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BPatG Beschluss vom 10.07.2007 – 21 W (pat) 306/05

21. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 21 614

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek,

Dipl.-Ing. Bernhart und des Richters am Oberlandesgericht Karcher 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 199 21 614 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 10. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen

Patentanmeldung 078587 vom 13. Mai 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Konvertible Knochenzange" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 30. September 2004 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 30. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften verwiesen:

D1: US 5 569 258

D2: DE 94 21 125 U1.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1

durch die Druckschriften D1 und D2 nahe gelegt sei.

Die Einsprechende hat auch unter Verweis auf Katalogseiten und die Kopie der

Darstellung einer Knochenzange eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen widersprochen und sinngemäß

beantragt,

das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin hat auch beantragt, den Einspruch hinsichtlich der offenkundigen Vorbenutzung als nicht substantiiert und folglich unzulässig zu verwerfen.

Die Patentinhaberin ist wie schriftsätzlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1 Umwandelbare bzw. konvertible Knochenzange, umfassend:

M2 ein vorderes Griffstück (206), das schwenkbar an einem

Drehpunkt in einem

M3 unteren bzw. Bodenschaftstück (202), welches einen Spitzenbereich und einen Griffbereich (218) aufweist, angelenkt

ist;

M4 Verbindungs- bzw. Eingriffelemente (216, 217), wodurch das

vordere Griffstück (206) mit

M5 einem oberen Schaft-Schneidestück (201) verbunden ist,

M6 um das obere Schaft-Schneidestück (201) gleitend relativ zu

dem Spitzenbereich des unteren bzw. Bodenschaftstücks (202) vorzuschieben und zurückzuziehen, wenn das

vordere Griffstück (206) relativ zu dem Griffbereich (218) des

unteren bzw. Bodenschaftstücks (202) zusammengedrückt

wird;

M7 Federelemente (207, 208), um dieser Kompression bzw. diesem Zusammendrücken zu widerstehen und das vordere

Griffstück (206) von dem Griffbereich (218) des unteren bzw.

Bodenschaftstücks (202) beabstandet zu halten; dadurch gekennzeichnet, dass

M8 Freigabe- bzw. Löseelemente ermöglichen, dass das obere

Schaft-Schneidestück (201) von der Vorderseite öffnet, um

einen Zutritt für eine Reinigung zu ermöglichen,

M9 und der obere Schaft (201), wenn er so geöffnet ist, durch

Festlegungselemente (223) an dem Rest der Knochenzange

festgelegt verbleibt, um sämtliche Teile der Knochenzange

zu jeder Zeit in einer verbundenen Einheit zu erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt

worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes"

vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen

entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum

zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der

fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl. hierzu ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist wenigstens hinsichtlich des

vorgebrachten Einspruchsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit in Bezug auf

den genannten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D2 zulässig,

denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder

Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch somit zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2

PatG).

Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig

(§§ 1, 4 PatG). Das Patent war daher zu widerrufen (§ 61 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG).

Der Streitpatentgegenstand betrifft eine konvertible Knochenzange, die allgemein

als chirurgisches Instrument bei Operationen eingesetzt wird. Gemäß der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist aus der Druckschrift D1 eine Knochenzange gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt, bei der zur Reinigung das obenliegende Shaft-Schneidestück vollständig von den übrigen Teilen

der Knochenzange entfernt werden muss (siehe Absatz [0004]).

Ausgehend vom diesem nächstliegenden Stand der Technik liegt der Erfindung

die objektive Aufgabe zugrunde, eine effektive Reinigung von Knochenzangen zu

ermöglichen, ohne eine aufwendige Zerlegung und anschließende Zusammensetzung der Knochenzange vornehmen zu müssen (siehe auch Absatz [0006]).

Der Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Entwicklung von chirurgischen Instrumenten tätiger Techniker.

Aus der Druckschrift D1 ist als nächstkommender Stand der Technik eine konvertible Knochenzange mit den Merkmalen gemäß den Merkmalsgruppen M1 bis M8

bekannt. Im Einzelnen offenbart die Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1

und 2 mit zugehöriger Beschreibung) eine

M1= konvertible Knochenzange, umfassend:

M2= ein vorderes Griffstück (actuator lever 8), das schwenkbar

an einem Drehpunkt 18 (pin) in einem

M3= Bodenschaftstück, welches einen Spitzenbereich 4 (lower

bar) und einen Griffbereich 6 (handle) aufweist, angelenkt

ist;

M4= Verbindungselemente 23, 54 (lever slot, pin), wodurch das

vordere Griffstück mit

M5= einem oberen Schaft-Schneidestück 2 (upper bar) verbunden ist,

M6= um das obere Schaft-Schneidestück gleitend relativ zu dem

Spitzenbereich des Bodenschaftstücks vorzuschieben und

zurückzuziehen, wenn das vordere Griffstück relativ zu dem

Griffbereich des Bodenschaftstücks zusammengedrückt

wird (siehe Spalte 3, Absatz 2);

M7= Federelemente 42, 44 (leaf springs), um dieser Kompression bzw. diesem Zusammendrücken zu widerstehen und

das vordere Griffstück von dem Griffbereich des Bodenschaftstücks beabstandet zu halten (siehe Spalte 2, letzter

Absatz).

Da die Knochenzange Freigabeelemente in Form von in Kanälen 24, 25 eingreifenden Flanschen 16 (siehe Fig. 5, 6) an der Vorderseite des Schaftes (siehe

Fig. 2) und Freigabeelemente in Form von einem in einen Kanal 85 eingreifenden

Flansch 82 (siehe Fig. 3, 4) an der Rückseite des Schaftes (siehe Fig. 2) aufweist,

sind aus der Druckschrift D1 gemäß Merkmalsgruppe M8 somit auch Freigabeelemente bekannt, die es ermöglichen, dass das obere Schaft-Schneidestück von der

Vorderseite öffnet, um einen Zutritt für eine Reinigung zu ermöglichen.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist aus der Druckschrift D1 kein

Festlegungselement gemäß Merkmalsgruppe M9 bekannt, um den oberen Schaft,

wenn er geöffnet ist, an dem Rest der Knochenzange festzulegen, um sämtliche

Teile der Knochenzange zu jeder Zeit in einer verbundenen Einheit zu erhalten.

Um bei einer Knochenzange gemäß der Druckschrift D1 eine effektive Reinigung

durchzuführen, ist aufgrund der intensivsten Verschmutzung im Bereich der

Schneidspitze 60 der obere Schaft 2 von der Knochenzange zu lösen. Da eine

Knochenzange nach jedem Gebrauch zu reinigen ist, ist es für den Fachmann

selbstverständlich, dass für eine effektive Reinigung dieser häufig auftretende Vorgang so ausgestaltet sein muss, dass die Zerlegung und der Zusammenbau

schnell und unkompliziert vorgenommen werden können. Dem Fachmann ist aufgrund seines technischen Allgemeinwissens bekannt, dass häufig voneinander zu

lösende und zu verbindende Teile zur Optimierung dieses Vorganges und zur Vermeidung von Fehlern beim Zusammenbau durch Festlegungselement miteinander

verbunden werden können. Die Ausgestaltung dieser Festlegungsmittel ist im Anspruch 1 nicht näher spezifiziert und gemäß der Beschreibung des Streitpatents

können neben einer "länglichen Verbindung" 223 (siehe Fig. 1) Schlingen aus

Draht oder einem anderen Material, Streifen, Bänder oder Hebel verwendet werden (vgl. S. 4, rechte Spalte unten). Der Anspruch 1 beansprucht somit lediglich

ganz allgemein ein beliebiges Festlegungsmittel, dessen Anbringungsort an den

zu verbindenden Teilen ebenfalls beliebig ausgewählt sein kann. Bestimmte zueinander gehörige Teile durch "Festlegungsmittel" miteinander zu verbinden ist aber

dem Fachmann in seinem Fachgebiet und auch aus der täglichen Lebenserfahrung heraus allgemein bekannt. Für den Fachmann ist es daher nahe liegend, zur

Verminderung des Aufwandes bei der Reinigung der Knochenzange gemäß der

Druckschrift D1 Festlegungselemente gemäß Merkmalsgruppe M9 zwischen dem

oberen Schaft und der restlichen Knochenzange vorzusehen.

Der Fachmann gelangt somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand

des Anspruchs 1.

Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch

die weiteren untergeordneten Patentansprüche 2 bis 7 (vgl. BGH GRUR 1997,

120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Dr. Winterfeldt

Dr. Morawek

Bernhart

Karcher