Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.05.2007 – 26 W (pat) 99/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 28 286.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, der letzte ergangen im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung
der Wortmarke
Weisse Flotte
für die Dienstleistungen der
Klasse 39: Transportwesen, Veranstaltung von Reisen und
Ausflügen, insbesondere auf Schiffen, Buchung von Reisen
Klasse 41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen, Betrieb von Vergnügungsstätten, Veranstaltung von
Lotterien und Unterhaltungsshows
hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Es handele sich
um eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die lediglich auf einen größeren
Verband von weißen Fahrgastschiffen hinweise. Der Verkehr sei auf nahezu allen
schiffbaren deutschen Flüssen, Seen und Meeren daran gewöhnt, von weißen
Fahrgastschiffen befördert zu werden, die sich häufig mit der beschreibenden Angabe „Weiße Flotte“ bezeichneten. Die Häufigkeit der Verwendung des Begriffs
„Weiße Flotte“ von einer Vielzahl von Unternehmen ergebe sich auch aus einer
Liste von über 48.000 Treffern bei der Suchmaschine „Google“. Im Hinblick auf die
angemeldeten Dienstleistungen stelle der Begriff eine beschreibende Angabe hinsichtlich Art und Bestimmung der Dienstleistungen dar. Er sage schlagwortartig
aus, dass die Dienstleistungen „Transportwesen, Veranstaltung von Reisen und
Ausflügen und Reisebuchung“ sich unmittelbar auf weiße Fahrgastschiffe bezögen
und die Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen sowie Vergnügungsaktivitäten“ dort erbracht würden. Hierin würden die angesprochenen
Verkehrskreise jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das Landgericht Hamburg habe
in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005
(315 O 326/05) angenommen, dass es sich bei der dem Begriff „Weisse Flotte“ um
ein Unternehmenskennzeichen handele, was indiziell für die Eintragbarkeit der
angemeldeten Wortfolge spreche. Jedenfalls müsse die Wortfolge aber als verkehrsdurchgesetzt angesehen werden (Beweis: demoskopisches Gutachten). Sie
habe seit den 50er Jahren ihre Leistungen unter der angemeldeten Bezeichnung
erbracht, daher werde jeder Tourist, der im küstennahen Bereich Mecklenburg-
Vorpommern oder Norddeutschlands im gewerblichen Bereich den Begriff „Weiße
Flotte“ abfrage, einzig und allein einen Hinweis auf ihre Schiffe erhalten. Sie sei
Inhaberin aller denkbaren deutschen Internet-Domains, die den Begriff „Weiße
Flotte“ enthielten.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. Oktober 2005 und 31. Mai 20006 aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend
entschieden, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (EuGH, GRUR
Int. 2005, 135 Rn. 29 - Maglite). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;
GRUR 2004, 674 Rn. 73, 75 - Postkantoor; GRUR 2005, 763 Rn. 25 - Nestlé/Mars
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer
Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in
Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050 – Cityservice;
GRUR 2005, 517, 518 - BerlinCard). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt
es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153 - antiKALK; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m. w. N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst
nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn
durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres
und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht
(BGH GRUR 1998, 465 , 468 – BONUS; GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM
2006).
Nach diesen Grundsätzen steht der Eintragung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die angemeldeten Waren der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Der Wortkombination „Weisse Flotte“ wird der Verkehr keinen
über die beschreibende Bedeutung der beiden Wörter hinausgehenden Sinngehalt
beilegen, wie für die Eignung als Herkunftshinweis erforderlich, sondern wird
darin, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, allein eine beschreibende Angabe hinsichtlich Art und Bestimmung der Dienstleistungen erkennen.
Nach dem Eintrag „Weiße Flotte“ in dem Internet-Lexikon „Wikipedia“ bezeichnen
sich mit diesem Begriff zum Einen mehrere deutsche Personenschifffahrts-Gesellschaften auf Binnen- und auf Küstengewässern, zum Anderen wird damit aber
auch „die Gesamtheit ihrer jeweiligen (meist weißen) Fahrgastschiffe“ bezeichnet
(http://de.wikipedia.org/wiki/Wei%C3%9Fe_Flotte). Dies entspricht der tatsächlichen Handhabung in der Praxis. Bei dem Eintrag „Weiße Flotte Bodensee“ finden
sich folgende Ausführungen: „…Als Weiße Flotte werden auf dem Bodensee umgangssprachlich die Passagierschiffe, Ausflugsboote und Fähren bezeichnet.
Diese
haben
traditionell
einen
weißen
Anstrich.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Wei%C3%9Fe_Flotte_%28Bodensee%29).
...“
Bei
Google lassen sich über 250.00 Einträge bei dem Suchwort „Weiße Flotte“ finden,
die auf die verschiedensten Anbieter für Schiffsbeförderungen hinweisen, so beispielsweise in Essen, Potsdam, Berlin, Magdeburg und Mülheim. Auf der Website
http://www.entdecken.de/dresden/weisflot.htm findet sich folgende Angabe: „…Die
Elbe-Dampf-Schiffe, auch Weiße Flotte genannt, sind die älteste und größte Raddampfer-Flotte der Welt. …“. Danach ist der Begriff „Weiße Flotte“ als Gattungsbegriff anzusehen, der von den angesprochenen Verkehrskreisen - das sind allgemeine Verbraucherkreise - wegen seiner weiten Verbreitung ohne Weiteres als
Synonym für „eine Vielzahl weißer Fahrgastschiffe“ angesehen wird. Üblicherweise sind im Rahmen solcher Schiffsreisen bzw. Ausflugsfahrten Unterhaltungsprogramme verschiedenster Art vorgesehen. Mithin bedeutet die angemeldete
Wortfolge in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen „Transportwesen, Veranstaltung von Reisen und Ausflügen, insbesondere auf Schiffen, Buchung von Reisen“ nach dem Verständnis der Verbraucher nichts Anderes, als
dass unter dieser Bezeichnung der Transport im Rahmen von Reisen oder Ausflügen auf weißen Fahrgastschiffen stattfinden soll und gebucht werden kann, während deren Dauer die Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Betrieb von Vergnügungsstätten, Veranstaltung von Lotterien und Unterhaltungsshows“ und schließlich „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von
Gästen“ erbracht werden. Dabei handelt es sich für die angesprochenen Verkehrskreise um einen wichtigen sachlichen Aspekt und damit um eine enge beschreibende Bezugnahme auf die Art der Erbringung der Dienstleistungen. (vgl.
auch BPatG GRUR 2007, 333, 334 - PAPAYA). Wegen dieser für große Verbraucherkreise eindeutigen Beschreibung ist für sie auch nicht ersichtlich, dass es sich
bei der angemeldeten Wortfolge um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln
könnte, da sie nicht ermöglicht, die Dienstleistungen von Dienstleistungen anderer
Herkunft zu unterscheiden und deren Ursprungsidentität zu garantieren.
Daneben liegt ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung
beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt
die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Bestimmung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen
oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht,
dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 , Rn. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 Rn. 31
- DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676
Rn. 54, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 34 f. - BIOMILD). Nach dem
oben Gesagten ist die Wortfolge „Weisse Flotte“ als eine solche im Verkehr zur
Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienende Angabe
anzusehen.
Ohne Einfluss bleibt auch der Hinweis der Anmelderin auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2005. Zwar überschneiden sich die Beurteilungskriterien betreffend § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 MarkenG nicht ohne Weiteres,
jedenfalls sind aber Schutzhindernisse unter dem Gesichtspunkt der fehlenden
Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 5 Rn. 28 f.). Allerdings vermag der Senat der rechtlichen Beurteilung
des Landgerichts Hamburg nicht zu folgen. Soweit in dem genannten Urteil ausgeführt ist, die Bezeichnung „Weiße Flotte“ sei kein Gattungsbegriff, was die dortigen Mitglieder der erkennenden Kammer als Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde beurteilen könnten, überzeugt mangels nachvollziehbarer Argumente nicht. Vielmehr belegt die Recherche des beschließenden Senats das Gegenteil. Ebenso fehlen dort jegliche Argumente, die die Behauptung der hinreichenden Eigenart der Wortkombination für eine Unterscheidungsfunktion stützen könnten. Soweit die dortige Kammer schließlich meint, die
Benutzung der Bezeichnung erfolge durch andere Fahrgastschiff-Unternehmen
nur durch weitere, überwiegend regional bezogene Zusätze wie „Potsdam“ oder
Ähnlichem und könne nur zu einer Schwächung der Bezeichnung der dortigen
Klägerin und hiesigen Anmelderin führen, lässt sich daraus kein tragfähiges Argument für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge als Marke ableiten.
Die Überwindung der absoluten Schutzhindernisse im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat
die Anmelderin die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung im Sinn von § 8
Abs. 3 MarkenG angesprochen, jedoch mit dem Vorbringen, sie sei im Küstenbereich die Einzige, die mit dem Begriff „Weisse Flotte“ in Verbindung gebracht
werde, kann sogar als richtig unterstellt werden, ohne dass dies jedoch zu der begehrten Eintragung führt. Bei einer Verkehrsdurchsetzung ist auf die Durchdringung der angemeldeten Wortfolge für die Anmelderin im gesamten Bundesgebiet
abzustellen, weil angesprochene Verkehrskreise alle potenziellen Schiffsreisende
und Ausflügler, also breiteste Verkehrskreise sind (vgl. BGH GRUR 2006, 760,
763 - LOTTO; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 321, 323). Hierfür fehlt aber ausreichendes Vorbringen seitens der Anmelderin.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung ist vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs ergangen.
gez.
Unterschriften