Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 27.06.2007 – 28 W (pat) 1/06

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 73 752. 6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32

„Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche

Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Gemüse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke)

und Gemüsegetränke“

angemeldete Wortmarke

ABSOLUT BAYRISCH

wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Wortfolge weise in einer für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres Nachdenken verständlichen Weise darauf hin,

dass die beanspruchten Waren aus dem Bundesland Bayern stammten. Sie stelle

damit lediglich eine werbemäßige Anpreisung bezüglich der Art der Waren dar und

werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Aufgrund der unterschiedlichen Bedeutungen dieses Markenworts könne der angemeldeten Marke

kein eindeutiger Sinngehalt zugeordnet werden. Die Wortfolge „ABSOLUT

BAYRISCH“ könne maßen als „vollständig, gänzlich aus Bayern stammend“ wie

auch als „sehr aus Bayern stammend“ verstanden werden, womit deutlich unterschiedliche Bedeutungsgehalte gegeben seien. Diese Mehrdeutigkeit lasse es

sehr zweifelhaft erscheinen, dass der Verkehr überhaupt einen beschreibenden

Sinngehalt erkennen werde. Da der angemeldeten Marke keine im Vordergrund

stehende Sachaussage zugeordnet werden könne und der typische Durchschnittsverbraucher Marken keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehe,

müsse nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien davon ausgegangen werden, dass der Verkehr das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis

ansehen werde. Der im übrigen auch kurzen und prägnanten Marke würde somit

keines der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Dies

werde auch durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zu dem Markenwort „ABSOLUT“ bestätigt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 7. November 2005 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke steht bereits

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser

Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Beschaffenheit oder der geographischen Herkunft der

beanspruchten Waren dienen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass

beschreibende Zeichen oder Angaben der Allgemeinheit zur freien Verwendung

verbleiben und nicht etwa durch eine ungerechtfertigte Monopolisierung einzelnen

Markeninhabern vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25-

26 - Chiemsee).

Das

in der angemeldeten Marke enthaltene Wort

„BAYRISCH“

ist als

umgangssprachliche Variante des insbesondere für offizielle Bezeichnungen

verwendeten Adjektivs „BAYERISCH“ völlig gebräuchlich, lexikalisch nachweisbar

(vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006 [CD-ROM] zu

„bayrisch“) und für die angesprochenen Verbraucherkreise in seinem Bedeutungsgehalt „aus Bayern stammend“ ohne weiteres Nachdenken verständlich.

Dem vorangestellten Markenbestandteil „ABSOLUT“ kommen zwar abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungsgehalte zu, wie beispielsweise „unumschränkt,

unbedingt, unangefochten, völlig, vollkommen, ganz und gar“ (vgl. nochmals

Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O., zu „absolut“). Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ist darin aber entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu sehen. Dies bereits deshalb nicht, weil ein Wortzeichen

nach ständiger Rechtsprechung bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen

ist, wenn zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein sachbezogener,

beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146,

Rdn. 32 - Doublemint; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Zum anderen

ist für die Frage, ob eine Angabe im Verkehr zur Produktbeschreibung geeignet

ist, auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH

Chiemsee, a. a. O., Rdn. 31), im vorliegenden Fall also auf das Wortverständnis

eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der jeweiligen Branche. Dieser Durchschnittsverbraucher neigt aber

nicht dazu, eine Marke unter allen grammatikalisch möglichen Begriffsvarianten zu

betrachten, vielmehr wird er der angemeldeten Wortfolge ohne weitergehende

sprachliche Analyse den unkompliziertesten und nahe liegendsten Bedeutungsgehalt „vollkommen bayrisch, völlig bayrisch“ entnehmen.

Bei Namen wirtschaftlich bedeutender Länder oder Regionen spricht eine

prinzipielle Vermutung dafür, dass sie zur freien Verwendung als geografische

Herkunftsangaben für nahezu alle Waren benötigt werden (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 221). Dies gilt ebenso für adjektivische Formen solcher Bezeichnungen (EuG GRUR 2004, 148, Rdn. 40 -

OLDENBURGER). Der Freistaat Bayern, als flächenmäßig größtes Bundesland

der Bundesrepublik Deutschland, ist neben seiner beachtlichen Agrarproduktion

auch ein moderner Technologiestandort mit zahlreichen bedeutenden Wirtschaftsräumen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren „Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische

Fruchtpressen“ mag dem Bundesland möglicherweise keine besondere Bekanntheit oder herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung zukommen, und es erscheint

auch eher unwahrscheinlich, dass insoweit spezielle, „typisch bayrische“ Produktvarianten existieren bzw. der Verkehr von einer entsprechenden Branchenpraxis

ausgehen wird. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit die angemeldete Marke

zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, sind

diese Gesichtspunkte aber nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, dass

alle beschwerdegegenständlichen Waren in Bayern produziert werden können und

die angemeldete Wortfolge somit nach dem eindeutigen Wortlaut des genannten

Ausschlusstatbestands als beschreibender Hinweis auf ihre geografische Herkunft

„dienen kann“. Für das Markenwort „BAYRISCH“ wurde dies in der mündlichen

Verhandlung von Seiten des Anmelders auch eingeräumt. Nachdem das

vorangestellte Wort

„ABSOLUT“ den Bedeutungsgehalt des Adjektivs

„BAYRISCH“ entsprechend den allgemeinen Sprachregeln als Adverb lediglich

qualifiziert bzw. verstärkt, kann aber für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit nichts

anderes gelten.

Bei der Wortfolge „ABSOLUT BAYRISCH“ handelt es sich somit um eine Angabe,

mit der in einer für die beteiligten Verkehrskreise unmissverständlichen Weise auf

die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hingewiesen werden kann.

Damit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an ihrer freien

Verwendbarkeit ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr etwa wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der

Eigenschaften des Ortes der

fraglichen geografischen Angabe keinen

beschreibenden Aussagegehalt beimisst (vgl. EuGH Chiemsee, a. a. O., Rdn. 33;

sowie Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 222 m. w. N.). Solche konkreten Anhaltspunkte

sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die angemeldete Wortfolge ist zudem zu berücksichtigen, dass der

Monopolisierung einer geografischen Angabe für einen einzelnen Wettbewerber

auch dann ein schutzwürdiges Allgemeininteresse entgegen steht, wenn sie geeignet ist, die Vorlieben der angesprochenen Verbraucher über positiv besetzte

Vorstellungen zu beeinflussen, die sie mit der betreffenden Region verbinden

(EuGH Chiemsee, a. a. O., Rdn. 26). Dies ist hier der Fall, da sich der Hinweis auf

eine Produktion der fraglichen Waren in Bayern positiv auf die Auswahlentscheidung der Verbraucher auswirken kann. Dies insbesondere bei Verbrauchern, die - etwa aus einer inneren Verbundenheit heraus - an der Stärkung der

genannten Wirtschaftsregion bzw. generell an einer Förderung inländischer

Produktionen interessiert sind, wie sie in der gesellschaftlichen und politischen

Diskussion zunehmend thematisiert wird.

Der Eintragung der Marke steht nach alldem bereits das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, fehlt zudem im Hinblick auf die

fraglichen Waren zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil

vom 10.10.2006, in der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 - map&guide). Somit ist

auch der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben.

Die von dem Anmelder zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des

Bundespatentgerichts zu dem Markenwort „ABSOLUT“ begründen kein anderes

Ergebnis. So hat sich der BGH in seiner Entscheidung (BGH GRUR 1999,

1096 ff.) zu den Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

nicht

geäußert.

In

der

patentgerichtlichen

Entscheidung

(BPatG,

26 W (pat) 005/95, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM) wurde die

Schutzfähigkeit des Markenwortes in Alleinstellung zwar bejaht, dies aber ausdrücklich damit begründet, dass der fragliche Begriff stets einer Ergänzung oder

eines sonstigen Kontextes bedürfe, um eine beschreibende Aussage zu

vermitteln. Dies ist jedoch vorliegend mit dem Adjektiv „BAYRISCH“ der Fall. Auch

der Hinweis auf die patentgerichtlichen Entscheidungen „MedienCampus Bayern“

(BPatG, 29 W (pat) 169/01, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM) sowie

„Bavaria Equity“ (BPatG, 33 W (pat) 167/03, ebenfalls veröffentlicht auf PAVIS

PROMA CD-ROM) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum

einen ist im Einklang mit der langjährigen und einheitlichen Rechtsprechung des

BGH und des BPatG darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage darstellt

und aus Vorentscheidungen keine anspruchsbegründende Selbstbindung der

gerichtlichen Entscheidungspraxis erwachsen kann (vgl. hierzu BPatG GRUR

2007, 333 ff. - Papaya). Diese Rechtsprechung ist auch durch verschiedene

Entscheidungen des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht

immer wieder

gestützt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID).

Zudem erscheint es zweifelhaft, ob die genannten patentgerichtlichen Entscheidungen überhaupt gleich zu beurteilende Sachverhalte betreffen. Darüber hinaus

lässt der Hinweis des Anmelders auf die Entscheidung „MedienCampus Bayern“

unberücksichtigt, dass hier die Eignung der angemeldeten Marke zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für einen Teil der beanspruchten

Dienstleistungen bejaht wurde.

Soweit von der Anmeldervertreterin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung generell eine großzügigere Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und

Markenamts sowie des Bundespatentgerichts angemahnt wurde, um eine im

europäischen Vergleich harmonisierte Rechtsprechung bzw. Eintragungspraxis zu

gewährleisten, kann dem nicht gefolgt werden. Ausgangspunkt jeder Erörterung

der absoluten Schutzhindernisse muss notwendigerweise die Markenrichtlinie

(MarkenRichtl) sein, die von den nationalen Ämtern und Gerichten als verbindliche

Regelung zu beachten ist (vgl. hierzu Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 2 ff. m. w. N.).

Die auf der MarkenRichtl. basierenden absoluten Schutzhindernisse des § 8

MarkenG beruhen dabei auf einer Abwägung der berechtigten Individualinteressen

der Markenanmelder und der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an

einem funktionsfähigen Wettbewerb. Die Auslegung der Ausschlusstatbestände

des § 8 MarkenG hat deshalb stets unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde liegt (vgl. EuGH MarkenR 2006, 19

Rdn. 59 - Standbeutel; EuGH, Urteil vom 17. April 2007 in der Rechtssache C

273/05, Rdn. 74 - CELLTECH, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Um das

jeweils maßgebliche Allgemeininteresse angemessen berücksichtigen zu können,

ist eine strenge und umfassende Prüfung der absoluten Schutzhindernisse unabdingbar. Dies hat auch die auf der MarkenRichtl. beruhende, höchstrichterliche

Rechtsprechung wiederholt betont (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Rdn. 52 ff. -

Libertel; EuGH GRUR 2004, 674, 680, Rdn. 123 - Postkantoor; EuGH GRUR

2004, 1027, 1030, Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nur auf

diese Weise kann der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet

werden, der als zentrales Anliegen des Markenrechts anzusehen ist (vgl. den

1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl.) und die Eintragung von Marken verhindert

werden, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte

(in diesem Sinne bereits EuGH GRUR 1998, 922, 923, Rdn. 21 - Canon). Eine

Reduzierung der Prüfungsmaßstäbe zu § 8 Abs. 2 MarkenG aufgrund einer

möglicherweise „liberaleren“ Eintragungspraxis anderer europäischer Länder,

verbietet sich somit bereits aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. hierzu auch

Ströbele, GRUR 2005, 93 ff., „Die strenge und vollständige Prüfung – Libertel und

seine Umsetzung in Deutschland“).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Richterin Werner hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Schell

Me