Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 25 W (pat) 108/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 108/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 52 831
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. April 2004
wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 914 110
„AC“ zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und
den Widerspruch aus der Marke 2 914 110 „AC“ zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen,
nachdem sich die Parteien geeinigt haben und die Inhaberin der angegriffenen
Marke das Warenverzeichnis beschränkt hat.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung des
Widerspruchs wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
gez.
Unterschriften