Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 26 W (pat) 159/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 159/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 52 843

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 52 843

Aqua Vie

für die Waren der Klasse 32:

Mineralwässer, Tafelwässer, Quellwässer und kohlensäurehaltige

Wässer sowie andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke,

Fruchtsäfte, Fruchtschorlen, Fruchtbrausen, Limonaden; Sirupe

und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; isotonische Getränke; mit Vitaminen angereicherte Getränke, mit Mineralien angereicherte Getränke und Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke

ist Widerspruch eingelegt worden aus der

Widerspruchsmarke zu 1): 300 61 324

und der

Widerspruchsmarke zu 2): Gemeinschaftsmarke 2 053 205,

beide lautend

Viaqua

beide eingetragen für Waren der Klasse 32:

Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen, der letzte am 12. September 2005 im Erinnerungsverfahren

ergangen, die Widersprüche trotz des bis zur Identität reichenden Ähnlichkeitsbereichs der sich gegenüberstehenden Waren mangels Verwechslungsgefahr im

Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Ähnlichkeit der

Vergleichszeichen eine sogenannte anagrammatische Klangrotation vorliege,

denn dem gemeinsamen Wortbestandteil „aqua“ (Wasser) komme auf dem hier

einschlägigen Warensektor ein erkennbar beschreibender Bedeutungsgehalt zu.

Zudem werde die Gesamtaussage beider Markenwörter durch die unterschiedliche Kombination ihrer – teilweise differierenden – Wortelemente gravierend verändert. So ergebe sich durch das französische Wort „vie“ für das entsprechend

sprachkundige Publikum am ehesten der Bedeutungsgehalt „Wasser, Leben“,

während die Widerspruchsmarken mit ihrer Anlehnung an den italienischen Begriff

„via“ einen Bedeutungsanklang im Sinne von „Weg des Wassers“ aufwiesen. Die

von dem Widersprechenden geltend gemachte Verwechslungsgefahr stütze sich

daher maßgeblich auf kennzeichnungsschwache Bestandteile, die aber wegen

des geringen Schutzumfangs der Marken aus Rechtsgründen eine solche Gefahr

nicht begründen könnten. Da die Widerspruchsmarken sich wegen ihrer Kennzeichnungsschwäche nicht zum Serienzeichen eigneten, komme auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Auffassung, durch die nach seiner Auffassung vorliegende anagrammatische Klangrotation, nämlich die lautliche Umkehrung einzelner Bestandteile, werde eine erhebliche Verwechslungsgefahr ebenso wie bei den Marken VASOLIN / VASENOL,

SAT-COM

/ CoM.s.a.t., VITA-MED

/ MEDIVITAN und QUELLGOLD

/

GOLDQUELL begründet, hinsichtlich derer bereits vom Bundespatentgericht bzw.

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in diesem Sinne entschieden worden

sei. Zwar weise der Bestandteil „aqua“ einen beschreibenden Gehalt im Hinblick

auf die beanspruchten Waren auf, nicht aber der weitere Bestandteil „via“ bzw.

„vie“, der insofern fantasievoll und unterscheidungskräftig sei. Dem Durchschnittsverbraucher, der die beanspruchten Waren nur mit einer geringen Aufmerksamkeit

begegne, werde sich nicht an die richtige Reihenfolge der Bestandteile der Marken

erinnern und die Marken füreinander halten. Es bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Wortverwandtschaft und dem sich entsprechenden Bedeutungsgehalt beide Marken demselben Hersteller zuordneten.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle zur mangelnden Verwechslungsgefahr als zutreffend und tritt den Ausführungen des Widersprechenden entgegen. Insbesondere macht sie geltend, die angegriffene Marke weise klanglich

einen anderen Sprechrhythmus und eine andere Betonung als die Widerspruchsmarken auf. Das Schriftbild der Vergleichsmarken weiche erheblich voneinander

ab. Wegen der beiden beschreibenden Bestandteile der Widerspruchsmarken

„vi(a)“ bzw. „vi(e)“ und „aqua“ wiesen sie nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Auch das Wort „Lebenswasser“, das den Widerspruchsmarken

vom Sinngehalt her entspreche, sei für Mineralwässer vom Deutschen Patent- und

Markenamt als nicht eintragungsfähig angesehen worden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Den zunächst hilfsweise gestellten Terminsantrag hat der Widersprechende mit

Schriftsatz vom 4. Mai 2007 zurückgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken

i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint. Nach den genannten

Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität

oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu

ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,

der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und

umgekehrt

(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 859, 861 – Malteserkreuz;

GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr vorliegend zu verneinen.

Die Widerspruchsmarke weist nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 28. Juni 2000 - 32 W (pat) 99/00

- ComKids / KIDSCOM). Sie besteht zwar nicht ausschließlich aus Bestandteilen,

von denen jeder einzelne als rein warenbeschreibend anzusehen ist (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680, 681, Rn. 39 – BIOMILD). Das gilt ohne Weiteres nur für den

Bestandteil „aqua“, dem lateinischen Wort für „Wasser“. Der Bestandteil „vi“ lässt

den Verkehr freilich zwar weniger das italienische Wort „via“ (= Weg) assoziieren

- im Hinblick auf diese Auffassung der Markenstelle und der Markeninhaberin gilt,

dass der Buchstabe a vom Verkehr nicht der ersten Silbe vi zugeordnet wird; vielmehr wird das Wort „aqua“ aufgrund seiner großen Bekanntheit als solches erkannt und der Buchstabe a daher als dessen erster Buchstabe angesehen. Jedoch ruft die Silbe „vi“, wie der Widersprechende letztlich jedenfalls im Hinblick auf

den Begriffsgehalt der Marken eingeräumt hat, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“ deutliche Assoziationen zu „vita“, „vital“ oder auch „Leben“

und damit zu einer gewissen vitalisierenden bzw. energetisierenden Funktion der

Waren, insbesondere wenn es sich dabei um Energiegetränke handelt, hervor.

Wegen des eingeschränkten Schutzbereichs der Widerspruchsmarken genügen

bereits geringe Abweichungen in der angegriffenen Marke, um einen hinreichenden Abstand zu wahren und eine Verwechslungsgefahr selbst bei teilweiser Identität der Waren, für die die sich gegenüberstehenden Marken Schutz beanspruchen, auszuschließen. Die hier festzustellenden Unterschiede genügen, um die

sich gegenüberstehenden Waren hinreichend sicher voneinander abgrenzen zu

können. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken

sind diese jeweils als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck

miteinander zu vergleichen, und zwar im Hinblick auf ihre klangliche, visuelle und

begriffliche Ähnlichkeit (stg. Rspr., vgl. BGH a. a. O. – Malteserkreuz – m .w .N.).

In klanglicher Hinsicht weisen die Marken bei deutscher Aussprache – wobei die

zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der rechtlichen Beurteilung auch eine

englische Aussprache der Widerspruchsmarken in Betracht zu ziehen sei, nicht

entscheidungserheblich ist - dieselbe Silbenzahl auf, jedoch ist ihr Vokalbestand in

unterschiedlicher Weise angeordnet (I-A-A bzw. A-A-I), woraus sich ein deutlich

unterschiedliches Klangbild ergibt. Die lautlich sehr unterschiedlichen Anfangssilben, die erfahrungsgemäß vom Verkehr besonders beachtet werden, führen vorliegend im Zusammenspiel mit dem unterschiedlichen Ausspracherhythmus der

Markenwörter zu einem stark differierenden Höreindruck (vgl. ebenso HABM

PAVIS PROMA, Beschl. v. 11. Juli 2006 - R 0107/06-2 - PORTOCALA RESORT

COSTA AZAHAR / CALA DEL PORTO). Nicht unbemerkt bleibt für den Verkehr

auch, dass die Widerspruchsmarken in einem hellen Auslaut (a) enden, während

die angegriffene Marke die klanglich zurücktretende Vokalendung (i) aufweist.

Soweit der Widersprechende meint, es seien die Grundsätze der anagrammatischen Klangrotation anzuwenden, kann dem nicht gefolgt werden. Es mag zwar

Fälle geben, in denen eine bloße Umstellung der Bestandteile im Hinblick auf die

Erfahrung, dass der Verkehr sich häufig zwar an die Elemente einer Kennzeichnung, nicht dagegen an deren Reihenfolge erinnert, nicht zu einem hinreichenden

Zeichenabstand führt (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 17. Oktober 1997

- 33 W (pat) 120/97

- E-DIN

/ DIN EN, m. w. N.; Beschl. v.16 August 2000

- VEGIMAX

/ VEGAMIX; Beschl. v. 26. Oktober 2000

- 25 W (pat) 211/99 - elano / Aleno; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9

Rn. 134). Vorliegend erscheint dies aber angesichts des oben erörterten stark differierenden Gesamtklangbilds beider Marken - anders als etwa bei den Marken

„shake awake / WAKE’N’SHAKE“ (HABM Beschl. v. 16. Oktober 2003) - nicht hinreichend wahrscheinlich. Zudem ist der Markenbestandteil „aqua“ der Widerspruchsmarken, der begrifflich deutlich als Einzelbestandteil hervortritt, rein beschreibend für die in Anspruch genommenen Waren und deren möglichen Bestandteile. Bei einer solchen Verbindung kennzeichnungsschwacher Bestandteile

ist aber allgemein Zurückhaltung bei der Bejahung einer Verwechslungsgefahr

geboten (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 23. April 1998 – 25 W (pat) 28/97

– BIOMEDIN / Medo-Biotin, Ströbele/Hacker, a. a. O., m. w. N.). Soweit die Widersprechende für ihre Auffassung anderweitig entschiedene Fälle des Gerichts

und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt angeführt hat, geben diese

wegen der jeweils vom vorliegenden Fall abweichenden Einzelfallgestaltungen

keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung.

Die Gefahr von Verwechslungen nach dem visuellen Eindruck ist ebenfalls nicht

zu bejahen, weil die Widerspruchsmarken unübersehbar aus einem Wort bestehen, die angegriffene Marke dagegen aus zwei Wörtern. In begrifflicher Hinsicht

scheidet eine Verwechslung wegen der sich aus dem beschreibenden Gehalt beider Markenwörter ergebenden Kennzeichnungsschwäche aus Rechtsgründen im

Ergebnis ebenfalls aus.

Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken

ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden ebenfalls zu verneinen. Diese

Art der Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr zwei an sich

unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken dann der Fall sein, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (BGH GRUR 2002, 542, 544 – BIG; GRUR 2002,

544, 547 – BANK 24; BPatG GRUR 2002, 345, 346 – ASTRO BOY/Boy). Derartiges hat der Widersprechende jedoch nicht vorgetragen. Allein wegen einer gewissen klanglichen Verwandtschaft hat der Verkehr keine Veranlassung, die Marken

irrtümlich demselben Hersteller der Waren zuzuordnen.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

gez.

Unterschriften