Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 21.06.2007 – 24 W (pat) 360/03

24. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

21. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die IR-Marke 713 011

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Schutzerstreckung der am 22. Juli 1999 veröffentlichten Wortmarke

MANIA,

die international für die Waren

„3 Produits de parfumerie“

registriert ist, hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke Nr. 397 62 094

Pania,

die am 12. Februar 1998 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Register eingetragen worden ist und deren Warenverzeichnis nach einem

gegen sie gerichteten, am 7. Januar 2000 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens nur noch die Waren

„Parfumerien; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetikseifen; Haarwässer; Zahnputzmittel“

umfasst, Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 3. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 03 IR des

Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Markenprüfer im gehobenen Dienst, aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 62 094 der IR-Marke

den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Die beiderseitigen Marken seien bis auf den ersten Buchstaben identisch. Zur Gefahr von

Verwechslungen trage auch die Identität der Vergleichswaren bei. Die Entscheidung sei ferner gerechtfertigt durch die gleiche Wortlänge der Marken, ihre identischen Buchstaben- und Silbenzahl sowie durch die in beiden Marken identische

Vokalfolge „a - i - a“, woraus sich ein identischer Klangrhythmus ergebe.

Mit Beschluss vom 9. September 2003 hat dieselbe Markenstelle, nunmehr besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Erinnerung der Inhaberin der

Schutz suchenden IR-Marke zurückgewiesen. Begründet hat die Markenstelle ihre

Entscheidung damit, der Erstprüfer sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich

die beiderseitigen Marken auf identischen Waren begegnen könnten, wobei die

Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge.

Unter diesen Umständen müssten an den Abstand der Marken strenge Anforderungen gestellt werden, die vorliegend jedoch nicht erfüllt seien. Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben, nämlich die Verschlusslaute „M“ und „P“, verliehen den

Vergleichsmarken kein deutlich unterschiedliches Klanggepräge. Dieses werde

entscheidend durch den innerhalb der Markenworte identischen jeweils an zweiter

Stelle stehenden Vokal „a“ bestimmt, der über die jeweilige Anfangssilbe das

Klangbild der beiderseitigen Marken stärker beeinflusse. Zwar sei auch der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass Wortanfänge vom Verkehr im Allgemeinen

stärker als die übrigen Markenteile beachtet würden; im vorliegenden Fall werde

jedoch dieser Effekt durch die weitgehenden Übereinstimmungen innerhalb der

Marken wieder aufgewogen, zumal es sich bei den beiderseitigen Marken auch

um keine Kurzworte mehr handele. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der

Schutz suchenden IR-Marke werde zudem keine Reduzierung der Übereinstimmungen im Wort- und Klangbild der Vergleichsmarken über einen abweichenden

Begriffsinhalt erreicht. Dem überwiegenden Teil des Verkehrs sei der Begriff

„Mania“ nicht im Sinne von „Manie“ oder „manisch“ geläufig, weshalb er sich in

dieser Bedeutung auch nicht aufdränge. Nach alledem sei daher zwischen den

Vergleichsmarken „MANIA“ und „Pania“ eine Verwechslungsgefahr im Sinne von

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden

IR-Marke. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat diese mit Schriftsatz vom

9. Januar 2006 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und mit Schriftsatz vom

9. Februar 2007 im Wege eines Teilverzichts das Warenverzeichnis ihrer Marke

auf die Ware „Parfums“ eingeschränkt.

Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke ist der Auffassung, dass unabhängig von der Benutzungslage der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr

zwischen den Vergleichsmarken - auch im Falle von Warenidentität - ausgeschlossen sei. „Haarpflegemittel“ und „Parfums“ seien zudem nur entfernt ähnlich.

Beispielsweise seien Haarpflegemittel regelmäßig nicht in Körper- und Schönheitspflegeserien enthalten. Grund hierfür sei wohl, dass mit Haarpflegemitteln

nicht in erster Linie ein Wohlgeruch bezweckt werde. Körper- und Schönheitspflegeserien umfassten daher regelmäßig nur Duschgel, Körperlotion und Deodorant.

Sowohl die jüngere Marke als auch die Widerspruchsmarke seien verhältnismäßig

kurze Marken, die sich zudem an einer exponierten Stelle, nämlich am Wortanfang, der bestens zum Wiedererkennen und Auseinanderhalten von Markenwörtern geeignet sei, unterschieden. Der Anfang eines Zeichens werde vom Verkehr

regelmäßig mit sehr viel Aufmerksamkeit aufgenommen, weshalb im Falle einer

Begegnung mit der Schutz suchenden IR-Marke „MANIA“ keine gedankliche Assoziation des Verkehrs an die Widerspruchsmarke „Pania“ zu erwarten sei. Parfums würden regelmäßig erst nach einer Geruchsprobe und sorgfältigem Abwägen gekauft. Dementsprechend mache sich der Verbraucher die jeweilige Marke

genau bewusst. Die Buchstaben „M“ und „P“ klängen deutlich hörbar unterschiedlich. Dies zeige sich auch anhand des Beispieles von „Mama“ und „Papa“. Selbst

bei Kleinkindern würden hierbei kaum Verwechslungen auftreten.

Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung sei in der jüngeren

Marke sehr wohl der Bezug auf die Begriffsinhalte „Manie“ oder „manisch“ zu erkennen. Zwischen einem Parfum und dem Begriff „manisch“ bestehe zudem ein

deutlicher Sachbezug. „Manisch“ sei ein heftige Gefühle bezeichnendes Eigenschaftswort, was im Zusammenhang mit einem Parfum auf einen betörenden Duft

hinweise. Dieser Begriffsinhalt trage ebenfalls zur Unterscheidung der beiderseitigen Marken bei.

Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke beantragt (sinngemäß),

die beiden Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben, als

mit diesen der Schutz für die IR-Marke 713 011 verweigert wurde,

und den Widerspruch aus der Marke 397 62 094 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat auf die erhobene Einrede der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke zur Glaubhaftmachung der Benutzung farbige Abbildungen von

Haarpflegeprodukten vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich bei den Produkten

um ein „PFLEGE-SHAMPOO“, eine „SHAMPOO & PFLEGESPÜLUNG 2 IN 1“,

eine

„INTENSIV HAARKUR“,

eine

„PFLEGE-SPÜLUNG“

und

eine

„DIRECT-REPAIR HAARKUR“, die jeweils mit dem Schriftzug „PANIA“, der durch

horizontale Balken begrenzt wird, gekennzeichnet sind. Ferner hat die

Widersprechende mittels zweier eidesstattlicher Versicherungen eines Herrn

A… vom 20. März 2006 und vom 11. Oktober 2006 vorgetragen, dass

die dargestellten Produkte

im Zeitraum 2001 bis 2004 unter der

Widerspruchsmarke verkauft worden seien. Im Jahr 2002 seien unter der Marke

„Pania“ Produkte in einer Stückzahl von über einer Viertelmillion verkauft worden,

wobei es sich bei 2/3 der verkauften Produkte um die in den vorgelegten

Abbildungen dokumentierten Haarpflegemittel gehandelt habe. Im Jahr 2003 seien

noch 50.000 Stück dieser Produkte unter der Marke „Pania“ verkauft worden;

hierbei seien 80 % auf die in den vorgelegten Abbildungen dargestellten

Haarpflegemittel entfallen. Zunächst sei die Benutzung der Widerspruchsmarke

von der Widersprechenden als Lizenznehmerin der Firma B…

GmbH & Co. KG erfolgt, die neben einem anderen in

Deutschland ansässigen Unternehmen auch die „PANIA-Produkte“

für die

Widersprechende hergestellt habe. Seit Oktober 2003 sei die Widersprechende

selbst Inhaberin der Widerspruchsmarke.

Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke hat im Zusammenhang mit den von

der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen bemängelt, den beiden

vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen könne nicht zweifelsfrei entnommen

werden, dass die dargestellten Produkte in Deutschland vertrieben worden seien.

Es könne daher unterstellt werden, dass von den genannten Stückzahlen auch

Produkte umfasst seien, die die Widersprechenden konzernweit im europäischen

Ausland vertrieben habe.

Die Widersprechende ist der Auffassung, dass zwischen der angegriffenen Ware

„Parfums“ und der Ware „Haarpflegemittel“ eine hochgradige Warenähnlichkeit

bestehe. Große Parfumhersteller würden vermehrt „um das Parfum herum“

Schönheits-, Haar- und Körperpflegeserien auflegen, die in jeder Parfümerie vertrieben würden. Im Zusammenhang mit der Markenähnlichkeit gelte, dass die

Aussage, Wortanfänge würden bei der Markenverwechslung mehr ins Gewicht

fallen als Endungen, sich nicht auf die Anfangsbuchstaben, sondern auf die Anfangssilben von Vergleichsmarken bezögen. Vorliegend stünden sich in erster Linie die beiden Wortanfänge „Pa“ und „Ma“ gegenüber. Diese machten die Vergleichsmarken miteinander verwechselbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke ist zulässig, in der

Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Wie die Markenstelle in ihren angefochtenen

Beschlüssen vom 3. Januar 2002 und 9. September 2003 zu Recht angenommen

hat, ist eine Verwechslungsgefahr zwischen der international registrierten Wortmarke Nr. 713 011 „MANIA“ und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke

Nr. 397 62 094 „Pania“ im Sinne von §§ 107, 114, § 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2

Satz 1 MarkenG i. V m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in

Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Die Bewertung

der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann

ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt

(EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; BGH GRUR 2005, 513, 514

„MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“). Gemessen an

diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten.

Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke hat im Beschwerdeverfahren am

10. Januar 2006 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG in zulässiger Weise die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. Die Widersprechende

konnte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die fünfjährige Benutzungsschonfrist berufen, da das gegen ihre Widerspruchsmarke seinerseits anhängig gewesene Widerspruchsverfahren bereits am 7. Januar 2000 abgeschlossen war. Bezogen auf den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum vom 27. Februar 2002 bis 27. Februar 2007 hat die Widersprechende eine

Benutzung der Marke Nr. 397 62 094 „Pania“ in hinreichendem Umfang glaubhaft

gemacht.

Die beiden von der Widersprechenden vorgelegten, vom 20. März 2006 und

11. Oktober 2006 stammenden eidesstattlichen Versicherungen sind nicht zu beanstanden. Aussteller ist ein Herr A…, der bei der Widersprechenden

für die Betreuung von Markenangelegenheiten zuständig ist. Seine beiden eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich auf die vorgelegten Abbildungen von

Produkten, mit denen die Widersprechende anhand eines „PFLEGE-SHAMPOO“,

eines „SHAMPOO & PFLEGESPÜLUNG 2 IN 1“, einer „INTENSIV HAARKUR“,

einer „PFLEGE-SPÜLUNG“ und einer „DIRECT-REPAIR HAARKUR“ die konkrete

Form der Markenbenutzung dokumentiert hat. Insgesamt ergibt sich aus den von

der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen, dass diese im Jahr 2002 etwa

165.000 Stück und im Jahr 2003 immerhin noch etwa 40.000 Stück Haarpflegemittel in Deutschland vertrieben hat, die mit dem Schriftzug „PANIA“ gekennzeichnet waren.

Als unwahrscheinlich muss es dagegen angesehen werden, dass - wie von der

Markeninhaberin unterstellt und von der Widersprechenden bestritten - unter den

genannten Stückzahlen in größerem Umfang auch Waren eingerechnet sind, die

von der Widersprechenden im europäischen Ausland vertrieben wurden. Die von

der Widersprechenden in Bezug genommenen Abbildungen zeigen Produkte, bei

denen die Warenbezeichnung in deutscher Sprache hervorgehoben ist und deren

Aufmachung insgesamt als für den Vertrieb in Deutschland bestimmt erscheint.

Anhand der von der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke in der mündlichen

Verhandlung überreichten, aus verschiedenen Ländern stammenden Internet-

Seiten der Widersprechenden ergibt sich zudem, dass der Konzern der Widersprechenden in der Schweiz überhaupt nicht vertreten ist und in Deutschland über

annähernd zehnmal so viele Filialen, nämlich ca. 10.800, wie in den Ländern

Österreich und Luxemburg zusammen verfügt. Selbst wenn man daher die von

der Widersprechenden vorgelegten Benutzungszahlen um jene Beträge reduzieren müsste, die anteilig auf einen Vertrieb der dargestellten Haarpflegemittel in

Österreich und Luxemburg entfielen, so würde zu Gunsten der Widerspruchsmarke aus den verbleibenden Stückzahlen nach wie vor ein bezogen auf den

deutschen Markt ausreichender Benutzungsbeleg ableitbar bleiben. Dahinstehen

kann deshalb, ob nicht zu Gunsten der Widersprechenden - was naheliegt - auch

vom Vorliegen einer Exportmarke im Sinne von § 26 Abs. 4 MarkenG ausgegangen werden muss. Hierbei wäre es für einen glaubhaften Vortrag einer ausreichenden Markenbenutzung entbehrlich, ein weiteres inländisches Inverkehrbringen von gekennzeichneten Waren - d. h. über den Vortrag hinaus, dass die Widerspruchsmarke im Inland auf der Ware angebracht worden sei - darzulegen (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rn. 124 f.).

Der Feststellung einer hinreichenden und ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke steht vorliegend auch nicht im Wege, dass die frühere Inhaberin

der Widerspruchsmarke, die Firma B…

GmbH & Co. KG, im maßgeblichen Zeitraum ihre Marke durch die Widersprechende als Lizenznehmerin nutzen ließ (vgl. § 26 Abs. 2 MarkenG); ebenso wenig

wird die Feststellung einer ausreichenden Benutzung der Widerspruchsmarke

durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Benutzung im Gegensatz zur eingetragenen Schreibweise der Marke unter Verwendung von Großbuchstaben und

unter Hinzufügung von horizontalen, die Schrift begrenzenden Balken geschah. In

dieser Benutzungsform ist kein relevanter Unterschied zur eingetragen Form der

Widerspruchsmarke zu sehen ist, da diese Abweichungen offensichtlich zu gering

sind, um den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke zu verändern

(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rn. 96 f.).

Die zu den abgebildeten Haarpflegeprodukte glaubhaft gemachte Benutzung der

Widerspruchsmarke rechtfertigt es auch, bei der Entscheidung über den Widerspruch im Wege einer Integration den speziellen Warenbegriff „Haarpflegemittel“

als Teilbereich des Oberbegriffs „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ zu

Grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2002, 59, 63 „ISCO“; GRUR 2002, 65, 67

„Ichthyol“; BGH MarkenR 2006, 409, 410 f. (Nr. 21, 22) „Ichthyol II“). Über die

Ware „Haarpflegemittel“ hinaus hat die Widersprechende allerdings eine Benutzung für weitere Waren weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat (§ 43

Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner davon auszugehen, dass

zwischen den von der Schutz suchenden IR-Marke - nach erklärtem Teilverzicht -

nur noch umfassten Ware „Parfums“ und den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Ware „Haarpflegemittel“ ohne weiteres Ähnlichkeit gegeben ist

(vgl. BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 114/95, 21.01.97). Bei diesen sich gegenüber stehenden Waren handelt es sich um einander ergänzende Produkte, deren

Anwendung sich überschneiden kann. Wie die Widersprechende zutreffend ausgeführt und zudem mit aussagekräftigen Anlagen zu ihrer Beschwerdeerwiderung

belegt hat, sind mittlerweile zahlreiche Parfumhersteller dazu übergegangen,

Schönheits- und Körperpflegeserien aufzulegen, welche in der Regel Haarpflegeprodukte in Form von Duschgels für Körper und Haar umfassen. Viele bieten auch

parfümierte Sprays für das Haar an. Dies hat mittlerweile auch dazu geführt hat,

dass „Parfums“ und „Haarpflegemittel“ nicht nur im Internet, sondern auch in herkömmlichen Verkaufsstätten in unmittelbare Nähe zueinander angeboten werden.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Pania“ ist

zum einen zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Fantasiewortbildung

handelt, der keine erkennbaren beschreibenden Anklänge zu dem hier relevanten

Warenteilbereich der „Haarpflegemittel“ entnommen werden kann. Zum anderen

ist die Marke offensichtlich seit mehreren Jahren im Markt eingeführt. Als benutzte

Marke muss ihre Kennzeichnungskraft daher als im oberen Bereich des Durchschnitts liegend angesetzt werden.

Im Ergebnis schließt sich der Senat der Auffassung der Markenstelle an, dass die

Unterschiede der beiderseitigen Marken „MANIA“ und „Pania“ vor dem Hintergrund der beachtlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der beschriebenen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht ausreichend sind, um die

Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist im Rahmen einer umfassenden Beurteilung auf den Gesamteindruck der

Marken abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in

Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387,

389 (Nr. 23) „Sabèl/Puma“; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 25) „Lloyd“; GRUR

Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „MATRATZEN“; BGH GRUR 2006, 60, 62 (Nr. 17)

„coccodrillo“). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass bei den Vergleichsmarken

im maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck der notwendige Abstand nicht mehr

eingehalten ist.

Der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke ist zwar insoweit zuzustimmen, als

sich die beiderseitigen Marken am Wortanfang und damit an einer für den Verkehr

grundsätzlich prägnanten Stelle unterscheiden. Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „M“ und „P“ bedeuten aber vorliegend keinen Umstand, der so gewichtig wäre, dass mit ihm die Bejahung einer Verwechslungsgefahr stehen oder

fallen würde. Die am Anfang der Vergleichsmarken platzierten unterschiedlichen

Konsonanten „M“ und „P“ besitzen als Verschlusslaute von Hause aus nicht die

gleiche klangliche Auffälligkeit wie Vokale. Dies zeigt sich auch anhand der von

der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke beispielhaft herausgestellten Worte

„Mama“ und „Papa“, bei denen wohl jeweils erst die Verdoppelung der Silben „ma“

und „pa“ dazu führt, dass kaum Verwechslungen auftreten.

Die beiderseitigen Marken weisen vielmehr in klanglicher Hinsicht insoweit eine

sehr beachtliche Gemeinsamkeit auf, als sie - vom jeweils unterschiedlichen Anfangskonsonanten abgesehen - in der weitaus überwiegenden restlichen Lautfolge

„-ANIA“ identisch sind. Hieraus folgt wiederum, dass die beiderseitigen Marken

- wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt - die gleiche Wortlänge besitzen,

ihre Buchstaben- und Silbenzahl dieselbe ist und beide Marken einen identischen

Klangrhythmus aufweisen, der durch die jeweils gleiche Vokalfolge „a - i - a“ hervorgerufen wird. In Anbetracht des gemeinsamen Lautfolge „-ANIA“ ist damit zu

rechnen, dass bei Wiedergabe im mündlichen und insbesondere fernmündlichen

Geschäftsverkehr der bei den Kollisionsmarken vorhandene Unterschied akustisch

nicht hinreichend deutlich hervortritt und daher eine Gefahr, dass die Wörter irrtümlich füreinander gehalten werden, handgreiflich gegeben ist. Dies folgt auch

aus dem Erfahrungssatz, dass Kennzeichen der vorliegenden Art vom Verbraucher normalerweise nicht in einer Sprechweise wiedergegeben werden, bei der

jeder Laut - einschließlich ggf. am Wortanfang befindlicher Konsonanten - deutlich

hervorgehoben werden.

Der Schutz suchenden IR-Marke „MANIA“ kann bezogen auf die Ware „Parfums“

auch kein erkennbarer warenbeschreibender Sinnanklang entnommen werden,

der zu einer - wie die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke meint - deutlichen

Verminderung einer Verwechslungsgefahr führen müsste. Einem derartigen Effekt

steht bereits der vorstehend geschilderte Umstand entgegen, dass der Verkehr die

beiden Vergleichsmarken oft unzulänglich artikulieren wird. Um die Gefahr einer

Markenkollision nachhaltig vermindernden zu können, muss eine Kennzeichnung

in der Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise darüber hinaus eine so

eindeutige und bestimmte Bedeutung haben, dass die Verkehrskreise sie ohne

weiteres erfassen können (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 23) „PICASSO“;

GRUR 2006, 413, 414 (Nr. 49) „ZIRH/SIR“). Diese Voraussetzung ist vorliegend

ebenfalls nicht gegeben. Dem überwiegenden Teil der einschlägigen Verkehrskreise dürfte nämlich die Bedeutung des Markenwortes „MANIA“ als altgriechischen Ursprungs der Begriffe „Manie“ und „manisch“ - wie die Markenstelle in ihrer

Entscheidung zu Recht ausgeführt hat - nicht hinreichend geläufig sein.

Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

gez.

Unterschriften