Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 29 W (pat) 272/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
19. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 301 38 304
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
…
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die farbige Wort-Bildmarke 301 38 304
wurde am 5. September 2001 in den Farben Blau und Gelb für die Waren und
Dienstleistungen „Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der Klassen 9, 38 und 42
eingetragen.
Dagegen wurde unbeschränkt Widerspruch erhoben aus der am 19. Oktober 1999
für die Waren und Dienstleistungen
„Computer, Datenverarbeitungs- und Rechengeräte; Apparate zur
Verwendung mit den vorstehend genannten Computern oder Rechengeräten; Material zur Datenspeicherung und Datenpräsentation; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren;
Computer-Software; nicht in Bezug auf medizinische Informationen und/oder die pharmazeutische Industrie; Handbücher sowie
Lehr- und Unterrichtsmaterialien, andere als Apparate; Material
zur Datenspeicherung und Datenpräsentation; alle vorstehend genannten Waren zur Verwendung im Zusammenhang mit Computersoftware und Finanzsystemen; nicht in Bezug auf medizinische
Informationen und/oder die pharmazeutische
Industrie; Geschäftsführung und Unternehmensberatung; Zusammenstellung
und Bereitstellung von Geschäftsinformationen; Informationsvertrieb und -management; ausgenommen alle Dienstleistungen in
Bezug auf Import, Export und Repräsentation; nicht in Bezug auf
medizinische Informationen und/oder die pharmazeutische Industrie; Zusammenstellung und Bereitstellung von Finanzinformationen; Vertrieb und Management von Finanzinformationen: Finanz- und Bankberatungsdienste; Erstellung von Finanzberichten;
Anlagenmanagement; computergestützte Dienste im Bankwesen,
Handel, Wertpapierhandel, in Versicherungen, Kapitalanlagen und
anderen Finanzleistungen; Börsenkursnotierungen; nicht in Bezug
auf medizinische Informationen und/oder die pharmazeutische Industrie; Kommunikation mittels Computer; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Vertrieb und Verwaltung von Informationen über Telekommunikation; Anfertigung
von Berichten im Zusammenhang mit Telekommunikation und
Kommunikation zwischen Computern; nicht in Bezug auf medizinische Informationen und/oder die pharmazeutische Industrie; Veröffentlichung von Texten, Büchern und Druckereierzeugnissen;
Ausbildung und Unterricht in Bezug auf Computer, Computeranwendungen und Bürotechnologie; Bereitstellung von Ausbildungseinrichtungen für Computer und Computeranwendungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren für Computer und
Computeranwendungen; Bildungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bankwesen, Handel, Rechnungswesen, Rechnungsprüfung und Finanzwirtschaft; nicht in Bezug auf medizinische Informationen und/oder die pharmazeutische Industrie; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; Design und Entwicklung
von Computersoftware; Vermietung von Zugriffszeit auf eine
Computerdatenbank; Analyse von Computersystemen und Beratung; Bereitstellung einer Telephon-Hotline; technische und Computerberatungen; Vermietung von Computern und Software; Vernetzung von Computern; Installation, Pflege und Support von
Computersoftware; Projektmanagement; Informationsvertrieb und
-management; nicht in Bezug auf medizinische Informationen
und/oder die pharmazeutische Industrie“
der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke
108 902
MIDAS.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 17. Oktober 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass trotz der Identität der sich gegenüberstehenden IT-
und TK-spezifischen Waren und Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Nach dem Gesamteindruck bestünden zwischen der angegriffenen farbigen
Mehrwort-Bildmarke und der Widerspruchsmarke, die nur aus einem Wort bestehe, durch den Wort- und den Bildbestandteil der jüngeren Marke in jeder markenrechtlich relevanten Hinsicht ausreichende Unterschiede. Es sei zwar davon
auszugehen, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise nach dem Grundsatz
„Wort vor Bild“ unter Vernachlässigung der glatt beschreibenden Sachaussage
„Computer“ am Wortbestandteil „MiDRAX“ der jüngeren Marke orientieren werden.
Aber auch bei einem Aufeinandertreffen von „MiDRAX“ und „MIDAS“ sei der erforderliche Abstand gewahrt. Aufgrund der Konsonantenunterschiede sowohl in
der Wortmitte als auch am Wortende unterschieden sich die jeweils nur zweisilbigen Vergleichswörter hinreichend deutlich. Das „R“ in der Wortmitte von „MiDRAX“
sorge für eine Silbenzäsur, das „X“ bzw. das „S“ an den Wortenden seien in Anbetracht der jeweiligen Wortkürze derart klangauffällig, dass auch im flüchtigen
Geschäftsverkehr nicht ernstlich mit der Gefahr des Verhörens gerechnet werden
müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zeichen höherpreisige Waren und
Dienstleistungen beträfen, die in der Regel von fachkundigen Abnehmern erworben würden, die den Marken mit größerer Aufmerksamkeit und Sorgfalt begegneten. Aufgrund der grafischen Gestaltung der jüngeren Marke scheide eine
(schrift-)bildliche Verwechslungsgefahr aus. Ebenso bestehe keine begriffliche
oder mittelbare Verwechslungsgefahr.
Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Es müsse berücksichtigt werden, dass die angegriffene Marke zwar farbig eingetragen sei, aber im
Verkehr aus den verschiedensten Gründen auch schwarz-weiß wiedergegeben
werden könne. In diesem Falle erscheine sie aus einer normalen Leseentfernung
betrachtet als „MIDAX Computer“, da der Buchstabe „R“ aufgrund seiner Farbgebung nahezu verschwinde, ebenso bei einer farbigen Wiedergabe auf einem leicht
gelblichen Hintergrund. Schließlich sei es auch bei korrekter Wiedergabe naheliegend, die in gleicher Farbe ausgeführten Namen als zusammenhängendes Wort
zu erkennen, so dass wiederum „MIDAX Computer“ gelesen würde. Nachdem
„Computer“ ausschließlich warenbeschreibenden Charakter habe und das Wort
„MIDAX“ durch Größe und grafische Gestaltung deutlich hervortrete, stünden sich
die Zeichenworte „MIDAX“ und „MIDAS“ gegenüber, die sich lediglich in dem vom
Verkehr wenig beachteten letzten Buchstaben minimal unterschieden. „… daks“
und „… das“ seien kaum auseinanderzuhalten. Außerdem stelle die in gelber
Farbe gehaltene Grafik keineswegs wirklich den Buchstand „R“ dar, sondern lediglich einen Teil eines solchen Buchstaben, der wegen seiner anderen Farbgebung auch als anderweitiges grafisches Element erkannt werden könne.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 17. Oktober 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 301 38 304
anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren weder geäußert noch Anträge gestellt und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, Die Markenstelle hat
den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 2
MarkenG). Die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken i. S. v. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG miteinander verwechselt werden, besteht unter keinem Gesichtspunkt.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder
Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma;
GRUR Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12
- coccodrillo; GRUR 2006, 859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz).
1. Benutzungsfragen spielen im vorliegenden Verfahren keine Rolle, so dass für
die Frage der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden
Waren- und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen ist.
Die Waren „Computer, Datenverarbeitungs- und Rechengeräte; nicht in Bezug auf medizinische Informationen und/oder die pharmazeutische Industrie“
der Widerspruchsmarke und die von der angegriffenen Marke beanspruchten
„Datenverarbeitungsgeräte, Computer“ sind identisch. Ebenfalls identisch
sind die Dienstleistungen „Telekommunikation; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung“ der jüngeren Marke und die Dienstleistung „Kommunikation mittels Computer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design und Entwicklung von Computerprogrammen“ der Widerspruchsmarke.
2. Die Widerspruchsmarke „MIDAS“ ist für die für sie eingetragenen Waren und
Dienstleistungen uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet. Sie verfügt
daher über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Umstände, die zu
einer Reduzierung oder Erhöhung führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Den danach erforderlichen großen Abstand zur Widerspruchsmarke hält die
jüngere Marke aber in jeder Hinsicht ein.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Maßgeblich für die Beurteilung
der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (BGH a. a. O. - Malteserkreuz Rn. 17), weil auch
der durchschnittlich
informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und
nicht auf verschiedene Einzelheiten achtet. Auszugehen ist dabei vom Gesamteindruck der Marken in ihrer registrierten Form.
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine Verwechslungsgefahr.
3.1. In (schrift-)bildlicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit. Die angegriffene
Marke unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke grafisch in mehrfacher
Hinsicht: Zum einen handelt es sich um ein Mehrwortzeichen, das im Gesamteindruck in seiner Gesamtlänge durch den in der Widerspruchsmarke
nicht vorhandenen Bestandteil „Computer“, der unterhalb von „MiDRAX“ angeordnet ist, erheblich und deutlich erkennbar abweicht. Dieser geht trotz
seines beschreibenden Aussagegehalts im optischen Gesamteindruck schon
aufgrund seiner besonderen Ausgestaltung mit der schattierten Schrift nicht
unter, die dieses Gestaltungselement des Bestandteils „MiDRAX“ aufnimmt
und fortführt.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bestandteil „Computer“ wegen fehlender Unterscheidungskraft aus Rechtsgründen am Zeichenvergleich nicht teilnimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 778 - Urlaub direkt), besteht
zwischen dem verbleibenden Bestandteil „MiDRAX“ in der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke „MIDAS“ keinerlei bildliche Ähnlichkeit.
„MIDAS“ genießt als Wortmarke zwar Schutz in jeglicher Schreibweise, die
aber auf verkehrsübliche Wiedergabeformen beschränkt ist, und die von der
jüngeren Marke verwendete Grafik nicht umfasst. Diese besteht überwiegend
aus Versalien, während das „i“ klein geschrieben ist. Die Großbuchstaben M,
D, R, A und X sind stilisiert, wobei vor allem der Buchstabe „M“ durch seine
brücken- oder torartige Ausgestaltung mit einer Art Mittelpfeiler, das unvollständige „R“ und das als links oben offenes Dreieck ausgeführte „A“ sowie
das aus zwei mittig aneinander gefügten Halbkreisen bestehende „X“ den
auffälligen Gesamteindruck bestimmen, der in der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung hat. Hinzu kommt als weitere grafische Besonderheit der angegriffenen Marke, dass der von dem mittleren Bestandteil des „M“ zu dessen Querbalken freigelassene Abstand zusammen mit dem Zwischenraum
vom unteren Teil des „i“ zum I-Punkt und der Öffnung im geraden Balken des
„D“ eine Linie bildet. Schließlich weist die jüngere Marke noch eine besondere Farbgebung auf: Während die Buchstaben „MiD“ und „AX“ sowie das
Wort „Computer“ in Blau gehalten sind, sticht das „R“ durch seine gelbe
Farbe hervor, die in deutlichem Kontrast zu den blauen Teilen der Marke
steht. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden führt auch der Umstand, dass in schwarz-weißer Wiedergabe das „R“ unter Umständen optisch
schlecht oder nicht wahrnehmbar sein könnte, nicht dazu, dass im jüngeren
Zeichen das Wort „MIDAX“ zu erkennen wäre. Denn durch den dann fehlenden Bestandteil „R“ wird der erste Bestandteil in zwei durch einen Zwischenraum getrennte Bestandteile zerlegt, nämlich einmal in „MiD“ und einmal in
„AX“. Die dann entstehende Lücke steht der Annahme entgegen, die erkennbar bleibenden Teile werden allein wegen ihrer Farbgebung trotz der Unterbrechung als ein Wort wahrgenommen. Dazu kommt, dass die drei ersten
Buchstaben durch die oben beschriebene Linie und die Rundung des „D“ zu
einer Einheit zusammen gefasst werden, von der sich die Buchstabenfolge
„AX“ auch durch ihre andere Grafik eigenständig abhebt. Danach würden
sich nicht „MiDAX“ und „MIDAS“ gegenüber stehen, sondern „MiD“ und „AX“
und „MIDAS“. Dies würde auch für den anderen von der Widersprechenden
angenommenen Fall gelten, dass das „R“ wegen des Fehlens seines linken
Balkens nicht als Buchstabe, sondern als bloßes grafisches Element aufgefasst wird. Dass der unvollständige Buchstabe „R“ nicht als solcher erkannt
wird, ist aber schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil die angesprochenen
Verkehrskreise aufgrund der besonderen Grafik des angegriffenen Zeichens
dieses intensiver betrachten und den fehlenden Bestandteil des gelb hervorgehobenen Buchstabens daher wahrnehmen werden. Danach besteht auch
in diesen Fällen keine bildliche Ähnlichkeit.
3.2. In klanglicher Hinsicht besteht aus den von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, denen sich der Senat in vollem Umfang
anschließt, keine Verwechslungsgefahr. Dies gilt auch, wenn man die von
der Widersprechenden angenommene fehlende optische Wahrnehmbarkeit
des Buchstaben „R“ berücksichtigt. Denn dies würde wegen der dann bestehenden Trennung von „MiD“ und „AX“ dazu führen, dass der Widerspruchsmarke „MIDAS“ entweder „Mid-Aiks“ oder „em-i-dee-aiks“ gegenüberstünden,
die klanglich nicht miteinander verwechselbar sind. Dies gilt auch für die
weitere Möglichkeit, dass das angegriffene Zeichen „Mid-Aks“ ausgesprochen wird. Aufgrund des wahrgenommenen Zwischenraums zwischen den
Bestandteilen „Mid“ und „AX“ entsteht eine deutliche vernehmbare Zäsur
nach dem „D“. Demgegenüber wird das Widerspruchszeichen als ein Wort
gesprochen.
3.3. Für begriffliche oder mittelbare Verwechslungsgefahr bestehen keine Anhaltspunkte.
4. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst, § 71
Abs. 1 MarkenG.
gez.
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