Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.06.2007 – 5 W (pat) 418/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 19. Juni 2007 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 202 19 274
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Höppler
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. Februar 2006 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 202 19 274 wird
im Umfang der
Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 teilgelöscht.
3. Die Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
tragen die Antragsgegner.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegner sind Inhaber des Gebrauchsmusters 202 19 274 mit der Bezeichnung „Antennenhalter“. Es ist am 11. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und mit 22 Schutzansprüchen am 6. März 2003
in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Durch Inanspruchnahme der
inneren Priorität aus der deutschen Patentanmeldung 101 60 697.4 gilt deren Anmeldetag, 11. Dezember 2001, auch für das Gebrauchsmuster.
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:
1. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12; 52; 52') und Haltermitteln (14, 16; 54, 64; 54', 64')
zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei
die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfaßt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren
oder Dachlatten befestigbar ist.
2. Antennenhalter (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung
des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet
sind, daß eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren
oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist.
3. Antennenhalter (10) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet
sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen
Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist.
4. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64;
54',, 64') derart ausgebildet sind, daß der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar
ist.
5.. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zur Veränderung der
Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen.
6. Antennenhalter (10) nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohre (20, 22) teleskopartig ineinanderschiebbar
sind.
7. Antennenhalter nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rohre bzw. das Rohr und die Stange zumindest partiell
ineinanderschraubbar sind.
8. Antennenhalter
nach
Anspruch 5
oder 6,
dadurch
gekennzeichnet, daß die Rohre als Vierkantrohre (62; 62') ausgebildet sind.
9. Antennenhalter (10) nach Anspruch 5 oder 6, dadurch
gekennzeichnet, dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind.
10. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Befestigungselement (24, 26)
an einem
freien Ende eines der
ineinandergreifenden
Rohre (20, 22) angeschweißt ist.
11. Antennenhalter (10) nach Anspruch 4 und einem der Ansprüche 5 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast (12; 52; 52') um eine zu den Mittelachsen der wenigstens zwei ineinandergreifenden Rohre (20, 22) parallele Achse
verschwenkbar ist.
12. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungselemente (24, 26)
Winkelprofile sind.
13. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Haltemittel (14, 16) kraftschlüssig
arbeiten.
14. Antennenhalter (10) nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine Gegenschelle (16) umfassen, welche durch Schrauben miteinander verbindbar sind.
15. Antennenhalter nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel wenigstens zwei Laschen umfassen, von denen eine am Fuß eines Antennenmastes und eine an der Montagebasis angebracht ist, wobei alle Laschen über einen Bolzen
oder eine Schraube derart miteinander verbindbar sind, daß der
Antennenmast um eine durch den Bolzen oder die Schraube gebildete Schwenkachse verschwenkbar ist und wobei in wenigstens
einer der Laschen ein gekrümmtes Langloch, dessen Krümmungsmittelpunkt auf der Schwenkachse liegt, derart vorgesehen
ist, daß der Antennenmast mittels einer weiteren Schraube in einer von mehreren Schwenkpositionen um die Schwenkachse
festklemmbar ist.
16. Antennenhalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch
gekennzeichnet, daß die Haltemittel (54, 64; 54', 64') formschlüssig arbeiten.
17. Antennenhalter nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel eine Schelle und eine Gegenschelle umfassen, welche durch Schrauben derart miteinander verbindbar sind,
daß sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen sich einklemmen, wobei auf der Außenseite des eingeklemmten Abschnittes der Montagebasis eine Riffelung und auf der diesem Abschnitt zugewandten Seite der Schelle und/oder der Gegenschelle
eine dazu komplementäre Riffelung vorgesehen ist.
18. Antennenhalter nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel wenigstens zwei Laschen (54, 64; 54', 64')
umfassen, von denen eine (54; 54') am Fuß eines Antennenmastes (52; 52') und eine (64; 64') an der Montagebasis (62; 62') angebracht ist, wobei alle Laschen über einen Bolzen oder eine
Schraube derart miteinander verbindbar sind, daß der Antennenmast um eine durch den Bolzen oder die Schraube gebildete
Schwenkachse verschwenkbar ist und wobei die Laschen Bohrungen derart aufweisen, daß der Antennenmast mittels eines
weiteren Bolzens oder einer weiteren Schraube in einer von mehreren Schwenkpositionen festlegbar ist.
19. Antennenhalter nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel drei Laschen umfassen, von denen zwei derart parallel zueinander angeordnet sind, daß die dritte Lasche zwischen ihnen aufgenommen werden kann.
20. Antenne, insbesondere Satellitenantenne, dadurch gekennzeichnet, daß sie an einem Antennenhalter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 18 befestigt ist.
21. Montagebasis für einen Antennenhalter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 19.
22. Antennenmast für einen Antennenhalter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 19.
Im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragten
die Antragsteller die Teillöschung im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10
und 12 bis 14, die Antragsgegner beantragten die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang des Hauptanspruchs vom 22./24. November 2004, der die eingetragenen Ansprüche 1 bis 4 umfasst, hilfsweise im Umfang des Schutzanspruchs 23 vom 20. Februar 2006.
Der Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2007 lautet (Merkmale der eingetragenen Ansprüche 1 bis 4 ausformuliert, Gliederungszeichen a) bis f) hinzugefügt):
23. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem
Antennenmast (12; 52; 52') und Haltemitteln (14,16; 54, 64;
54', 64') zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer
Längsausdehnung umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
a) dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26)
aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren
oder Dachlatten befestigbar ist,
b) dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung
des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet
sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren
oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist,
c) dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der
Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ
zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,
d) dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist,
e) dass die Befestigungselemente (24, 26) jeweils durch ein T-
Profil oder ein Winkelprofil gebildet sind, das an einem freien Ende
eines der ineinander greifenden Rohre bzw. Stangen (20, 22) angebracht ist, und
f) dass die Befestigungselemente (24, 26)
jeweils Bohrungen (28) aufweisen, die in Längsrichtung des jeweiligen Befestigungselements (24, 26) mit Abstand zueinander angeordnet sind
und die quer zur Längsrichtung des jeweiligen Befestigungselements (24, 26) räumlich versetzt angeordnet sind.
Gegenüber dem im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bekanntgewordenen Stand der Technik
(D1) DE 297 14 098 U1,
(D2) DE 297 08 165 U1,
(D3) DE 200 11 701 U1und
(D4) DE 201 02 882 U1
hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 20. Februar 2006 das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 teilgelöscht, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht.
Im Beschwerdeverfahren beantragen die Antragsteller den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1
bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 zu löschen. Zum Stand der Technik verweisen sie u. a.
noch auf einen Katalogauszug der
(D5) Fa. KATHREIN Antennen Electronic: „Satelliten-Empfangsanlagen
und Empfangsantennen“, Katalog `99, S. 44
Sie sind der Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs 23 vom
20. Februar 2006 weise gegenüber dem Stand der Technik keinen erfinderischen
Schritt auf. Außerdem sei die versetzte Anordnung der Bohrungen (28) gemäß der
letzten Merkmalsgruppe des Schutzanspruchs 23 ursprünglich nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die Antragsgegner beantragen (teilweise sinngemäß)
Hauptantrag:
Den
Beschluss§
der Gebrauchsmusterabteilung I
vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom
20. Februar 2006 hinausgeht, lediglich im Umfang der nachfolgend genannten eingetragenen Ansprüche gelöscht wird:
- der Ansprüche 1 bis 6,
- des Anspruchs 10 soweit dieser auf einen der Ansprüche 1
bis 6 rückbezogen ist, und
- der Ansprüche 12 bis 14 soweit diese auf einen der Ansprüche 1 bis 6 oder auf den Anspruch 10 in dessen Rückbezug
auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind.
Hilfsantrag 1:
Den
Beschluss§
der Gebrauchsmusterabteilung I
vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom
20. Februar 2006 hinausgeht und soweit es über den Schutzanspruch 24 gemäß Hilfsantrag 1 vom 27. März 2007 hinausgeht,
lediglich im Umfang der nachfolgend genannten eingetragenen
Ansprüche gelöscht wird:
- der Ansprüche 1 bis 6,
- des Anspruchs 10 soweit dieser auf einen der Ansprüche 1
bis 6 rückbezogen ist, und
- der Ansprüche 12 bis 14 soweit diese auf einen der Ansprüche 1 bis 6 oder auf den Anspruch 10 in dessen Rückbezug
auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind.
Hilfsantrag 2:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 2
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 3:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 3
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 4:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 4
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 5:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 5
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 6:
Den
Beschluss§
der Gebrauchsmusterabteilung I
vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist
und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie
über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage
zum 6. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.
Hilfsantrag 7:
Den
Beschluss§
der Gebrauchsmusterabteilung I
vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist
und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie
über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage
zum 7. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.
Hilfsantrag 8:
Den
Beschluss§
der Gebrauchsmusterabteilung I
vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist
und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie
über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage
zum 8. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.
Anspruch 23 ist identisch mit Anspruch 9 der Hilfsanträge 2, 3, 4 und 5.
Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
und identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 6. Er lautet:
24. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem
Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des
Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis
Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst,
dadurch gekennzeichnet dass
a) die Montagebasis Befestigungselemente (24, 26) aufweist,
mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder
Dachlatten befestigbar ist,
b) die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der
Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des
Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der
Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist,
c) die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur
Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,
d) die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis
festlegbar ist,
e) die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der
Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rundrohre
oder ein Rundrohr und eine in das Rohr eingreifende Stange
umfassen,
f) die Haltemittel eine Schelle und eine Gegenschelle umfassen,
welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und
die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und
g) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der
Schelle angebracht ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 7. Er
unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal f) wie folgt lautet (Änderungen unterstrichen):
f) die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare
Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar
sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der
Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen,
und
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal g) wie folgt lautet (Änderung unterstrichen):
g) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der
Schelle angeschweißt ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 8. Er
unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merkmale f) und g) wie folgt lauten (Änderungen unterstrichen):
f) die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare
Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar
sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der
Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen,
und
g) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der
Schelle angeschweißt ist.
Die Antragsgegner führen aus, die geltenden Schutzansprüche seien gegenüber
dem Stand der Technik schutzfähig. Nach ihrer Auffassung konnte der Fachmann
zum Prioritätstag des Gebrauchsmusters aus dem Stand der Technik nur durch
einen erfinderischen Schritt zu den Gegenständen der verteidigten Schutzansprüche gelangen. Überdies müsse der Fachmann - ausgehend von der Druckschrift (1) - mehrere Gedankenschritte bewältigen, die zumindest in ihrer Gesamtheit auf einem erfinderischen Schritt beruhten.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hat wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der
Technik in keiner der angegriffenen Fassungen Bestand.
Somit ist das Gebrauchsmuster in den Fassungen der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10
und 12 bis 14 nach § 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG, nicht schutzfähig.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis,
einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an
der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wie er aus der Druckschrift D1 bekannt ist.
Die aus zwei teleskopartig verschiebbaren Rohre der Montagebasis des Antennenhalters nach der D1 sind unterhalb der Dachhaut horizontal zwischen zwei
Dachsparren einspreizbar. Dabei ermöglicht die Teleskopierbarkeit der Rohre eine
Anpassung an unterschiedliche Dachsparrenabstände. Der an der Montagebasis
befestigte Antennenmast der D1 wird nach oben durch die Dachhaut nach außen
geführt, so dass die Antenne oberhalb des Daches an dem Antennenmast befestigbar ist. Für die Durchführung des Antennenmastes ist es dabei erforderlich,
eine vorhandene Dachhaut aufzuschneiden und nach der Montage neu abzudichten.
Aufgabe der Erfindung ist es, einen kompakten Antennenhalter mit einer größenmäßig variablen Montagebasis anzugeben, der in einfacher Weise, insbesondere
von einer einzigen Person montiert werden kann, ohne dass zur Montage des
Antennenhalters die Dachhaut aufgeschnitten werden muss.
Fachmann ist ein Techniker oder Meister der Fachrichtung Metallbau mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Halteeinrichtungen für Antennenmasten.
Die Zulässigkeit der mit Streitbeschluss aufrechterhaltenen Fassung des Anspruchs 23 gemäß Hauptantrag kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Zulässigkeit des Anspruchs 24 gemäß Hilfsantrag 1 in den dazu identischen oder modifizierten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 8, da keiner dieser Ansprüche
schutzfähig ist.
Zur Prüfung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Ansprüche sind zur Beurteilung
des erfinderischen Schritts die im Patentrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden (BGH, X ZB 27/05, „Demonstrationsschrank“).
1) Zum Hauptantrag
Der Gegenstand von Anspruch 23 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf
einem erfinderischen Schritt.
Aus der in der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters dargelegten
Druckschrift D1 ist ein Antennenhalter 1 mit einer Montagebasis (Träger 3) bekannt, einem Antennenmast (Haltestange 2) und Haltemitteln (schlittenartige Führung 7, Schrauben 10, 11) zur Befestigung des Antennenmastes 2 an der Montagebasis 3, wobei die Montagebasis 3 Mittel (teleskopierbare Rohre 4a, 4b) zur
Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst (Fig. 1 i. V. m. S. 2 le. Abs. bis S. 3
Z. 10). Die Montagebasis 3 weist Befestigungselemente (Halteplatten 5a, 5b) auf,
mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren 6 befestigbar ist (Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1; Merkmal a)), wobei die Haltemittel 7, 10, 11 derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen
relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist (Anspruch 7 i. V. m.
Fig. 1 ; Merkmal c)). Zur Befestigung an den Dachsparren weisen die Befestigungselement 5a, 5b jeweils als Langlöcher 12a, 12b ausgeführte Bohrungen auf
(Fig. 1, 2; Merkmal f) teilweise).
Die Befestigungselemente bzw. Halteplatten 5a, 5b des Antennenhalters nach D1
sind ausgelegt für eine Befestigung der Montagebasis 3 an den seitlichen Flächen
der Dachsparren. Sie liegen damit unterhalb der üblicherweise auf den Dachsparren angeordneten Dachhaut, so dass bei einer Installation des Antennenhalters
nach der Druckschrift D1 die Dachhaut für die Durchführung des Antennenmastes 2 zwangsläufig zu öffnen und anschließend wieder fachgerecht zu verschließen bzw. abzudichten ist. Außerdem ist der aus der D1 bekannte Antennenhalter
nur bei solchen Gebäuden installierbar, bei denen die seitlichen Flächen der
Dachsparren zugänglich sind.
Der für die Entwicklung von Antennenhaltern zuständige Fachmann befasst sich
nicht nur mit der Lösung von vorgegebenen konkreten technischen Problemen,
sondern ist allgemein um konkurrenzfähige Antennenhalter bemüht und berücksichtigt dabei deren möglichst breite Anwendbarkeit und einfachen Montageaufwand.
Der Fachmann hat daher Veranlassung, die Befestigung der Montagebasis 3 derart auszubilden, dass die Montagebasis 3 auch ohne den Mehraufwand einer Öffnung und anschließender Abdichtung der Dachhaut an Dachsparren befestigbar
ist und der Antennenhalter auch bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss,
d.h. schwer zugänglichen seitlichen Flächen der Dachsparren, montierbar ist.
Aus seiner Fachkenntnis heraus ist ihm bspw. aus der Druckschrift D4 ein Antennenhalter mit einer offensichtlich aus einer Grundplatte bestehenden Montagebasis bekannt, die oberhalb der Dachhaut an Dachsparren befestigbar ist. Dazu ist
die aus der Grundplatte bestehende Montagebasis mit Befestigungselementen
ausgebildet, die jeweils durch ein Winkelprofil gebildet sind, das jeweils an einem
freien Ende der Montagebasis angebracht ist, wobei die Befestigungselemente
bzw. Winkelprofile jeweils in Längsrichtung angeordnete Bohrungen aufweisen
(Fig. 3, 4; Merkmal e) und f) teilweise). Wie der Fachmann aus Fig. 4 der D4 ohne
weiteres erkennt, ist mit derart angeordneten Winkelprofilen eine Befestigung der
Montagebasis an der Oberseite von Dachsparren ohne Öffnung der Dachhaut für
den Antennenmast ausführbar.
Will der Fachmann beim Gegenstand der Druckschrift D1 mit seiner in vorteilhafter
Weise an unterschiedliche Dachsparrenabstände anpassbaren Montagebasis aus
wirtschaftlichen Erwägungen heraus bspw. eine Durchführung des Antennenmastes durch die Dachhaut vermeiden, liegt es für ihn nahe, die Halteplatten 5a, 5b des Gegenstandes der Druckschrift D1 durch die aus der Druckschrift
D4 bekannten Winkelprofile zu ersetzen und die Befestigung nach der Montagebasis 3 der Druckschrift D1, wie in Fig. 4 der Druckschrift D4 ausgeführt, von der
Dachaußenseite her vorzunehmen.
Bei dem Gegenstand der D1 erfolgt eine gewünschte Ausrichtung des Antennenmastes 2, z. B. dessen lotrechte Einstellung, durch die Wahl des Befestigungsortes der Halteplatten 5a, 5b an den Dachsparren. Diese Einstellmöglichkeit entfällt
jedoch bei der „Überdachmontage“ des mit Winkelprofilen nach der Druckschrift D4 ausgebildeten Gegenstandes der D1.
Gemäß Anspruch 5 der Druckschrift D1 besteht die Montagebasis 3 bzw. der Träger 3 aus Rohren mit nicht näher ausgeführtem, d. h. beliebigem Querschnitt. Allein das Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 weist einen quadratischen Querschnitt der Rohre auf. Dem Fachmann ist klar, dass er bei Verwendung eines
quadratischen Querschnittes für die Rohre bei „Überdachmontage“ eine lotrechte
Stellung des Antennenmastes nur für eine einzige bestimmte Dachneigung erreichen kann. Da er - wie bereits ausgeführt - selbstverständlich auch den wirtschaftlichen Erfolg im Auge hat, sucht er daher nach einer Lösung, mit der der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen festlegbar und der Antennenhalter
damit universell für verschiedene Dachneigungen einsetzbar ist.
Aus dem Kathrein Katalog für Satelliten-Empfangsantennen (Druckschrift D5)
kennt er einen Mast-Abstandshalter ZTI 01 als Haltemittel für (Antennen-)Masten,
mit dem ein Antennenmast offensichtlich in verschiedenen Winkelstellungen relativ
zur Montagebasis festlegbar ist (D5: S. 44 unten; Merkmal d)). Die Ausbildung des
Gegenstandes der Druckschrift D1 mit diesem Haltemittel drängt sich dem Fachmann geradezu auf, da er damit nahezu jede gewünschte Neigung des Antennenmastes 2 bei allen gängigen Dachneigungen einstellen kann und ein derart
ausgebildeter Antennenhalter somit eine breite Anwendbarkeit aufweist. Zudem
erreicht er bei Verwendung des mit Schraubverbindungen ausgebildeten Haltemittels ZTI 01 (D5: S. 44 Figur zu ZTI 01), dass eine Befestigung des Antennenmastes 2 der D1 an der Montagebasis 3 auch nach Montage der Montagebasis 3
auf Dachsparren an der Montagebasis 3 möglich ist (Merkmal b)). Wie zudem aus
der D5 ersichtlich, ist das Haltemittel ZTI 01 zur Befestigung eines Antennenmastes an einer als Rundrohr ausgebildeten Montagebasis ausgelegt. Es liegt daher
für den Fachmann auf der Hand, die in Anspruch 7 der Druckschrift D1 nicht näher
festgelegten teleskopierbaren Rohre der Montagebasis 3 ebenfalls als Rundrohr
auszubilden, um die Festlegung des Antennenmastes in verschiedenen Winkelstellungen zu ermöglichen.
Die Anordnung von (Befestigungs-)Bohrungen in einem Winkelprofil derart, dass
sie mit Abstand zueinander und quer zur Längsrichtung des jeweiligen Winkelprofils räumlich versetzt angeordnet sind, betrifft eine dem Wissen und Können des
Fachmanns zuzurechnende Maßnahme, die durch die Druckschrift D5 belegt ist
(D5: S. 44 Abbildung zum Antennenmast-Schuh ZTM 01; Merkmal f) Rest).
Damit ist der Fachmann aber ohne einen erfinderischen Schritt bereits zum Gegenstand des Schutzanspruchs 23 nach einer der ODER-Alternativen gemäß
Hauptantrag gelangt.
2) Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5
Die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 sowie die Ansprüche 24 nach
den Hilfsanträgen 1, 6 und 7 umfassen jeweils den enger gefassten Gegenstand
des Anspruchs 24 nach Hilfsantrag 8 bzw. den Gegenstand des dazu identischen
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 5 zeigen - nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht,
sind auch die entsprechenden weiter gefassten Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 4
und 6 bis 8 nicht schutzfähig.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 umfasst die Merkmale a) bis d) des Anspruchs 23
nach Hauptantrag. Bezüglich der Merkmale a) bis d) wird deshalb auf das dort
unter Punkt 1) bereits Gesagte verwiesen.
Auch zu Merkmal e) kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen werden, siehe dort die 5 letzten Zeilen des drittletzten Absatzes.
Das bereits zum Hauptantrag angeführte Haltemittel ZTI 01 der Druckschrift D5
umfasst eine Schelle (halbkreisförmiger Teil der gezeigten Schelle) und eine damit
verschraubbare Gegenschelle (gerader Teil der gezeigten Schelle). Wird der Gegenstand der Druckschrift D1, wie unter Punkt 1) zum Hauptantrag ausgeführt, in
nahe liegender Weise mit diesem Haltemittel ausgebildet, sind konstruktionsgemäß die Schelle und die Gegenschelle derart miteinander verbindbar, dass die
Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis 3, d.h. ein als
Rundrohr ausgebildetes Rohr der Montagebasis 3, zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen (D5: „ZTI 01“ S. 44 unten; Merkmal f)).
Bei dem Haltemittel ZTI 01 nach der Druckschrift D5 ist der Fuß des Antennenmastes offensichtlich an einer Schellenaußenseite der Schelle mittels einer
Schraubverbindung befestigt. Jedoch liegt es im Ermessen des Fachmannes, dafür eine andere gängige Befestigungsart zu wählen, bspw. ein Anschweißen des
Fußes des Antennenmastes, wie es der Fachmann ohne weiteres Fig. 1 der
Druckschrift D1 durch die dort symbolhaft dargestellten Schweissraupen zwischen
dem Antennenmast 2 und dem Haltemittel 7 entnimmt.
Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 nach einer seiner ODER-Alternativen.
Den Antragsgegnern ist zwar darin zuzustimmen, dass die vorstehend unter 1)
und 2) erörterten Maßnahmen mehrere gesonderte Schritte umfassen. Wie vorstehend gezeigt, handelt es sich dabei jedoch um eine routinemäßige Anwendung
des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens. Überraschende kombinatorische Wirkungen sind nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage könnte einem Anspruch 24 in einer der Fassungen der Hilfsanträge, der zusätzlich mit dem Merkmal f) des Anspruchs 23 ausgebildet würde,
ebenfalls keine Schutzfähigkeit zugestanden werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG
Müllner
Dr. Zehendner ist an der Unterschrift infolge Abordnung an das Deutsche Patent- und Markenamt gehindert.
Müllner
Höppler
Pr