Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.05.2007 – 25 W (pat) 47/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 47/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 53 577 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass
der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 23. Februar 2006 wirkungslos ist,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 301 05 600.5 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
gez.
Unterschriften