Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.06.2007 – 24 W (pat) 360/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
21. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die IR-Marke 713 011
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Schutzerstreckung der am 22. Juli 1999 veröffentlichten Wortmarke
MANIA,
die international für die Waren
„3 Produits de parfumerie“
registriert ist, hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke Nr. 397 62 094
Pania,
die am 12. Februar 1998 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden ist und deren Warenverzeichnis nach einem
gegen sie gerichteten, am 7. Januar 2000 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens nur noch die Waren
„Parfumerien; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetikseifen; Haarwässer; Zahnputzmittel“
umfasst, Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 03 IR des
Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Markenprüfer im gehobenen Dienst, aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 62 094 der IR-Marke
den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Die beiderseitigen Marken seien bis auf den ersten Buchstaben identisch. Zur Gefahr von
Verwechslungen trage auch die Identität der Vergleichswaren bei. Die Entscheidung sei ferner gerechtfertigt durch die gleiche Wortlänge der Marken, ihre identischen Buchstaben- und Silbenzahl sowie durch die in beiden Marken identische
Vokalfolge „a - i - a“, woraus sich ein identischer Klangrhythmus ergebe.
Mit Beschluss vom 9. September 2003 hat dieselbe Markenstelle, nunmehr besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Erinnerung der Inhaberin der
Schutz suchenden IR-Marke zurückgewiesen. Begründet hat die Markenstelle ihre
Entscheidung damit, der Erstprüfer sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich
die beiderseitigen Marken auf identischen Waren begegnen könnten, wobei die
Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge.
Unter diesen Umständen müssten an den Abstand der Marken strenge Anforderungen gestellt werden, die vorliegend jedoch nicht erfüllt seien. Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben, nämlich die Verschlusslaute „M“ und „P“, verliehen den
Vergleichsmarken kein deutlich unterschiedliches Klanggepräge. Dieses werde
entscheidend durch den innerhalb der Markenworte identischen jeweils an zweiter
Stelle stehenden Vokal „a“ bestimmt, der über die jeweilige Anfangssilbe das
Klangbild der beiderseitigen Marken stärker beeinflusse. Zwar sei auch der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass Wortanfänge vom Verkehr im Allgemeinen
stärker als die übrigen Markenteile beachtet würden; im vorliegenden Fall werde
jedoch dieser Effekt durch die weitgehenden Übereinstimmungen innerhalb der
Marken wieder aufgewogen, zumal es sich bei den beiderseitigen Marken auch
um keine Kurzworte mehr handele. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der
Schutz suchenden IR-Marke werde zudem keine Reduzierung der Übereinstimmungen im Wort- und Klangbild der Vergleichsmarken über einen abweichenden
Begriffsinhalt erreicht. Dem überwiegenden Teil des Verkehrs sei der Begriff
„Mania“ nicht im Sinne von „Manie“ oder „manisch“ geläufig, weshalb er sich in
dieser Bedeutung auch nicht aufdränge. Nach alledem sei daher zwischen den
Vergleichsmarken „MANIA“ und „Pania“ eine Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden
IR-Marke. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat diese mit Schriftsatz vom
9. Januar 2006 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und mit Schriftsatz vom
9. Februar 2007 im Wege eines Teilverzichts das Warenverzeichnis ihrer Marke
auf die Ware „Parfums“ eingeschränkt.
Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke ist der Auffassung, dass unabhängig von der Benutzungslage der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken - auch im Falle von Warenidentität - ausgeschlossen sei. „Haarpflegemittel“ und „Parfums“ seien zudem nur entfernt ähnlich.
Beispielsweise seien Haarpflegemittel regelmäßig nicht in Körper- und Schönheitspflegeserien enthalten. Grund hierfür sei wohl, dass mit Haarpflegemitteln
nicht in erster Linie ein Wohlgeruch bezweckt werde. Körper- und Schönheitspflegeserien umfassten daher regelmäßig nur Duschgel, Körperlotion und Deodorant.
Sowohl die jüngere Marke als auch die Widerspruchsmarke seien verhältnismäßig
kurze Marken, die sich zudem an einer exponierten Stelle, nämlich am Wortanfang, der bestens zum Wiedererkennen und Auseinanderhalten von Markenwörtern geeignet sei, unterschieden. Der Anfang eines Zeichens werde vom Verkehr
regelmäßig mit sehr viel Aufmerksamkeit aufgenommen, weshalb im Falle einer
Begegnung mit der Schutz suchenden IR-Marke „MANIA“ keine gedankliche Assoziation des Verkehrs an die Widerspruchsmarke „Pania“ zu erwarten sei. Parfums würden regelmäßig erst nach einer Geruchsprobe und sorgfältigem Abwägen gekauft. Dementsprechend mache sich der Verbraucher die jeweilige Marke
genau bewusst. Die Buchstaben „M“ und „P“ klängen deutlich hörbar unterschiedlich. Dies zeige sich auch anhand des Beispieles von „Mama“ und „Papa“. Selbst
bei Kleinkindern würden hierbei kaum Verwechslungen auftreten.
Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung sei in der jüngeren
Marke sehr wohl der Bezug auf die Begriffsinhalte „Manie“ oder „manisch“ zu erkennen. Zwischen einem Parfum und dem Begriff „manisch“ bestehe zudem ein
deutlicher Sachbezug. „Manisch“ sei ein heftige Gefühle bezeichnendes Eigenschaftswort, was im Zusammenhang mit einem Parfum auf einen betörenden Duft
hinweise. Dieser Begriffsinhalt trage ebenfalls zur Unterscheidung der beiderseitigen Marken bei.
Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke beantragt (sinngemäß),
die beiden Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben, als
mit diesen der Schutz für die IR-Marke 713 011 verweigert wurde,
und den Widerspruch aus der Marke 397 62 094 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat auf die erhobene Einrede der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke zur Glaubhaftmachung der Benutzung farbige Abbildungen von
Haarpflegeprodukten vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich bei den Produkten
um ein „PFLEGE-SHAMPOO“, eine „SHAMPOO & PFLEGESPÜLUNG 2 IN 1“,
eine
„INTENSIV HAARKUR“,
eine
„PFLEGE-SPÜLUNG“
und
eine
„DIRECT-REPAIR HAARKUR“, die jeweils mit dem Schriftzug „PANIA“, der durch
horizontale Balken begrenzt wird, gekennzeichnet sind. Ferner hat die
Widersprechende mittels zweier eidesstattlicher Versicherungen eines Herrn
A… vom 20. März 2006 und vom 11. Oktober 2006 vorgetragen, dass
die dargestellten Produkte
im Zeitraum 2001 bis 2004 unter der
Widerspruchsmarke verkauft worden seien. Im Jahr 2002 seien unter der Marke
„Pania“ Produkte in einer Stückzahl von über einer Viertelmillion verkauft worden,
wobei es sich bei 2/3 der verkauften Produkte um die in den vorgelegten
Abbildungen dokumentierten Haarpflegemittel gehandelt habe. Im Jahr 2003 seien
noch 50.000 Stück dieser Produkte unter der Marke „Pania“ verkauft worden;
hierbei seien 80 % auf die in den vorgelegten Abbildungen dargestellten
Haarpflegemittel entfallen. Zunächst sei die Benutzung der Widerspruchsmarke
von der Widersprechenden als Lizenznehmerin der Firma B…
GmbH & Co. KG erfolgt, die neben einem anderen in
Deutschland ansässigen Unternehmen auch die „PANIA-Produkte“
für die
Widersprechende hergestellt habe. Seit Oktober 2003 sei die Widersprechende
selbst Inhaberin der Widerspruchsmarke.
Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke hat im Zusammenhang mit den von
der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen bemängelt, den beiden
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen könne nicht zweifelsfrei entnommen
werden, dass die dargestellten Produkte in Deutschland vertrieben worden seien.
Es könne daher unterstellt werden, dass von den genannten Stückzahlen auch
Produkte umfasst seien, die die Widersprechenden konzernweit im europäischen
Ausland vertrieben habe.
Die Widersprechende ist der Auffassung, dass zwischen der angegriffenen Ware
„Parfums“ und der Ware „Haarpflegemittel“ eine hochgradige Warenähnlichkeit
bestehe. Große Parfumhersteller würden vermehrt „um das Parfum herum“
Schönheits-, Haar- und Körperpflegeserien auflegen, die in jeder Parfümerie vertrieben würden. Im Zusammenhang mit der Markenähnlichkeit gelte, dass die
Aussage, Wortanfänge würden bei der Markenverwechslung mehr ins Gewicht
fallen als Endungen, sich nicht auf die Anfangsbuchstaben, sondern auf die Anfangssilben von Vergleichsmarken bezögen. Vorliegend stünden sich in erster Linie die beiden Wortanfänge „Pa“ und „Ma“ gegenüber. Diese machten die Vergleichsmarken miteinander verwechselbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke ist zulässig, in der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Wie die Markenstelle in ihren angefochtenen
Beschlüssen vom 3. Januar 2002 und 9. September 2003 zu Recht angenommen
hat, ist eine Verwechslungsgefahr zwischen der international registrierten Wortmarke Nr. 713 011 „MANIA“ und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke
Nr. 397 62 094 „Pania“ im Sinne von §§ 107, 114, § 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2
Satz 1 MarkenG i. V m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in
Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Die Bewertung
der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; BGH GRUR 2005, 513, 514
„MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“). Gemessen an
diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten.
Die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke hat im Beschwerdeverfahren am
10. Januar 2006 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG in zulässiger Weise die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. Die Widersprechende
konnte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die fünfjährige Benutzungsschonfrist berufen, da das gegen ihre Widerspruchsmarke seinerseits anhängig gewesene Widerspruchsverfahren bereits am 7. Januar 2000 abgeschlossen war. Bezogen auf den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum vom 27. Februar 2002 bis 27. Februar 2007 hat die Widersprechende eine
Benutzung der Marke Nr. 397 62 094 „Pania“ in hinreichendem Umfang glaubhaft
gemacht.
Die beiden von der Widersprechenden vorgelegten, vom 20. März 2006 und
11. Oktober 2006 stammenden eidesstattlichen Versicherungen sind nicht zu beanstanden. Aussteller ist ein Herr A…, der bei der Widersprechenden
für die Betreuung von Markenangelegenheiten zuständig ist. Seine beiden eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich auf die vorgelegten Abbildungen von
Produkten, mit denen die Widersprechende anhand eines „PFLEGE-SHAMPOO“,
eines „SHAMPOO & PFLEGESPÜLUNG 2 IN 1“, einer „INTENSIV HAARKUR“,
einer „PFLEGE-SPÜLUNG“ und einer „DIRECT-REPAIR HAARKUR“ die konkrete
Form der Markenbenutzung dokumentiert hat. Insgesamt ergibt sich aus den von
der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen, dass diese im Jahr 2002 etwa
165.000 Stück und im Jahr 2003 immerhin noch etwa 40.000 Stück Haarpflegemittel in Deutschland vertrieben hat, die mit dem Schriftzug „PANIA“ gekennzeichnet waren.
Als unwahrscheinlich muss es dagegen angesehen werden, dass - wie von der
Markeninhaberin unterstellt und von der Widersprechenden bestritten - unter den
genannten Stückzahlen in größerem Umfang auch Waren eingerechnet sind, die
von der Widersprechenden im europäischen Ausland vertrieben wurden. Die von
der Widersprechenden in Bezug genommenen Abbildungen zeigen Produkte, bei
denen die Warenbezeichnung in deutscher Sprache hervorgehoben ist und deren
Aufmachung insgesamt als für den Vertrieb in Deutschland bestimmt erscheint.
Anhand der von der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke in der mündlichen
Verhandlung überreichten, aus verschiedenen Ländern stammenden Internet-
Seiten der Widersprechenden ergibt sich zudem, dass der Konzern der Widersprechenden in der Schweiz überhaupt nicht vertreten ist und in Deutschland über
annähernd zehnmal so viele Filialen, nämlich ca. 10.800, wie in den Ländern
Österreich und Luxemburg zusammen verfügt. Selbst wenn man daher die von
der Widersprechenden vorgelegten Benutzungszahlen um jene Beträge reduzieren müsste, die anteilig auf einen Vertrieb der dargestellten Haarpflegemittel in
Österreich und Luxemburg entfielen, so würde zu Gunsten der Widerspruchsmarke aus den verbleibenden Stückzahlen nach wie vor ein bezogen auf den
deutschen Markt ausreichender Benutzungsbeleg ableitbar bleiben. Dahinstehen
kann deshalb, ob nicht zu Gunsten der Widersprechenden - was naheliegt - auch
vom Vorliegen einer Exportmarke im Sinne von § 26 Abs. 4 MarkenG ausgegangen werden muss. Hierbei wäre es für einen glaubhaften Vortrag einer ausreichenden Markenbenutzung entbehrlich, ein weiteres inländisches Inverkehrbringen von gekennzeichneten Waren - d. h. über den Vortrag hinaus, dass die Widerspruchsmarke im Inland auf der Ware angebracht worden sei - darzulegen (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rn. 124 f.).
Der Feststellung einer hinreichenden und ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke steht vorliegend auch nicht im Wege, dass die frühere Inhaberin
der Widerspruchsmarke, die Firma B…
GmbH & Co. KG, im maßgeblichen Zeitraum ihre Marke durch die Widersprechende als Lizenznehmerin nutzen ließ (vgl. § 26 Abs. 2 MarkenG); ebenso wenig
wird die Feststellung einer ausreichenden Benutzung der Widerspruchsmarke
durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Benutzung im Gegensatz zur eingetragenen Schreibweise der Marke unter Verwendung von Großbuchstaben und
unter Hinzufügung von horizontalen, die Schrift begrenzenden Balken geschah. In
dieser Benutzungsform ist kein relevanter Unterschied zur eingetragen Form der
Widerspruchsmarke zu sehen ist, da diese Abweichungen offensichtlich zu gering
sind, um den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke zu verändern
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rn. 96 f.).
Die zu den abgebildeten Haarpflegeprodukte glaubhaft gemachte Benutzung der
Widerspruchsmarke rechtfertigt es auch, bei der Entscheidung über den Widerspruch im Wege einer Integration den speziellen Warenbegriff „Haarpflegemittel“
als Teilbereich des Oberbegriffs „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ zu
Grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2002, 59, 63 „ISCO“; GRUR 2002, 65, 67
„Ichthyol“; BGH MarkenR 2006, 409, 410 f. (Nr. 21, 22) „Ichthyol II“). Über die
Ware „Haarpflegemittel“ hinaus hat die Widersprechende allerdings eine Benutzung für weitere Waren weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat (§ 43
Abs. 1 Satz 3 MarkenG).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner davon auszugehen, dass
zwischen den von der Schutz suchenden IR-Marke - nach erklärtem Teilverzicht -
nur noch umfassten Ware „Parfums“ und den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Ware „Haarpflegemittel“ ohne weiteres Ähnlichkeit gegeben ist
(vgl. BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 114/95, 21.01.97). Bei diesen sich gegenüber stehenden Waren handelt es sich um einander ergänzende Produkte, deren
Anwendung sich überschneiden kann. Wie die Widersprechende zutreffend ausgeführt und zudem mit aussagekräftigen Anlagen zu ihrer Beschwerdeerwiderung
belegt hat, sind mittlerweile zahlreiche Parfumhersteller dazu übergegangen,
Schönheits- und Körperpflegeserien aufzulegen, welche in der Regel Haarpflegeprodukte in Form von Duschgels für Körper und Haar umfassen. Viele bieten auch
parfümierte Sprays für das Haar an. Dies hat mittlerweile auch dazu geführt hat,
dass „Parfums“ und „Haarpflegemittel“ nicht nur im Internet, sondern auch in herkömmlichen Verkaufsstätten in unmittelbare Nähe zueinander angeboten werden.
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Pania“ ist
zum einen zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Fantasiewortbildung
handelt, der keine erkennbaren beschreibenden Anklänge zu dem hier relevanten
Warenteilbereich der „Haarpflegemittel“ entnommen werden kann. Zum anderen
ist die Marke offensichtlich seit mehreren Jahren im Markt eingeführt. Als benutzte
Marke muss ihre Kennzeichnungskraft daher als im oberen Bereich des Durchschnitts liegend angesetzt werden.
Im Ergebnis schließt sich der Senat der Auffassung der Markenstelle an, dass die
Unterschiede der beiderseitigen Marken „MANIA“ und „Pania“ vor dem Hintergrund der beachtlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der beschriebenen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht ausreichend sind, um die
Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist im Rahmen einer umfassenden Beurteilung auf den Gesamteindruck der
Marken abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387,
389 (Nr. 23) „Sabèl/Puma“; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 25) „Lloyd“; GRUR
Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „MATRATZEN“; BGH GRUR 2006, 60, 62 (Nr. 17)
„coccodrillo“). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass bei den Vergleichsmarken
im maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck der notwendige Abstand nicht mehr
eingehalten ist.
Der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke ist zwar insoweit zuzustimmen, als
sich die beiderseitigen Marken am Wortanfang und damit an einer für den Verkehr
grundsätzlich prägnanten Stelle unterscheiden. Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „M“ und „P“ bedeuten aber vorliegend keinen Umstand, der so gewichtig wäre, dass mit ihm die Bejahung einer Verwechslungsgefahr stehen oder
fallen würde. Die am Anfang der Vergleichsmarken platzierten unterschiedlichen
Konsonanten „M“ und „P“ besitzen als Verschlusslaute von Hause aus nicht die
gleiche klangliche Auffälligkeit wie Vokale. Dies zeigt sich auch anhand der von
der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke beispielhaft herausgestellten Worte
„Mama“ und „Papa“, bei denen wohl jeweils erst die Verdoppelung der Silben „ma“
und „pa“ dazu führt, dass kaum Verwechslungen auftreten.
Die beiderseitigen Marken weisen vielmehr in klanglicher Hinsicht insoweit eine
sehr beachtliche Gemeinsamkeit auf, als sie - vom jeweils unterschiedlichen Anfangskonsonanten abgesehen - in der weitaus überwiegenden restlichen Lautfolge
„-ANIA“ identisch sind. Hieraus folgt wiederum, dass die beiderseitigen Marken
- wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt - die gleiche Wortlänge besitzen,
ihre Buchstaben- und Silbenzahl dieselbe ist und beide Marken einen identischen
Klangrhythmus aufweisen, der durch die jeweils gleiche Vokalfolge „a - i - a“ hervorgerufen wird. In Anbetracht des gemeinsamen Lautfolge „-ANIA“ ist damit zu
rechnen, dass bei Wiedergabe im mündlichen und insbesondere fernmündlichen
Geschäftsverkehr der bei den Kollisionsmarken vorhandene Unterschied akustisch
nicht hinreichend deutlich hervortritt und daher eine Gefahr, dass die Wörter irrtümlich füreinander gehalten werden, handgreiflich gegeben ist. Dies folgt auch
aus dem Erfahrungssatz, dass Kennzeichen der vorliegenden Art vom Verbraucher normalerweise nicht in einer Sprechweise wiedergegeben werden, bei der
jeder Laut - einschließlich ggf. am Wortanfang befindlicher Konsonanten - deutlich
hervorgehoben werden.
Der Schutz suchenden IR-Marke „MANIA“ kann bezogen auf die Ware „Parfums“
auch kein erkennbarer warenbeschreibender Sinnanklang entnommen werden,
der zu einer - wie die Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke meint - deutlichen
Verminderung einer Verwechslungsgefahr führen müsste. Einem derartigen Effekt
steht bereits der vorstehend geschilderte Umstand entgegen, dass der Verkehr die
beiden Vergleichsmarken oft unzulänglich artikulieren wird. Um die Gefahr einer
Markenkollision nachhaltig vermindernden zu können, muss eine Kennzeichnung
in der Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise darüber hinaus eine so
eindeutige und bestimmte Bedeutung haben, dass die Verkehrskreise sie ohne
weiteres erfassen können (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 23) „PICASSO“;
GRUR 2006, 413, 414 (Nr. 49) „ZIRH/SIR“). Diese Voraussetzung ist vorliegend
ebenfalls nicht gegeben. Dem überwiegenden Teil der einschlägigen Verkehrskreise dürfte nämlich die Bedeutung des Markenwortes „MANIA“ als altgriechischen Ursprungs der Begriffe „Manie“ und „manisch“ - wie die Markenstelle in ihrer
Entscheidung zu Recht ausgeführt hat - nicht hinreichend geläufig sein.
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften