Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 27 W (pat) 40/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s atz
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
12. Juni 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Pit Bull
1. Wurde eine Marke für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet, so ist letztere von Anfang an auch dann alleinige Markeninhaberin, wenn statt ihrer im Markenregister entsprechend der früher vertretenen Rechtsmeinung, derzufolge Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auch wenn sie Außengesellschaften sind, nicht Zeicheninhaber sein konnten (vgl. demgegenüber nunmehr BGH NJW 2001, 1056, NJW 2002, 1207; BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f. - Markenregisterfähigkeit einer GbR), ihre Gesellschafter eingetragen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes oder schon nach dem Markengesetz 1995 erfolgte.
2. Der von nur einem Gesellschafter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Inhaberin einer Widerspruchsmarke ist, erklärte Widerspruch ist zulässig, sofern dem handelnden Gesellschafter zur Zeit der Widerspruchseinlegung wirksam eine Einzelvertretungsmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt worden war.
3. Wird die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Einzelvertretungsmacht nach Widerspruchseinlegung widerrufen, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des von diesem erklärten Widerspruchs aus. Auch berechtigt dies nicht die anderen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rücknahme des Widerspruchs; sofern letzteren nicht wirksam eine Einzelvertretungsmacht erteilt worden ist, kann vielmehr der Widerspruch wegen der dann bestehenden Gesamtvertretungsmacht nur von allen Gesellschaftern gemeinsam zurückgenommen werden.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 300 49 001
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde sowie die Anträge auf Kostenauferlegung und
Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Beschwerdeführer und der im Rubrum genannte weitere Gesellschafter der
Widersprechenden A… sind einzige Gesellschafter einer im
Gewerberegister unter der Bezeichnung „GbR B…
- Firmenname Pit Bull“ eingetragenen und seit 1998 unter der Bezeichnung
„Pit Bull Frankfurt Markengesellschaft des bürgerlichen Rechts“ auftretenden
Gesellschaft.
Mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. August 1992 eingegangenem
Antrag vom 25. August 1992 hat der Beschwerdeführer ausweislich des Anmeldeformulars namens der „Pit Bull GbR - B…,
C…str. in D…“ die Bildmarke
für „Siebdruck auf Textilien (T-Shirts, Sweat-Shirts, Jogginghosen, Regenjacken)“
angemeldet. Nach Beanstandung der Markenstelle wurde das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in „Textilveredelung durch Siebdruck; bedruckte Bekleidungsstücke“ präzisiert und die Marke am 16. Januar 1995 für diese Waren und Dienstleistungen unter der Nr. 2 089 978 eingetragen, wobei entsprechend der früheren
Rechtslage die Gesellschafter als Markeninhaber im Markenregister vermerkt wurden.
Mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 24. Februar 1998 haben die Gesellschafter der Widersprechenden den Gesellschafter A…bevollmächtigt,
die Widersprechende in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; dabei wurde insbesondere bestimmt, dass dieser berechtigt sei, „Gesellschafterrechte (…) auszuüben, die geografische und sonstige
Erweiterung des Schutzbereichs der Marke ‚Pit Bull’ zu betreiben, Widersprüche
gegen die Eintragung einer Marke einzulegen, Anträge auf Verlängerung der
Schutzdauer der Marke und Anträge auf Berichtigung von Fehlern zu stellen“.
Für den Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Anmeldung vom 30. Juni 2000 seit
5. November 2003 die angegriffene Bildmarke Nr. 300 49 001
für die Waren
„Schallplatten, Musik-CDs und Musik-Kassetten; Edelmetalle und
deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Gürtelschnallen aus Edelmetall, alle Waren soweit in Klasse 14 enthalten; Papier, Pappe
(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16
enthalten; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Spielkarten; Wimpel und Fahnen (aus Papier); Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Aufnäher; Bett- und Tischdecken; Wimpel und Fahnen (nicht aus
Papier); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
im Markenregister eingetragen.
Gegen diese Eintragung hat die Widersprechende am 4. März 2004 durch ihren
Gesellschafter A… gestützt auf die Vollmacht vom 24. Februar 1998 Widerspruch eingelegt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen im
Wesentlichen eingewandt, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil er nur durch
beide Gesellschafter hätte erfolgen dürfen und die Vollmacht des allein handelnden Mitgesellschafters infolge einer von ihm behaupteten Entziehung der
Geschäftsführungsbefugnis unbeachtlich sei; hilfsweise hat er die Rücknahme des
Widerspruchs erklärt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 18. Januar 2005 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Webstoffe und
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ angeordnet. Den Widerspruch hat sie dabei als zulässig erachtet,
weil Inhaber der Widerspruchsmarke eine Anmeldergemeinschaft sei, so dass es
auf die Frage der Vertretungsbefugnis einer etwaigen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nicht ankomme. Wegen der Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit der normal
kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke sei diese für die vorgenannten
Waren, die allein zu den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich seien, wegen des
Bestehens einer Verwechslungsgefahr zu löschen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, die er
unter Vertiefung seiner bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände im Wesentlichen darauf stützt, dass der Widerspruch mangels Vollmacht
des allein handelnden Mitgesellschafters unzulässig, jedenfalls aber durch die von
ihm erklärte Rücknahme nachträglich entfallen sei. Die Vollmacht hat er mit
Schriftsatz vom 2. August 2005 ausdrücklich widerrufen; hilfsweise erklärt er darüber hinaus erneut die Rücknahme des Widerspruchs.
Der Markeninhaber beantragt,
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 18. Januar 2005 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke
Nr. 2 089 978 „Pit Bull FRANKFURT“ in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen;
2. die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen;
3. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Widerspruch weiterhin für zulässig und im Umfang des angefochtenen Beschlusses für begründet und tritt den entgegenstehenden Ausführungen
des Markeninhabers hierzu im Einzelnen entgegen.
In der mündlichen Verhandlung, an welcher der ordnungsgemäß geladene Inhaber der angegriffenen Marke nicht teilgenommen hat, hat die Widersprechende
ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.
II
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die
teilweise Löschung der jüngeren Marke für die Waren „Webstoffe und Textilwaren,
soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43
Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet.
1. Entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke ist seine
Beschwerde nicht bereits deshalb begründet, weil der Widerspruch der Widersprechenden unzulässig sei. Die Zulässigkeit des Widerspruchs ergibt sich dabei
allerdings entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB, sondern aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB; danach ist der Widerspruch zulässigerweise
von der Widersprechenden, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin der
Widerspruchsmarke ist und durch ihren Mitgesellschafter A… wirksam vertreten worden ist, eingelegt worden.
a) Die aus dem Beschwerdeführer und dem weiteren Mitgesellschafter als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehende Widersprechende, die ursprünglich
unter der Bezeichnung „Pit Bull GbR - B…,
C…str. in D…“ und nunmehr unter dem Namen „Pit Bull
Markengesellschaft bürgerlichen Rechts“ auftritt, war nach § 42 Abs. 1 MarkenG
zur Widerspruchseinlegung berechtigt, weil entgegen der fehlerhaften Auffassung
der Markenstelle nicht eine aus ihren Gesellschaftern bestehende Anmeldergemeinschaft, sondern die vorgenannte Gesellschaft Inhaberin der Widerspruchsmarke ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Markenregister die beiden Gesellschafter dieser Gesellschaft eingetragen sind; denn für die materiell-rechtliche
Berechtigung kommt es nicht auf das Markenregister, sondern auf die tatsächliche
Rechtslage an. Hierfür ist ausschlaggebend, dass die Widerspruchsmarke ausdrücklich im Namen der oben genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet wurde. Dass stattdessen allein die beiden Gesellschafter dieser Gesellschaft im Register als Markeninhaber eingetragen wurden, beruhte allein darauf,
dass zum Anmeldezeitpunkt in der markenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wurde, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht markenfähig seien, obwohl § 1 WZG a. F. einen ausdrücklichen Ausschluss der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Markeninhaber
nicht vorsah. Dies führte dazu, dass allein die Gesellschafter der anmeldenden
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht die Gesellschaft in das Markenregister
eingetragen wurden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056; vgl. auch BGH NJW 2002, 1207) aber zwischenzeitlich festgestellt hat, kommt auch der sog. Außengesellschaft - also insbesondere
der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Gesellschaft, wozu jedenfalls unter der
Geltung des Warenzeichengesetzes (und nach zutreffender Meinung ebenso nach
dem Markengesetz) auch Gesellschaften fallen, welche eine Marke anmelden -
eine (Teil-)Rechtsfähigkeit zu, so dass sie nunmehr auch Markeninhaberin sein
kann (vgl. BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f. - Markenregisterfähigkeit einer GbR).
Da diese Entscheidung auch auf bereits bestehende Gesellschaften anwendbar
ist, bedeutet dies, dass die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Anmeldezeitpunkt bestehende Widersprechende von Anfang an (alleinige) Inhaberin der
Widerspruchsmarke war; dass im Markenregister bislang nur ihre Gesellschafter
verzeichnet sind, hat mangels jeglicher konstitutiver Bedeutung der Eintragungen
im Markenregister für die Berechtigung an einer Marke demgegenüber keine
Bedeutung.
b) Die somit zur Widerspruchseinlegung berechtigte Widersprechende ist von
dem Mitgesellschafter A… aufgrund der notariell beglaubigten Einzelvollmacht vom 24. Februar 1998 vertreten worden.
aa) Ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten
wird, bestimmt sich nach dem auf sie anwendbaren Recht, also nach den
§§ 705 ff. BGB und, soweit zulässig, den für sie geltenden Bestimmungen ihres
Gesellschaftsvertrags. Soweit eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen wurde,
wird die Gesellschaft von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten; Rechtshandlungen sind im Falle dieser sog. Gesamtvertretungsmacht der Gesellschaft
danach nur dann zuzurechnen, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam
vorgenommen werden. Hiervon können die Gesellschafter aber jederzeit abweichen, also insbesondere nach den allgemeinen Vertretungsregelungen der
§§ 164 ff. BGB einem Gesellschafter oder auch einem Dritten alleine Einzel- oder
zusammen mit anderen unter Ausschluss eines Teils der übrigen Gesellschafter
auch Gesamtvertretungsmacht erteilen. Ob und inwieweit einem Gesellschafter
die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist bei der Feststellung der Art und des
Umfangs der Vertretungsmacht dabei nur im Zweifel maßgeblich (vgl. § 714 BGB).
Hinsichtlich der Widersprechenden kommt es auf die Geschäftsführungsbefugnis
nicht an, weil die Gesellschafter mit der notariell beglaubigten Urkunde vom
24. Februar 1998 dem Mitgesellschafter A… eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt haben, die sich schon nach ihrem Wortlaut u. a. auch auf die
Widerspruchseinlegung bezieht. Damit war dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Widerspruchseinlegung am 4. März 2004 zur Widerspruchseinlegung bzw. zur
Beauftragung der die Widersprechende bei derselben vertretenden Patentanwälte
berechtigt.
bb) Soweit der Beschwerdeführer eingewandt hat, die dem Mitgesellschafter
erteilte Vertretungsmacht sei nachträglich entzogen worden, steht dies der Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob
der Widerruf der Vertretungsmacht - wie die Widersprechende allerdings zu Recht
eingewendet hat - überhaupt wirksam ist; denn selbst ein wirksamer Widerruf der
Vertretungsmacht wirkt nach den anzuwendenden gesetzlichen Vertretungsvorschriften nur für die Zukunft (vgl. §§ 170 ff. BGB, hier insbesondere § 172 Abs. 2
BGB) und kann somit die zuvor berechtigt für den Vertretenen - hier also für die
Widersprechende - vorgenommenen Rechtshandlungen - hier also die Widerspruchseinlegung - nicht nachträglich beseitigen. Insofern kommt es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Frage nicht an.
cc) Der somit zulässige Widerspruch ist auch nicht wirksam zurückgenommen
worden. Zur Rücknahme als actus contrarius zur Widerspruchseinlegung ist nach
§ 42 Abs. 1 MarkenG nur die Widersprechende als alleinige Inhaberin der Widerspruchsmarke berechtigt. Für sie könnte der Beschwerdeführer als einer der beiden Gesellschafter aber nur dann die Rücknahme des Widerspruchs wirksam
erklären, wenn ihm eine Einzelvertretungsmacht erteilt worden wäre, also er allein
zur wirksamen Vertretung der Widersprechenden berechtigt wäre. Dies wäre aber
nur der Fall, wenn ihm seitens der Widersprechenden ausdrücklich eine solche
Vollmacht erteilt worden wäre; hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag. Etwas anderes
ergäbe sich selbst dann nicht, falls - was allerdings zweifelhaft ist, aber letztlich
dahinstehen kann - die dem Mitgesellschafter A… erteilte Vollmacht wirksam widerrufen wäre; denn wie bereits oben ausgeführt worden ist, würde ein
wirksamer Widerruf ohne erneute Erteilung einer Vollmacht an eine bestimmte
Person lediglich zur Gesamtvertretungsmacht aller Gesellschafter führen, so dass
der Widerspruch nur von beiden Gesellschaftern gemeinsam zurückgenommen
werden könnte; für eine solche Rücknahmeerklärung durch alle Gesellschafter der
Widersprechenden fehlt es aber an jeglichem Vortrag oder irgendwelchen Anhaltspunkten.
2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon;
MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ab, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389
Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH
GRUR 1999, 241, 243). Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch
angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die
Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die
Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung
der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern
beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f.
[Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-
Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
Nach diesen Grundsätzen ist im Umfang der von der Markenstelle angeordneten
Teillöschung der angegriffenen Marke die Marken- und Warenähnlichkeit bei
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ sind mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Textilveredelung durch Siebdruck; bedruckte
Bekleidungsstücke“ hochgradig ähnlich, und beide Marken gleichen sich bis auf
den zu vernachlässigenden geografischen Zusatz FRANKFURT, der auch optisch
untergeht. Da Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, so dass
von zumindest normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ist, kann angesichts
der bis zur Identität reichenden Waren- und Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss genannten Waren der
angegriffenen Marke nicht ausgeschlossen werden.
3. Da die Markenstelle somit zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke auf den Widerspruch angeordnet hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke zurückzuweisen.
B. Der Antrag auf Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist
zurückzuweisen, da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen
nach dieser Vorschrift weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind; vielmehr hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
C. Auch der weitere Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluss im Ergebnis
zutreffend ist und sonstige Gründe, die eine solche Entscheidung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 3 MarkenG rechtfertigen könnten, weder vorgetragen
noch anderweitig erkennbar sind.
gez.
Unterschriften