Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.05.2007 – 20 W (pat) 76/03
20. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 11 246
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian,
die
Richterin Martens
sowie
die Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Höppler
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 2. September 2003 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 4,
- Beschreibung Seiten 1 bis 12 mit einem Beiblatt Einschub auf
Seite 4 (Spalte 8 nach Zeile 15),
- 17 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 18),
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Einsprechende von den 16 erteilten Patentansprüchen den Widerruf der erteilten Patentansprüche 1 – 12 beantragt. Die Patentabteilung 31 hat das Patent mit Beschluss vom 2. September 2003 wegen fehlender Neuheit des Gegenstandes des
Patentanspruchs 9 vollständig widerrufen.
Gegen den Widerrufsbeschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 - 4,
- Beschreibung Blatt 1 - 12 mit einem Beiblatt Einschub auf Seite 4,
- 17 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 – 18),
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und
Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms, mit:
einer Einrichtung (260) zur Ausbildung von HP-Daten für eine
schnelle Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten
Komponente von Intra-kodierten Daten eines Eingangsbitstroms;
einer Mustererzeugungseinrichtung (262) zur Ausbildung eines
Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen der HP-Daten, welche
unterteilt sind, und zwar mehrfach, in Kopierbereichen, die jeweils
in J Spuren angeordnet sind (J = 12 × I + 5, I ist eine natürliche
Zahl), welche eine Spurgruppe bilden; und
einer Aufzeichnungseinrichtung (264) zur Aufzeichnung in den
Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern,
wobei eine Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur der Bitstrom aufgezeichnet wird, und in mehrere Kopierbereiche unterteilt
wird, in welchen die HP-Daten aufgezeichnet werden, welche unterteilt sind;
wobei die Aufzeichnungsmuster der aufgezeichneten HP-Daten A,
B und C, die in die N Spuren unterteilt sind, aufweisen:
ein Muster TP1, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich
des Zentrums der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten A in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur
aufgezeichnet sind,
ein Muster TP2, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten C in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur
aufgezeichnet sind;
ein Muster TP3, in welchem HP-Daten A in den Kopierbereichen
im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP4, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur angeordnet sind, und
HP-Daten A in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur
aufgezeichnet sind,
ein Muster TP5, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten C in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur
aufgezeichnet sind, und
ein Muster TP6, in welchem HP-Daten B in den Kopierbereichen
im Zentrum und an beiden Enden der Spur angeordnet sind, und
in einer Spurgruppe,
eine erste Spur mit dem Muster TP4 im Zentrum der Spurgruppe
angeordnet ist,
eine zweite Spur mit dem Muster TP1 an einem Ende der Spurgruppe angeordnet ist,
eine dritte Spur mit dem Muster TP6 am entgegengesetzten Ende
der Spurgruppe angeordnet ist,
Spuren mit den Mustern TP2 bzw. TP3 abwechselnd und wiederholt zwischen der ersten Spur und der zweiten Spur angeordnet
sind, und
Spuren mit dem Muster TP5 bzw. TP6 abwechselnd und wiederholt zwischen der ersten Spur und der dritten Spur vorgesehen
sind."
Der Patentanspruch 2 lautet:
"Digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und
Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms, mit:
einer Einrichtung (260) zur Erzeugung von HP-Daten für schnelle
Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten Komponente von Intra-kodierten Daten eines Eingangsbitstroms;
einer Mustererzeugungseinrichtung (262) zur Ausbildung eines
Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen der HP-Daten, die unterteilt sind, und zwar mehrfach, in Kopierbereichen, die jeweils in J
Spuren (J = 12 × I + 5, I ist eine natürliche Zahl) vorgesehen sind,
welche eine Spurgruppe bilden; und
einer Aufzeichnungseinrichtung (264) zur Aufzeichnung in den
Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, und
zur Unterteilung einer Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur
der Bitstrom aufgezeichnet wird, und in
mehrere Kopierbereiche, in welchen die HP-Daten aufgezeichnet
werden, die unterteilt sind;
wobei die Aufzeichnungsmuster der HP-Daten A, B und C, die aufgezeichnet wurden und in die N Spuren unterteilt sind, aufweisen:
ein Muster TP1, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten A in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP2, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten B in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP3, in welchem HP-Daten A in den Kopierbereichen
im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP4, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten C in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP5, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten A in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP6, in welchem HP-Daten C in den Kopierbereichen
im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP7, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten B in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
ein Muster TP8, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im
Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und
HP-Daten C in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, und
ein Muster TP9, in welchem HP-Daten B in den Kopierbereichen
im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind,
und in einer Spurgruppe
eine erste Spur mit dem Muster TP5 im Zentrum der Spurgruppe
angeordnet ist,
eine zweite und eine dritte Spur mit dem Muster TP6 auf beiden
Seiten der ersten Spur mit dem Muster TP5 und dieser benachbart
angeordnet sind,
eine vierte Spur mit dem Muster TP5 neben der zweiten Spur mit
dem Muster TP6 angeordnet ist,
eine fünfte Spur mit dem Muster TP7 neben der dritten Spur angeordnet ist, und auf der entgegengesetzten Seite der vierten Spur
mit dem Muster TP5 in Bezug auf die erste Spur,
eine sechste Spur mit dem Muster TP1 vorn oder hinten an der
Spurgruppe angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten
Spur wie die vierte Spur,
eine siebte Spur mit dem Muster TP2 ganz in der Nähe der Spur
mit dem Muster TP1 angeordnet ist, und auf derselben Seite der
ersten Spur wie die vierte Spur,
eine achte Spur mit einem Muster TP9 hinten oder vorn bei der
Spurgruppe angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten
Spur wie die fünfte Spur,
Spuren mit Mustern TP3 und TP4 abwechselnd und wiederholt
zwischen der siebten Spur und der vierten Spur angeordnet sind,
und
Spuren mit den Mustern TP8 und TP9 abwechselnd und wiederholt zwischen der achten Spur und der fünften Spur vorgesehen
sind."
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 3 und 4 wird auf die Akten
verwiesen.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 seien gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhen auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die – wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hält das Patent soweit es die erteilten Patentansprüche 1-12 betrifft - wie
sie schriftsätzlich vorgetragen hat - nicht für bestandsfähig und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden von
der Einsprechenden die beiden älteren Anmeldungen
D1 EP 0 606 857 A und
D2 WO 95/27978
genannt.
Im Prüfungsverfahren wurde verwiesen auf
P1 US 52 53 122,
P2 US 52 29 862,
P3 HIRANO, Yasuhiro; MITA, Seiichi; KOHGAMI, Akihiko; ETO,
Yoshizumi; TAKESHITA, Kazuyuki; FUJIMURA, Nobuo: A
Study on Variable-Speed Reproduction of the Digital VTR; In:
SMPTE Journal, June 1983, Seiten 636 -641,
P4 OPPENHEIM, Alan V.; SCHAEFER, Ronald W.: Discrete-
Time Signal Processing; Englewood Cliffs, New Jersey, Prentice-Hall, Inc., 1989, Seiten 101 – 112, ISBN 0-13-216771-9,
P5 ANDERSON, Charles E.; DIERMANN, Joachim: Digitale Fernsehaufzeichnung – Fragen jenseits der Durchführbarkeit; In:
Fernseh- und Kino-Technik, 1980, Nr. 4, Seiten 119 – 123,
P6 SIAKKOU, Manfred: Digitale Bild- und Tonspeicherung;
1. Aufl., Berlin, VEB Verlag Technik, 1985, Seiten 246 – 255,
ISBN 3-211-95816-9.
Die Beschreibungseinleitung der Anmeldungsunterlagen nennt zum Stand der
Technik die
P7 Yanagihira et al.: A Recording Method of ATV data on a Consumer Digital VCR, In: International Workshop on HDTV, 93,
October 26-28, 1993, Ottawa, Canada, Proceedings, Volume II
Der europäische Recherchebericht zu der älteren Anmeldung D1 verweist außerdem noch auf die vorveröffentlichten Druckschriften
D3 EP 0 505 985 A2 und
D4 WO 91/02430 A1.
II
Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufrechterhaltung
des Patents in beschränktem Umfang führt.
Hinsichtlich der Frage der Antragsbindung bei gegenständlich beschränktem Einspruch schließt sich der Senat der Auffassung an, dass eine Bindung des Patentamtes bzw. Patentgerichts an den Antrag der Einsprechenden im Einspruchsverfahren nach § 59 PatG nicht besteht und der Antrag nur den Charakter einer unverbindlichen Anregung aufweist, s. 21 W (pat) 339/03. Dies folgt auch aus den
Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Automatisches
Fahrzeuggetriebe" (BGH GRUR 2003, 695, 696), wonach das Patentamt nicht an
Anträge des Einsprechenden gebunden sei.
Das Patent, das im vorliegenden Fall von der Einsprechenden lediglich im Umfang
der Ansprüche 1 - 12 angegriffen wurde, war deshalb gegenständlich uneingeschränkt zu überprüfen und über dessen Widerruf zu entscheiden (§ 61 Abs. 1
Satz 1 PatG).
1. Die Beschränkung auf die ursprünglich erteilten und mit dem Einspruch nicht
angegriffenen Patentansprüche 13 – 16 ist zulässig. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 stimmen bis auf redaktionelle Änderungen wörtlich mit den entsprechenden erteilten Ansprüchen 13 und 14 überein, die Patentansprüche 3 und 4
sind identisch mit den erteilten Ansprüchen 15 bzw. 16.
2. Aus der EP 0 505 985 A2 (D3) ist dem Fachmann, einem Elektroingenieur FH
der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von digitalen Bandaufzeichnungsgeräten, ein digitaler Videobandrekorder zur magnetischen
Aufzeichnung und Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms bekannt, mit
einer Einrichtung zur Ausbildung von Intra-Daten für eine schnelle Wiedergabe,
durch Extrahieren einer niederfrequenten Komponente von Intra-kodierten Daten
eines Eingangsbitstroms, einer Mustererzeugungseinrichtung zur Ausbildung eines Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen von mehrfach unterteilten Intra-Daten in Kopierbereichen, die jeweils in Spuren angeordnet sind, welche eine Spurgruppe bilden, und einer Aufzeichnungseinrichtung zur Aufzeichnung in den Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, wobei eine Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur der Bitstrom aufgezeichnet wird, und in mehrere Kopierbereiche unterteilt wird, in welchen die Intra-Daten aufgezeichnet werden.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die in
dem Patentanspruch 1 angegebenen Aufzeichnungsmuster TP1 bis TP6 für
HP-Daten A, B und C. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 unterscheidet sich
von dem Gegenstand der D3 durch die in dem Patentanspruch 2 angegebenen
Aufzeichnungsmuster TP1 bis TP9 für HP-Daten A, B und C.
Die im Beschwerdeverfahren und in den Vorverfahren genannten weiteren Druckschriften liegen von den beiden Anspruchsgegenständen weiter ab und haben in
der mündlichen Verhandlung bezüglich der nicht angegriffenen geltenden Patentansprüche keine Rolle mehr gespielt. Sie bringen auch hinsichtlich der Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
3. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 2 sind neu, denn keine der genannten Druckschriften D1-
D4 bzw. P1-P7 zeigt alle Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 bzw. 2, wie
sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 beruhen auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Weder aus der D3 noch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften sind Hinweise zu entnehmen, die den Fachmann dazu veranlassen konnten,
die HP-Daten (Intradaten) A, B und C in Mustern TP1 bis TP6 bzw. TP1 bis TP9 in
der mit Patentanspruch 1 bzw. 2 beanspruchten Art und Weise in N Spuren anzuordnen. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen.
5. Die auf den Patentanspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bzw. 4
sind mit diesen rechtsbeständig. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2.
6. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie nach Änderung
des Patents gemäß § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.
Dr. Bastian
Martens
Dr. Zehendner
Höppler
Pü