Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.10.2007 – 33 W (pat) 68/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 68/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 397 04 055
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende, des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 31. Januar 1997 die Wortmarke
MASTER TENT
für diverse Waren der Klassen 6, 19 und 22 angemeldet worden. Im Anmeldeformular ist in dem Feld „Sendungen des Deutschen Patentamts sind zu richten an:“
die
„V…
GBR“
genannt.
Als
Anmelder
sind
die Namen
„P…“
sowie
„C…“ in dem entsprechenden Feld des Vordrucks angegeben. Es ist darüber hinaus vermerkt, dass der Empfänger der Anmelder ist.
Mit Bescheid vom 26. November 1997 ist seitens des Deutschen Patentamts beanstandet worden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst nicht
Markeninhaberin bzw. -anmelderin sein könne und alle anmeldenden Personen
nebst vollständiger Anschrift zu nennen seien.
In der Erwiderung vom
16. Dezember 1997 wurden C…
und P…
als Anmelder
benannt.
Am Ende befinden sich
in Druckbuchstaben die Namen
„C…“ und
„P…“,
jedoch
keine
eigenhändigen Unterschriften. Am
29. September 1998
ist die Marke
für C… und P…
in das Markenregister
eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 haben die anwaltlichen
Vertreter der M… GmbH & Co. KG beantragt, die Marke auf diese
Gesellschaft umzuschreiben. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 hat die
zuständige Markenabteilung daraufhin mitgeteilt, dass
Inhaber der Marke
C… und P… als Privatpersonen seien. Eine Übertragung sei somit
erst dann möglich, wenn die beiden im Register eingetragenen Inhaber die
Markenübertragung auf die M… GmbH & Co. KG bestätigen würden.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 haben die Vertreter der M…
GmbH & Co. KG darauf erwidert, dass es sich bei der Anmelderin um eine markenrechtsfähige offene Handelsgesellschaft im Sinne des § 105 HGB gehandelt
und die Marke zu ihrem Geschäftsbetrieb gehört habe. Auf Grund Umwandlung
der Gesellschaft sei die Marke auf die M… GmbH & Co. KG übergegangen. Da der ehemalige Gesellschafter P… im Streit aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei, sei es nicht möglich, dessen Zustimmung zu
erhalten.
Am 22. Februar 2005 hat die Markenabteilung ohne vorherige Anhörung von
P…
die Umschreibung
der Marke
auf
die M… GmbH & Co. KG
verfügt. Ausweislich der Aktenlage ist P… zuvor weder das Schreiben vom
8. Oktober 2004 noch das vom 10. Februar 2005 zugeleitet worden. Auch wurde
ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Umschreibung nicht eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 hat der Vertreter von P… beantragt,
die Umschreibung rückgängig zu machen und den ursprünglichen Registerzustand wieder herzustellen, da eine Übertragung der Marke nicht stattgefunden
habe. Auch habe sein Mandant einer solchen nicht zugestimmt. Markeninhaber
seien somit nach wie vor gemeinschaftlich die Privatpersonen C… und
P… Mit Schreiben vom 7. März 2005, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am gleichen Tag, hat letztgenannter zudem Erinnerung mit
dem Antrag, die Umschreibungsverfügung vom 22. Februar 2005 aufzuheben,
eingelegt.
In der Erwiderung auf die Erinnerung hat der Vertreter der
M… GmbH & Co. KG u. a. bestritten, dass die natürlichen Personen
C… und P…
rechtmäßige Markeninhaber gewesen
seien. Darüber
hinaus wird auf eidesstattliche Versicherungen von A… und C…,
Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer der M… GmbH & Co. KG,
verwiesen.
Darin wird erklärt, dass die Marke für die GbR angemeldet und nur wegen des
Amtsbescheides vom 26. November 1997 für die Gesellschafter eingetragen worden sei. Die Marke habe sich im Vermögen der Gesellschaft befunden und werde
auch nur von dieser benutzt. Laut Gesellschaftsvertrag vom 12. Januar 1999 sei
gemeinsam mit P… beschlossen worden, die Gesellschaft unter der
M… GmbH & Co. KG
fortzuführen. Sämtliche Rechte
seien dabei auf
diese übergegangen.
Durch Beschluss vom 21. April 2005 hat die Markenabteilung 3.1 durch einen Angehörigen des höheren Dienstes entschieden, dass die Umschreibung der Marke
397 04 055 rückgängig gemacht wird und keine Kosten auferlegt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass weder das MarkenG noch die MarkenV Regelungen enthielten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Umschreibung rückgängig gemacht werden könne. Daher seien die allgemeinen Vorschriften und
Grundsätze über die Abänderung behördlicher Verfügungen anzuwenden. Die
Versagung des rechtlichen Gehörs beim Erlass eines Verwaltungsaktes sei ein
ausreichender Grund für seine Rücknahme. Der bislang eingetragene Mitinhaber
der Marke, P…, sei vor Erlass der Umschreibungsverfügung nicht zum
Umschreibungsantrag gehört worden. Dies sei ein schwerwiegender Verfahrensfehler, auf dem die Umschreibung beruhe. Auch lägen keine Umstände vor, nach
denen eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich sei. Dem Vortrag der Antragsgegnerin sei zudem nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine ausdrückliche oder
konkludente Übertragung des Markenrechts von P… und C… auf
die M… GmbH & Co. KG erfolgt
sei. Des Weiteren
könne
- abweichend vom Registereintrag - nicht zweifelsfrei von einer Rechtsinhaberschaft der
Vorgängergesellschaft
(GbR
oder OHG)
der M… GmbH & Co. KG
ausgegangen werden. Gemäß Schreiben vom 16. Dezember 1997 hätten die natürlichen Personen P… und C… Anmelder der Marke sein wollen.
Selbst wenn es sich zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht um eine GbR, sondern
um eine OHG gehandelt habe, so stehe dies der Eintragung der eben Genannten
nicht entgegen. Eine OHG sei nie Anmelderin oder im Register eingetragene Inhaberin der streitgegenständlichen Marke gewesen. Nach § 27 Abs. 3 MarkenG,
§ 28 Abs. 1 und 3 DPMAV bedürfe es für eine Umschreibung auf einen neuen Inhaber des Nachweises des Rechtsübergangs. Die von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen würden jedoch nur die Zustimmung von C… enthalten.
Für eine stillschweigende oder konkludente Übertragung lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Die vorgetragene tatsächliche Benutzung der Marke durch
die GbR bzw. M… GmbH & Co. KG
reiche hierfür nicht aus. Auch
könne der Rechtsübergang nicht nach § 27 Abs. 2 MarkenG, § 28 Abs. 7 DPMAV
nachgewiesen werden, da Zweifel bestünden, ob die Marke tatsächlich zum Geschäftsbetrieb oder zum Privatvermögen der Gesellschafter gehöre. Ferner gelte
beim Deutschen Patent- und Markenamt der Untersuchungsgrundsatz nach § 59
Abs. 1 MarkenG. Auf ein substantiiertes Bestreiten seitens der Beteiligten komme
es somit nicht an. Ergänzend führt die Markenabteilung aus, dass der Beschluss
keine Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Markeninhaberschaft treffe. Eine
solche müsse notfalls außeramtlich, insbesondere im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens, herbeigeführt werden.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die
keinen bestimmten Antrag enthält. Sie trägt hierzu vor, es sei dem Deutschen
Patent- und Markenamt bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner keine Zustimmung zur Umschreibung erteilen werde. Der Übergang der Marke auf die
M… GmbH & Co. KG sei von
ihm nicht substantiiert
in Abrede gestellt
worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes, könne der Beschluss keinen Bestand haben. Die in dem Beschluss zitierte Entscheidung (BPatG PAVIS, 33 W (pat) 80/99
- Mapa) sei auf den vorliegenden Fall, in dem das Markenrecht durch Übergang
des gesamten Geschäftsbetriebs gewechselt habe, nicht übertragbar. Außerdem
sei nicht bestritten worden, dass keiner der ursprünglichen Gesellschafter die
Marke selbst benutzt habe, zumindest eine konkludente Übertragung der Marke
auf die M… GmbH & Co. KG erfolgt sei und beide Gesellschafter die
Marke als im Eigentum der jeweiligen Gesellschaft stehend erachtet hätten. Auch
habe abweichend vom Registereintrag eine Rechtsinhaberstatt der GbR bestanden. Dies ergebe sich aus der Angabe im Anmeldeformular, dass der Empfänger
zugleich der Anmelder sei. Die Eintragung sei lediglich für die natürlichen Personen der Gesellschafter erfolgt, weil eine GbR damals nicht markenrechtsfähig
gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass sich die Marke tatsächlich im
Eigentum der Gesellschaft befunden habe. Auch sei ein zeitlicher Zusammenhang
zwischen dem Übergang eines Zeichens in einem Unternehmen und der Umschreibung nicht maßgeblich (unter Verweis auf BGH GRUR 1989, 422 - FLASH).
Zudem hätte es sich bei der GbR tatsächlich um eine offene Handelsgesellschaft
gehandelt, so dass für die Umschreibung weder die Zustimmung von P…
noch von C… erforderlich gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich ein
konkludenter oder gesetzlicher Übergang der Marke gemäß § 27 Abs. 2 MarkenG
bereits daraus, dass die Anmeldegebühr vom Konto der damaligen Gesellschaft
bezahlt worden und die Marke Bestandteil des Firmennamens sei. Auch führe die
M… GmbH & Co. KG
die Geschäfte weiter
und
habe
P…
keinerlei Vorbehalte bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhoben. Darüber
hinaus reiche es für die Übertragung einer Handelsmarke aus, wenn wesentliche
Unterlagen übergeben würden. Zwar gebe es keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Übergang von Markenrechten, doch enthielten sowohl der Bilanzbericht
zum
31. Dezember 1998
als
auch
der Gesellschaftsvertrag
der
M… GmbH & Co. KG
die Bezeichnung
„MASTER TENT“. Des Weiteren sei der Amtsermittlungsgrundsatz im Zuge der Umschreibung berücksichtigt
worden, da mit dem Bescheid vom 8. Dezember 2004 seitens des Deutschen
Patent- und Markenamts weitere Unterlagen zum Nachweis des Rechtsübergangs
angefordert worden seien. Schließlich sei es Aufgabe des Beschwerdegegners,
die vermeintliche Markeninhaberschaft im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens
geltend zu machen. Dies sei insofern gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin
keine sachlichen Informationen verschwiegen habe und daher auf die verfügte
Umschreibung vertrauen könne. Auch stehe der Beschwerdeführerin in Deutschland das alleinige Recht zum Vertrieb von Produkten unter der gegenständlichen
Marke zu. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin auf den Beschluss
27 W (pat) 40/05 des Bundespatentgerichts verwiesen, demzufolge eine GbR
auch dann alleinige Markeninhaberin sei, wenn entsprechend der früher vertretenen Rechtsauffassung ihre Gesellschafter als Markeninhaber eingetragen worden
seien. Somit habe die Eintragung von C… und P… keine konstitutive Bedeutung.
Der Beschwerdegegner hat demgegenüber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Beschwerde bereits wegen Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör im Rahmen der Umschreibung zurückzuweisen sei.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass ein am Verfahren
Beteiligter, der sich nicht wunschgemäß verhalte, von vornherein vom Verfahren
ausgeschlossen werden könne. Wenn dem Deutschen Patent- und Markenamt
bekannt sei, dass keine Zustimmung des bisherigen Markeninhabers zur Umschreibung zu erlangen sei, könne diesem nicht sein Anspruch auf rechtliches
Gehör abgesprochen werden. Die Marke habe C… und P… als
natürliche Personen gemeinsam gehört. Damit sei beabsichtigt gewesen, das Risiko im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft auszuschließen. Auch sei eine offene Handelsgesellschaft nie Inhaberin der Markenanmeldung oder der Marke
gewesen. Insbesondere sei eine solche nicht in das Register eingetragen worden.
Zudem
hätten C…
und P…
in
ihrer Bescheidserwiderung
vom
16. Dezember 1997 nicht ihren Geschäftsbetrieb als Anmelder benannt. Außerdem
fehle es an einer
rechtsgeschäftlichen Übertragung auf die
M… GmbH & Co. KG.
Ferner
sei
der
behauptete Markenübergang
substantiiert in Abrede gestellt worden. Dies sei unmittelbar nach Kenntnis von der
Umschreibung erfolgt. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Marke
sei konkludent übergegangen, entbehre jeder Grundlage. Schließlich seien Fragen
über die tatsächliche Rechtsinhaberschaft von Schutzrechten nicht vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht, sondern vor den
Zivilgerichten zu klären, da es sich um zivilrechtliche Auseinandersetzungen handele. Entsprechend der Entscheidung BPatG juris 10 W (pat) 1/04 habe die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, stellt die Umschreibungsverfügung vom 22. Februar 2005 einen Beschluss dar. Es handelt sich hierbei um
eine abschließende Entscheidung, die die Rechte der ursprünglichen Markeninhaber berührt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sie als Verfügung und nicht
als Beschluss bezeichnet wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage,
§ 64, Rdnr. 3 i. V. m. § 66, Rdnr. 3). Umschreibungen fallen gemäß § 56 Abs. 3
Satz 1 MarkenG in die Zuständigkeit der Markenabteilungen und können - wie im
vorliegenden Fall - von einem Beamten des gehobenen Dienstes bearbeitet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WahrnV). Insofern war die Erinnerung gemäß § 64 Abs. 1
Satz 1 MarkenG statthaft. Laut Aktenlage ist der Beschwerdegegner über die
durchgeführte Umschreibung lediglich formlos mit Bescheid vom 22. Februar 2005
unterrichtet worden. Dennoch hat er bereits am 7. März 2005 gegen die Umschreibungsverfügung vom 22. Februar 2005 Erinnerung eingelegt. Auch wenn
keine Zustellung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG erfolgt ist und demzufolge
die Monatsfrist des § 64 Abs. 2 MarkenG nicht zu laufen begonnen hat, so hat der
Antragsteller dennoch innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Umschreibung Erinnerung erhoben. Insofern ist sie in jedem Fall fristwahrend eingelegt
worden und konnte über sie in dem Beschluss vom 21. April 2005 sachlich entschieden werden.
b) Die Markenabteilung hat im angefochtenen Beschluss zu Recht angeordnet,
dass die Umschreibung rückgängig zu machen ist. Es gibt zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Normen zur Rückgängigmachung einer Umschreibung. Jedoch
können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch begünstigende Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen
sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist auch die Versagung des erforderlichen rechtlichen Gehörs bei Verwaltungsakten ein Grund zur
Rückgängigmachung auf Antrag des zu Unrecht nicht Gehörten (vgl. BGH BlPMZ
1969, 60 - Marpin). Allerdings muss die Umschreibung gerade auf der Verletzung
des Rechts auf rechtliches Gehörs beruhen (vgl. BPatG PAVIS 33 W (pat) 80/99
- Mapa; BPatG BlPMZ 2003, 158 - Johnsen; BPatG juris 10 W (pat) 1/04; BPatG
GRUR 1998, 662). Von diesem Grundsatz geht auch die Literatur aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 27, Rdnr. 29; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 30,
Rdnr. 41; Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 30, Rdnr. 22). Eine Umschreibung ist dagegen nicht schon auf Grund eines Wandels in der Rechtsauffassung
oder wegen Unrichtigkeit der Eintragung rückgängig zu machen (vgl. BGH a. a. O.
- Marpin).
(1) Im Rahmen der Umschreibung ist das Recht des Beschwerdegegners auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Er war ursprünglich als Mitinhaber eingetragen
und ist damit im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 28 Abs. 1 MarkenG
Beteiligter des Verfahrens, dem ein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 59
Abs. 2 MarkenG zusteht. Durch die ohne seine Mitwirkung erfolgte Umschreibung
hat er seine (formale) Rechtsposition gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG verloren. Die
Vermutungswirkung bedeutet, dass im Regelfall zum Nachweis der Berechtigung
der Hinweis auf die Registereintragung ausreicht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.,
§ 28, Rdnr. 4). Der Beschwerdegegner ist folglich in der Geltendmachung seiner
Rechte eingeschränkt, so dass die Umschreibungsverfügung auch einen Eingriff in
seine Rechte darstellt.
Zwar ist dem Deutschen Patent- und Markenamt in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2005 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdegegner
keine Zustimmung erteilen werde. Doch schließt dieser Umstand entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
nicht aus. Der Hinweis in dem Schreiben hätte zu Nachfragen der Behörde beim
Beschwerdegegner Anlass geben müssen. Er kann jedoch keinesfalls seine tatsächlich nicht erfolgte Anhörung ersetzen. Hierbei kommt es nicht auf die Gründe
für das Unterlassen der Anhörung durch die Markenabteilung an. Auch spielt es
keine Rolle, ob sie sich ihrer Entscheidung sicher war. Entscheidend ist vielmehr,
dass der Beschwerdegegner - obwohl sein Recht an der Marke betroffen war -
keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.
(2) Die Umschreibung beruht auf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da sie unter Berücksichtigung dessen, was der Beschwerdegegner vorgebracht hat, nicht hätte vorgenommen werden dürfen
(vgl. BPatG
juris
10 W (pat) 1/04). Hierfür ist ausschlaggebend, dass der Rechtsübergang nicht in
ausreichendem Umfang gemäß § 27 Abs. 3 MarkenG nachgewiesen worden ist.
(a) Für den Nachweis reicht es zum einen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 DPMAV (vgl.
auch Ziffer 1.1.1.1. i. V. m. Ziffer 1.3. der Umschreibungsrichtlinien) aus, wenn der
Umschreibungsantrag von den eingetragenen Inhabern bzw. ihren Vertretern und
von den Rechtsnachfolgern bzw. ihren Vertretern unterschrieben ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der mit Formblatt vom 8. Oktober 2004 gestellte
Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs lediglich von den Bevollmächtigten
der M… GmbH & Co. KG gestellt wurde.
Zum anderen fehlen Zustimmungen aller eingetragenen Inhaber oder ihrer Vertreter zur Eintragung der beantragten Rechtsnachfolge, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 2a) DPMAV (vgl. auch Ziffer 1.1.1.2. i. V. m. Ziffer 1.3.
der Umschreibungsrichtlinien) ebenfalls nicht erfüllt sind. Es liegt lediglich die Zustimmungserklärung von einem der ursprünglich eingetragenen Markeninhaber,
C…,
vor. Seitens
des
zweiten Markeninhabers, P…,
ist
jedoch
keine Zustimmung zu der beantragten Umschreibung erteilt worden. Darauf hat
die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2005 sogar ausdrücklich hingewiesen.
Schließlich liegen auch keine sonstigen Unterlagen gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2b)
DPMAV (vgl. Ziffer 1.1.2. i. V. m. Ziffer 1.3. der Umschreibungsrichtlinien) vor, aus
denen sich die Rechtsnachfolge ergibt. Insbesondere fehlt es an einem von
C…
und
P…
gemeinsam
unterschriebenen
Übertragungsvertrag
und an einer ausdrücklichen Erklärung zur Übertragung. In dem nur unvollständig
eingereichten
Gesellschaftsvertrag
zur
Gründung
der M… GmbH
& Co. KG lassen sich keine Aussagen zur Übertragung der Marke 397 04 055 auf
die neu gegründete Gesellschaft finden. Dies gilt auch für den Bilanzbericht zum
31. Dezember 1998 und wird selbst von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Juni 2005 eingeräumt. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin,
der
M1… mbH,
liegt
ebenfalls nicht vor, so dass er als weiterer Beleg nicht herangezogen werden
kann.
Insofern muss davon ausgegangen werden, dass C… und
P… schriftlich keine Vereinbarungen über die Übertragung der Marke auf
die M… GmbH & Co. KG getroffen haben.
(b) Gemäß § 28 Abs. 7 DPMAV kann der Rechtsübergang allerdings auch auf
andere Weise nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass laut der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag zur
Gründung
der
M… GmbH & Co. KG
C…
und
P…
ihre
GbR in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft weiterführen wollten. Ein
Übergang auf diese kommt somit nur dann in Betracht, wenn die Marke von der
GbR angemeldet worden ist und somit zu ihrem Vermögen gehört hat.
Für eine Anmeldung der Marke durch eine GbR sprechen
- die Erklärung auf dem Anmeldeformular, nach der die Empfängerin „V…
GBR“
Anmelderin sei,
auch
die
- die
Angabe
„V…“
in
den
Briefköpfen
verschiedener von C… und P… stammender Schreiben sowie die
spätere Umwandlung
in
die M… GmbH & Co. KG. Die Marke
stimmt folglich mit dem Firmenkennzeichen eines Dritten und später mit dem
eigenen überein,
- die eidesstattlichen Versicherungen von A… und C…, nach denen
die Marke zum Vermögen der GbR gehört habe, und
- die Fortführung der Geschäfte durch die M… GmbH & Co. KG.
Für eine Anmeldung von Einzelpersonen spricht hingegen
- die Erklärung
von C…
und P…
in
ihrem Schreiben
vom
16. Dezember 1997, nach der sie als natürliche Personen eingetragen werden
wollten. Dem Umstand, dass dieses nicht unterschrieben ist und damit zumindest nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 DPMAV genügt, kommt hierbei
keine maßgebliche Bedeutung zu. Es ist auch ohne Unterschriften die Herkunft
des Schreibens
feststellbar, zumal weder C… noch P… die Erklärung bisher in Frage gestellt haben. Jedenfalls ist das Dokument geeignet,
Hinweise auf den erkennbaren Willen der Beteiligten zu geben,
- die Aussage des Beschwerdegegners, die Marke sollte aus Gründen des
Schutzes vor einer Verwertung im Falle einer Insolvenz nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören,
- das Fehlen von ausreichenden Anhaltspunkten für eine konkludente Übertragung der Marke auf die GbR bzw. von der GbR auf die M…
GmbH & Co. KG, und
- der Grundsatz, dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - bei Anmeldermehrheiten von einer Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne von §§ 741 ff.
BGB auszugehen ist (vgl. BPatG GRUR 2004, 685 - LOTTO).
Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Anmeldegebühr vom Konto der
damaligen Gesellschaft bezahlt worden sei, ist nicht belegt und kann somit nicht
zur Begründung der einen oder anderen Auffassung herangezogen werden. Insbesondere ist der Kontoauszug vom 15. Februar 1997 nur an C… adressiert und enthält keinerlei Angaben zu P… oder zu einer GbR.
(c) Zusammenfassend gibt es durchaus beachtliche Gründe, die dafür sprechen,
dass C… und P… die Marke
für
ihren gemeinsamen Vertrieb von
Zelten nebst Zubehör einsetzen und damit für die GbR anmelden wollten. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass die Erklärung vom 16. Dezember 1997
tatsächlich auf der nunmehr überholten Beanstandung der Markenstelle vom
26. November 1997, eine GbR könne nicht selbst Inhaberin einer Marke sein, beruhte.
Andererseits bestehen zum einen auf Grund der unter (b) genannten Punkte weiterhin nicht zu vernachlässigende Bedenken. Zum anderen rechtfertigt auch der
von der Beschwerdeführerin zitierte Beschluss BPatG 27 W (pat) 40/05 hier nicht,
die GbR als Anmelderin anzusehen. Auch nach dieser Entscheidung ist ausschlaggebend, dass eine Marke ausdrücklich im Namen der GbR angemeldet
wurde. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Auffassung nicht vom Beschwerdegegner bestritten werden müssen. Sowohl im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch im
§ 138 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 MarkenG gilt nur im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 138,
Rdnr. 14). Zudem war der Beschwerdegegner nicht gehalten, bei seinem Ausscheiden
aus
der M… GmbH & Co. KG Vorbehalte
hinsichtlich
der
streitgegenständlichen Marke zu erheben. Er war zu diesem Zeitpunkt als Inhaber
eingetragen, so dass gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG seine Rechtsinhaberschaft
vermutet wurde. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob es sich - wie von der
Beschwerdeführerin behauptet - bei der Anmeldergemeinschaft tatsächlich um
eine offene Handelsgesellschaft gehandelt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen
sein sollte, so bleibt weiterhin offen,
inwieweit C… und P… als natürliche Personen oder als Vertreter der offenen Handelsgesellschaft die Marke
angemeldet haben.
Diese Bedenken können auch gemäß § 27 Abs. 2 MarkenG nicht ausgeräumt
werden. Mit Hilfe dieser Regelung können lediglich Zweifel im Hinblick auf den
Umfang des übergegangenen Vermögens, nicht jedoch im Hinblick auf die Frage,
ob eine Marke zum Geschäftsbetrieb gehört, überwunden werden.
(3) Der Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführerin steht einer
Rückgängigmachung der Umschreibung nicht entgegen. Er setzt voraus, dass ihr
Vertrauen als schutzwürdig einzustufen ist (entsprechend dem Rechtsgedanken
des § 48 Abs. 3 VwVfG). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Zum einen wusste die Antragsgegnerin, der Beschwerdegegner würde keine
Zustimmung zu der Umschreibung erteilen. Ihr Hinweis in dem Schreiben vom
10. Februar 2005 deutet darauf hin, dass sie der Zustimmung eine gewisse Bedeutung beigemessen hat und von einer Mitwirkung des Beschwerdegegners
ausgegangen ist. Demzufolge mussten Zweifel an dem Bestand der Umschreibung bestehen (vgl. auch die Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Zum anderen hat der anwaltliche Vertreter des Beschwerdegegners bereits mit Schreiben
vom 24. Februar 2005, übersandt an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
25. Februar 2005, beantragt, die Umschreibung rückgängig zu machen. Damit hat
ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Umschreibung allenfalls wenige Tage bestanden.
Demzufolge war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht
es frei, Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den Zivilgerichten zu erheben
(vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 27, Rdnr. 27).
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In
Nebenverfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, dem Unterliegenden die
Kosten aufzuerlegen (vgl. BPatG juris 10 W (pat) 1/04). Auf diese Weise können
wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt werden. Insbesondere wird dadurch
verhindert, dass der in einem solchem Rechtsstreit Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich einen wirtschaftlichen Schaden erleidet,
was ihn von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche und der Einlegung begründeter Rechtsmittel abhalten könnte und deshalb der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) widersprechen würde (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71, Rdnr. 17).
Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
Kätker
Kätker
Dr. Kortbein
Cl