Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 30 W (pat) 31/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat31.23.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 31/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat31.23.0
betreffend die Marke 30 2021 103 717
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 05. Februar 2026 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Januar 2023 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der
Waren
„Klasse 09: Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“
zurückgewiesen worden ist.
II. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2019 102 698 wird die
Löschung der Marke 30 2021 103 717 auch für diese Waren angeordnet.
Gründe§
I.
Die am 05. März 2021 angemeldete Wortmarke
IQHOME
ist am 16. März 2021 unter der Nummer 30 2021 103 717 für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 09: Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung;
Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren;
Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs-
und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und
Kontrollgeräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale
und
fotografische Geräte; Aufgezeichnete Daten; Apparate,
Instrumente und Kabel für Elektrizität
Klasse 11: Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen;
Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Kühl- und Gefrierausrüstung;
Kamine; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und
-anlagen; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von
Nahrungsmitteln und Getränken; Filter für Industrie und Haushalt;
Brenner, Boiler und Heizgeräte; Bräunungsapparate; Beleuchtung und
Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Beleuchtung und Lichtreflektoren“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 16. April 2021.
Gegen die Eintragung ist am 15. Juli 2021 Widerspruch erhoben worden aus der für
eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 05, 06, 07, 09, 11,
16, 17, 20, 35, 37, 39, 40, 41 und 42, und dabei u.a. für
Klasse 09: Geräte zur Messung und Überwachung des Wasserverbrauchs;
…Computer;
…Computermonitore
[Displays];…
Computerkomponenten
und
–teile;
Firmware
für
Computerperipheriegeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte;
Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung;
….Messsensoren; Messapparate; Messumformer; Messprüfgeräte;
Messinstrumente;
Messwandlergeräte;
Messwertschreiber;
Elektronische Messfühler; Elektrische Messgeräte; Elektronische
Messgeräte; Gaszähler [Messinstrumente]; Digitale Messinstrumente;
Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Detektoren für
elektrische Messgeräte; Digitale pH-Wert-Messgeräte; Elektronische
Messinstrumente für Hähne; Detektoren für Legionellen; Instrumente
zur Messung physikalischer Daten; Instrumente zur Messung von
Geschwindigkeiten;
Mess-,
Erkennungs-
und
Überwachungsinstrumente,
-vorrichtungen
sowie
-regler;
Computersoftware
zur Verwendung
für Fernablesungen an
Messgeräten; Geräte zum Messen, Überwachen und Analysieren des
Wasserverbrauchs;
Durchflussmesser;
Durchflusszähler;
Durchflusssensoren;
Durchflussmengenmesser;
Elektrische
Durchflusssteuerungen; Wasserstandmesser; Wasserleckdetektor;
Wasserstandsdetektoren;
Intelligente
Zähler;
Stromzähler;
Thermostatisch geregelte Ventile; Ultraschall-Sensoren; Elektrische
Sensoren; Sensoren für Messinstrumente; …“
am 28. Februar 2019 angemeldeten und am 26. Mai 2020 eingetragenen
Wortmarke 30 2019 102 698
iQ
Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 09 die angegriffene Marke auf den Widerspruch
teilweise, nämlich für die Waren
„Klasse 09: Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung;
Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren;
Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs-
und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und
Kontrollgeräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale
und fotografische Geräte; Aufgezeichnete Daten
Klasse 11: Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen;
Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Kühl- und Gefrierausrüstung;
Kamine; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und
-anlagen; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von
Nahrungsmitteln und Getränken; Filter für Industrie und Haushalt;
Brenner, Boiler und Heizgeräte; Beleuchtung und Lichtreflektoren.“
gelöscht, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken
insoweit
bestehe.
Im Übrigen, hinsichtlich der – vorliegend alleine beschwerdegegenständlichen –
Waren der Klasse 09 „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ sowie der
weiteren Waren
in Klasse 11
„Bräunungsapparate; Beleuchtung und
Lichtreflektoren für Fahrzeuge“ hat die Markenstelle den Widerspruch dagegen
wegen mangelnder Warenähnlichkeit zurückgewiesen.
Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über
eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es seien weder Anhaltspunkte für eine
Schwächung noch für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive
Verwendung im Verkehr ersichtlich.
Ausgehend von der für den Waren- und Dienstleistungsvergleich maßgebenden
Registerlage sei in Bezug auf die gelöschten Waren der angegriffenen Marke
teilweise eine Warenidentität bzw. hochgradige Ähnlichkeit, teilweise zumindest
noch eine entfernte Ähnlichkeit festzustellen.
Für diese, noch ähnlichen bis identischen Waren der angegriffenen Marke seien,
unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke, die zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hohen
Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand nicht
gewährleistet. Denn der Wortbestandteil „HOME“ der angegriffenen Marke stehe in
Bezug auf die gelöschten Waren – wie bei den Ausdrücken „Homebanking,
Homelearning, Homeoffice, Homeschooling, Homeshopping, Homestory,
Hometrainer“ oder „Smarthome“ – beschreibend für einen Einsatz „zuhause“, im
Gegensatz zu einem industriellen Gebrauch. Die angegriffene Marke werde daher
durch den Bestandteil „IQ“ geprägt, der keinen warenbeschreibenden Bezug
aufweise. Im Ergebnis stünden sich somit klanglich die identischen Marken „iQ“ und
„IQ“ gegenüber. Die angegriffene Marke sei daher im tenorierten Umfang zu
löschen.
In Bezug auf die angegriffenen Waren der Klasse 9 „Apparate, Instrumente und
Kabel für Elektrizität“ und der Klasse 11 „Bräunungsapparate; Beleuchtung und
Lichtreflektoren für Fahrzeuge“ sei der Widerspruch dagegen zurückzuweisen, da
insoweit eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit festzustellen sei.
Denn diese angegriffenen Waren wiesen zu den für die Widerspruchsmarke
geschützten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Versorgungstechnik
keine so engen Berührungspunkte auf, dass die beteiligten Verkehrskreise der
Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen. Es handele sich um Waren, die weder in einem
Ergänzungs- noch einem Austausch- oder Konkurrenzverhältnis zu Waren und
Dienstleistungen aus dem Bereich der Versorgungstechnik stünden, da sich ihr
Verwendungszweck und ihre Nutzung signifikant unterschieden und sie regelmäßig
nicht von denselben Unternehmen hergestellt würden.
Gegen diesen Beschluss hat der Widersprechende Beschwerde insoweit eingelegt,
als der angegriffenen Marke die Eintragung für die Waren „Apparate, Instrumente
und Kabel für Elektrizität“ gewährt worden sei. Zur Begründung ist ausgeführt,
zwischen den kollidierenden Marken bestehe auch hinsichtlich dieser Waren
Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Widerspruchsmarke verfüge
jedenfalls über eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Ferner bestehe zwischen den Vergleichszeichen eine
hochgradige Ähnlichkeit, wobei auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses
Bezug genommen werde.
Die Auffassung der Markenstelle, dass die in Klasse 9 geschützten Waren
„Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ absolut unähnlich zu den Waren
der Widerspruchsmarke seien, sei dagegen rechtsfehlerhaft. Vielmehr bestehe
auch insoweit Warenidentität bzw. jedenfalls eine hochgradige Warenähnlichkeit
zwischen den beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate, Instrumente und
Kabel für Elektrizität“ und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren
„Messapparate“ und „Messinstrumente“.
Denn der Begriff „Instrument“ sei lediglich ein anderes Wort für „Messgerät“, womit
die von der jüngeren Marke beanspruchten „Instrumente für Elektrizität“ nichts
anderes darstellten als „Messgeräte für Elektrizität“. Es stünden sich somit die
Waren „Messgeräte für Elektrizität“ und „Messgeräte“ gegenüber, so dass
hinsichtlich des überschneidenden Anteils Warenidentität vorliege. Im Übrigen
seien, entgegen der Auffassung der Markenstelle, erhebliche Überschneidungen
hinsichtlich Vertriebsart und Verwendungszweck sowie auch ein funktionales
Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren belegbar, wozu unter Vorlage von
Anlagen näher ausgeführt wird.
Dies gelte auch für die angegriffenen Waren „Kabel für Elektrizität“, die zu den
Widerspruchswaren „Messgeräte“ ebenso hochgradig ähnlich seien. Denn beide
Waren würden auf dem Gebiet der Elektrizität verwendet und in Baumärkten im
gleichen Verkaufssegment im Bereich von Elektroinstallationen angeboten. Zudem
bildeten „Kabel für Elektrizität“ überwiegend einen wesentlichen Bestandteil von
Messgeräten. Insbesondere bei elektronischen Messgeräten seien diese für deren
Funktion unerlässlich.
Es liege somit auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren eine
Identität bzw. jedenfalls hochgradige Warenähnlichkeit vor, woraus sich eine
Verwechslungsgefahr ergebe. Daher sei die angegriffene Marke auch hinsichtlich
der Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ zu löschen.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 11. Januar 2023 insoweit aufzuheben, soweit der
Widerspruch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten
Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ zurückgewiesen
worden ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Amtsverfahren noch im
Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da zwischen den
Vergleichszeichen auch in Bezug auf die alleine beschwerdegegenständlichen
Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ der angegriffenen Marke
eine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
besteht.
Die Löschung der Marke 30 2021 103 717 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 30 2019 102 698 ist daher — über die mit dem angefochtenen Beschluss der
Markenstelle ausgesprochene teilweise Löschung hinausgehend — auch für die
angegriffenen Waren in Klasse 09 „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“
anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), so dass der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2023
insoweit teilweise aufzuheben ist.
1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke in Klasse
09 beanspruchten und alleine beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate,
Instrumente und Kabel für Elektrizität“ zu bejahen.
2. Ausgehend
von
der maßgeblichen Registerlage
ist
für
die
beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate,
Instrumente
für Elektrizität“
Warenidentität sowie für „Kabel für Elektrizität“ eine zumindest durchschnittliche
Warenähnlichkeit festzustellen
a. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die
ihr Verhältnis zueinander
kennzeichnen –
insbesondere
ihrer Beschaffenheit,
ihrer
regelmäßigen
betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder
anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken
gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon;
GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 –
EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727,
Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage
2024, § 9 Rn. 58, 59 m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren
oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer
Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb
Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten
werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 – Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021,
724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität
der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die
Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder
Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH
GRUR 1998, 922, Rn. 22 – Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU;
GRUR 2009, 484, Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – Pelikan;
GRUR 2015, 176, Rn. 17 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 –
PEARL/PURE PEARL).
b. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im beschwerdegegenständlichen
Umfang teilweise Warenidentität und teilweise eine zumindest durchschnittliche
Warenähnlichkeit.
aa. Unter den von der angegriffenen Marke in Klasse 09 beanspruchten, weit
gefassten Warenoberbegriff „Apparate und Instrumente für Elektrizität“ lassen sich
die von der Widerspruchsmarke in der derselben Klasse beanspruchten Waren
„Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische
Messgeräte“ subsumieren, so dass insoweit Warenidentität besteht.
aaa. Entgegen der Argumentation der Markenstelle sind die vorliegend relevanten
Widerspruchswaren
nach
der
maßgeblichen
Registerlage
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66) dabei nicht „auf den Bereich der
Versorgungstechnik abgestimmt“ oder sonst beschränkt. Denn der Registereintrag
(„Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische
Messgeräte“) enthält bereits keine derartige Beschränkung, während es auf
sonstige Umstände nicht ankommt, insbesondere auch nicht darauf, für welche
Waren die Widerspruchsmarke tatsächlich im Verkehr eingesetzt wird (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66). Dass der von der Markenstelle
gewählte Begriff „Versorgungstechnik“ auch Technik für Strom/Elektrizität und
hierauf bezogene Apparate und
Instrumente umfassen kann, kann dabei
dahinstehen.
bbb. Bei den angegriffenen Waren „Apparate und Instrumente für Elektrizität“ kann
es sich auch um solche Apparate und Instrumente handeln, die Elektrizität messen
bzw. als Messapparate und -instrumente für Elektrizität bestimmt sind (vgl. auch
Richter/Stoppel, 20. Auflage 2024, S. 94 linke Spalte, „Elektrische Apparate und
Instrumente“ = anzeigende elektronische Messgeräte zur Bestimmung der
elektrischen Leitfähigkeit...“, unter Hinweis auf BPatG 26 W (pat) 117/70, sowie
Seite 226, linke und mittlere Spalte, „Messgeräte“ = elektrische bzw. elektronische
Geräte, unter Hinweis u.a. auf BPatG 26 W (pat) 192/66 und BPatG 24 W (pat)
17/85). Aufgrund dieser Überschneidung ist, wie es der Widersprechende mit Recht
geltend macht, Warenidentität festzustellen. Denn Warenidentität setzt nicht voraus,
dass sich die gegenüberstehenden Warenbegriffe vollständig decken, vielmehr liegt
sie auch vor, wenn und soweit – wie hier – ein im Warenverzeichnis der jüngeren
Marke enthaltener, weiter Oberbegriff auch speziellere Waren der älteren Marke mit
umfasst. Weisen bei Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren
Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr
zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR
2008, 903 Rn. 11 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Rn. 13 – Pantohexal;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 73).
bb. Bei den weiterhin beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen
Marke „Kabel für Elektrizität“ (Klasse 09) kann es sich um typische Zugaben bzw.
Zubehörteile zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren
„Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische
Messgeräte“ handeln, so dass zumindest eine durchschnittliche Warenähnlichkeit
nicht verneint werden kann (vgl. BPatG, 30 W (pat) 47/17 – PremiumSky/SKY, Rn.
184, juris). Aus demselben Grund besteht auch eine jedenfalls durchschnittliche,
wenn nicht sogar höhergradige Ähnlichkeit zu den von der Widerspruchsmarke in
Klasse 09 beanspruchten „Computern“ bzw. „Computerkomponenten und –teilen“
(vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 94, rechte Spalte, „Elektrische Kabel und
Leitungen“ = „Teile von Datenverarbeitungsgeräten“, unter Hinweis auf BPatG 24
W (pat) 182/72).
3. Weiterhin
ist mit der Markenstelle
von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke iQ auszugehen.
Zwar ist die Buchstabenkombination „IQ“ im Deutschen – in der Schreibweise mit
zwei Großbuchstaben, insoweit abweichend zu der Widerspruchsmarke (mit
kleinem „i“) - als Abkürzung für Intelligenzquotient allgemein gebräuchlich und
lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – IQ). Hieraus ergibt sich jedoch, selbst wenn der
Verkehr von „iQ“ auf „IQ“ im Sinne von „Intelligenzquotient“ schließen sollte, noch
keine ausreichend beschreibende Gesamtaussage hinsichtlich der vorliegend
relevanten Widerspruchswaren. Denn Intelligenzquotient ist ein Maß für die
allgemeine
intellektuelle Leistungsfähigkeit einer Person bezogen auf den
durchschnittlichen Entwicklungsstand der Gleichaltrigen (vgl Arnold/Eysenck/Meili,
Lexikon der Psychologie, 1. Auflage, S 1026). Es handelt sich somit um einen nach
seiner Definition –
jedenfalls bei seiner Verwendung
in Alleinstellung –
wertneutralen Begriff, der ohne weiterführende analysierende Denkprozesse
jedenfalls für die hier relevanten Waren keinen beschreibenden Bedeutungsgehalt
hat, da ein Verständnis als werbender Sachhinweis weiterführende analysierende
Denkprozesse dahingehend erfordert, dass der Begriff "Intelligenzquotient" mit
"hoher Intelligenz" gleichgesetzt wird (vgl. BPatG, 33 W (pat) 179/99 – IQ, juris Rn.
12; BPatG München, 33 W (pat) 98/01 –e-IQ, juris Rn. 21; BPatG, 33 W (pat)
190/00 –IQ, juris Rn. 25).
4. Die Vergleichszeichen weisen eine hochgradige Zeichenähnlichkeit auf.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25
– pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15
– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 – MIXI). Dabei ist von dem
allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise
zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit
sich
gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und
Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen
Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH
GRUR 2006, 413, Rn. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 – THOMSON
LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24
– BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32
– METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 –
Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr.
vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114,
Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.).
Abzustellen
ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen
Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst
und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283
Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
b. Vorliegend heben sich die Vergleichszeichen zwar in ihrer Gesamtheit trotz der
Übereinstimmung in dem Wort(element) „IQ“ bzw. “iQ“, durch den zusätzlichen
Bestandteil „Home“ der angegriffenen Marke und die dadurch hervorgerufenen
Unterschiede
in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie Sprech- und
Betonungsrhythmus deutlich voneinander ab.
c. Jedoch ergibt sich ein hoher, als weit überdurchschnittlich zu bewertender Grad
an Zeichenähnlichkeit daraus, dass beim Vergleich der Zeichen auf Seiten der
angegriffenen Marke allein auf den mit der Widerspruchsmarke klanglich
übereinstimmenden Bestandteil „IQ“ abzustellen ist.
Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine
zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden,
wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen
Markenbestandteile weitgehend
in den Hintergrund
treten und sie den
Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt
werden können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello;
GRUR 2016, 80 Rn. 37 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen
Gesundheitswirtschaft]; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY;
GRUR 2010, 729 Rn. 31 – MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 – airdsl). Von diesen
Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren
Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht (vgl. BGH GRUR
2008, 905 Rn. 26 – Pantohexal; GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO). So
ist es
insbesondere nicht ausgeschlossen, dass bei einem aus einem
unterscheidungskräftigen und einem glatt beschreibenden Wortelement
zusammengesetzten Einwortzeichen, das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem
(neuem) Bedeutungsgehalt bildet, das unterscheidungskräftige Wortelement das
Zeichen prägt, weil der andere Zeichenbestandteil im konkreten Fall als bloßer
Sachhinweis vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. –
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 –
YOOFOOD/YO).
Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen
Marke
IQHOME wird
im vorliegenden Warenzusammenhang durch den
Wortbestandteil „IQ“ geprägt, während das nachgestellte Wort „HOME“ lediglich als
sachlicher
Hinweis
auf
die
Eignung
bzw.
Bestimmung
der
beschwerdegegenständlichen Waren für eine An- und/oder Verwendung „von zu
Hause aus“ oder „zu Hause“ (hierzu im Folgenden) in den Hintergrund tritt und für
den Gesamteindruck zu vernachlässigen ist.
aa. Der Wortbestandteil IQ steht – aus den oben (unter Ziffer 3) dargelegten
Gründen – auch in seiner Bedeutung als Abkürzung für „Intelligenzquotient“ in
keinem ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Zusammenhang zu den
beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke.
bb. Bei dem Begriff „Home“ handelt es sich um einen zum Grundwortschatz der
englischen Sprache gehörenden Begriff mit der Bedeutung „Heim/Wohnung“
(de.pons.com – home). Dieser Begriff ist dem inländischen Verkehr vor allem aus
einer Vielzahl vergleichbar der angemeldeten Bezeichnung gebildeter und im
inländischen Sprachgebrauch gebräuchlicher Wortkombinationen
(wie zB
Homepage, Homeshopping, Homeservice, Homebanking oder Homeoffice,
Homeschooling etc.) bekannt und geläufig, bei denen das Wortbildungselement
„Home“ ein damit beschriebenes Produkt dahingehend näher bestimmt, dass es für
eine An- und/oder Verwendung „von zu Hause aus“ oder „zu Hause“ bestimmt ist
(vgl. BPatG, 30 W (pat) 50/09 – BACKHOME, Rn. 17, juris; BPatG, 28 W (pat)
556/12 – Activ‘home, Rn. 18, juris; BPatG, 30 W (pat) 11/05 – mobile life
@ home/MOBILE@HOME, Rn. 24,
juris; BPatG, 30 W
(pat) 23/21 –
Hometherapie, Rn. 24, juris).
cc. Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem
Zeichen IQHOME keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuem) sinnvollen
Bedeutungsgehalt erkennen, der einer Prägung durch einen Zeichenbestandteil
entgegen stehen würde
(vgl. u.a. BGH GRUR 2009, 484, Rn. 34 –
Metrobus; BPatG GRUR 2005, 772, 773 – Public Nation/PUBLIC; EuG GRUR-RR
2009, 167, Nr. 55-60 –
torre albéniz). Ein Verständnis
im Sinne von
„Intelligenzquotient-Zuhause“ ergibt keinen sinnvollen Bedeutungsgehalt.
Ein Begriffsgehalt im Sinne eines „Smart-Home“ bzw. eines „intelligenten Zuhauses“
(als Hinweis auf eine heimbezogenen Netzwerk- und Automatisierungstechnik)
erschließt
sich
dem
angesprochenen
Verkehr
im
vorliegenden
Warenzusammenhang aus den oben (unter Ziffer 3) dargelegten Gründen ebenso
wenig bzw. allenfalls nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten, wobei noch
hinzu
tritt, dass der Bestandteil
„IQ“ – als geläufige Abkürzung
für
„Intelligenzquotient“ – im angegriffenen Zeichen substantivisch neben dem Element
„HOME“ steht. Der Verkehr wird „IQ“ daher nicht ohne Weiteres als adjektivische
Beschreibung eines smarten oder
intelligenten Heims
im Sinne eines
„Smart-Homes“ auffassen.
dd. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise
innerhalb des
angegriffenen Zeichens nur den Bestandteil „HOME“ im Zusammenhang mit den
beschwerdegegenständlichen Waren „Apparate,
Instrumente und Kabel
für
Elektrizität“, die ihrem Gegenstand nach auch in der Heimautomation oder innerhalb
der Elektroinstallation „zu Hause“ eingesetzt werden können, unmittelbar
beschreibend verstehen und in ihm ausschließlich einen sachlichen Hinweis auf die
Eignung oder Bestimmung eines Apparates, Instrumentes oder Kabels für
Elektrizität für den Einsatz in privaten Wohnräumen erkennen.
Der Zeichenbestandteil „HOME“ wird somit innerhalb des angegriffenen Zeichens
IQHOME trotz dessen Ausgestaltung als Einwortzeichen ohne weiteres erkannt und
neben dem für sich gesehen normal unterscheidungskräftigen Anfangsbestandteil
„IQ“ als bloßer Sachhinweis wahrgenommen. Auch wenn beschreibenden, nicht
unterscheidungskräftige Angaben bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht
von vornherein außer Betracht bleiben dürfen, so kann ihnen kein bestimmender
Einfluss auf den Gesamteindruck der Marke zukommen, weil der Verkehr
beschreibende Angaben nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und
Dienstleistungen, sondern lediglich als Sachhinweis auffasst (vgl. BGH GRUR
2020, 870 Rn. 72 — INJEKT/INJEX). Vielmehr kommt ihnen ein geringeres Gewicht
gegenüber den Bestandteilen mit einer größeren Unterscheidungskraft — wie hier
„IQ“ — zu, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher
dominieren können (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 53
f. – Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 – YOOFOOD/YO).
ee. Es ist daher festzustellen, dass bei dem aus einem unterscheidungskräftigen
und einem glatt beschreibenden Wortelement zusammengesetzten Einwortzeichen
IQHOME, das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuen) Bedeutungsgehalt
bildet, das unterscheidungskräftige Wortelement („IQ“) die jüngere Marke prägt, weil
der andere Zeichenbestandteil („HOME“) im konkreten Fall als bloßer Sachhinweis
vernachlässigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 mwN –
YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 72 — INJEKT/INJEX).
d. Die danach miteinander zu vergleichenden Zeichen bzw. für den Gesamteindruck
prägenden Zeichenbestandteile IQ und iQ stimmen im klanglichen Vergleich
identisch und schriftbildlich bis auf die Kleinschreibung des Buchstabens „i“ (vgl.
hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 311) überein, so dass insgesamt
von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2018,
417, 420, Rn. 35 — Resistograph; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 489,
zum Grad der Zeichenähnlichkeit von prägenden Elementen).
5. Vor dem Hintergrund dieser hochgradigen Zeichenähnlichkeit sowie unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke kann aber, im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die
Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, eine markenrechtlich relevante
unmittelbare Verwechslungsgefahr iSv. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den
Vergleichsmarken für die vorliegend alleine beschwerdegegenständlichen, zu den
Widerspruchswaren teilweise identischen bzw. jedenfalls durchschnittlich ähnlichen
Waren „Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität“ nicht verneint werden.
6. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist daher insoweit aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren in Klasse 09 „Apparate,
Instrumente und Kabel für Elektrizität“ anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
7. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Merzbach
Hammer
Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle