Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 22.05.2007 – 25 W (pat) 47/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 47/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 53 577 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass

der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 23. Februar 2006 wirkungslos ist,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 301 05 600.5 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1

ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

gez.

Unterschriften