Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 02.07.2007 – 30 W (pat) 11/05
30. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 11/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 65 093 08.05
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 15. Januar 2002 unter der Nummer 301 65 093 in das Markenregister eingetragen und am 15. Februar 2002 veröffentlicht worden ist die Bezeichnung
für:
mobile life @ home
„Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den
Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen,
Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und
elektronische Geräte der Kommunikationstechnik, insbesondere
Telefone und Mobiltelefone und Telefonanrufbeantworter sowie
Zubehörteile der vorgenannten Apparate und Geräte; Betrieb von
Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen
sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und -einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test
und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und
der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich
das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen
von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen“.
Gegen die Eintragung ist am 24. April 2002 Widerspruch erhoben worden aus der
am 9. Februar 2001 angemeldeten und am 17. April 2002 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 2 080 091
MOBILE@HOME
Sie ist für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt:
„Telekommunikationsausrüstungen;
Datenkommunikationsausrüstung; Basisstationen; gespeicherte Computerprogramme. Telekommunikationsdienste. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Aktualisierung, Pflege und Entwurf von Computersoftware; Analyse von Computersystemen; Beratung und Kundenunterstützung in den Bereichen Computerhardware, Computersoftware, Datenkommunikation und Telekommunikation; Abruf
von Datenbankinformationen.“
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen, die Gefahr von
Verwechslungen verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
ist im Wesentlichen ausgeführt, dass - ausgehend von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Sinn von „mobil zu
Hause“ - bei Vergleich der Marken insgesamt trotz beachtlicher Ähnlichkeit im Bereich der Waren und Dienstleistungen wegen des in der angegriffenen Marke enthaltenen zusätzlichen Wortes „life“ Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Die
jüngere Marke werde nicht durch die kennzeichnungsschwachen Elemente
„mobile @ home“ geprägt. Für andere Arten der Verwechslungsgefahr fehle es an
Anhaltspunkten.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die Gefahr von Verwechslungen für gegeben. Die Kennzeichnungskraft der
aus mehreren Bestandteilen bestehenden Widerspruchsmarke beurteile sich nach
dem Zeichen als Ganzes und bestimme sich nicht isoliert nach der Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile; die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke
sei durchschnittlich, da das Wort „mobile“ mehrdeutig sei und das „@“-Zeichen
außerhalb von Internet-Adressen ein originelles Bindeglied darstelle, das als englische Präposition „at“ aufgefasst werde. Da angesichts identischer und hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen von strengen Anforderungen an den
erforderlichen Markenabstand auszugehen sei, reiche allein das zusätzliche und
vor allem farblose Wort „life“ in der angegriffenen Marke nicht aus, um markenrechtlich relevante Verwechslungen ausschließen zu können. In beiden Marken
sei das „@“-Zeichen prägend; auch sei der Sinngehalt beider Marken gleich.
Die Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält mit näheren Ausführungen die Beschlüsse des Patentamts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache nicht begründet. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 125b Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Es bleibt bei der Zurückweisung des Widerspruchs.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die
Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren
durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH GRUR 2006, 237, 238
(Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 (Nr. 12) - coccodrillo; BGH
MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen muss vorliegend Verwechslungsgefahr verneint werden.
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend nach der Registerlage
jedenfalls überwiegend identische Waren und Dienstleistungen gegenüberstehen
können. Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 42 liegt zwar ein gewisser
Abstand vor, der aber nicht an den Rand der Ähnlichkeit führt. Letztlich bedarf dies
aber keiner abschließenden Entscheidung hierzu; selbst wenn zu Gunsten der
Widersprechenden davon ausgegangen wird, dass sich insgesamt identische bzw.
eng ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüberstehen ist im Ergebnis Verwechslungsgefahr zu verneinen, auch wenn angesichts dieser Konstellation an
den erforderlichen Abstand der Marken zueinander grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von
Waren und Dienstleistungen wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH a. a. O. - PICASSO). Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren/Dienstleistungen abstellt (EuGH GRUR 2004,
943 - SAT.2).
Bei den vorliegenden Waren und Dienstleistungen handelt es sich nicht um
niedrigpreisige Produkte bzw. Geschäfte des täglichen Bedarfs; vielmehr geht in
der Regel eine an den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausgerichtete Beratung voraus oder der Kunde fordert sie nach sorgfältiger Überprüfung und Auswahl an, zumal jedenfalls in Teilbereichen auch länger andauernde Verpflichtungen eingegangen zu werden pflegen. Infolgedessen ist mit einer größeren Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise selbst bei Laien auszugehen.
Stark kollisionshemmend wirkt sich aus, dass sich die Widerspruchsmarke
- entgegen der Auffassung der Widersprechenden - in ihrer Kennzeichnungskraft
am Rande der Schutzfähigkeit bewegt und letztlich allenfalls noch Identitätsschutz
beanspruchen kann. Zwar kann im Widerspruchsverfahren die Schutzfähigkeit
einer einmal eingetragenen Marke nicht völlig negiert werden, was indes nicht für
die Festlegung des Schutzumfanges und damit der Kennzeichnungsstärke gilt.
Das englische Wort „mobile“ bedeutet im Deutschen allgemein „mobil, beweglich“
(vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. S. 1329); im Bereich der
Informations- bzw. Kommunikationstechnologie ist „mobile" bzw. „mobil“ seit langem ein Schlüsselbegriff für alle beweglichen Einrichtungen, die unabhängig von
einem verkabelten Netz arbeiten. Lediglich zur Veranschaulichung wird auf
Begriffe wie „mobile Kommunikation (englisch: mobile communications), mobiles
Internet (englisch: mobile Internet), Mobiltelefon (englisch: mobile phone) verwiesen (vgl. Duden Oxford a. a. O. S. 1329). Im Zusammenhang mit den geschützten
Waren und Dienstleistungen ist „mobile“ daher eine beschreibende Angabe zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger, für die
angesprochenen Verkehrskreise bedeutsamer Umstände, die freizuhalten ist und
der als beschreibende Angabe auch die Unterscheidungskraft fehlt.
Das englische Wort „home“ bedeutet im Deutschen „das Zuhause, das Heim“ (vgl.
Duden Oxford a. a. O. S. 1216); im Bereich der Telekommunikation ist „home“ in
zahlreichen Wortverbindungen gebräuchlich; es dient als Hinweis darauf, dass mit
Hilfe der Telekommunikation Geschäfte von zu Hause aus abgewickelt werden
können, zum Beispiel betreffend Bankgeschäfte (homebanking), Einkaufen über
das Internet (home shopping) oder das Lernen (home learning, vgl. Duden, Das
große Fremdwörterbuch a. a. O. S. 564). In Alleinstellung wird „Home“ z. B. in IT-
Unternehmen verwendet, um den Bereich der industriellen Anwender (Business)
vom Bereich der privaten Anwender und Kleinunternehmen abzugrenzen, weil die
jeweiligen Produkte und Dienstleistungen voneinander abweichen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist das Wort „home“
daher eine beschreibende Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung oder sonstiger, für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutsamer Umstände, die freizuhalten ist und der als beschreibende Angabe auch die
Unterscheidungskraft fehlt.
Der zwischen „MOBILE“ und „HOME“ platzierte Markenbestandteil „@“, den der
deutsche Verkehr von e-mail-Adressen her kennt und hier die eigentliche Adresse
von der dahinterstehenden Second-Level-Domain trennt, wird im Englischen das
„at sign“ genannt und bedeutet wörtlich „bei“ (vgl. Beck, EDV-Berater, Computer-
Englisch, S. 62); im Deutschen ist es das „at-Zeichen“ (vgl. Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 7. Aufl. 2002, S. 198; Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
5. Aufl. 2003, S. 73); auch als e-mail-Symbol wird es phonetisch als „at“ wiedergegeben (vgl. auch BPatG Az. 29 W (pat) 70/00 – Fun@home, Zusammenfassung
veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Das Zeichen @ ist darüber hinaus zu
einem umfassenden Symbol für die Technik insbesondere im Bereich der sich
stürmisch entwickelnden Daten-/Telekommunikation und auch für das Internet
geworden (vgl. Uwe Kreisel, Pamela Ann Tabbert, Net Jargon, S 16; BPatG
Az. 29 W (pat) 195/98 - @, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA
CD-ROM). Das Zeichen „@“ kann damit zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung der Waren sowie des Gegenstands der
Dienstleistungen dienen und wird wegen seines beschreibenden Gehalts nicht als
Herkunftshinweis verstanden werden. Zwar mag
im Bereich der auf
Computerhardware bezogenen Beratungsdienstleistungen die beschreibende
Angabe nicht so unmittelbar naheliegen wie im Übrigen, weil Hardware in der
Regel nicht auf eine bestimmte Nutzung, etwa für Telekommunikation, beschränkt
ist (abgesehen vom Randgebiet sog. Internet-Terminals); zumindest kommt die
Verwendung des „@" - wie oben schon ausgeführt - im gesamten EDV-Bereich,
innerhalb dessen die Telekommunikation eine ständig wachsende Bedeutung
besitzt, einer beschreibenden Angabe sehr nahe.
Wenn nicht - entsprechend der Bedeutung von @ in e-mail-Adressen - von Vornherein schon von einer Trennung der Wörter „MOBILE“ und „HOME“ durch das
Zeichen @ auszugehen ist, führt aber auch die Kombination der drei Bestandteile
in ihrer Gesamtheit mit der Bedeutung „mobile at home“ (=mobil zu Hause) nicht
von der erheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke weg; im
Zusammenhang mit den vorliegenden Waren und Dienstleistungen, welche mit
der Erstellung, Bereitstellung oder Unterhaltung von Daten-/Telekommunikation
zusammenhängen können, ist auch „mobile at home“ eine Sachangabe in dem
Sinn, dass diese für vom Kabelfestnetz unabhängige Verwendung zu Hause bestimmt bzw. auf einen solchen Einsatz bezogen sind.
Bei Beschränkung auf Identitätsschutz ist vorliegend Verwechslungsgefahr zu
verneinen; die sich gegenüberstehenden Marken sind offensichtlich nicht identisch. Aber auch dann, wenn die Markenähnlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt wird, ist Verwechslungsgefahr wegen der erheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und daraus folgendem stark eingeschränkten Schutzumfang zu verneinen. Die Marken weisen in ihrer Gesamtheit
ganz erhebliche Unterschiede durch den in der angegriffenen Marke enthaltenen
zusätzlichen Wortbestandteil „life“ auf, was auch bei einem - angesichts der Waren und Dienstleistungen hier kaum vorstellbaren - flüchtigen Verhalten weder
überhört noch übersehen werden kann.
Unmittelbare Verwechslungsgefahr käme zwar in Betracht, wenn den Bestandteilen „mobile @ home“ der angegriffenen Marke mobile life @ home eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung beigemessen werden könnte und die
übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurückträten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten
(ständige Rspr. des BGH, zuletzt a. a. O. - Malteserkreuz). Davon kann nicht ausgegangen werden. Für den Verkehr besteht entgegen der Auffassung der Widersprechenden kein Anlass, die Bestandteile „mobile @ home“ als prägend gegenüber dem weiteren Bestandteil „life“ anzusehen bzw. die Marke darauf zu verkürzen. Dem steht bereits entgegen, dass „mobile @ home“ nach der bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit allein maßgeblichen registrierten Form der Marke
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 93) nicht gegenüber dem
weiteren Bestandteil „life“ in irgendeiner Art und Weise hervortreten, sondern alle
Bestandteile nebeneinander in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild angeordnet sind. Aus den aufgezeigten Umständen zur Kennzeichnungsschwäche
der Gesamtbezeichnung „mobile @ home“ wie auch der Einzelbestandteile für hier
maßgebliche Waren und Dienstleistungen besteht für den Verkehr kein Grund,
„life“ bei Wahrnehmung bzw. Wiedergabe der Marke zu vernachlässigen; von einer selbständig kollisionsbegründenden Bedeutung von „mobile @ home“ oder gar
der einzelnen Elemente „mobile“ oder „@“ oder „home“ kann damit nicht ausgegangen werden, zumal der Verkehr Zeichen regelmäßig so auffasst, wie sie ihm
entgegentreten, d. h. als einheitliches und eigenständiges Gebilde. Verwechslungsgefahr ist damit auszuschließen.
Unerheblich für die Entscheidung ist, ob die angegriffene Marke sich gleichfalls
als schutzunfähig erweisen könnte. Denn für die Frage der Verwechslungsgefahr
ist nur der Schutzumfang der Widerspruchsmarke, die ihren Schutzbereich verteidigt, von Bedeutung. Nicht maßgeblich ist jedoch, ob etwa wechselseitige Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse möglich wären.
Es besteht auch keine Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 MarkenG). Ein rechtlich relevantes gedankliches Inverbindungbringen zweier Marken kann nicht angenommen
werden, wenn sich die Übereinstimmung dieser Marken – wie hier – auf kennzeichnungsschwache Bestandteile beschränkt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9
Rdn. 327 m. w. N.).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Hartlieb
WA