Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.04.2007 – 26 W (pat) 137/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 2 902 352
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fuchs-Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. August 2002 die Löschung der für die Waren der Klasse 32
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, einschließlich kohlensäurehaltige Getränke mit
Fruchtgeschmack; Fruchtgetränke, nämlich kohlensäurehaltige
Getränke mit Fruchtgeschmack; vorgenannte Waren ausschließlich für den Einzelhandel“
seit dem 22. Februar 1995 eingetragenen Marke 2 902 352
SOCA
mit der Begründung beantragt, es handele sich bei der eingetragenen Marke um
eine Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen
einen Fluss mit dem Namen „Soca“, aus dessen Einzugsgebiet die Waren, für die
die angegriffene Marke eingetragen sei, stammen könnten.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke weise für die fraglichen Waren weder einen beschreibenden Charakter
auf, der ein Freihaltungsbedürfnis begründen könnte, noch sei sie geeignet, das
Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren zu täuschen. Zwar handele es sich bei der Soča um einen in Slowenien im Bereich der Julischen Alpen gelegenen Fluss, der auch unter dem Namen „Isonzo“
bekannt sei. Auch ein an diesem Fluss gelegener Ort trage den Namen Soča. Von
entscheidungserheblicher Bedeutung sei insoweit jedoch, dass sowohl der Fluss
als auch der Ort mit einem Akzent über dem Buchstaben „c“ geschrieben würden,
der in der angegriffenen Marke fehle. Der Fluss „Soča“ finde sich in einer Urlaubsregion und sei insbesondere für Wildwasserfahrer attraktiv und bei diesen bekannt. Ob jedoch die hier relevanten Verkehrskreise des Getränkesektors die angegriffene Marke mit dem Flussnamen „Soča“ in Verbindung brächten, sei fraglich,
weil sie diese geografische Bezeichnung regelmäßig gar nicht kennen oder wegen
der veränderten Schreibweise überhaupt nicht mit dieser in Verbindung bringen
würden. Das der angegriffenen Marke entsprechende Wort „Soca“ - ohne Akzent -
weise zudem eine andere, eigenständige Bedeutung auf. Es bezeichne eine in
den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts entstandene, ursprünglich aus
Trinidad stammende Art der Calypsomusik mit Soulelementen, eine Mischung aus
Soul und Calypso, oder es stehe als Kurzwort für „Social Calypso“, aus dessen
Anfangsbuchstaben es gebildet sei. Aber selbst dann, wenn die maßgeblichen
Verkehrskreise des Getränkesektors die angegriffene Marke mit dem Flussnamen
„Soča“ in Verbindung brächten, bestehe kein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis an
der angegriffenen Marke, weil sich weder der Fluss noch der an diesem gelegene
Ort gleichen Namens angesichts der geografischen Besonderheiten als Sitz für ein
Unternehmen eigne, das Getränke der beanspruchten Art herstellt. Auch eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung sei wegen der geografischen Lage des
Flusses und des Ortes im Hochgebirge unwahrscheinlich. Jedenfalls lägen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Produktion von Getränken in der fraglichen Region in der Gegenwart und für die Zukunft vor. Allein der Umstand, dass die Soča
kristallklares Wasser führe und die dortige Natur vergleichsweise unberührt sei,
reiche für eine dahingehende Prognose nicht aus. Dass es sich um eine naturbelassene Gebirgslandschaft handele, spreche gerade gegen den Aufbau einer industriellen Produktion. Auch die Tatsache, dass im Nordosten Sloweniens in der
Stadt Radenci das relativ bekannte „Radenska“ - Mineralwasser abgefüllt werde,
das auch überregional bekannt sei, lasse keinen Rückschluss auf eine eventuelle
Produktion von Getränken in dem im Westen Sloweniens gelegenen Gebiet der
Soča zu. Selbst wenn in Zukunft doch eine entsprechende Produktion entstehen
sollte, liege ein Verkauf nach Deutschland nicht nahe. Die erfolgreiche Vermarktung eines ausländischen Mineralwassers in Deutschland sei, abgesehen von
französischen und italienischen Produkten, eher die Ausnahme. Erst recht weise
nichts darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke ein
Schutzhindernis bestanden habe.
Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit der Beschwerde. Sie ist
weiterhin der Ansicht, bei der angegriffenen Marke handele es sich um eine Angabe, die zur geografischen Herkunft alkoholfreier Getränke und insbesondere eines
Mineralwassers dienen könne. Nicht nur ein Fluss, sondern auch die entsprechende Gegend in den Julischen Alpen trage den Namen „Soca“. Auch die Markenabteilung habe nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der Region, in der dieser
Fluss gelegen sei, um ein Naturparadies und eine Urlaubsregion handele. Die Annahme der Markenabteilung, die angegriffene Marke komme als geografische Herkunftsangabe nicht in Betracht, weil es sich um eine naturbelassene Landschaft
handele, sei nicht nachvollziehbar, weil sämtliche Mineralwässer aus Quellen entnommen würden, die in einem naturbelassenen Gebiet lägen, da es nur dort reines Wasser gebe. Auch die europaweit größten Produzenten von Mineralwässern
entnähmen das Wasser hierfür aus Quellen in naturbelassenen Gegenden. Die
Mineralwässer würden oft auch nach dem Gebiet benannt, in dem sich die Quelle
befinde. In Slowenien gebe es eine erhebliche Anzahl von Kurorten, die Wasserkuren und Heilbäder anböten. Dort sei es auch üblich, Wässer mit heilender Wirkung abzufüllen. Ein Beispiel hierfür sei der slowenische Bade- und Kurort
Radenci, in dem das Mineralwasser „Radenska“ abgefüllt werde, das auch in
Deutschland angeboten werde. Weitere Beispiele seien in Österreich die Kurorte
Bad Vöslau und Bad Gastein mit den Mineralwässern „Vöslauer“ und „Gasteiner“.
Stets diene die geografische Herkunft des Wassers als Marke. Die Region um den
Fluss „Soca“ sei wegen ihrer hohen Wasserqualität bekannt. In vielen angrenzenden Regionen gebe es bereits große Wellnesszentren. Bereits in der Mitte des
19. Jahrhunderts hätten sich in der Region der Julischen Alpen zahlreiche Kurorte
befunden. Das dort gefundene Wasser sei für Trinkkuren verwendet worden und
sei noch heute Grundlage für verschiedene Mineralwässer.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung vom 2. März 2004 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin bittet um Entscheidung nach Aktenlage.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich als unbegründet. Die
Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die
Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung
besteht (§ 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG). Der Eintragung der Marke „SOCA“
stand für die registrierten Waren jedenfalls zum Eintragungszeitpunkt keines der
von der Antragstellerin behaupteten Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere
war sie nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz auszuschließen.
Bei der angegriffenen Marke in der eingetragenen Form, also ohne den Akzent
„ ˇ “ über dem Buchstaben „C“, handelt es sich - wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat - um die Bezeichnung eines Musikstils, der Elemente des Soul
und des Calypso in sich vereint und auch unter der Bezeichnung „Social Calypso“
geführt wird. In dieser Bedeutung weist die angegriffene Marke, was auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, keinerlei beschreibende Bedeutung für die hier
maßgeblichen Waren des Getränkesektors auf. Hinzu kommt, dass der Musikstil
mit dem Namen „Soca“ im Inland nur einem sehr kleinen Teil der Durchschnittsverbraucher von alkoholfreien Getränken bekannt ist, so dass - ausgehend von
der vorstehend dargestellten Bedeutung der angegriffenen Marke - das Bestehen
von Schutzhindernissen für den maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Marke
für die registrierten Waren zweifelsfrei zu verneinen ist.
Der angegriffenen Marke war die Eintragung aber auch nicht vor dem - von der
Antragstellerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten - Hintergrund zu
versagen, dass es in Slowenien im Bereich der Julischen Alpen einen Fluss gibt,
der den fast gleichen Namen wie die angegriffene Marke aufweist. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass dieser Fluss, wie bereits die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, nicht den Namen „Soca“, sondern „Soča“ führt. Die angegriffene Marke stellt damit in ihrer eingetragenen Form keine geografische Herkunftsangabe dar, sondern allenfalls eine Abwandlung einer solchen Angabe. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt aber - im Gegensatz zu den früheren einschlägigen Bestimmungen des Warenzeichengesetzes grundsätzlich keinen Raum (mehr) für die Zurückweisung von Abwandlungen warenbeschreibender
Angaben, selbst wenn diese dem Durchschnittsverbraucher als solche ohne weiteres erkennbar sind (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994
- Sonderheft
- S. 45 ff., 64 und 74;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rdn. 271).
Aber selbst dann, wenn zu Gunsten der Antragstellerin weiterhin Berücksichtigung
findet, dass der Fluss „Soča“ auf deutschsprachigen Internetseiten zum Teil auch
ohne den in der Landessprache üblichen und wegen der Auswirkungen auf die
Aussprache auch notwendigen Akzent wiedergegeben wird, so dass eine klangliche Identität mit dem Markenwort besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -
Postkantoor) und deshalb unterstellt wird, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine in Deutschland geläufige Schreibweise für dieses Gewässer handelt
(woran erhebliche Zweifel bestehen, weil die „Soča“ im deutschsprachigen Raum
besser unter ihrem aus der Zeit der österreichisch-ungarischen Monarchie stammenden Namen „Isonzo“ bekannt ist und häufig auch entsprechend benannt wird),
bestand zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke kein Grund, diese
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz auszuschließen.
Weder die Markenabteilung noch der Senat haben feststellen können, dass aus
dem Fluss „Soča“ zum Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke Wasser zur
Abfüllung als Mineralwasser oder sonstiges kohlensäurehaltiges Wasser bzw. zur
Herstellung von anderen alkoholfreien Getränken entnommen worden ist. Dies
stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine geografische Angabe zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen kann, kommt es
allerdings, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, nicht nur auf die aktuellen Gegebenheiten an, sondern auch darauf, ob eine beschreibende Verwendung
der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist. Erforderlich ist insoweit eine realitätsbezogene Prognose, die nicht lediglich auf die gegenwärtigen Verhältnisse abstellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt
(EuGH GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31 und 37 - Chiemsee). Aber auch bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs sind keine Tatsachen feststellbar, die eine
Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hätten rechtfertigen können.
Da es sich hier um ein Löschungsverfahren handelt, ist die geforderte realitätsbezogene Prognose vor dem Hintergrund der zum Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke bestehenden Verhältnisse zu stellen. Die Soča war schon seinerzeit als Gebirgsfluss vor allem bei Wildwasserfahrern bekannt und beliebt. Ihr
Quellbereich, in dem ggf. Wasser zur Abfüllung und zur Herstellung von alkoholfreien Getränken entnommen werden könnte, liegt im Hochgebirge der Julischen
Alpen. Bereits dieser Umstand, der die schlechte Zugangsmöglichkeit zum Entnahmeort impliziert, ließ zum Eintragungszeitpunkt eine zukünftige Nutzung von
„Soča“-Wasser bei der Getränkeherstellung wenig wahrscheinlich erscheinen. Hinzu kommt, dass weder die Antragstellerin Angaben dazu gemacht noch die Markenstelle oder der Senat haben feststellen können, dass das Wasser der Soča
seinerzeit Mineralwasserqualität besaß oder überhaupt als verkehrsfähiges Trinkwasser geeignet war. Allein die Tatsache, dass ein Wasser kristallklar ist, sagt
nichts über seine mineralische Zusammensetzung oder seine Trinkwasserqualität
aus. Gleiches gilt für den Ursprung des Wassers aus dem alpinen Raum. Deshalb
stellen auch die Abfüllung von Mineralwässern in anderen Teilen der Alpen und
aus anderen, fernliegenden Quellen keinerlei Indiz für die seinerzeitige Eignung
des Wassers der Soča als Getränk bzw. Getränkegrundlage und erst recht kein Indiz für eine zukünftig zu erwartende wirtschaftliche Nutzung dieses Wassers als
Getränk dar.
Hinzu kommt, dass jedenfalls zum Eintragungszeitpunkt, zu dem Slowenien noch
nicht Mitglied der Europäischen Union war, auch noch kein Anlass für die Annahme bestand, dass sich künftig ein weitergehender Export von alkoholfreien Getränken aus Slowenien in die Bundesrepublik Deutschland entwickeln würde. Bei
dieser Sachlage fehlte es zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke
an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Feststellung, dass die angegriffene Marke in der Zukunft zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von
Wässern oder auf deren Grundlage erzeugten alkoholfreien Getränken könnte,
zumal es bisher relativ unüblich ist, ein Mineralwasser oder ein daraus hergestelltes alkoholfreies Getränk nach dem Namen eines Flusses zu benennen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob nunmehr derartige Bezeichnungsgewohnheiten erkennbar sind, nicht an.
Der angegriffenen Marke fehlte zum Zeitpunkt ihrer Eintragung auch nicht jegliche
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Bei der Soča handelte es sich seinerzeit, jedenfalls unter diesem Namen und erst
recht in der nicht korrekten Schreibweise „Soca“, um einen den inländischen, normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchern alkoholfreier Getränke weitgehend unbekannten Fluss. Gleiches gilt für den an diesem Fluss gelegenen Ort gleichen Namens. Selbst heute,
nach dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union, ist er allenfalls einem geringen Teil des deutschen Verkehrs, der Wildwasserfahrten unternimmt, ein Begriff.
Bei dieser Sachlage war (und ist) die angegriffene Marke, die der deutsche Verkehr in der Regel als Phantasiebezeichnung ansehen wird, geeignet, die fraglichen Getränke ihrer berteiblichen Herkunft nach zu kennzeichnen.
Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr näher begründete
und von der Markenabteilung verneinte Irreführungsgefahr bestand (und besteht
weiterhin) ebenfalls nicht, weil - wie vorstehend dargelegt - dem inländischen
Durchschnittsverbraucher alkoholfreier Getränke der Umstand, dass es sich bei
der angegriffenen Marke um den Namen eines Gebirgsflusses bzw dessen Abwandlung handelt, regelmäßig nicht bekannt ist und er deshalb in einer entsprechenden Herkunftserwartung gar nicht - und erst recht nicht ersichtlich - getäuscht
werden kann.
Weitere Schutzhindernisse, die die Löschung der angegriffen Marke rechtfertigen
könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich, so dass der Beschwerde der Antragstellerin der Erfolg versagt bleiben muss.
Für ein Abweichen von dem Grundsatz, nach dem jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG), bietet die Sach- und
Rechtslage keinen Anlass.
Dr. Fuchs-Wissemann
Prietzel-Funk
Reker