Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 27 W (pat) 40/05

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s atz

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

12. Juni 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 9, 42 MarkenG

Pit Bull

1. Wurde eine Marke für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet, so ist letztere von Anfang an auch dann alleinige Markeninhaberin, wenn statt ihrer im Markenregister entsprechend der früher vertretenen Rechtsmeinung, derzufolge Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auch wenn sie Außengesellschaften sind, nicht Zeicheninhaber sein konnten (vgl. demgegenüber nunmehr BGH NJW 2001, 1056, NJW 2002, 1207; BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f. - Markenregisterfähigkeit einer GbR), ihre Gesellschafter eingetragen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes oder schon nach dem Markengesetz 1995 erfolgte.

2. Der von nur einem Gesellschafter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Inhaberin einer Widerspruchsmarke ist, erklärte Widerspruch ist zulässig, sofern dem handelnden Gesellschafter zur Zeit der Widerspruchseinlegung wirksam eine Einzelvertretungsmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt worden war.

3. Wird die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Einzelvertretungsmacht nach Widerspruchseinlegung widerrufen, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des von diesem erklärten Widerspruchs aus. Auch berechtigt dies nicht die anderen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rücknahme des Widerspruchs; sofern letzteren nicht wirksam eine Einzelvertretungsmacht erteilt worden ist, kann vielmehr der Widerspruch wegen der dann bestehenden Gesamtvertretungsmacht nur von allen Gesellschaftern gemeinsam zurückgenommen werden.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 49 001

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde sowie die Anträge auf Kostenauferlegung und

Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Beschwerdeführer und der im Rubrum genannte weitere Gesellschafter der

Widersprechenden A… sind einzige Gesellschafter einer im

Gewerberegister unter der Bezeichnung „GbR B…

- Firmenname Pit Bull“ eingetragenen und seit 1998 unter der Bezeichnung

„Pit Bull Frankfurt Markengesellschaft des bürgerlichen Rechts“ auftretenden

Gesellschaft.

Mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. August 1992 eingegangenem

Antrag vom 25. August 1992 hat der Beschwerdeführer ausweislich des Anmeldeformulars namens der „Pit Bull GbR - B…,

C…str. in D…“ die Bildmarke

für „Siebdruck auf Textilien (T-Shirts, Sweat-Shirts, Jogginghosen, Regenjacken)“

angemeldet. Nach Beanstandung der Markenstelle wurde das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in „Textilveredelung durch Siebdruck; bedruckte Bekleidungsstücke“ präzisiert und die Marke am 16. Januar 1995 für diese Waren und Dienstleistungen unter der Nr. 2 089 978 eingetragen, wobei entsprechend der früheren

Rechtslage die Gesellschafter als Markeninhaber im Markenregister vermerkt wurden.

Mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 24. Februar 1998 haben die Gesellschafter der Widersprechenden den Gesellschafter A…bevollmächtigt,

die Widersprechende in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; dabei wurde insbesondere bestimmt, dass dieser berechtigt sei, „Gesellschafterrechte (…) auszuüben, die geografische und sonstige

Erweiterung des Schutzbereichs der Marke ‚Pit Bull’ zu betreiben, Widersprüche

gegen die Eintragung einer Marke einzulegen, Anträge auf Verlängerung der

Schutzdauer der Marke und Anträge auf Berichtigung von Fehlern zu stellen“.

Für den Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Anmeldung vom 30. Juni 2000 seit

5. November 2003 die angegriffene Bildmarke Nr. 300 49 001

für die Waren

„Schallplatten, Musik-CDs und Musik-Kassetten; Edelmetalle und

deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte

Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Gürtelschnallen aus Edelmetall, alle Waren soweit in Klasse 14 enthalten; Papier, Pappe

(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16

enthalten; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Spielkarten; Wimpel und Fahnen (aus Papier); Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Aufnäher; Bett- und Tischdecken; Wimpel und Fahnen (nicht aus

Papier); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

im Markenregister eingetragen.

Gegen diese Eintragung hat die Widersprechende am 4. März 2004 durch ihren

Gesellschafter A… gestützt auf die Vollmacht vom 24. Februar 1998 Widerspruch eingelegt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen im

Wesentlichen eingewandt, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil er nur durch

beide Gesellschafter hätte erfolgen dürfen und die Vollmacht des allein handelnden Mitgesellschafters infolge einer von ihm behaupteten Entziehung der

Geschäftsführungsbefugnis unbeachtlich sei; hilfsweise hat er die Rücknahme des

Widerspruchs erklärt.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 18. Januar 2005 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Webstoffe und

Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ angeordnet. Den Widerspruch hat sie dabei als zulässig erachtet,

weil Inhaber der Widerspruchsmarke eine Anmeldergemeinschaft sei, so dass es

auf die Frage der Vertretungsbefugnis einer etwaigen Gesellschaft bürgerlichen

Rechts nicht ankomme. Wegen der Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit der normal

kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke sei diese für die vorgenannten

Waren, die allein zu den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich seien, wegen des

Bestehens einer Verwechslungsgefahr zu löschen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, die er

unter Vertiefung seiner bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände im Wesentlichen darauf stützt, dass der Widerspruch mangels Vollmacht

des allein handelnden Mitgesellschafters unzulässig, jedenfalls aber durch die von

ihm erklärte Rücknahme nachträglich entfallen sei. Die Vollmacht hat er mit

Schriftsatz vom 2. August 2005 ausdrücklich widerrufen; hilfsweise erklärt er darüber hinaus erneut die Rücknahme des Widerspruchs.

Der Markeninhaber beantragt,

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 18. Januar 2005 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke

Nr. 2 089 978 „Pit Bull FRANKFURT“ in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen;

2. die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen;

3. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den Widerspruch weiterhin für zulässig und im Umfang des angefochtenen Beschlusses für begründet und tritt den entgegenstehenden Ausführungen

des Markeninhabers hierzu im Einzelnen entgegen.

In der mündlichen Verhandlung, an welcher der ordnungsgemäß geladene Inhaber der angegriffenen Marke nicht teilgenommen hat, hat die Widersprechende

ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle

hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die

teilweise Löschung der jüngeren Marke für die Waren „Webstoffe und Textilwaren,

soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43

Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet.

1. Entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke ist seine

Beschwerde nicht bereits deshalb begründet, weil der Widerspruch der Widersprechenden unzulässig sei. Die Zulässigkeit des Widerspruchs ergibt sich dabei

allerdings entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB, sondern aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB; danach ist der Widerspruch zulässigerweise

von der Widersprechenden, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin der

Widerspruchsmarke ist und durch ihren Mitgesellschafter A… wirksam vertreten worden ist, eingelegt worden.

a) Die aus dem Beschwerdeführer und dem weiteren Mitgesellschafter als

Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehende Widersprechende, die ursprünglich

unter der Bezeichnung „Pit Bull GbR - B…,

C…str. in D…“ und nunmehr unter dem Namen „Pit Bull

Markengesellschaft bürgerlichen Rechts“ auftritt, war nach § 42 Abs. 1 MarkenG

zur Widerspruchseinlegung berechtigt, weil entgegen der fehlerhaften Auffassung

der Markenstelle nicht eine aus ihren Gesellschaftern bestehende Anmeldergemeinschaft, sondern die vorgenannte Gesellschaft Inhaberin der Widerspruchsmarke ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Markenregister die beiden Gesellschafter dieser Gesellschaft eingetragen sind; denn für die materiell-rechtliche

Berechtigung kommt es nicht auf das Markenregister, sondern auf die tatsächliche

Rechtslage an. Hierfür ist ausschlaggebend, dass die Widerspruchsmarke ausdrücklich im Namen der oben genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet wurde. Dass stattdessen allein die beiden Gesellschafter dieser Gesellschaft im Register als Markeninhaber eingetragen wurden, beruhte allein darauf,

dass zum Anmeldezeitpunkt in der markenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wurde, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht markenfähig seien, obwohl § 1 WZG a. F. einen ausdrücklichen Ausschluss der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Markeninhaber

nicht vorsah. Dies führte dazu, dass allein die Gesellschafter der anmeldenden

Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht die Gesellschaft in das Markenregister

eingetragen wurden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056; vgl. auch BGH NJW 2002, 1207) aber zwischenzeitlich festgestellt hat, kommt auch der sog. Außengesellschaft - also insbesondere

der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Gesellschaft, wozu jedenfalls unter der

Geltung des Warenzeichengesetzes (und nach zutreffender Meinung ebenso nach

dem Markengesetz) auch Gesellschaften fallen, welche eine Marke anmelden -

eine (Teil-)Rechtsfähigkeit zu, so dass sie nunmehr auch Markeninhaberin sein

kann (vgl. BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f. - Markenregisterfähigkeit einer GbR).

Da diese Entscheidung auch auf bereits bestehende Gesellschaften anwendbar

ist, bedeutet dies, dass die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Anmeldezeitpunkt bestehende Widersprechende von Anfang an (alleinige) Inhaberin der

Widerspruchsmarke war; dass im Markenregister bislang nur ihre Gesellschafter

verzeichnet sind, hat mangels jeglicher konstitutiver Bedeutung der Eintragungen

im Markenregister für die Berechtigung an einer Marke demgegenüber keine

Bedeutung.

b) Die somit zur Widerspruchseinlegung berechtigte Widersprechende ist von

dem Mitgesellschafter A… aufgrund der notariell beglaubigten Einzelvollmacht vom 24. Februar 1998 vertreten worden.

aa) Ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten

wird, bestimmt sich nach dem auf sie anwendbaren Recht, also nach den

§§ 705 ff. BGB und, soweit zulässig, den für sie geltenden Bestimmungen ihres

Gesellschaftsvertrags. Soweit eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen wurde,

wird die Gesellschaft von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten; Rechtshandlungen sind im Falle dieser sog. Gesamtvertretungsmacht der Gesellschaft

danach nur dann zuzurechnen, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam

vorgenommen werden. Hiervon können die Gesellschafter aber jederzeit abweichen, also insbesondere nach den allgemeinen Vertretungsregelungen der

§§ 164 ff. BGB einem Gesellschafter oder auch einem Dritten alleine Einzel- oder

zusammen mit anderen unter Ausschluss eines Teils der übrigen Gesellschafter

auch Gesamtvertretungsmacht erteilen. Ob und inwieweit einem Gesellschafter

die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist bei der Feststellung der Art und des

Umfangs der Vertretungsmacht dabei nur im Zweifel maßgeblich (vgl. § 714 BGB).

Hinsichtlich der Widersprechenden kommt es auf die Geschäftsführungsbefugnis

nicht an, weil die Gesellschafter mit der notariell beglaubigten Urkunde vom

24. Februar 1998 dem Mitgesellschafter A… eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt haben, die sich schon nach ihrem Wortlaut u. a. auch auf die

Widerspruchseinlegung bezieht. Damit war dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt

der Widerspruchseinlegung am 4. März 2004 zur Widerspruchseinlegung bzw. zur

Beauftragung der die Widersprechende bei derselben vertretenden Patentanwälte

berechtigt.

bb) Soweit der Beschwerdeführer eingewandt hat, die dem Mitgesellschafter

erteilte Vertretungsmacht sei nachträglich entzogen worden, steht dies der Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob

der Widerruf der Vertretungsmacht - wie die Widersprechende allerdings zu Recht

eingewendet hat - überhaupt wirksam ist; denn selbst ein wirksamer Widerruf der

Vertretungsmacht wirkt nach den anzuwendenden gesetzlichen Vertretungsvorschriften nur für die Zukunft (vgl. §§ 170 ff. BGB, hier insbesondere § 172 Abs. 2

BGB) und kann somit die zuvor berechtigt für den Vertretenen - hier also für die

Widersprechende - vorgenommenen Rechtshandlungen - hier also die Widerspruchseinlegung - nicht nachträglich beseitigen. Insofern kommt es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Frage nicht an.

cc) Der somit zulässige Widerspruch ist auch nicht wirksam zurückgenommen

worden. Zur Rücknahme als actus contrarius zur Widerspruchseinlegung ist nach

§ 42 Abs. 1 MarkenG nur die Widersprechende als alleinige Inhaberin der Widerspruchsmarke berechtigt. Für sie könnte der Beschwerdeführer als einer der beiden Gesellschafter aber nur dann die Rücknahme des Widerspruchs wirksam

erklären, wenn ihm eine Einzelvertretungsmacht erteilt worden wäre, also er allein

zur wirksamen Vertretung der Widersprechenden berechtigt wäre. Dies wäre aber

nur der Fall, wenn ihm seitens der Widersprechenden ausdrücklich eine solche

Vollmacht erteilt worden wäre; hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag. Etwas anderes

ergäbe sich selbst dann nicht, falls - was allerdings zweifelhaft ist, aber letztlich

dahinstehen kann - die dem Mitgesellschafter A… erteilte Vollmacht wirksam widerrufen wäre; denn wie bereits oben ausgeführt worden ist, würde ein

wirksamer Widerruf ohne erneute Erteilung einer Vollmacht an eine bestimmte

Person lediglich zur Gesamtvertretungsmacht aller Gesellschafter führen, so dass

der Widerspruch nur von beiden Gesellschaftern gemeinsam zurückgenommen

werden könnte; für eine solche Rücknahmeerklärung durch alle Gesellschafter der

Widersprechenden fehlt es aber an jeglichem Vortrag oder irgendwelchen Anhaltspunkten.

2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon;

MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ab, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389

Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH

GRUR 1999, 241, 243). Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch

angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die

Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die

Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung

der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern

beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f.

[Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-

Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).

Nach diesen Grundsätzen ist im Umfang der von der Markenstelle angeordneten

Teillöschung der angegriffenen Marke die Marken- und Warenähnlichkeit bei

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine

Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ sind mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Textilveredelung durch Siebdruck; bedruckte

Bekleidungsstücke“ hochgradig ähnlich, und beide Marken gleichen sich bis auf

den zu vernachlässigenden geografischen Zusatz FRANKFURT, der auch optisch

untergeht. Da Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, so dass

von zumindest normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ist, kann angesichts

der bis zur Identität reichenden Waren- und Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss genannten Waren der

angegriffenen Marke nicht ausgeschlossen werden.

3. Da die Markenstelle somit zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke auf den Widerspruch angeordnet hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke zurückzuweisen.

B. Der Antrag auf Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist

zurückzuweisen, da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen

nach dieser Vorschrift weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind; vielmehr hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

C. Auch der weitere Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluss im Ergebnis

zutreffend ist und sonstige Gründe, die eine solche Entscheidung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 3 MarkenG rechtfertigen könnten, weder vorgetragen

noch anderweitig erkennbar sind.

gez.

Unterschriften