Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 26 W (pat) 159/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 159/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 52 843
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 52 843
Aqua Vie
für die Waren der Klasse 32:
Mineralwässer, Tafelwässer, Quellwässer und kohlensäurehaltige
Wässer sowie andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke,
Fruchtsäfte, Fruchtschorlen, Fruchtbrausen, Limonaden; Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; isotonische Getränke; mit Vitaminen angereicherte Getränke, mit Mineralien angereicherte Getränke und Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke
ist Widerspruch eingelegt worden aus der
Widerspruchsmarke zu 1): 300 61 324
und der
Widerspruchsmarke zu 2): Gemeinschaftsmarke 2 053 205,
beide lautend
Viaqua
beide eingetragen für Waren der Klasse 32:
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, der letzte am 12. September 2005 im Erinnerungsverfahren
ergangen, die Widersprüche trotz des bis zur Identität reichenden Ähnlichkeitsbereichs der sich gegenüberstehenden Waren mangels Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Ähnlichkeit der
Vergleichszeichen eine sogenannte anagrammatische Klangrotation vorliege,
denn dem gemeinsamen Wortbestandteil „aqua“ (Wasser) komme auf dem hier
einschlägigen Warensektor ein erkennbar beschreibender Bedeutungsgehalt zu.
Zudem werde die Gesamtaussage beider Markenwörter durch die unterschiedliche Kombination ihrer – teilweise differierenden – Wortelemente gravierend verändert. So ergebe sich durch das französische Wort „vie“ für das entsprechend
sprachkundige Publikum am ehesten der Bedeutungsgehalt „Wasser, Leben“,
während die Widerspruchsmarken mit ihrer Anlehnung an den italienischen Begriff
„via“ einen Bedeutungsanklang im Sinne von „Weg des Wassers“ aufwiesen. Die
von dem Widersprechenden geltend gemachte Verwechslungsgefahr stütze sich
daher maßgeblich auf kennzeichnungsschwache Bestandteile, die aber wegen
des geringen Schutzumfangs der Marken aus Rechtsgründen eine solche Gefahr
nicht begründen könnten. Da die Widerspruchsmarken sich wegen ihrer Kennzeichnungsschwäche nicht zum Serienzeichen eigneten, komme auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Auffassung, durch die nach seiner Auffassung vorliegende anagrammatische Klangrotation, nämlich die lautliche Umkehrung einzelner Bestandteile, werde eine erhebliche Verwechslungsgefahr ebenso wie bei den Marken VASOLIN / VASENOL,
SAT-COM
/ CoM.s.a.t., VITA-MED
/ MEDIVITAN und QUELLGOLD
/
GOLDQUELL begründet, hinsichtlich derer bereits vom Bundespatentgericht bzw.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in diesem Sinne entschieden worden
sei. Zwar weise der Bestandteil „aqua“ einen beschreibenden Gehalt im Hinblick
auf die beanspruchten Waren auf, nicht aber der weitere Bestandteil „via“ bzw.
„vie“, der insofern fantasievoll und unterscheidungskräftig sei. Dem Durchschnittsverbraucher, der die beanspruchten Waren nur mit einer geringen Aufmerksamkeit
begegne, werde sich nicht an die richtige Reihenfolge der Bestandteile der Marken
erinnern und die Marken füreinander halten. Es bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Wortverwandtschaft und dem sich entsprechenden Bedeutungsgehalt beide Marken demselben Hersteller zuordneten.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle zur mangelnden Verwechslungsgefahr als zutreffend und tritt den Ausführungen des Widersprechenden entgegen. Insbesondere macht sie geltend, die angegriffene Marke weise klanglich
einen anderen Sprechrhythmus und eine andere Betonung als die Widerspruchsmarken auf. Das Schriftbild der Vergleichsmarken weiche erheblich voneinander
ab. Wegen der beiden beschreibenden Bestandteile der Widerspruchsmarken
„vi(a)“ bzw. „vi(e)“ und „aqua“ wiesen sie nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Auch das Wort „Lebenswasser“, das den Widerspruchsmarken
vom Sinngehalt her entspreche, sei für Mineralwässer vom Deutschen Patent- und
Markenamt als nicht eintragungsfähig angesehen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Den zunächst hilfsweise gestellten Terminsantrag hat der Widersprechende mit
Schriftsatz vom 4. Mai 2007 zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken
Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität
oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu
ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,
der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 859, 861 – Malteserkreuz;
GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr vorliegend zu verneinen.
Die Widerspruchsmarke weist nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 28. Juni 2000 - 32 W (pat) 99/00
- ComKids / KIDSCOM). Sie besteht zwar nicht ausschließlich aus Bestandteilen,
von denen jeder einzelne als rein warenbeschreibend anzusehen ist (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, 681, Rn. 39 – BIOMILD). Das gilt ohne Weiteres nur für den
Bestandteil „aqua“, dem lateinischen Wort für „Wasser“. Der Bestandteil „vi“ lässt
den Verkehr freilich zwar weniger das italienische Wort „via“ (= Weg) assoziieren
- im Hinblick auf diese Auffassung der Markenstelle und der Markeninhaberin gilt,
dass der Buchstabe a vom Verkehr nicht der ersten Silbe vi zugeordnet wird; vielmehr wird das Wort „aqua“ aufgrund seiner großen Bekanntheit als solches erkannt und der Buchstabe a daher als dessen erster Buchstabe angesehen. Jedoch ruft die Silbe „vi“, wie der Widersprechende letztlich jedenfalls im Hinblick auf
den Begriffsgehalt der Marken eingeräumt hat, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“ deutliche Assoziationen zu „vita“, „vital“ oder auch „Leben“
und damit zu einer gewissen vitalisierenden bzw. energetisierenden Funktion der
Waren, insbesondere wenn es sich dabei um Energiegetränke handelt, hervor.
Wegen des eingeschränkten Schutzbereichs der Widerspruchsmarken genügen
bereits geringe Abweichungen in der angegriffenen Marke, um einen hinreichenden Abstand zu wahren und eine Verwechslungsgefahr selbst bei teilweiser Identität der Waren, für die die sich gegenüberstehenden Marken Schutz beanspruchen, auszuschließen. Die hier festzustellenden Unterschiede genügen, um die
sich gegenüberstehenden Waren hinreichend sicher voneinander abgrenzen zu
können. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken
sind diese jeweils als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck
miteinander zu vergleichen, und zwar im Hinblick auf ihre klangliche, visuelle und
begriffliche Ähnlichkeit (stg. Rspr., vgl. BGH a. a. O. – Malteserkreuz – m .w .N.).
In klanglicher Hinsicht weisen die Marken bei deutscher Aussprache – wobei die
zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der rechtlichen Beurteilung auch eine
englische Aussprache der Widerspruchsmarken in Betracht zu ziehen sei, nicht
entscheidungserheblich ist - dieselbe Silbenzahl auf, jedoch ist ihr Vokalbestand in
unterschiedlicher Weise angeordnet (I-A-A bzw. A-A-I), woraus sich ein deutlich
unterschiedliches Klangbild ergibt. Die lautlich sehr unterschiedlichen Anfangssilben, die erfahrungsgemäß vom Verkehr besonders beachtet werden, führen vorliegend im Zusammenspiel mit dem unterschiedlichen Ausspracherhythmus der
Markenwörter zu einem stark differierenden Höreindruck (vgl. ebenso HABM
PAVIS PROMA, Beschl. v. 11. Juli 2006 - R 0107/06-2 - PORTOCALA RESORT
COSTA AZAHAR / CALA DEL PORTO). Nicht unbemerkt bleibt für den Verkehr
auch, dass die Widerspruchsmarken in einem hellen Auslaut (a) enden, während
die angegriffene Marke die klanglich zurücktretende Vokalendung (i) aufweist.
Soweit der Widersprechende meint, es seien die Grundsätze der anagrammatischen Klangrotation anzuwenden, kann dem nicht gefolgt werden. Es mag zwar
Fälle geben, in denen eine bloße Umstellung der Bestandteile im Hinblick auf die
Erfahrung, dass der Verkehr sich häufig zwar an die Elemente einer Kennzeichnung, nicht dagegen an deren Reihenfolge erinnert, nicht zu einem hinreichenden
Zeichenabstand führt (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 17. Oktober 1997
- 33 W (pat) 120/97
- E-DIN
/ DIN EN, m. w. N.; Beschl. v.16 August 2000
- VEGIMAX
/ VEGAMIX; Beschl. v. 26. Oktober 2000
- 25 W (pat) 211/99 - elano / Aleno; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9
Rn. 134). Vorliegend erscheint dies aber angesichts des oben erörterten stark differierenden Gesamtklangbilds beider Marken - anders als etwa bei den Marken
„shake awake / WAKE’N’SHAKE“ (HABM Beschl. v. 16. Oktober 2003) - nicht hinreichend wahrscheinlich. Zudem ist der Markenbestandteil „aqua“ der Widerspruchsmarken, der begrifflich deutlich als Einzelbestandteil hervortritt, rein beschreibend für die in Anspruch genommenen Waren und deren möglichen Bestandteile. Bei einer solchen Verbindung kennzeichnungsschwacher Bestandteile
ist aber allgemein Zurückhaltung bei der Bejahung einer Verwechslungsgefahr
geboten (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 23. April 1998 – 25 W (pat) 28/97
– BIOMEDIN / Medo-Biotin, Ströbele/Hacker, a. a. O., m. w. N.). Soweit die Widersprechende für ihre Auffassung anderweitig entschiedene Fälle des Gerichts
und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt angeführt hat, geben diese
wegen der jeweils vom vorliegenden Fall abweichenden Einzelfallgestaltungen
keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung.
Die Gefahr von Verwechslungen nach dem visuellen Eindruck ist ebenfalls nicht
zu bejahen, weil die Widerspruchsmarken unübersehbar aus einem Wort bestehen, die angegriffene Marke dagegen aus zwei Wörtern. In begrifflicher Hinsicht
scheidet eine Verwechslung wegen der sich aus dem beschreibenden Gehalt beider Markenwörter ergebenden Kennzeichnungsschwäche aus Rechtsgründen im
Ergebnis ebenfalls aus.
Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken
ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden ebenfalls zu verneinen. Diese
Art der Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr zwei an sich
unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken dann der Fall sein, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (BGH GRUR 2002, 542, 544 – BIG; GRUR 2002,
544, 547 – BANK 24; BPatG GRUR 2002, 345, 346 – ASTRO BOY/Boy). Derartiges hat der Widersprechende jedoch nicht vorgetragen. Allein wegen einer gewissen klanglichen Verwandtschaft hat der Verkehr keine Veranlassung, die Marken
irrtümlich demselben Hersteller der Waren zuzuordnen.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften