Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 27 W (pat) 17/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 17/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 54 344 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2007 durch …

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2004 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke DD 650 971 zurückgewiesen

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 28 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 54 344 mit der Widerspruchsmarke DD 650 971 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie den Widerspruch aus der o. g. Marke

zurückgenommen und Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des

Widerspruchs wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

gez.

Unterschriften