorgefertigter, an die Anatomie eines Fingers
und somit an Fingerrundungen angepasster Glieder auf;
b) die Glieder erstrecken sich quer zur Längserstreckung der Stützelemente bzw. des Fingers über den Fingerrücken;
c) die Glieder sind gelenkig miteinander verbunden;
d) eine Anpassung an unterschiedliche Fingerlängen erfolgt durch eine
unterschiedliche Anzahl der Glieder des betreffenden Stützelements;
e) die Glieder sind über eine Scharniergelenkverbindung miteinander gekoppelt;
f) hierzu ist jedes Glied auf einer einem weiteren Glied zugewandten
Seite mit wenigstens einem Gelenkbolzen versehen, der in ein passendes Lagerloch am nächsten Glied einfügbar ist;
g) die Glieder weisen auf den im Stützelement aufeinander zuweisenden
Seitenflächen Sperrflächen auf, welche derart ausgebildet sind, dass
sich die Glieder in Richtung vom Fingerrücken weg so in Fingerlängsrichtung erweitern, dass jedes Stützelement in der gestreckten Fingerstellung in Richtung zum Fingerrücken gekrümmt ist.
- Kennzeichenteil -
Der Kern dieser Lösung liegt - gegenüber dem aus der E1 bekannten Torwarthandschuh mit einer flexiblen Materiallage - im Austausch dieser die Stützelemente gelenkig miteinander verbindenden Materiallage gegen widerstandsarme Scharnieregelenke mit einem Gelenkbolzen.
Fachmann ist ein Handschuhdesigner mit einer dazu geeigneten Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule, der langjährige Erfahrung und Kenntnisse in Entwicklung und Herstellung von Handschuhen, insbesondere von Arbeits-, Sport-
und Torwarthandschuhen hat.
1) Zum Hauptantrag
Die Zulässigkeit der eingetragenen Fassung des Anspruchs 1, die gegenüber den
ursprünglichen, mit der Patentanmeldung DE 100 10 404 A1 (E2) übereinstimmenden Anmeldeunterlagen geändert sind, kann ebenso dahingestellt bleiben wie
die nur eine Klarstellung betreffende Änderung im Merkmal a) des Anspruchs 1
nach Hauptantrag gegenüber der eingetragenen Anspruchsfassung, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag jedenfalls nicht schutzfähig ist.
Der Gegenstand von Anspruch 1 mag zwar neu sein, beruht aber nicht auf einem
erfinderischen Schritt.
Aus der vom Beschwerdegegner stammenden DE 35 16 545 C2 (E1) ist bereits
ein Torwarthandschuh bekannt, der alle Merkmale des Oberbegriffs und die Merkmale a), b), c), d) und g) gemäß der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 aufweist.
Nach E1 sind - gemäß Merkmal b) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag - die sich
quer zur Längsrichtung des Fingers über den Fingerrücken erstreckenden Elemente 20, 24 (im Streitgebrauchsmuster: Glieder 41, 44) der äußeren Materiallage 12 über biegeflexible Materialstege 14 miteinander verbunden (Fig. 2 i. V. m.
Sp. 2, Z. 9-12) oder auf einer inneren flexiblen Materiallage 10 in einer bestimmten
Aneinanderreihung festgelegt (Sp. 2, Z. 12-15), wodurch sie - gemäß dem ersten
Teilmerkmal des Merkmals a) - nach Art einer Gliederkette ausgestaltet und - gemäß Merkmal c) - wegen der Flexibilität der Materiallagen in Biegerichtung gelenkig miteinander verbunden sind.
Wie die abgerundeten Fingerkuppen des bekannten Handschuhs nach Fig. 1 der
E1 zeigen, sind zumindest die Elemente 24 (Endglieder 44) im Bereich der Fingerspitzen - gemäß dem weiteren Teilmerkmal des Merkmals a) - nicht nur an die
Anatomie eines Fingers angepasst, sondern auch an Fingerrundungen, womit der
Begriff Anatomie im Anspruch 1 nach Hauptantrag klargestellt ist. Im Übrigen ist
eine derartige Anpassung für den Fachmann lediglich eine selbstverständliche,
zumindest aber nahe liegende Maßnahme.
Der Handschuh nach der E1, Fig. 1, zeigt für die kürzeren Fingerbereiche D des
Daumens und des kleinen Fingers eine geringere Anzahl von Elementen 20 (Glieder 41) als für die drei übrigen, längeren Finger, womit eine Anpassung an unterschiedliche Fingerlängen durch eine unterschiedliche Anzahl von Gliedern 41 gemäß dem Merkmal d) des Anspruchs nach Hauptantrag ebenfalls bereits aus E1
bekannt ist. Dabei wird dieses Merkmal d) als gegenständlich angesehen, da danach eine je nach Fingerlänge unterschiedliche Anzahl von Gliedern vorgesehen
ist, die mit der Zweckangabe ergänzt ist, wonach damit eine Anpassung an unterschiedliche Fingerlängen erfolgt. Somit stellt Merkmal d) keinen dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglichen Verfahrensschritt dar.
Nach E1, Sp. 2, Z. 45, weisen die aneinander gereihten Elemente 20, 24 (Glieder
41, 44) auf den aufeinander zuweisenden Seitenflächen sogenannte „Grenzflächen“ auf, welche den Sperrflächen 412 gemäß Merkmal g) des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag entsprechen. Bei Bewegung der Finger in Greifrichtung bilden sich
zwischen diesen Grenzflächen der Elemente 20, 24 sich nach außen erweiternde
Zwischenräume 22 - ebenfalls gemäß Merkmal g). In der Gegenrichtung lassen
sich die Finger beim Handschuh nach E1 solange strecken, bis die Grenzflächen
der Elemente 20, 24 im Bereich der Zwischenräume 22 sperrend aneinander stoßen (Sp. 2, Z. 40-48), also „Sperrflächen“ im erfindungsgemäßen Sinn gemäß
Merkmal g) bilden. Da nach Anspruch 1 der E1 dieses sperrende Aneinanderstoßen der Grenzflächen kurz vor der Streckstellung des Handschuhs erfolgt (Sp. 3,
Z. 58-63), liegt in der gestreckten Fingerstellung eine Krümmung des Handschuhs
nach E1 vor, was der Krümmung der Stützelemente in der gestreckten Fingerstellung gemäß Merkmal g) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag entspricht.
Aus diesen Gründen unterscheidet sich der Handschuh des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag von demjenigen nach E1 nur durch seine Merkmale e) und f), wonach die Glieder über eine Scharniergelenkverbindung gekoppelt sind, die mit in
Lagerlöcher passende Gelenkbolzen versehen ist.
Ausgehend von der E1 stößt der Fachmann bei der Lösung der Aufgabe, Gelenkverbindungen von Gliedern mit verringertem Biegewiderstand vorzusehen, auf den
einschlägigen Handschuh nach der US 4 272 849 (E3) und zieht diesen in Betracht, dessen Ausführungsvariante nach Fig. 6 und 7 i. V. m. Sp. 2, Z. 25-30,
Hinweise auf die Merkmale e) und f) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gibt.
Denn die E3 zeigt dem Fachmann einen vor Verletzungen schützenden Handschuh mit Überstreckungsschutz und mit Scharniergelenkverbindungen mit Gelenkbolzen.
Ob die E3 den Handschuh nach Anspruch 1 Hauptantrag neuheitsschädlich trifft,
wie die Beschwerdeführerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da der Fachmann
aus der E3 jedenfalls die Lösung seiner Aufgabe erkennt und dabei der E1 die zu
ersetzenden Merkmale e) und f) ohne weiteres entnimmt. Insbesondere zeigt die
E3 Maßnahmen zur Verringerung des Abbiegewiderstandes, da die Glieder (plates 31) - gemäß den Merkmalen e) und f) - über eine Scharniergelenkverbindung
(hinge 32) miteinander gekoppelt sind, wozu jedes Glied auf einer einem weiteren
Glied zugewandten Seite mit einem Gelenkbolzen versehen ist, der in ein passendes Lagerloch am nächsten Glied einführbar ist. Dies bedeutet - für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich - mangels eines fehlenden Rückstellmoments einen geringen Widerstand des Scharniers beim Abbiegen. Damit entnimmt der
Fachmann der E3 die Lehre, statt einer aus der E1 bekannten Gelenkverbindung -
in der Art eines Filmscharniers oder auf einer biegeflexiblen Materiallage aneinander gereihter Glieder - biegewiderstandsarme Scharnieregelenke mit Gelenkbolzen vorzusehen. Dieser Austausch der Gelenkart stellt nur eine einfache, im konstruktiven Belieben des Fachmannes liegende Maßnahme dar, die nicht auf einem
erfinderischen Schritt beruht.
Der Einwand des Beschwerdegegners, wonach der Fachmann den Arbeitshandschuh („workman’s gloves) nach der E3 als gattungsfremd bei der Aufgabenlösung nicht in Betracht ziehen würde, überzeugt nicht.
Denn für einen Arbeitshandschuh wie nach E3 ist der gleiche Fachmann zuständig
wie für einen Torwarthandschuh, wie auch die Einordnung in die gleiche IPC-
Gruppe A41D zeigt. Der zugrunde liegende Fachmann ist zuständig für Handschuhe jeglicher Verwendung, also auch für Handschuhe für Arbeitseinsätze und für
Sportarten wie Carving, Ballspiele, Motorradfahren oder andere Verwendungszwecke mit Verletzungsgefahr, was der Beschwerdegegner selbst in seiner Abzweigungs-Patentanmeldung E2, Sp. 1, Z. 8-12, beschreibt und mit der Bezeichnung
„Handschuh, insbesondere Torwarthandschuh“ der E2 bestätigt. Im Übrigen hat
die Verwendungsangabe im Anspruch keine schutzbeschränkende Wirkung, BGH
GRUR 79, 149 Schießbolzen.
Der weitere Einwand, wonach die Gelenkglieder des Handschuhs nach der E3 keine Sperrfläche auf ihren Seitenflächen im erfindungsgemäßen Sinn aufweisen,
kann dahingestellt bleiben, da die E3 dem Fachmann zur Aufgabenlösung lediglich Hinweise auf Scharniergelenkverbindungen mit Gelenkbolzen zu geben
braucht. Abgesehen davon zeigen auch die Scharniergelenke nach der E3 in
Streckstellung der Finger als Sperrflächen wirkende, aneinander anliegende Seitenflächen, zusätzlich ausgestattet mit einem das nächste Glied überlappenden
Vorsprung (tab 33).
Die Auslegung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erlaubt eine Anpassung an
Fingerrundungen sowohl der Fingerspitzen als auch des Fingerquerschnitts, wobei
insbesondere auf die letztere Auslegung des Anspruchs 1 der Beschwerdegegner
hinweist. Die Anpassung der Stützelementglieder an die Rundungen im Fingerquerschnitt entnimmt der Fachmann aber ebenfalls der E3, wie die gebogenen
Seitenwangen 23 (side lugs) der Glieder in den Fig. 4, 5 und 7 zeigen.
Schließlich überzeugt auch der weitere Einwand des Beschwerdegegners nicht,
wonach die Anpassung an unterschiedliche Fingerlängen erfindungsgemäß durch
eine unterschiedliche Anzahl von gleich langen Gliedern erfolge. Abgesehen davon, dass nach Fig. 1 des Streitgebrauchsmusters ebenfalls unterschiedliche Gliederlängen vorgesehen sind, wie die längeren Endglieder 44 zeigen, ist dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die Bedingung der gleichen Gliederlänge nicht zu entnehmen.
Dies kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da in jedem Fall die Anpassung an
unterschiedliche Fingerlängen - sowohl einer Hand als auch unterschiedlicher
Handgrößen - mittels der Anzahl oder der Länge der einzelnen Glieder im Ermessen des Fachmanns liegt und nur eine einfache Maßnahme ohne erfinderischen
Schritt darstellt, die im Übrigen bei gleich langen Gliedern den Nachteil der nicht
stufenlosen Längenanpassung hätte.
Aus diesen Gründen ist für eine derartige naheliegende Kombination des Handschuhs nach der E1 mit Merkmalen des Handschuhs nach E3 zur Lösung der Aufgabe kein erfinderischer Schritt erforderlich, zumal „für die Beurteilung des erfinderischen Schritts auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen
werden kann“, vgl. BGH X ZB 27/05 v. 20. Juni 2006 „Demonstrationsschrank“.
Auch das Merkmal des Anspruchs 2, wonach ein Vorsprung des einen Glieds in
eine Vertiefung des benachbarten Glieds eingreift, stellt nur eine einfache, im konstruktiven Belieben des Fachmannes liegende Maßnahme dar, die er ohne erfinderisches Zutun ausführt.
Aus diesen Gründen haben die Ansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag keinen Bestand.
2) Zum Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber demjenigen nach Hauptantrag
dadurch geändert, dass im Merkmal d) statt „Anpassung an unterschiedliche Fingerlängen“ nun „Anpassung an unterschiedliche Längen der Finger“ steht.
Die Offenbarung dieses lediglich der Klarstellung dienenden Merkmals kann dahingestellt bleiben, da sich dadurch nichts daran ändert, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt
beruht. Da nämlich die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unverändert sind, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag, weshalb
auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Gleiches gilt für den unveränderten Anspruch 2.
Daher haben auch die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 keinen Bestand.
3) Zum Hilfsantrag 2
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch beschränkt, dass ein zusätzliches Merkmal h) - in Fortführung der
o. a. Merkmalsgliederung) angefügt ist, wonach die in Längsrichtung des Stützelements 4 auftretenden Kräfte über die Glieder 41 und 44 abtragbar und nicht auf
die einzelnen Finger einleitbar sind.
Die Offenbarung dieses Merkmals kann dahingestellt bleiben, da sich dadurch
nichts daran ändert, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Denn mit dem zusätzlichen Merkmal h) nach Hilfsantrag 2 wird lediglich eine dem
Fachmann geläufige Wirkung angegeben. Die Übertragung von in Längsrichtung
des Stützelements auftretenden Kräften erfolgt in der Streckstellung der Finger
nämlich wegen der dann aneinander anliegenden Glieder 41, 44 nicht auf die einzelnen Finger, sondern über das letzte der Glieder auf den Handschuh im Bereich
des Handrückens. Diese bekannte Wirkung wird auch beim Handschuh nach der
E1, Fig. 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 15, durch das Aneinanderstoßen der
als Sperrflächen wirkenden Grenzflächen in den Zwischenräumen 22 der Elemente 20 und beim Handschuh nach der E3, Fig. 6 i. V. m. Sp. 2, Z. 46-50, aufgrund
der formschlüssigen Verbindung der Scharniergelenkglieder (plates 3) über die in
die Lagerlöcher benachbarter Glieder eingeführten Gelenkbolzen (hinge 32), unterstützt durch die Sperrwirkung der Vorsprünge (tabs 33) erreicht.
Wenn die Gelenkbolzen nach E3 bei hohen Längskräften beim Auftreffen eines
Balles auf die gestreckten Finger brechen, was der Beschwerdegegner einwendet,
dann liegt für den Fachmann offensichtlich eine falsche Dimensionierung der
Scharniergelenkteile vor, die richtig zu dimensionieren für den Fachmann selbstverständlich ist.
In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdegegner sinngemäß ein, dass
bei den Handschuhen nach E1 und E3 die Längskräfte nicht im gewünschten
Maße abgeleitet würden - wegen der außerhalb vom Fingerrücken weg liegenden
Biegelinie und zusätzlich nach E3, weil keine erfindungsgemäße Gliederkette vorliege, wogegen beim erfindungsgemäßen Handschuh die Gliederkette und damit
die Biegelinie auf der Übergangslinie in der Zugbandmitte 42 liege.
Auch dieser Einwand kann nicht überzeugen, da in keiner der Fassungen des Anspruchs 1 ein Merkmal auf diese, nun als erfindungswesentlich beschriebene Lage
der Gliederkette gerichtet ist. Auch in Fig. 4 ist nur die Lage eines Zugbandes eines nicht beanspruchten Ausführungsbeispiels dargestellt, aber nicht die erfindungswesentliche Scharniergelenkverbindung des Anspruchs 1 jeglicher Fassung,
auch nicht der zugehörige Gelenkbolzen und somit auch nicht die nun geltend gemachte Lage der Scharniergelenke und Gelenkbolzen. Dies trifft im Übrigen auch
auf die übrigen Figuren des Streitgebrauchsmusters zu.
Abgesehen davon ist für den Fachmann für die Ableitung der in Rede stehenden
Längskräfte in Streckstellung der Finger nicht die Lage der Gelenke auf der Biegelinie entscheidend, sondern die Übertragung der Längskräfte von einem Glied auf
das nächste und dies ist sowohl beim Handschuh nach der E1 über die aneinander anliegenden Grenzflächen der Elemente 20, 24 als auch beim Handschuh
nach der E3 über die mittels Gelenkbolzen formschlüssig verbundenen Scharniergelenkglieder (plates 31) gewährleistet.
Da die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unverändert sind,
gelten die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Haupt- oder nach
Hilfsantrag 1, weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Gleiches gilt für den unveränderten Anspruch 2.
Daher haben auch die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand.
4) Zum Hilfsantrag 3
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch weiter beschränkt, dass weitere Teilmerkmale eingefügt sind, die
im Merkmal a) die gleiche Länge der Glieder,
im Merkmal b) das Umgreifen des Fingerrückens,
im Merkmal g) das Gegenüberliegen der Sperrflächen und
im zusätzlichen Merkmal h) die zuverlässige Aufnahme der Längskräfte betreffen.
Die Offenbarung dieser Merkmale kann dahingestellt bleiben, da auch sie nichts
daran ändern, dass der Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag 3 ebenfalls
nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Denn auch das zusätzliche Teilmerkmal im Merkmal a), gleich lange Glieder 41
des Stützelements 4 vorzusehen, stellt nur eine für den Fachmann schon aus Fertigungsgründen nahe liegende Maßnahme ohne erfinderischen Schritt dar. Überdies sind auch aus der E1, Fig. 1-2, gleich lange Elemente 20 und aus der E3,
Fig. 1-4, gleich lange Glieder (plates 17, 21) ersichtlich - abgesehen von den jeweiligen Endgliedern, was auch auf die erfindungsgemäßen Endglieder 44 zutrifft.
Eine überraschende Wirkung bei der aus dem Stand der Technik bekannten Anpassung der Glieder an irgendwelche Fingerrundungen oder an unterschiedliche
Längen der einzelnen Finger ist durch gleich lange Glieder nicht zu erkennen und
auch nicht geltend gemacht - im Gegenteil ist die Anpassung an unterschiedliche
Fingerlängen bei gleich langen Gliedern nicht stufenlos, wie schon zum Hauptantrag angegeben, sondern nur in Stufen entsprechend der Gliederlänge möglich.
Das zusätzliche Teilmerkmal im Merkmal b), wonach die Glieder 41 den Fingerrücken schützend umgreifen, stellt nur eine - die erfinderische Tätigkeit nicht stützende - Wirkungsangabe dar, die der Fachmann außerdem ebenfalls der E3,
Fig. 5 i. V. m. Sp. 2, Z. 20-24, entnimmt.
Auch das zusätzliche Teilmerkmal im Merkmal g), dass die Sperrflächen 412 einander gegenüber liegen, trägt nicht zur Schutzfähigkeit des Handschuhs nach
Hilfsantrag 3 bei. Denn diese gegenüber liegende Anordnung der als Sperrflächen
wirkenden Seitenflächen benachbarter Glieder 41, 44 ist für den Fachmann nahe
liegend und im Übrigen bereits der E1, Fig. 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 45-47, für die mit
Grenzflächen bezeichneten Seitenflächen der Elemente 20 zu entnehmen.
Schließlich trägt auch das zusätzliche Teilmerkmal im mit Hilfsantrag 3 angefügten
Merkmal h), wonach die in Längsrichtung des Stützelements 4 auftretenden Kräfte
zuverlässig aufnehmbar sind, nicht zur Schutzfähigkeit des Handschuhs nach
Hilfsantrag bei, da es sich lediglich um eine aufgabenhafte Wirkungsangabe handelt, die allenfalls zur Klarstellung des im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 angefügten Merkmals h) dienen könnte und nichts Erfinderisches beinhaltet, da der Fachmann immer bestrebt ist, dass seine Konstruktion die wirkenden Kräfte zuverlässig
aufnimmt.
Da die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unverändert und
auch keine kombinatorische Wirkung seiner zusätzlichen Merkmale ersichtlich
sind, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2,
weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Gleiches gilt für den unveränderten Anspruch 2.
Daher haben auch die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG
gez.
Unterschriften