Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.07.2007 – 32 W (pat) 144/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 144/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 68 190 08.05
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck
und Kruppa in der Sitzung vom 8. August 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Marke „GRÜNE HARMONIE“ ist am 4. Dezember 2000 unter der Nummer
300 68 190 für Waren der Klassen 5, 30 und 32 in das Markenregister eingetragen
und am 4. Januar 2001 veröffentlicht worden. Dagegen ist Widerspruch erhoben
aus der Marke 2 072 891 „Harmonie“, die seit dem 26. Juli 1994 für „Spirituosen“
registriert ist. Der zunächst uneingeschränkt eingelegte Widerspruch ist später auf
die von der angegriffenen Marke erfassten Waren „Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken“ beschränkt worden.
Mit einem ersten Beschluss vom 10. Dezember 2002 hat die Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ist dieser Beschluss aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die genannten Waren angeordnet worden (Beschluss vom 10. Mai 2004). Dagegen richtet sich die
Beschwerde der Markeninhaberin.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war die Markeninhaberin
zunächst
durch
die
„M… GmbH“
vertreten,
die
jedoch
mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 das Mandat niedergelegt hat. Sowohl vor wie
nach dieser Niederlegung ist im Verfahren vor der Markenstelle für die Markeninhaberin
eine
Firma
„K…“
aufgetreten,
deren
Briefkopf
unter
der
hervorgehobenen
Bezeichnung
„G…
“ sowohl die Markeninhaberin benennt
(„K1…
- Hauptverwaltung …
A…“)
als
auch
die
Angabe
„K1…
- Büro
Deutschland
in
E…Weg
in H…“
enthält
(VA Bl. 12,
37). An
diese Adresse
ist auch der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle zugestellt worden.
Unter dem 14. Juni 2004 ist gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde
eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift weist unter einem Logo „G1…“
sowohl
die
Markeninhaberin
als
auch
eine
Firma
„G2…
GmbH,
E… Weg
in
H…“
aus.
Unterzeichnet
ist
sie
für die Markeninhaberin.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 wurde die Markeninhaberin aufgefordert, für
das Beschwerdeverfahren bis zum 30. September 2004 einen Inlandsvertreter zu
bestellen. Daraufhin meldete sich wie schon im Amtsverfahren die „K1… Büro
Deutschland“ und bat um Fristverlängerung um einen Monat. Mit weiterem Bescheid vom 5. Januar 2006 wurde die Markeninhaberin erneut auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters mit Fristsetzung zum 31. Januar 2006
hingewiesen. Auf eine telefonische Anfrage der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 8. Februar 2007 ist mitgeteilt worden, dass es sich bei der
„G2… GmbH“
in
H…
nicht
um
eine
Niederlassung der Markeninhaberin in Deutschland handle, sondern lediglich eine Kooperationsvereinbarung bestehe; die Vertretung werde durch die Patentanwälte G3…,
in M…, übernommen. Eine Übernahme der Vertretung
ist dem Patentgericht indessen auch in der Folgezeit nicht angezeigt worden.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da es die in den Niederlanden ansässige Markeninhaberin als Rechtsmittelführerin trotz mehrfacher Aufforderung versäumt hat,
einen Inlandsvertreter zu bestellen.
Die Obliegenheit zur Bestellung eines Inlandsvertreters ergibt sich aus § 96
MarkenG. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall gemäß § 165 Abs. 7 MarkenG
a. F. noch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da
das Widerspruchsverfahren vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl.
hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 96 Rn. 2 und § 165 Rn. 14;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 96 Rn. 2). Nach § 96 Abs. 1 MarkenG
a. F. kann der Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen Marke, der im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat, an einem im MarkenG geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.
Diese Voraussetzungen für die notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters liegen vor. Die Markeninhaberin hat ihren Sitz in den Niederlanden. Wie die Anfrage
der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts bei der Firma
„G2…
GmbH“
in H…
des weiteren
ergeben
hat,
handelt
es
sich
bei dieser nicht um eine Niederlassung der Markeninhaberin; vielmehr besteht
zwischen der genannten Firma und der Markeninhaberin lediglich eine Kooperationsvereinbarung.
Die Notwendigkeit der Bestellung eines (neuen) Inlandsvertreters entfällt auch
nicht mit Rücksicht auf die Regelung des § 96 Abs. 4 MarkenG. Zwar hatte die
Markeninhaberin ursprünglich einen
Inlandsvertreter, nämlich die
„M…
GmbH“, und nach § 96 Abs. 4 MarkenG wird die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Inlandsvertreters erst wirksam, wenn sowohl diese
Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird. In der, wie ausgeführt, hier maßgeblichen Fassung des § 96 MarkenG (vor dem 1. Januar 2002) war eine entsprechende Bestimmung jedoch nicht vorgesehen. Die Niederlegung der Vertretung durch die
„M… GmbH“
führte daher unmittelbar
zum Verlust des Inlandsvertreters (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 96 Rn. 22).
Die Markeninhaberin hat trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung keinen
(neuen) Inlandsvertreter bestellt. Ein weiteres Zuwarten war auch nicht mit Rücksicht auf den gegen die Widerspruchsmarke gerichteten Löschungsantrag wegen
mangelnder
Benutzung
geboten,
den
die
„K2…
in
H…“
am 10. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt und insoweit
die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt hat. Diesem infolge eines
Versehens erst am 17./20. April 2007 zugestellten Antrag hat die Widersprechende rechtzeitig mit Schriftsatz vom 23. April 2007 widersprochen. Die Antragstellerin ist hierüber mit Bescheid der Markenabteilung 3.4. vom 27. April 2007 unterrichtet und auf den Klageweg verwiesen worden (§ 53 Abs. 4, § 55 MarkenG).
Die unterlassene Bestellung eines Inlandsvertreters führt zur Unzulässigkeit der
Beschwerde (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 96 Rn. 32). Diese war daher zu verwerfen (§ 70 Abs. 2 MarkenG).
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Hacker
Kruppa
Viereck
Hu