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BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 30 W (pat) 31/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat31.23.0

Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 31/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat31.23.0

betreffend die Marke 30 2021 103 717

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 05. Februar 2026 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Januar 2023 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der

Waren

„Klasse 09: Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“

zurückgewiesen worden ist.

II. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2019 102 698 wird die

Löschung der Marke 30 2021 103 717 auch für diese Waren angeordnet.

Gründe§

I.

Die am 05. März 2021 angemeldete Wortmarke

IQHOME

ist am 16. März 2021 unter der Nummer 30 2021 103 717 für die Waren und

Dienstleistungen

„Klasse 09: Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung;

Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren;

Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs-

und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und

Kontrollgeräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale

und

fotografische Geräte; Aufgezeichnete Daten; Apparate,

Instrumente und Kabel für Elektrizität

Klasse 11: Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen;

Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Kühl- und Gefrierausrüstung;

Kamine; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und

-anlagen; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von

Nahrungsmitteln und Getränken; Filter für Industrie und Haushalt;

Brenner, Boiler und Heizgeräte; Bräunungsapparate; Beleuchtung und

Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Beleuchtung und Lichtreflektoren“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 16. April 2021.

Gegen die Eintragung ist am 15. Juli 2021 Widerspruch erhoben worden aus der für

eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 05, 06, 07, 09, 11,

16, 17, 20, 35, 37, 39, 40, 41 und 42, und dabei u.a. für

Klasse 09: Geräte zur Messung und Überwachung des Wasserverbrauchs;

…Computer;

…Computermonitore

[Displays];…

Computerkomponenten

und

–teile;

Firmware

für

Computerperipheriegeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte;

Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung;

….Messsensoren; Messapparate; Messumformer; Messprüfgeräte;

Messinstrumente;

Messwandlergeräte;

Messwertschreiber;

Elektronische Messfühler; Elektrische Messgeräte; Elektronische

Messgeräte; Gaszähler [Messinstrumente]; Digitale Messinstrumente;

Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Detektoren für

elektrische Messgeräte; Digitale pH-Wert-Messgeräte; Elektronische

Messinstrumente für Hähne; Detektoren für Legionellen; Instrumente

zur Messung physikalischer Daten; Instrumente zur Messung von

Geschwindigkeiten;

Mess-,

Erkennungs-

und

Überwachungsinstrumente,

-vorrichtungen

sowie

-regler;

Computersoftware

zur Verwendung

für Fernablesungen an

Messgeräten; Geräte zum Messen, Überwachen und Analysieren des

Wasserverbrauchs;

Durchflussmesser;

Durchflusszähler;

Durchflusssensoren;

Durchflussmengenmesser;

Elektrische

Durchflusssteuerungen; Wasserstandmesser; Wasserleckdetektor;

Wasserstandsdetektoren;

Intelligente

Zähler;

Stromzähler;

Thermostatisch geregelte Ventile; Ultraschall-Sensoren; Elektrische

Sensoren; Sensoren für Messinstrumente; …“

am 28. Februar 2019 angemeldeten und am 26. Mai 2020 eingetragenen

Wortmarke 30 2019 102 698

iQ

Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 09 die angegriffene Marke auf den Widerspruch

teilweise, nämlich für die Waren

„Klasse 09: Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung;

Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren;

Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs-

und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und

Kontrollgeräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale

und fotografische Geräte; Aufgezeichnete Daten

Klasse 11: Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen;

Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Kühl- und Gefrierausrüstung;

Kamine; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und

-anlagen; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von

Nahrungsmitteln und Getränken; Filter für Industrie und Haushalt;

Brenner, Boiler und Heizgeräte; Beleuchtung und Lichtreflektoren.“

gelöscht, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken

insoweit

Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bestehe.

Im Übrigen, hinsichtlich der – vorliegend alleine beschwerdegegenständlichen –

Waren der Klasse 09 „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ sowie der

weiteren Waren

in Klasse 11

„Bräunungsapparate; Beleuchtung und

Lichtreflektoren für Fahrzeuge“ hat die Markenstelle den Widerspruch dagegen

wegen mangelnder Warenähnlichkeit zurückgewiesen.

Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über

eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es seien weder Anhaltspunkte für eine

Schwächung noch für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive

Verwendung im Verkehr ersichtlich.

Ausgehend von der für den Waren- und Dienstleistungsvergleich maßgebenden

Registerlage sei in Bezug auf die gelöschten Waren der angegriffenen Marke

teilweise eine Warenidentität bzw. hochgradige Ähnlichkeit, teilweise zumindest

noch eine entfernte Ähnlichkeit festzustellen.

Für diese, noch ähnlichen bis identischen Waren der angegriffenen Marke seien,

unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke, die zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hohen

Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand nicht

gewährleistet. Denn der Wortbestandteil „HOME“ der angegriffenen Marke stehe in

Bezug auf die gelöschten Waren – wie bei den Ausdrücken „Homebanking,

Homelearning, Homeoffice, Homeschooling, Homeshopping, Homestory,

Hometrainer“ oder „Smarthome“ – beschreibend für einen Einsatz „zuhause“, im

Gegensatz zu einem industriellen Gebrauch. Die angegriffene Marke werde daher

durch den Bestandteil „IQ“ geprägt, der keinen warenbeschreibenden Bezug

aufweise. Im Ergebnis stünden sich somit klanglich die identischen Marken „iQ“ und

„IQ“ gegenüber. Die angegriffene Marke sei daher im tenorierten Umfang zu

löschen.

In Bezug auf die angegriffenen Waren der Klasse 9 „Apparate, Instrumente und

Kabel für Elektrizität“ und der Klasse 11 „Bräunungsapparate; Beleuchtung und

Lichtreflektoren für Fahrzeuge“ sei der Widerspruch dagegen zurückzuweisen, da

insoweit eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit festzustellen sei.

Denn diese angegriffenen Waren wiesen zu den für die Widerspruchsmarke

geschützten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Versorgungstechnik

keine so engen Berührungspunkte auf, dass die beteiligten Verkehrskreise der

Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich

verbundenen Unternehmen. Es handele sich um Waren, die weder in einem

Ergänzungs- noch einem Austausch- oder Konkurrenzverhältnis zu Waren und

Dienstleistungen aus dem Bereich der Versorgungstechnik stünden, da sich ihr

Verwendungszweck und ihre Nutzung signifikant unterschieden und sie regelmäßig

nicht von denselben Unternehmen hergestellt würden.

Gegen diesen Beschluss hat der Widersprechende Beschwerde insoweit eingelegt,

als der angegriffenen Marke die Eintragung für die Waren „Apparate, Instrumente

und Kabel für Elektrizität“ gewährt worden sei. Zur Begründung ist ausgeführt,

zwischen den kollidierenden Marken bestehe auch hinsichtlich dieser Waren

Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Widerspruchsmarke verfüge

jedenfalls über eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Ferner bestehe zwischen den Vergleichszeichen eine

hochgradige Ähnlichkeit, wobei auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses

Bezug genommen werde.

Die Auffassung der Markenstelle, dass die in Klasse 9 geschützten Waren

„Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ absolut unähnlich zu den Waren

der Widerspruchsmarke seien, sei dagegen rechtsfehlerhaft. Vielmehr bestehe

auch insoweit Warenidentität bzw. jedenfalls eine hochgradige Warenähnlichkeit

zwischen den beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate, Instrumente und

Kabel für Elektrizität“ und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren

„Messapparate“ und „Messinstrumente“.

Denn der Begriff „Instrument“ sei lediglich ein anderes Wort für „Messgerät“, womit

die von der jüngeren Marke beanspruchten „Instrumente für Elektrizität“ nichts

anderes darstellten als „Messgeräte für Elektrizität“. Es stünden sich somit die

Waren „Messgeräte für Elektrizität“ und „Messgeräte“ gegenüber, so dass

hinsichtlich des überschneidenden Anteils Warenidentität vorliege. Im Übrigen

seien, entgegen der Auffassung der Markenstelle, erhebliche Überschneidungen

hinsichtlich Vertriebsart und Verwendungszweck sowie auch ein funktionales

Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren belegbar, wozu unter Vorlage von

Anlagen näher ausgeführt wird.

Dies gelte auch für die angegriffenen Waren „Kabel für Elektrizität“, die zu den

Widerspruchswaren „Messgeräte“ ebenso hochgradig ähnlich seien. Denn beide

Waren würden auf dem Gebiet der Elektrizität verwendet und in Baumärkten im

gleichen Verkaufssegment im Bereich von Elektroinstallationen angeboten. Zudem

bildeten „Kabel für Elektrizität“ überwiegend einen wesentlichen Bestandteil von

Messgeräten. Insbesondere bei elektronischen Messgeräten seien diese für deren

Funktion unerlässlich.

Es liege somit auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren eine

Identität bzw. jedenfalls hochgradige Warenähnlichkeit vor, woraus sich eine

Verwechslungsgefahr ergebe. Daher sei die angegriffene Marke auch hinsichtlich

der Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ zu löschen.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. Januar 2023 insoweit aufzuheben, soweit der

Widerspruch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten

Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ zurückgewiesen

worden ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Amtsverfahren noch im

Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da zwischen den

Vergleichszeichen auch in Bezug auf die alleine beschwerdegegenständlichen

Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ der angegriffenen Marke

eine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

besteht.

Die Löschung der Marke 30 2021 103 717 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 30 2019 102 698 ist daher — über die mit dem angefochtenen Beschluss der

Markenstelle ausgesprochene teilweise Löschung hinausgehend — auch für die

angegriffenen Waren in Klasse 09 „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“

anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), so dass der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2023

insoweit teilweise aufzuheben ist.

1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke in Klasse

09 beanspruchten und alleine beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate,

Instrumente und Kabel für Elektrizität“ zu bejahen.

2. Ausgehend

von

der maßgeblichen Registerlage

ist

für

die

beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate,

Instrumente

für Elektrizität“

Warenidentität sowie für „Kabel für Elektrizität“ eine zumindest durchschnittliche

Warenähnlichkeit festzustellen

a. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die

ihr Verhältnis zueinander

kennzeichnen –

insbesondere

ihrer Beschaffenheit,

ihrer

regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder

anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken

gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon;

GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 –

EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727,

Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage

2024, § 9 Rn. 58, 59 m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren

oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer

Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb

Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten

werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 – Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021,

724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität

der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die

Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH

GRUR 1998, 922, Rn. 22 – Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU;

GRUR 2009, 484, Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – Pelikan;

GRUR 2015, 176, Rn. 17 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 –

PEARL/PURE PEARL).

b. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im beschwerdegegenständlichen

Umfang teilweise Warenidentität und teilweise eine zumindest durchschnittliche

Warenähnlichkeit.

aa. Unter den von der angegriffenen Marke in Klasse 09 beanspruchten, weit

gefassten Warenoberbegriff „Apparate und Instrumente für Elektrizität“ lassen sich

die von der Widerspruchsmarke in der derselben Klasse beanspruchten Waren

„Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische

Messgeräte“ subsumieren, so dass insoweit Warenidentität besteht.

aaa. Entgegen der Argumentation der Markenstelle sind die vorliegend relevanten

Widerspruchswaren

nach

der

maßgeblichen

Registerlage

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66) dabei nicht „auf den Bereich der

Versorgungstechnik abgestimmt“ oder sonst beschränkt. Denn der Registereintrag

(„Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische

Messgeräte“) enthält bereits keine derartige Beschränkung, während es auf

sonstige Umstände nicht ankommt, insbesondere auch nicht darauf, für welche

Waren die Widerspruchsmarke tatsächlich im Verkehr eingesetzt wird (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66). Dass der von der Markenstelle

gewählte Begriff „Versorgungstechnik“ auch Technik für Strom/Elektrizität und

hierauf bezogene Apparate und

Instrumente umfassen kann, kann dabei

dahinstehen.

bbb. Bei den angegriffenen Waren „Apparate und Instrumente für Elektrizität“ kann

es sich auch um solche Apparate und Instrumente handeln, die Elektrizität messen

bzw. als Messapparate und -instrumente für Elektrizität bestimmt sind (vgl. auch

Richter/Stoppel, 20. Auflage 2024, S. 94 linke Spalte, „Elektrische Apparate und

Instrumente“ = anzeigende elektronische Messgeräte zur Bestimmung der

elektrischen Leitfähigkeit...“, unter Hinweis auf BPatG 26 W (pat) 117/70, sowie

Seite 226, linke und mittlere Spalte, „Messgeräte“ = elektrische bzw. elektronische

Geräte, unter Hinweis u.a. auf BPatG 26 W (pat) 192/66 und BPatG 24 W (pat)

17/85). Aufgrund dieser Überschneidung ist, wie es der Widersprechende mit Recht

geltend macht, Warenidentität festzustellen. Denn Warenidentität setzt nicht voraus,

dass sich die gegenüberstehenden Warenbegriffe vollständig decken, vielmehr liegt

sie auch vor, wenn und soweit – wie hier – ein im Warenverzeichnis der jüngeren

Marke enthaltener, weiter Oberbegriff auch speziellere Waren der älteren Marke mit

umfasst. Weisen bei Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren

Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr

zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR

2008, 903 Rn. 11 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Rn. 13 – Pantohexal;

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 73).

bb. Bei den weiterhin beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen

Marke „Kabel für Elektrizität“ (Klasse 09) kann es sich um typische Zugaben bzw.

Zubehörteile zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren

„Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische

Messgeräte“ handeln, so dass zumindest eine durchschnittliche Warenähnlichkeit

nicht verneint werden kann (vgl. BPatG, 30 W (pat) 47/17 – PremiumSky/SKY, Rn.

184, juris). Aus demselben Grund besteht auch eine jedenfalls durchschnittliche,

wenn nicht sogar höhergradige Ähnlichkeit zu den von der Widerspruchsmarke in

Klasse 09 beanspruchten „Computern“ bzw. „Computerkomponenten und –teilen“

(vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 94, rechte Spalte, „Elektrische Kabel und

Leitungen“ = „Teile von Datenverarbeitungsgeräten“, unter Hinweis auf BPatG 24

W (pat) 182/72).

3. Weiterhin

ist mit der Markenstelle

von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke iQ auszugehen.

Zwar ist die Buchstabenkombination „IQ“ im Deutschen – in der Schreibweise mit

zwei Großbuchstaben, insoweit abweichend zu der Widerspruchsmarke (mit

kleinem „i“) - als Abkürzung für Intelligenzquotient allgemein gebräuchlich und

lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – IQ). Hieraus ergibt sich jedoch, selbst wenn der

Verkehr von „iQ“ auf „IQ“ im Sinne von „Intelligenzquotient“ schließen sollte, noch

keine ausreichend beschreibende Gesamtaussage hinsichtlich der vorliegend

relevanten Widerspruchswaren. Denn Intelligenzquotient ist ein Maß für die

allgemeine

intellektuelle Leistungsfähigkeit einer Person bezogen auf den

durchschnittlichen Entwicklungsstand der Gleichaltrigen (vgl Arnold/Eysenck/Meili,

Lexikon der Psychologie, 1. Auflage, S 1026). Es handelt sich somit um einen nach

seiner Definition –

jedenfalls bei seiner Verwendung

in Alleinstellung –

wertneutralen Begriff, der ohne weiterführende analysierende Denkprozesse

jedenfalls für die hier relevanten Waren keinen beschreibenden Bedeutungsgehalt

hat, da ein Verständnis als werbender Sachhinweis weiterführende analysierende

Denkprozesse dahingehend erfordert, dass der Begriff "Intelligenzquotient" mit

"hoher Intelligenz" gleichgesetzt wird (vgl. BPatG, 33 W (pat) 179/99 – IQ, juris Rn.

12; BPatG München, 33 W (pat) 98/01 –e-IQ, juris Rn. 21; BPatG, 33 W (pat)

190/00 –IQ, juris Rn. 25).

4. Die Vergleichszeichen weisen eine hochgradige Zeichenähnlichkeit auf.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25

– pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15

– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 – MIXI). Dabei ist von dem

allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise

zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit

sich

gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und

Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen

Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH

GRUR 2006, 413, Rn. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 – THOMSON

LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24

– BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32

– METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 –

Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr

regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr.

vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114,

Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.).

Abzustellen

ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen

Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst

und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283

Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

b. Vorliegend heben sich die Vergleichszeichen zwar in ihrer Gesamtheit trotz der

Übereinstimmung in dem Wort(element) „IQ“ bzw. “iQ“, durch den zusätzlichen

Bestandteil „Home“ der angegriffenen Marke und die dadurch hervorgerufenen

Unterschiede

in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie Sprech- und

Betonungsrhythmus deutlich voneinander ab.

c. Jedoch ergibt sich ein hoher, als weit überdurchschnittlich zu bewertender Grad

an Zeichenähnlichkeit daraus, dass beim Vergleich der Zeichen auf Seiten der

angegriffenen Marke allein auf den mit der Widerspruchsmarke klanglich

übereinstimmenden Bestandteil „IQ“ abzustellen ist.

Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine

zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden,

wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen

Markenbestandteile weitgehend

in den Hintergrund

treten und sie den

Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt

werden können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello;

GRUR 2016, 80 Rn. 37 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen

Gesundheitswirtschaft]; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY;

GRUR 2010, 729 Rn. 31 – MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 – airdsl). Von diesen

Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren

Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht (vgl. BGH GRUR

2008, 905 Rn. 26 – Pantohexal; GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO). So

ist es

insbesondere nicht ausgeschlossen, dass bei einem aus einem

unterscheidungskräftigen und einem glatt beschreibenden Wortelement

zusammengesetzten Einwortzeichen, das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem

(neuem) Bedeutungsgehalt bildet, das unterscheidungskräftige Wortelement das

Zeichen prägt, weil der andere Zeichenbestandteil im konkreten Fall als bloßer

Sachhinweis vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. –

Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 –

YOOFOOD/YO).

Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen

Marke

IQHOME wird

im vorliegenden Warenzusammenhang durch den

Wortbestandteil „IQ“ geprägt, während das nachgestellte Wort „HOME“ lediglich als

sachlicher

Hinweis

auf

die

Eignung

bzw.

Bestimmung

der

beschwerdegegenständlichen Waren für eine An- und/oder Verwendung „von zu

Hause aus“ oder „zu Hause“ (hierzu im Folgenden) in den Hintergrund tritt und für

den Gesamteindruck zu vernachlässigen ist.

aa. Der Wortbestandteil IQ steht – aus den oben (unter Ziffer 3) dargelegten

Gründen – auch in seiner Bedeutung als Abkürzung für „Intelligenzquotient“ in

keinem ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Zusammenhang zu den

beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke.

bb. Bei dem Begriff „Home“ handelt es sich um einen zum Grundwortschatz der

englischen Sprache gehörenden Begriff mit der Bedeutung „Heim/Wohnung“

(de.pons.com – home). Dieser Begriff ist dem inländischen Verkehr vor allem aus

einer Vielzahl vergleichbar der angemeldeten Bezeichnung gebildeter und im

inländischen Sprachgebrauch gebräuchlicher Wortkombinationen

(wie zB

Homepage, Homeshopping, Homeservice, Homebanking oder Homeoffice,

Homeschooling etc.) bekannt und geläufig, bei denen das Wortbildungselement

„Home“ ein damit beschriebenes Produkt dahingehend näher bestimmt, dass es für

eine An- und/oder Verwendung „von zu Hause aus“ oder „zu Hause“ bestimmt ist

(vgl. BPatG, 30 W (pat) 50/09 – BACKHOME, Rn. 17, juris; BPatG, 28 W (pat)

556/12 – Activ‘home, Rn. 18, juris; BPatG, 30 W (pat) 11/05 – mobile life

@ home/MOBILE@HOME, Rn. 24,

juris; BPatG, 30 W

(pat) 23/21 –

Hometherapie, Rn. 24, juris).

cc. Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem

Zeichen IQHOME keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuem) sinnvollen

Bedeutungsgehalt erkennen, der einer Prägung durch einen Zeichenbestandteil

entgegen stehen würde

(vgl. u.a. BGH GRUR 2009, 484, Rn. 34 –

Metrobus; BPatG GRUR 2005, 772, 773 – Public Nation/PUBLIC; EuG GRUR-RR

2009, 167, Nr. 55-60 –

torre albéniz). Ein Verständnis

im Sinne von

„Intelligenzquotient-Zuhause“ ergibt keinen sinnvollen Bedeutungsgehalt.

Ein Begriffsgehalt im Sinne eines „Smart-Home“ bzw. eines „intelligenten Zuhauses“

(als Hinweis auf eine heimbezogenen Netzwerk- und Automatisierungstechnik)

erschließt

sich

dem

angesprochenen

Verkehr

im

vorliegenden

Warenzusammenhang aus den oben (unter Ziffer 3) dargelegten Gründen ebenso

wenig bzw. allenfalls nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten, wobei noch

hinzu

tritt, dass der Bestandteil

„IQ“ – als geläufige Abkürzung

für

„Intelligenzquotient“ – im angegriffenen Zeichen substantivisch neben dem Element

„HOME“ steht. Der Verkehr wird „IQ“ daher nicht ohne Weiteres als adjektivische

Beschreibung eines smarten oder

intelligenten Heims

im Sinne eines

„Smart-Homes“ auffassen.

dd. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise

innerhalb des

angegriffenen Zeichens nur den Bestandteil „HOME“ im Zusammenhang mit den

beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate,

Instrumente und Kabel

für

Elektrizität“, die ihrem Gegenstand nach auch in der Heimautomation oder innerhalb

der Elektroinstallation „zu Hause“ eingesetzt werden können, unmittelbar

beschreibend verstehen und in ihm ausschließlich einen sachlichen Hinweis auf die

Eignung oder Bestimmung eines Apparates, Instrumentes oder Kabels für

Elektrizität für den Einsatz in privaten Wohnräumen erkennen.

Der Zeichenbestandteil „HOME“ wird somit innerhalb des angegriffenen Zeichens

IQHOME trotz dessen Ausgestaltung als Einwortzeichen ohne weiteres erkannt und

neben dem für sich gesehen normal unterscheidungskräftigen Anfangsbestandteil

„IQ“ als bloßer Sachhinweis wahrgenommen. Auch wenn beschreibenden, nicht

unterscheidungskräftige Angaben bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht

von vornherein außer Betracht bleiben dürfen, so kann ihnen kein bestimmender

Einfluss auf den Gesamteindruck der Marke zukommen, weil der Verkehr

beschreibende Angaben nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und

Dienstleistungen, sondern lediglich als Sachhinweis auffasst (vgl. BGH GRUR

2020, 870 Rn. 72 — INJEKT/INJEX). Vielmehr kommt ihnen ein geringeres Gewicht

gegenüber den Bestandteilen mit einer größeren Unterscheidungskraft — wie hier

„IQ“ — zu, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher

dominieren können (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 53

f. – Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 – YOOFOOD/YO).

ee. Es ist daher festzustellen, dass bei dem aus einem unterscheidungskräftigen

und einem glatt beschreibenden Wortelement zusammengesetzten Einwortzeichen

IQHOME, das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuen) Bedeutungsgehalt

bildet, das unterscheidungskräftige Wortelement („IQ“) die jüngere Marke prägt, weil

der andere Zeichenbestandteil („HOME“) im konkreten Fall als bloßer Sachhinweis

vernachlässigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 mwN –

YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 72 — INJEKT/INJEX).

d. Die danach miteinander zu vergleichenden Zeichen bzw. für den Gesamteindruck

prägenden Zeichenbestandteile IQ und iQ stimmen im klanglichen Vergleich

identisch und schriftbildlich bis auf die Kleinschreibung des Buchstabens „i“ (vgl.

hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 311) überein, so dass insgesamt

von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2018,

417, 420, Rn. 35 — Resistograph; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 489,

zum Grad der Zeichenähnlichkeit von prägenden Elementen).

5. Vor dem Hintergrund dieser hochgradigen Zeichenähnlichkeit sowie unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke kann aber, im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die

Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, eine markenrechtlich relevante

unmittelbare Verwechslungsgefahr iSv. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den

Vergleichsmarken für die vorliegend alleine beschwerdegegenständlichen, zu den

Widerspruchswaren teilweise identischen bzw. jedenfalls durchschnittlich ähnlichen

Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ nicht verneint werden.

6. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist daher insoweit aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren in Klasse 09 „Apparate,

Instrumente und Kabel für Elektrizität“ anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

7. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Merzbach

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Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle