Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 25 W (pat) 108/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 108/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 52 831

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. April 2004

wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 914 110

„AC“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und

den Widerspruch aus der Marke 2 914 110 „AC“ zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen,

nachdem sich die Parteien geeinigt haben und die Inhaberin der angegriffenen

Marke das Warenverzeichnis beschränkt hat.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung des

Widerspruchs wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3

Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

gez.

Unterschriften