Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 2/06
26. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 20 901.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
„Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine und Weinmischgetränke“
angemeldete Wort-Bild-Marke 304 20 901.5
wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei dem Begriff
„Frutto“ um die italienische Bezeichnung für „Frucht“ handele, der zur beschreibenden mehrsprachigen Produktkennzeichnung im inländischen Verkehr sowie
zur beschreibenden fremdsprachigen Produktkennzeichnung im Im- und Export
dienen könne. Bei den in Rede stehenden Waren diene die „Frucht“ bzw. das
Fruchtaroma als wesentlichen Merkmal sowohl der Beschaffenheit als auch des
Geschmacks. Auch die Ausgestaltung des Wortes nach Art einer Handschrift erscheine nicht derart eigenwillig, dass eine Verfremdung ins Bildhafte vorliege, die
eine Eintragbarkeit begründe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Nach ihrer Auffassung stelle - selbst davon ausgehend, dass die deutschen Verbraucher den
Begriffsgehalt des italienischen Wortes im Sinne von „Frucht“ verstehen würden -
die angemeldete Bezeichnung „Frutto“ weder eine beschreibende Angabe für die
Art der beanspruchten Waren noch für deren Beschaffenheit oder deren Geschmacksrichtung dar. Es handele sich nämlich bei den beanspruchten Waren um
alkoholische Getränke und nicht um Früchte. Die Geschmacksrichtung „fruchtig“
werde nicht mit „frutto“, sondern mit „fruttato“ ins Italienische übersetzt. Im Deutschen sei die Bezeichnung „Frutto“ jedenfalls nicht gebräuchlich; sie weise in Alleinstellung - auch aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit - keinen unmittelbar beschreibenden Charakter, sondern höchstens einen sprechenden Anklang auf. Hinzu
komme, dass die grafische Ausgestaltung durchaus unüblich sei.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da die angemeldete
Marke jedenfalls als beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen ist.
Nach der genannten Bestimmung sind nur solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt
wird. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für Waren und
Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder
Angaben dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten bleiben. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass das
fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe verwendet wird. Es reicht
vielmehr aus, dass es - entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung - für eine
solche Verwendung geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff. - DOUBLEMINT).
Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke
„Frutto“ die männliche Form des italienischen Begriffs für „Frucht“ darstellt (vgl.
I GRANI DIZIONARI SANSONI Italienisch-Deutsch, S. 589). In dieser Bedeutung
ergibt sich ein unmittelbar beschreibender Bezug der angemeldeten Marke zu den
mit der Anmeldung beanspruchten Waren dahingehend, dass diese einen gewissen Fruchtgehalt bzw. ein Fruchtaroma aufweisen. Das Warenverzeichnis umfasst
nicht nur Weine aus Trauben - wobei allerdings auch diese häufig mit ihrem fruchtigen Charakter beworben werden; es existiert sogar eine Auszeichnung „Vino
frutto“ in dem renommierten italienischen Weinführer „Luca Maroni“ (vgl. unter
www.lucamaroni.com) - sondern auch Fruchtweine, die beispielsweise aus Äpfeln
hergestellt sind sowie Fruchtweinmischgetränke. Auch wenn der Begriff „Frutto“
als Substantiv in Alleinstellung im Gegensatz zur adjektivischen Form „fruttato“
nicht die unmittelbar sprachübliche Form zur Beschreibung eines Getränks für die
in Rede stehenden Waren darstellt, wird damit in schlagwortartiger werbemäßiger
Verkürzung zum Ausdruck gebracht, dass die betreffenden Getränke „Frucht“ enthalten bzw. deren Geschmack wiedergeben. Dies belegen auch die der Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle übersandten Recherchen, die eine große
Verbreitung von sog. „Fruchtweinen“ ebenso belegen wie auch eine Verwendung
der Bezeichnung „Frutto“ in - inländischen - Produktbezeichnungen (vgl. z. B. unter www.fellbach.de/...: „Kiebitz Frutto Weincocktail, prickelnde Komposition aus
Wein und Fruchtsaft“).
Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihren jeweiligen deutschen
Übersetzungen markenrechtlich gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung ist nur
gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen
Ausdrucks auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres als solche erkannt wird oder ein Allgemeininteresse feststellbar ist, den
fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw. beim Ex- und Import einschlägiger Waren frei zu verwenden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 252 m. w. N.). Vor allem ist in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die - teilweise sehr
eingeschränkten - Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren- und Dienstleistungen entscheidungserheblich sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn
die Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar ist (vgl. Ströbele, MarkenR 2006, 433, 434 f.). So kann vorliegend dahinstehen, ob die von den betreffenden Waren angesprochenen breiten inländischen Endverbraucher das italienische Wort „Frutto“ in seiner Bedeutung kennen, wofür sprechen könnte, dass es
sich um einen Begriff des italienischen Grundwortschatzes handelt, der vielen
deutschen Verbrauchern von ihren Italienreisen geläufig sein dürfte und dem
deutschen Begriff ähnelt. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass
die am Handel mit den einschlägigen Waren beteiligten Fachkreise, vor allem soweit sie auf dem Produktbereich Wein- und Getränkehandel in Handelsbeziehungen mit Italien als einem der führenden Weinerzeugungsländern in der EU stehen,
in dem italienischen Begriff „Frutto“ die diesbezüglich zentral beschreibende Beschaffenheitsangabe „Frucht“ erkennen werden. Vor dem Hintergrund, dass die
am Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Händler im Wein- bzw. Getränkehandel Waren aus
Italien mit
italienischer Originalbeschriftung nach
Deutschland einführen, kann die
italienische Bezeichnung
„Frutto“
im
- inländischen - Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der mit der Anmeldung
beanspruchten Waren dienen, die „Frucht“ oder ein Fruchtaroma enthalten, weshalb die am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise, die den Begriff
„Frutto“ auch ohne weiteres verstehen, ein Interesse daran haben, diesen im
Rahmen des Handelsverkehrs mit dem EU-Mitglied Italien ungehindert von Monopolrechten Einzelner zur Beschreibung einsetzen zu können (vgl. BPatG PAVIS
PROMA 24 W (pat) 110/05 - Bagno).
Auch die schriftbildliche Ausgestaltung vermag vorliegend das bestehende Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auszuräumen. Einfache und
gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds können
gegenüber dem beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel keine
schutzbegründende Wirkung
hervorrufen
(vgl.
BGH
GRUR 2001,
1153 - antiKALK). Vorliegend bewegt sich die handschriftliche Gestaltung des
Markenwortes „Frutto“ im werbeüblichen Rahmen und weist keinen ausreichenden
bildlichen „Überschuss“ auf (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active
Line).
Besteht demnach an der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, kommt es auf die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht mehr an.
gez.
Unterschriften