Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 30.05.2007 – 26 W (pat) 99/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 28 286.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen, der letzte ergangen im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung

der Wortmarke

Weisse Flotte

für die Dienstleistungen der

Klasse 39: Transportwesen, Veranstaltung von Reisen und

Ausflügen, insbesondere auf Schiffen, Buchung von Reisen

Klasse 41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung

von Gästen, Betrieb von Vergnügungsstätten, Veranstaltung von

Lotterien und Unterhaltungsshows

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Es handele sich

um eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die lediglich auf einen größeren

Verband von weißen Fahrgastschiffen hinweise. Der Verkehr sei auf nahezu allen

schiffbaren deutschen Flüssen, Seen und Meeren daran gewöhnt, von weißen

Fahrgastschiffen befördert zu werden, die sich häufig mit der beschreibenden Angabe „Weiße Flotte“ bezeichneten. Die Häufigkeit der Verwendung des Begriffs

„Weiße Flotte“ von einer Vielzahl von Unternehmen ergebe sich auch aus einer

Liste von über 48.000 Treffern bei der Suchmaschine „Google“. Im Hinblick auf die

angemeldeten Dienstleistungen stelle der Begriff eine beschreibende Angabe hinsichtlich Art und Bestimmung der Dienstleistungen dar. Er sage schlagwortartig

aus, dass die Dienstleistungen „Transportwesen, Veranstaltung von Reisen und

Ausflügen und Reisebuchung“ sich unmittelbar auf weiße Fahrgastschiffe bezögen

und die Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen sowie Vergnügungsaktivitäten“ dort erbracht würden. Hierin würden die angesprochenen

Verkehrskreise jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Das Landgericht Hamburg habe

in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005

(315 O 326/05) angenommen, dass es sich bei der dem Begriff „Weisse Flotte“ um

ein Unternehmenskennzeichen handele, was indiziell für die Eintragbarkeit der

angemeldeten Wortfolge spreche. Jedenfalls müsse die Wortfolge aber als verkehrsdurchgesetzt angesehen werden (Beweis: demoskopisches Gutachten). Sie

habe seit den 50er Jahren ihre Leistungen unter der angemeldeten Bezeichnung

erbracht, daher werde jeder Tourist, der im küstennahen Bereich Mecklenburg-

Vorpommern oder Norddeutschlands im gewerblichen Bereich den Begriff „Weiße

Flotte“ abfrage, einzig und allein einen Hinweis auf ihre Schiffe erhalten. Sie sei

Inhaberin aller denkbaren deutschen Internet-Domains, die den Begriff „Weiße

Flotte“ enthielten.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. Oktober 2005 und 31. Mai 20006 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend

entschieden, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (EuGH, GRUR

Int. 2005, 135 Rn. 29 - Maglite). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist

einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;

GRUR 2004, 674 Rn. 73, 75 - Postkantoor; GRUR 2005, 763 Rn. 25 - Nestlé/Mars

GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer

Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in

Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050 – Cityservice;

GRUR 2005, 517, 518 - BerlinCard). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt

es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,

1153 - antiKALK; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m. w. N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst

nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn

durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,

dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres

und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht

(BGH GRUR 1998, 465 , 468 – BONUS; GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM

2006).

Nach diesen Grundsätzen steht der Eintragung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die angemeldeten Waren der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Der Wortkombination „Weisse Flotte“ wird der Verkehr keinen

über die beschreibende Bedeutung der beiden Wörter hinausgehenden Sinngehalt

beilegen, wie für die Eignung als Herkunftshinweis erforderlich, sondern wird

darin, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, allein eine beschreibende Angabe hinsichtlich Art und Bestimmung der Dienstleistungen erkennen.

Nach dem Eintrag „Weiße Flotte“ in dem Internet-Lexikon „Wikipedia“ bezeichnen

sich mit diesem Begriff zum Einen mehrere deutsche Personenschifffahrts-Gesellschaften auf Binnen- und auf Küstengewässern, zum Anderen wird damit aber

auch „die Gesamtheit ihrer jeweiligen (meist weißen) Fahrgastschiffe“ bezeichnet

(http://de.wikipedia.org/wiki/Wei%C3%9Fe_Flotte). Dies entspricht der tatsächlichen Handhabung in der Praxis. Bei dem Eintrag „Weiße Flotte Bodensee“ finden

sich folgende Ausführungen: „…Als Weiße Flotte werden auf dem Bodensee umgangssprachlich die Passagierschiffe, Ausflugsboote und Fähren bezeichnet.

Diese

haben

traditionell

einen

weißen

Anstrich.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Wei%C3%9Fe_Flotte_%28Bodensee%29).

...“

Bei

Google lassen sich über 250.00 Einträge bei dem Suchwort „Weiße Flotte“ finden,

die auf die verschiedensten Anbieter für Schiffsbeförderungen hinweisen, so beispielsweise in Essen, Potsdam, Berlin, Magdeburg und Mülheim. Auf der Website

http://www.entdecken.de/dresden/weisflot.htm findet sich folgende Angabe: „…Die

Elbe-Dampf-Schiffe, auch Weiße Flotte genannt, sind die älteste und größte Raddampfer-Flotte der Welt. …“. Danach ist der Begriff „Weiße Flotte“ als Gattungsbegriff anzusehen, der von den angesprochenen Verkehrskreisen - das sind allgemeine Verbraucherkreise - wegen seiner weiten Verbreitung ohne Weiteres als

Synonym für „eine Vielzahl weißer Fahrgastschiffe“ angesehen wird. Üblicherweise sind im Rahmen solcher Schiffsreisen bzw. Ausflugsfahrten Unterhaltungsprogramme verschiedenster Art vorgesehen. Mithin bedeutet die angemeldete

Wortfolge in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen „Transportwesen, Veranstaltung von Reisen und Ausflügen, insbesondere auf Schiffen, Buchung von Reisen“ nach dem Verständnis der Verbraucher nichts Anderes, als

dass unter dieser Bezeichnung der Transport im Rahmen von Reisen oder Ausflügen auf weißen Fahrgastschiffen stattfinden soll und gebucht werden kann, während deren Dauer die Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Betrieb von Vergnügungsstätten, Veranstaltung von Lotterien und Unterhaltungsshows“ und schließlich „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von

Gästen“ erbracht werden. Dabei handelt es sich für die angesprochenen Verkehrskreise um einen wichtigen sachlichen Aspekt und damit um eine enge beschreibende Bezugnahme auf die Art der Erbringung der Dienstleistungen. (vgl.

auch BPatG GRUR 2007, 333, 334 - PAPAYA). Wegen dieser für große Verbraucherkreise eindeutigen Beschreibung ist für sie auch nicht ersichtlich, dass es sich

bei der angemeldeten Wortfolge um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln

könnte, da sie nicht ermöglicht, die Dienstleistungen von Dienstleistungen anderer

Herkunft zu unterscheiden und deren Ursprungsidentität zu garantieren.

Daneben liegt ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung

beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt

die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Bestimmung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen

oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht,

dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 , Rn. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 Rn. 31

- DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676

Rn. 54, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 34 f. - BIOMILD). Nach dem

oben Gesagten ist die Wortfolge „Weisse Flotte“ als eine solche im Verkehr zur

Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienende Angabe

anzusehen.

Ohne Einfluss bleibt auch der Hinweis der Anmelderin auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2005. Zwar überschneiden sich die Beurteilungskriterien betreffend § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 MarkenG nicht ohne Weiteres,

jedenfalls sind aber Schutzhindernisse unter dem Gesichtspunkt der fehlenden

Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 5 Rn. 28 f.). Allerdings vermag der Senat der rechtlichen Beurteilung

des Landgerichts Hamburg nicht zu folgen. Soweit in dem genannten Urteil ausgeführt ist, die Bezeichnung „Weiße Flotte“ sei kein Gattungsbegriff, was die dortigen Mitglieder der erkennenden Kammer als Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde beurteilen könnten, überzeugt mangels nachvollziehbarer Argumente nicht. Vielmehr belegt die Recherche des beschließenden Senats das Gegenteil. Ebenso fehlen dort jegliche Argumente, die die Behauptung der hinreichenden Eigenart der Wortkombination für eine Unterscheidungsfunktion stützen könnten. Soweit die dortige Kammer schließlich meint, die

Benutzung der Bezeichnung erfolge durch andere Fahrgastschiff-Unternehmen

nur durch weitere, überwiegend regional bezogene Zusätze wie „Potsdam“ oder

Ähnlichem und könne nur zu einer Schwächung der Bezeichnung der dortigen

Klägerin und hiesigen Anmelderin führen, lässt sich daraus kein tragfähiges Argument für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge als Marke ableiten.

Die Überwindung der absoluten Schutzhindernisse im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat

die Anmelderin die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung im Sinn von § 8

Abs. 3 MarkenG angesprochen, jedoch mit dem Vorbringen, sie sei im Küstenbereich die Einzige, die mit dem Begriff „Weisse Flotte“ in Verbindung gebracht

werde, kann sogar als richtig unterstellt werden, ohne dass dies jedoch zu der begehrten Eintragung führt. Bei einer Verkehrsdurchsetzung ist auf die Durchdringung der angemeldeten Wortfolge für die Anmelderin im gesamten Bundesgebiet

abzustellen, weil angesprochene Verkehrskreise alle potenziellen Schiffsreisende

und Ausflügler, also breiteste Verkehrskreise sind (vgl. BGH GRUR 2006, 760,

763 - LOTTO; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 321, 323). Hierfür fehlt aber ausreichendes Vorbringen seitens der Anmelderin.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung ist vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs ergangen.

gez.

Unterschriften