Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.06.2007 – 27 W (pat) 148/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 148/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 74 491

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Juni 2007 …

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

11. Juli 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke R 422 169

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Nachdem in einem Erstbeschluss vom 1. Oktober 2003 zunächst der Widerspruch

aus der Marke 422 169 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für

Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluss vom 11. Juli 2005 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

gez.

Unterschriften