Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 23.10.2007 – 33 W (pat) 68/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 68/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 397 04 055

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende, des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 31. Januar 1997 die Wortmarke

MASTER TENT

für diverse Waren der Klassen 6, 19 und 22 angemeldet worden. Im Anmeldeformular ist in dem Feld „Sendungen des Deutschen Patentamts sind zu richten an:“

die

„V…

GBR“

genannt.

Als

Anmelder

sind

die Namen

„P…“

sowie

„C…“ in dem entsprechenden Feld des Vordrucks angegeben. Es ist darüber hinaus vermerkt, dass der Empfänger der Anmelder ist.

Mit Bescheid vom 26. November 1997 ist seitens des Deutschen Patentamts beanstandet worden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst nicht

Markeninhaberin bzw. -anmelderin sein könne und alle anmeldenden Personen

nebst vollständiger Anschrift zu nennen seien.

In der Erwiderung vom

16. Dezember 1997 wurden C…

und P…

als Anmelder

benannt.

Am Ende befinden sich

in Druckbuchstaben die Namen

„C…“ und

„P…“,

jedoch

keine

eigenhändigen Unterschriften. Am

29. September 1998

ist die Marke

für C… und P…

in das Markenregister

eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 haben die anwaltlichen

Vertreter der M… GmbH & Co. KG beantragt, die Marke auf diese

Gesellschaft umzuschreiben. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 hat die

zuständige Markenabteilung daraufhin mitgeteilt, dass

Inhaber der Marke

C… und P… als Privatpersonen seien. Eine Übertragung sei somit

erst dann möglich, wenn die beiden im Register eingetragenen Inhaber die

Markenübertragung auf die M… GmbH & Co. KG bestätigen würden.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 haben die Vertreter der M…

GmbH & Co. KG darauf erwidert, dass es sich bei der Anmelderin um eine markenrechtsfähige offene Handelsgesellschaft im Sinne des § 105 HGB gehandelt

und die Marke zu ihrem Geschäftsbetrieb gehört habe. Auf Grund Umwandlung

der Gesellschaft sei die Marke auf die M… GmbH & Co. KG übergegangen. Da der ehemalige Gesellschafter P… im Streit aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei, sei es nicht möglich, dessen Zustimmung zu

erhalten.

Am 22. Februar 2005 hat die Markenabteilung ohne vorherige Anhörung von

P…

die Umschreibung

der Marke

auf

die M… GmbH & Co. KG

verfügt. Ausweislich der Aktenlage ist P… zuvor weder das Schreiben vom

8. Oktober 2004 noch das vom 10. Februar 2005 zugeleitet worden. Auch wurde

ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Umschreibung nicht eingeräumt.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 hat der Vertreter von P… beantragt,

die Umschreibung rückgängig zu machen und den ursprünglichen Registerzustand wieder herzustellen, da eine Übertragung der Marke nicht stattgefunden

habe. Auch habe sein Mandant einer solchen nicht zugestimmt. Markeninhaber

seien somit nach wie vor gemeinschaftlich die Privatpersonen C… und

P… Mit Schreiben vom 7. März 2005, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am gleichen Tag, hat letztgenannter zudem Erinnerung mit

dem Antrag, die Umschreibungsverfügung vom 22. Februar 2005 aufzuheben,

eingelegt.

In der Erwiderung auf die Erinnerung hat der Vertreter der

M… GmbH & Co. KG u. a. bestritten, dass die natürlichen Personen

C… und P…

rechtmäßige Markeninhaber gewesen

seien. Darüber

hinaus wird auf eidesstattliche Versicherungen von A… und C…,

Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer der M… GmbH & Co. KG,

verwiesen.

Darin wird erklärt, dass die Marke für die GbR angemeldet und nur wegen des

Amtsbescheides vom 26. November 1997 für die Gesellschafter eingetragen worden sei. Die Marke habe sich im Vermögen der Gesellschaft befunden und werde

auch nur von dieser benutzt. Laut Gesellschaftsvertrag vom 12. Januar 1999 sei

gemeinsam mit P… beschlossen worden, die Gesellschaft unter der

M… GmbH & Co. KG

fortzuführen. Sämtliche Rechte

seien dabei auf

diese übergegangen.

Durch Beschluss vom 21. April 2005 hat die Markenabteilung 3.1 durch einen Angehörigen des höheren Dienstes entschieden, dass die Umschreibung der Marke

397 04 055 rückgängig gemacht wird und keine Kosten auferlegt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass weder das MarkenG noch die MarkenV Regelungen enthielten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Umschreibung rückgängig gemacht werden könne. Daher seien die allgemeinen Vorschriften und

Grundsätze über die Abänderung behördlicher Verfügungen anzuwenden. Die

Versagung des rechtlichen Gehörs beim Erlass eines Verwaltungsaktes sei ein

ausreichender Grund für seine Rücknahme. Der bislang eingetragene Mitinhaber

der Marke, P…, sei vor Erlass der Umschreibungsverfügung nicht zum

Umschreibungsantrag gehört worden. Dies sei ein schwerwiegender Verfahrensfehler, auf dem die Umschreibung beruhe. Auch lägen keine Umstände vor, nach

denen eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich sei. Dem Vortrag der Antragsgegnerin sei zudem nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine ausdrückliche oder

konkludente Übertragung des Markenrechts von P… und C… auf

die M… GmbH & Co. KG erfolgt

sei. Des Weiteren

könne

- abweichend vom Registereintrag - nicht zweifelsfrei von einer Rechtsinhaberschaft der

Vorgängergesellschaft

(GbR

oder OHG)

der M… GmbH & Co. KG

ausgegangen werden. Gemäß Schreiben vom 16. Dezember 1997 hätten die natürlichen Personen P… und C… Anmelder der Marke sein wollen.

Selbst wenn es sich zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht um eine GbR, sondern

um eine OHG gehandelt habe, so stehe dies der Eintragung der eben Genannten

nicht entgegen. Eine OHG sei nie Anmelderin oder im Register eingetragene Inhaberin der streitgegenständlichen Marke gewesen. Nach § 27 Abs. 3 MarkenG,

§ 28 Abs. 1 und 3 DPMAV bedürfe es für eine Umschreibung auf einen neuen Inhaber des Nachweises des Rechtsübergangs. Die von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen würden jedoch nur die Zustimmung von C… enthalten.

Für eine stillschweigende oder konkludente Übertragung lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Die vorgetragene tatsächliche Benutzung der Marke durch

die GbR bzw. M… GmbH & Co. KG

reiche hierfür nicht aus. Auch

könne der Rechtsübergang nicht nach § 27 Abs. 2 MarkenG, § 28 Abs. 7 DPMAV

nachgewiesen werden, da Zweifel bestünden, ob die Marke tatsächlich zum Geschäftsbetrieb oder zum Privatvermögen der Gesellschafter gehöre. Ferner gelte

beim Deutschen Patent- und Markenamt der Untersuchungsgrundsatz nach § 59

Abs. 1 MarkenG. Auf ein substantiiertes Bestreiten seitens der Beteiligten komme

es somit nicht an. Ergänzend führt die Markenabteilung aus, dass der Beschluss

keine Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Markeninhaberschaft treffe. Eine

solche müsse notfalls außeramtlich, insbesondere im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens, herbeigeführt werden.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die

keinen bestimmten Antrag enthält. Sie trägt hierzu vor, es sei dem Deutschen

Patent- und Markenamt bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner keine Zustimmung zur Umschreibung erteilen werde. Der Übergang der Marke auf die

M… GmbH & Co. KG sei von

ihm nicht substantiiert

in Abrede gestellt

worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des

Grundsatzes des Vertrauensschutzes, könne der Beschluss keinen Bestand haben. Die in dem Beschluss zitierte Entscheidung (BPatG PAVIS, 33 W (pat) 80/99

- Mapa) sei auf den vorliegenden Fall, in dem das Markenrecht durch Übergang

des gesamten Geschäftsbetriebs gewechselt habe, nicht übertragbar. Außerdem

sei nicht bestritten worden, dass keiner der ursprünglichen Gesellschafter die

Marke selbst benutzt habe, zumindest eine konkludente Übertragung der Marke

auf die M… GmbH & Co. KG erfolgt sei und beide Gesellschafter die

Marke als im Eigentum der jeweiligen Gesellschaft stehend erachtet hätten. Auch

habe abweichend vom Registereintrag eine Rechtsinhaberstatt der GbR bestanden. Dies ergebe sich aus der Angabe im Anmeldeformular, dass der Empfänger

zugleich der Anmelder sei. Die Eintragung sei lediglich für die natürlichen Personen der Gesellschafter erfolgt, weil eine GbR damals nicht markenrechtsfähig

gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass sich die Marke tatsächlich im

Eigentum der Gesellschaft befunden habe. Auch sei ein zeitlicher Zusammenhang

zwischen dem Übergang eines Zeichens in einem Unternehmen und der Umschreibung nicht maßgeblich (unter Verweis auf BGH GRUR 1989, 422 - FLASH).

Zudem hätte es sich bei der GbR tatsächlich um eine offene Handelsgesellschaft

gehandelt, so dass für die Umschreibung weder die Zustimmung von P…

noch von C… erforderlich gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich ein

konkludenter oder gesetzlicher Übergang der Marke gemäß § 27 Abs. 2 MarkenG

bereits daraus, dass die Anmeldegebühr vom Konto der damaligen Gesellschaft

bezahlt worden und die Marke Bestandteil des Firmennamens sei. Auch führe die

M… GmbH & Co. KG

die Geschäfte weiter

und

habe

P…

keinerlei Vorbehalte bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhoben. Darüber

hinaus reiche es für die Übertragung einer Handelsmarke aus, wenn wesentliche

Unterlagen übergeben würden. Zwar gebe es keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Übergang von Markenrechten, doch enthielten sowohl der Bilanzbericht

zum

31. Dezember 1998

als

auch

der Gesellschaftsvertrag

der

M… GmbH & Co. KG

die Bezeichnung

„MASTER TENT“. Des Weiteren sei der Amtsermittlungsgrundsatz im Zuge der Umschreibung berücksichtigt

worden, da mit dem Bescheid vom 8. Dezember 2004 seitens des Deutschen

Patent- und Markenamts weitere Unterlagen zum Nachweis des Rechtsübergangs

angefordert worden seien. Schließlich sei es Aufgabe des Beschwerdegegners,

die vermeintliche Markeninhaberschaft im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens

geltend zu machen. Dies sei insofern gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin

keine sachlichen Informationen verschwiegen habe und daher auf die verfügte

Umschreibung vertrauen könne. Auch stehe der Beschwerdeführerin in Deutschland das alleinige Recht zum Vertrieb von Produkten unter der gegenständlichen

Marke zu. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin auf den Beschluss

27 W (pat) 40/05 des Bundespatentgerichts verwiesen, demzufolge eine GbR

auch dann alleinige Markeninhaberin sei, wenn entsprechend der früher vertretenen Rechtsauffassung ihre Gesellschafter als Markeninhaber eingetragen worden

seien. Somit habe die Eintragung von C… und P… keine konstitutive Bedeutung.

Der Beschwerdegegner hat demgegenüber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Beschwerde bereits wegen Verletzung des

Rechts auf rechtliches Gehör im Rahmen der Umschreibung zurückzuweisen sei.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass ein am Verfahren

Beteiligter, der sich nicht wunschgemäß verhalte, von vornherein vom Verfahren

ausgeschlossen werden könne. Wenn dem Deutschen Patent- und Markenamt

bekannt sei, dass keine Zustimmung des bisherigen Markeninhabers zur Umschreibung zu erlangen sei, könne diesem nicht sein Anspruch auf rechtliches

Gehör abgesprochen werden. Die Marke habe C… und P… als

natürliche Personen gemeinsam gehört. Damit sei beabsichtigt gewesen, das Risiko im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft auszuschließen. Auch sei eine offene Handelsgesellschaft nie Inhaberin der Markenanmeldung oder der Marke

gewesen. Insbesondere sei eine solche nicht in das Register eingetragen worden.

Zudem

hätten C…

und P…

in

ihrer Bescheidserwiderung

vom

16. Dezember 1997 nicht ihren Geschäftsbetrieb als Anmelder benannt. Außerdem

fehle es an einer

rechtsgeschäftlichen Übertragung auf die

M… GmbH & Co. KG.

Ferner

sei

der

behauptete Markenübergang

substantiiert in Abrede gestellt worden. Dies sei unmittelbar nach Kenntnis von der

Umschreibung erfolgt. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Marke

sei konkludent übergegangen, entbehre jeder Grundlage. Schließlich seien Fragen

über die tatsächliche Rechtsinhaberschaft von Schutzrechten nicht vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht, sondern vor den

Zivilgerichten zu klären, da es sich um zivilrechtliche Auseinandersetzungen handele. Entsprechend der Entscheidung BPatG juris 10 W (pat) 1/04 habe die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, stellt die Umschreibungsverfügung vom 22. Februar 2005 einen Beschluss dar. Es handelt sich hierbei um

eine abschließende Entscheidung, die die Rechte der ursprünglichen Markeninhaber berührt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sie als Verfügung und nicht

als Beschluss bezeichnet wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage,

§ 64, Rdnr. 3 i. V. m. § 66, Rdnr. 3). Umschreibungen fallen gemäß § 56 Abs. 3

Satz 1 MarkenG in die Zuständigkeit der Markenabteilungen und können - wie im

vorliegenden Fall - von einem Beamten des gehobenen Dienstes bearbeitet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WahrnV). Insofern war die Erinnerung gemäß § 64 Abs. 1

Satz 1 MarkenG statthaft. Laut Aktenlage ist der Beschwerdegegner über die

durchgeführte Umschreibung lediglich formlos mit Bescheid vom 22. Februar 2005

unterrichtet worden. Dennoch hat er bereits am 7. März 2005 gegen die Umschreibungsverfügung vom 22. Februar 2005 Erinnerung eingelegt. Auch wenn

keine Zustellung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG erfolgt ist und demzufolge

die Monatsfrist des § 64 Abs. 2 MarkenG nicht zu laufen begonnen hat, so hat der

Antragsteller dennoch innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Umschreibung Erinnerung erhoben. Insofern ist sie in jedem Fall fristwahrend eingelegt

worden und konnte über sie in dem Beschluss vom 21. April 2005 sachlich entschieden werden.

b) Die Markenabteilung hat im angefochtenen Beschluss zu Recht angeordnet,

dass die Umschreibung rückgängig zu machen ist. Es gibt zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Normen zur Rückgängigmachung einer Umschreibung. Jedoch

können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch begünstigende Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen

sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist auch die Versagung des erforderlichen rechtlichen Gehörs bei Verwaltungsakten ein Grund zur

Rückgängigmachung auf Antrag des zu Unrecht nicht Gehörten (vgl. BGH BlPMZ

1969, 60 - Marpin). Allerdings muss die Umschreibung gerade auf der Verletzung

des Rechts auf rechtliches Gehörs beruhen (vgl. BPatG PAVIS 33 W (pat) 80/99

- Mapa; BPatG BlPMZ 2003, 158 - Johnsen; BPatG juris 10 W (pat) 1/04; BPatG

GRUR 1998, 662). Von diesem Grundsatz geht auch die Literatur aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 27, Rdnr. 29; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 30,

Rdnr. 41; Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 30, Rdnr. 22). Eine Umschreibung ist dagegen nicht schon auf Grund eines Wandels in der Rechtsauffassung

oder wegen Unrichtigkeit der Eintragung rückgängig zu machen (vgl. BGH a. a. O.

- Marpin).

(1) Im Rahmen der Umschreibung ist das Recht des Beschwerdegegners auf

rechtliches Gehör verletzt worden. Er war ursprünglich als Mitinhaber eingetragen

und ist damit im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 28 Abs. 1 MarkenG

Beteiligter des Verfahrens, dem ein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 59

Abs. 2 MarkenG zusteht. Durch die ohne seine Mitwirkung erfolgte Umschreibung

hat er seine (formale) Rechtsposition gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG verloren. Die

Vermutungswirkung bedeutet, dass im Regelfall zum Nachweis der Berechtigung

der Hinweis auf die Registereintragung ausreicht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.,

§ 28, Rdnr. 4). Der Beschwerdegegner ist folglich in der Geltendmachung seiner

Rechte eingeschränkt, so dass die Umschreibungsverfügung auch einen Eingriff in

seine Rechte darstellt.

Zwar ist dem Deutschen Patent- und Markenamt in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2005 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdegegner

keine Zustimmung erteilen werde. Doch schließt dieser Umstand entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

nicht aus. Der Hinweis in dem Schreiben hätte zu Nachfragen der Behörde beim

Beschwerdegegner Anlass geben müssen. Er kann jedoch keinesfalls seine tatsächlich nicht erfolgte Anhörung ersetzen. Hierbei kommt es nicht auf die Gründe

für das Unterlassen der Anhörung durch die Markenabteilung an. Auch spielt es

keine Rolle, ob sie sich ihrer Entscheidung sicher war. Entscheidend ist vielmehr,

dass der Beschwerdegegner - obwohl sein Recht an der Marke betroffen war -

keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

(2) Die Umschreibung beruht auf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da sie unter Berücksichtigung dessen, was der Beschwerdegegner vorgebracht hat, nicht hätte vorgenommen werden dürfen

(vgl. BPatG

juris

10 W (pat) 1/04). Hierfür ist ausschlaggebend, dass der Rechtsübergang nicht in

ausreichendem Umfang gemäß § 27 Abs. 3 MarkenG nachgewiesen worden ist.

(a) Für den Nachweis reicht es zum einen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 DPMAV (vgl.

auch Ziffer 1.1.1.1. i. V. m. Ziffer 1.3. der Umschreibungsrichtlinien) aus, wenn der

Umschreibungsantrag von den eingetragenen Inhabern bzw. ihren Vertretern und

von den Rechtsnachfolgern bzw. ihren Vertretern unterschrieben ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der mit Formblatt vom 8. Oktober 2004 gestellte

Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs lediglich von den Bevollmächtigten

der M… GmbH & Co. KG gestellt wurde.

Zum anderen fehlen Zustimmungen aller eingetragenen Inhaber oder ihrer Vertreter zur Eintragung der beantragten Rechtsnachfolge, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 2a) DPMAV (vgl. auch Ziffer 1.1.1.2. i. V. m. Ziffer 1.3.

der Umschreibungsrichtlinien) ebenfalls nicht erfüllt sind. Es liegt lediglich die Zustimmungserklärung von einem der ursprünglich eingetragenen Markeninhaber,

C…,

vor. Seitens

des

zweiten Markeninhabers, P…,

ist

jedoch

keine Zustimmung zu der beantragten Umschreibung erteilt worden. Darauf hat

die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2005 sogar ausdrücklich hingewiesen.

Schließlich liegen auch keine sonstigen Unterlagen gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2b)

DPMAV (vgl. Ziffer 1.1.2. i. V. m. Ziffer 1.3. der Umschreibungsrichtlinien) vor, aus

denen sich die Rechtsnachfolge ergibt. Insbesondere fehlt es an einem von

C…

und

P…

gemeinsam

unterschriebenen

Übertragungsvertrag

und an einer ausdrücklichen Erklärung zur Übertragung. In dem nur unvollständig

eingereichten

Gesellschaftsvertrag

zur

Gründung

der M… GmbH

& Co. KG lassen sich keine Aussagen zur Übertragung der Marke 397 04 055 auf

die neu gegründete Gesellschaft finden. Dies gilt auch für den Bilanzbericht zum

31. Dezember 1998 und wird selbst von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Juni 2005 eingeräumt. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin,

der

M1… mbH,

liegt

ebenfalls nicht vor, so dass er als weiterer Beleg nicht herangezogen werden

kann.

Insofern muss davon ausgegangen werden, dass C… und

P… schriftlich keine Vereinbarungen über die Übertragung der Marke auf

die M… GmbH & Co. KG getroffen haben.

(b) Gemäß § 28 Abs. 7 DPMAV kann der Rechtsübergang allerdings auch auf

andere Weise nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere

zu berücksichtigen, dass laut der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag zur

Gründung

der

M… GmbH & Co. KG

C…

und

P…

ihre

GbR in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft weiterführen wollten. Ein

Übergang auf diese kommt somit nur dann in Betracht, wenn die Marke von der

GbR angemeldet worden ist und somit zu ihrem Vermögen gehört hat.

Für eine Anmeldung der Marke durch eine GbR sprechen

- die Erklärung auf dem Anmeldeformular, nach der die Empfängerin „V…

GBR“

Anmelderin sei,

auch

die

- die

Angabe

„V…“

in

den

Briefköpfen

verschiedener von C… und P… stammender Schreiben sowie die

spätere Umwandlung

in

die M… GmbH & Co. KG. Die Marke

stimmt folglich mit dem Firmenkennzeichen eines Dritten und später mit dem

eigenen überein,

- die eidesstattlichen Versicherungen von A… und C…, nach denen

die Marke zum Vermögen der GbR gehört habe, und

- die Fortführung der Geschäfte durch die M… GmbH & Co. KG.

Für eine Anmeldung von Einzelpersonen spricht hingegen

- die Erklärung

von C…

und P…

in

ihrem Schreiben

vom

16. Dezember 1997, nach der sie als natürliche Personen eingetragen werden

wollten. Dem Umstand, dass dieses nicht unterschrieben ist und damit zumindest nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 DPMAV genügt, kommt hierbei

keine maßgebliche Bedeutung zu. Es ist auch ohne Unterschriften die Herkunft

des Schreibens

feststellbar, zumal weder C… noch P… die Erklärung bisher in Frage gestellt haben. Jedenfalls ist das Dokument geeignet,

Hinweise auf den erkennbaren Willen der Beteiligten zu geben,

- die Aussage des Beschwerdegegners, die Marke sollte aus Gründen des

Schutzes vor einer Verwertung im Falle einer Insolvenz nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören,

- das Fehlen von ausreichenden Anhaltspunkten für eine konkludente Übertragung der Marke auf die GbR bzw. von der GbR auf die M…

GmbH & Co. KG, und

- der Grundsatz, dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - bei Anmeldermehrheiten von einer Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne von §§ 741 ff.

BGB auszugehen ist (vgl. BPatG GRUR 2004, 685 - LOTTO).

Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Anmeldegebühr vom Konto der

damaligen Gesellschaft bezahlt worden sei, ist nicht belegt und kann somit nicht

zur Begründung der einen oder anderen Auffassung herangezogen werden. Insbesondere ist der Kontoauszug vom 15. Februar 1997 nur an C… adressiert und enthält keinerlei Angaben zu P… oder zu einer GbR.

(c) Zusammenfassend gibt es durchaus beachtliche Gründe, die dafür sprechen,

dass C… und P… die Marke

für

ihren gemeinsamen Vertrieb von

Zelten nebst Zubehör einsetzen und damit für die GbR anmelden wollten. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass die Erklärung vom 16. Dezember 1997

tatsächlich auf der nunmehr überholten Beanstandung der Markenstelle vom

26. November 1997, eine GbR könne nicht selbst Inhaberin einer Marke sein, beruhte.

Andererseits bestehen zum einen auf Grund der unter (b) genannten Punkte weiterhin nicht zu vernachlässigende Bedenken. Zum anderen rechtfertigt auch der

von der Beschwerdeführerin zitierte Beschluss BPatG 27 W (pat) 40/05 hier nicht,

die GbR als Anmelderin anzusehen. Auch nach dieser Entscheidung ist ausschlaggebend, dass eine Marke ausdrücklich im Namen der GbR angemeldet

wurde. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin

entgegen ihrer Auffassung nicht vom Beschwerdegegner bestritten werden müssen. Sowohl im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch im

Beschwerdeverfahren gilt gemäß §§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG der Untersuchungsgrundsatz. Die Fiktion eines Geständnisses wegen Nichtbestreiten gemäß

§ 138 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 MarkenG gilt nur im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 138,

Rdnr. 14). Zudem war der Beschwerdegegner nicht gehalten, bei seinem Ausscheiden

aus

der M… GmbH & Co. KG Vorbehalte

hinsichtlich

der

streitgegenständlichen Marke zu erheben. Er war zu diesem Zeitpunkt als Inhaber

eingetragen, so dass gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG seine Rechtsinhaberschaft

vermutet wurde. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob es sich - wie von der

Beschwerdeführerin behauptet - bei der Anmeldergemeinschaft tatsächlich um

eine offene Handelsgesellschaft gehandelt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen

sein sollte, so bleibt weiterhin offen,

inwieweit C… und P… als natürliche Personen oder als Vertreter der offenen Handelsgesellschaft die Marke

angemeldet haben.

Diese Bedenken können auch gemäß § 27 Abs. 2 MarkenG nicht ausgeräumt

werden. Mit Hilfe dieser Regelung können lediglich Zweifel im Hinblick auf den

Umfang des übergegangenen Vermögens, nicht jedoch im Hinblick auf die Frage,

ob eine Marke zum Geschäftsbetrieb gehört, überwunden werden.

(3) Der Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführerin steht einer

Rückgängigmachung der Umschreibung nicht entgegen. Er setzt voraus, dass ihr

Vertrauen als schutzwürdig einzustufen ist (entsprechend dem Rechtsgedanken

des § 48 Abs. 3 VwVfG). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Zum einen wusste die Antragsgegnerin, der Beschwerdegegner würde keine

Zustimmung zu der Umschreibung erteilen. Ihr Hinweis in dem Schreiben vom

10. Februar 2005 deutet darauf hin, dass sie der Zustimmung eine gewisse Bedeutung beigemessen hat und von einer Mitwirkung des Beschwerdegegners

ausgegangen ist. Demzufolge mussten Zweifel an dem Bestand der Umschreibung bestehen (vgl. auch die Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Zum anderen hat der anwaltliche Vertreter des Beschwerdegegners bereits mit Schreiben

vom 24. Februar 2005, übersandt an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

25. Februar 2005, beantragt, die Umschreibung rückgängig zu machen. Damit hat

ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Umschreibung allenfalls wenige Tage bestanden.

Demzufolge war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht

es frei, Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den Zivilgerichten zu erheben

(vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 27, Rdnr. 27).

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In

Nebenverfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, dem Unterliegenden die

Kosten aufzuerlegen (vgl. BPatG juris 10 W (pat) 1/04). Auf diese Weise können

wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt werden. Insbesondere wird dadurch

verhindert, dass der in einem solchem Rechtsstreit Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich einen wirtschaftlichen Schaden erleidet,

was ihn von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche und der Einlegung begründeter Rechtsmittel abhalten könnte und deshalb der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) widersprechen würde (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71, Rdnr. 17).

Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

Kätker

Kätker

Dr. Kortbein

Cl