Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 27.06.2007 – 28 W (pat) 1/06
28. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 73 752. 6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren der Klassen 7, 21, 31 und 32
„Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche
Zwecke; nicht elektrische Fruchtpressen; Frisches Obst und Gemüse; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Gemüsesäfte (Getränke)
und Gemüsegetränke“
angemeldete Wortmarke
ABSOLUT BAYRISCH
wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Wortfolge weise in einer für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres Nachdenken verständlichen Weise darauf hin,
dass die beanspruchten Waren aus dem Bundesland Bayern stammten. Sie stelle
damit lediglich eine werbemäßige Anpreisung bezüglich der Art der Waren dar und
werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Aufgrund der unterschiedlichen Bedeutungen dieses Markenworts könne der angemeldeten Marke
kein eindeutiger Sinngehalt zugeordnet werden. Die Wortfolge „ABSOLUT
BAYRISCH“ könne maßen als „vollständig, gänzlich aus Bayern stammend“ wie
auch als „sehr aus Bayern stammend“ verstanden werden, womit deutlich unterschiedliche Bedeutungsgehalte gegeben seien. Diese Mehrdeutigkeit lasse es
sehr zweifelhaft erscheinen, dass der Verkehr überhaupt einen beschreibenden
Sinngehalt erkennen werde. Da der angemeldeten Marke keine im Vordergrund
stehende Sachaussage zugeordnet werden könne und der typische Durchschnittsverbraucher Marken keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehe,
müsse nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien davon ausgegangen werden, dass der Verkehr das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis
ansehen werde. Der im übrigen auch kurzen und prägnanten Marke würde somit
keines der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Dies
werde auch durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zu dem Markenwort „ABSOLUT“ bestätigt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. November 2005 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke steht bereits
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser
Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Beschaffenheit oder der geographischen Herkunft der
beanspruchten Waren dienen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
beschreibende Zeichen oder Angaben der Allgemeinheit zur freien Verwendung
verbleiben und nicht etwa durch eine ungerechtfertigte Monopolisierung einzelnen
Markeninhabern vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25-
26 - Chiemsee).
Das
in der angemeldeten Marke enthaltene Wort
„BAYRISCH“
ist als
umgangssprachliche Variante des insbesondere für offizielle Bezeichnungen
verwendeten Adjektivs „BAYERISCH“ völlig gebräuchlich, lexikalisch nachweisbar
(vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006 [CD-ROM] zu
„bayrisch“) und für die angesprochenen Verbraucherkreise in seinem Bedeutungsgehalt „aus Bayern stammend“ ohne weiteres Nachdenken verständlich.
Dem vorangestellten Markenbestandteil „ABSOLUT“ kommen zwar abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungsgehalte zu, wie beispielsweise „unumschränkt,
unbedingt, unangefochten, völlig, vollkommen, ganz und gar“ (vgl. nochmals
Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O., zu „absolut“). Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ist darin aber entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu sehen. Dies bereits deshalb nicht, weil ein Wortzeichen
nach ständiger Rechtsprechung bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen
ist, wenn zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein sachbezogener,
beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146,
Rdn. 32 - Doublemint; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Zum anderen
ist für die Frage, ob eine Angabe im Verkehr zur Produktbeschreibung geeignet
ist, auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH
Chiemsee, a. a. O., Rdn. 31), im vorliegenden Fall also auf das Wortverständnis
eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der jeweiligen Branche. Dieser Durchschnittsverbraucher neigt aber
nicht dazu, eine Marke unter allen grammatikalisch möglichen Begriffsvarianten zu
betrachten, vielmehr wird er der angemeldeten Wortfolge ohne weitergehende
sprachliche Analyse den unkompliziertesten und nahe liegendsten Bedeutungsgehalt „vollkommen bayrisch, völlig bayrisch“ entnehmen.
Bei Namen wirtschaftlich bedeutender Länder oder Regionen spricht eine
prinzipielle Vermutung dafür, dass sie zur freien Verwendung als geografische
Herkunftsangaben für nahezu alle Waren benötigt werden (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 221). Dies gilt ebenso für adjektivische Formen solcher Bezeichnungen (EuG GRUR 2004, 148, Rdn. 40 -
OLDENBURGER). Der Freistaat Bayern, als flächenmäßig größtes Bundesland
der Bundesrepublik Deutschland, ist neben seiner beachtlichen Agrarproduktion
auch ein moderner Technologiestandort mit zahlreichen bedeutenden Wirtschaftsräumen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren „Elektrische Fruchtpressen für den Haushalt und/oder gewerbliche Zwecke; nicht elektrische
Fruchtpressen“ mag dem Bundesland möglicherweise keine besondere Bekanntheit oder herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung zukommen, und es erscheint
auch eher unwahrscheinlich, dass insoweit spezielle, „typisch bayrische“ Produktvarianten existieren bzw. der Verkehr von einer entsprechenden Branchenpraxis
ausgehen wird. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit die angemeldete Marke
zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, sind
diese Gesichtspunkte aber nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, dass
alle beschwerdegegenständlichen Waren in Bayern produziert werden können und
die angemeldete Wortfolge somit nach dem eindeutigen Wortlaut des genannten
Ausschlusstatbestands als beschreibender Hinweis auf ihre geografische Herkunft
„dienen kann“. Für das Markenwort „BAYRISCH“ wurde dies in der mündlichen
Verhandlung von Seiten des Anmelders auch eingeräumt. Nachdem das
vorangestellte Wort
„ABSOLUT“ den Bedeutungsgehalt des Adjektivs
„BAYRISCH“ entsprechend den allgemeinen Sprachregeln als Adverb lediglich
qualifiziert bzw. verstärkt, kann aber für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit nichts
anderes gelten.
Bei der Wortfolge „ABSOLUT BAYRISCH“ handelt es sich somit um eine Angabe,
mit der in einer für die beteiligten Verkehrskreise unmissverständlichen Weise auf
die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hingewiesen werden kann.
Damit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an ihrer freien
Verwendbarkeit ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr etwa wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der
Eigenschaften des Ortes der
fraglichen geografischen Angabe keinen
beschreibenden Aussagegehalt beimisst (vgl. EuGH Chiemsee, a. a. O., Rdn. 33;
sowie Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 222 m. w. N.). Solche konkreten Anhaltspunkte
sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die angemeldete Wortfolge ist zudem zu berücksichtigen, dass der
Monopolisierung einer geografischen Angabe für einen einzelnen Wettbewerber
auch dann ein schutzwürdiges Allgemeininteresse entgegen steht, wenn sie geeignet ist, die Vorlieben der angesprochenen Verbraucher über positiv besetzte
Vorstellungen zu beeinflussen, die sie mit der betreffenden Region verbinden
(EuGH Chiemsee, a. a. O., Rdn. 26). Dies ist hier der Fall, da sich der Hinweis auf
eine Produktion der fraglichen Waren in Bayern positiv auf die Auswahlentscheidung der Verbraucher auswirken kann. Dies insbesondere bei Verbrauchern, die - etwa aus einer inneren Verbundenheit heraus - an der Stärkung der
genannten Wirtschaftsregion bzw. generell an einer Förderung inländischer
Produktionen interessiert sind, wie sie in der gesellschaftlichen und politischen
Diskussion zunehmend thematisiert wird.
Der Eintragung der Marke steht nach alldem bereits das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, fehlt zudem im Hinblick auf die
fraglichen Waren zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil
vom 10.10.2006, in der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 - map&guide). Somit ist
auch der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben.
Die von dem Anmelder zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des
Bundespatentgerichts zu dem Markenwort „ABSOLUT“ begründen kein anderes
Ergebnis. So hat sich der BGH in seiner Entscheidung (BGH GRUR 1999,
1096 ff.) zu den Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
nicht
geäußert.
In
der
patentgerichtlichen
Entscheidung
(BPatG,
26 W (pat) 005/95, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM) wurde die
Schutzfähigkeit des Markenwortes in Alleinstellung zwar bejaht, dies aber ausdrücklich damit begründet, dass der fragliche Begriff stets einer Ergänzung oder
eines sonstigen Kontextes bedürfe, um eine beschreibende Aussage zu
vermitteln. Dies ist jedoch vorliegend mit dem Adjektiv „BAYRISCH“ der Fall. Auch
der Hinweis auf die patentgerichtlichen Entscheidungen „MedienCampus Bayern“
(BPatG, 29 W (pat) 169/01, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM) sowie
„Bavaria Equity“ (BPatG, 33 W (pat) 167/03, ebenfalls veröffentlicht auf PAVIS
PROMA CD-ROM) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum
einen ist im Einklang mit der langjährigen und einheitlichen Rechtsprechung des
BGH und des BPatG darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage darstellt
und aus Vorentscheidungen keine anspruchsbegründende Selbstbindung der
gerichtlichen Entscheidungspraxis erwachsen kann (vgl. hierzu BPatG GRUR
2007, 333 ff. - Papaya). Diese Rechtsprechung ist auch durch verschiedene
Entscheidungen des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht
immer wieder
gestützt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID).
Zudem erscheint es zweifelhaft, ob die genannten patentgerichtlichen Entscheidungen überhaupt gleich zu beurteilende Sachverhalte betreffen. Darüber hinaus
lässt der Hinweis des Anmelders auf die Entscheidung „MedienCampus Bayern“
unberücksichtigt, dass hier die Eignung der angemeldeten Marke zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für einen Teil der beanspruchten
Dienstleistungen bejaht wurde.
Soweit von der Anmeldervertreterin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung generell eine großzügigere Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und
Markenamts sowie des Bundespatentgerichts angemahnt wurde, um eine im
europäischen Vergleich harmonisierte Rechtsprechung bzw. Eintragungspraxis zu
gewährleisten, kann dem nicht gefolgt werden. Ausgangspunkt jeder Erörterung
der absoluten Schutzhindernisse muss notwendigerweise die Markenrichtlinie
(MarkenRichtl) sein, die von den nationalen Ämtern und Gerichten als verbindliche
Regelung zu beachten ist (vgl. hierzu Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 2 ff. m. w. N.).
Die auf der MarkenRichtl. basierenden absoluten Schutzhindernisse des § 8
MarkenG beruhen dabei auf einer Abwägung der berechtigten Individualinteressen
der Markenanmelder und der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an
einem funktionsfähigen Wettbewerb. Die Auslegung der Ausschlusstatbestände
des § 8 MarkenG hat deshalb stets unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde liegt (vgl. EuGH MarkenR 2006, 19
Rdn. 59 - Standbeutel; EuGH, Urteil vom 17. April 2007 in der Rechtssache C
273/05, Rdn. 74 - CELLTECH, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Um das
jeweils maßgebliche Allgemeininteresse angemessen berücksichtigen zu können,
ist eine strenge und umfassende Prüfung der absoluten Schutzhindernisse unabdingbar. Dies hat auch die auf der MarkenRichtl. beruhende, höchstrichterliche
Rechtsprechung wiederholt betont (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Rdn. 52 ff. -
Libertel; EuGH GRUR 2004, 674, 680, Rdn. 123 - Postkantoor; EuGH GRUR
2004, 1027, 1030, Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nur auf
diese Weise kann der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet
werden, der als zentrales Anliegen des Markenrechts anzusehen ist (vgl. den
1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl.) und die Eintragung von Marken verhindert
werden, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte
(in diesem Sinne bereits EuGH GRUR 1998, 922, 923, Rdn. 21 - Canon). Eine
Reduzierung der Prüfungsmaßstäbe zu § 8 Abs. 2 MarkenG aufgrund einer
möglicherweise „liberaleren“ Eintragungspraxis anderer europäischer Länder,
verbietet sich somit bereits aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. hierzu auch
Ströbele, GRUR 2005, 93 ff., „Die strenge und vollständige Prüfung – Libertel und
seine Umsetzung in Deutschland“).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Richterin Werner hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Schell
Me