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BPatG Beschluss vom 23.07.2007 – 30 W (pat) 59/05
30. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 59/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 19 367.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Wort-Bild-Marke
für die Waren und Dienstleistungen
„Elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den 'Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; Datenverarbeitungsprogramme; elektronische Sicherungsetiketten für
Waren.
Telekommunikation; Bereitstellen von Informationen im Internet;
Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen von Web-
Applikationen.
Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen; Verwaltung von Datenverarbeitungsprogrammen;
technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung;
elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern,
Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Nachrichten, Daten,
Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen; Datenverwaltung auf Servern; Bereitstellen von Datenverarbeitungsprogrammen in Datennetzen; Lizenzierung von Software; Verwaltung
von Softwarelizenzen; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen
Schutz- und Urheberrechten."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes vom 11. August 2004 die Anmeldung
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen enthalte in
Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen den bloßen Aussagegehalt „Auswählen, um Lizenzen zu erhalten - Lösungen für das Lizenzmanagement“. Damit sei lediglich ein werbeüblicher branchenüblicher Hinweis auf die
Art der Waren und Dienstleistungen und die Vorgehensweise zu deren Erhalt verbunden, der keinen Anknüpfungspunkt für eine betriebskennzeichnende Funktion
biete. Diese werde auch nicht durch die grafische Ausgestaltung vermittelt, da es
ein einfaches Bildelement darstelle, das zudem an eine CD erinnere und damit die
Bedeutung der Wortbestandteile nur unterstreiche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ausführt, dass der
Marke schon nicht in ihren Wortbestandteilen, aber erst recht nicht aufgrund der
ungewöhnlichen Schreibweise und des Bildbestandteils jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne, an welche ohnehin nur geringe Anforderungen
zu stellen seien. Denn der von der Markenstelle ermittelte Sinngehalt verlange
eine Reihe von analysierenden Gedankenschritten, die im Registerverfahren nicht
angestellt werden dürften. Zudem sei der englische Sprachschatz des betroffenen
Verkehrs, selbst wenn er mit Computern in Berührung komme, nach neuen Studien nur gering einzustufen. Auch die Wortzahlenkombination müsse nicht für den
allgemeinen Sprachgebrauch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freigehalten werden, da er für die hiesigen Verkehrskreise nicht üblich sei.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache erfolglos. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht auch nach Auffassung des Senats der
Versagungsgrund mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., z B. BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dieses Schutzhindernis ist ebenso wie das gesetzliche Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Lichte des ihm
zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht
durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 (Rz. 26) - SAT.2). Hierzu hat der
EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Prüfung anlässlich des Antrages auf Eintragung einer Marke nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf.
Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden“ (EuGH GRUR 2004, 674, 680, Rdn. 23-25
- Postkantoor). Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie
geeignet ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen. Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen vor allem
solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt
zuordnen (vgl. EuGH a. a. O. S. 674 - Postkantoor).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Marke auch in ihrer Gesamtheit nicht
gerecht.
Der Bestandteil „Click4Licence“ wird vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als eine werbeübliche Anpreisung
verstanden werden.
Der Begriff "Klick" oder "klicken" ist – auch im Deutschen in der englischen
Schreibweise mit führendem "C" – im EDV-Bereich geläufig und vielfältig benutzt.
Er beschreibt die Auswahlaktion mit der Maus oder einem mausähnlichen Eingabegerät, die im Regelfall dazu dient, eine Auswahl, etwa aus einem Menü oder
einer Dialogbox, zu treffen. Der Klick auf ein solches Element wird daher auch als
Anklicken bezeichnet (vgl. Irlbeck, Computer-Lexikon, 3. Aufl. 1998, S. 454). Dieser zunächst allein die technische Funktion des Arbeitens mit der Maustaste am
PC bezeichnende Begriff hat im Laufe der Zeit einen derartigen Bedeutungsinhalt
bekommen, dass er nunmehr als zentraler Begriff für die interaktive Nutzung des
Computers dient und somit nicht mehr nur für die bloße Aktion mit der Maustaste,
sondern auch für die Vielzahl der durch die weltweite Vernetzung der PCs entstandenen Benutzungsmöglichkeiten steht. Insbesondere werden damit die Nutzung von Informationsdiensten, das Onlineshopping, die Reisebuchung, die Teilnahme an Auktionen und Bewerbungen auf dem Arbeitsmarkt bezeichnet (vgl.
BPatG 30 W (pat) 140/99 – "Klick"; 27 W (pat) 120/99 – Berlin auf einen Klick,
beide PAVIS PROMA, Knoll). Die hier vorliegende Bezeichnung Click ist insoweit
nur das – klanglich identische – englische Grundwort und stellt keine Abwandlung
vom Fachwort dar.
Die Zahl "4" wird im Englischen wie das Wort "for" ausgesprochen und in dieser
Bedeutung (ähnlich wie die Zahl 2 anstelle von "to") vielfach werbeüblich verwendet (vgl. z. B. BPatG BlPMZ 1996, 134 "4 YOU"; 27 W (pat) 38/97 – SHOE4YOU;
30 W (pat) 42/00 "SCAN 2 PRINT", außerdem HABM R0989/00-3, deal4free.com,
alle PAVIS PROMA). Der Senat vermag der Anmelderin nicht darin zu folgen, es
werde vom Verkehr nicht erkannt, dass die Ziffer "4" für das englische Wort "for"
stehe und deshalb in der Bedeutung unklar sei und den Schutz des Zeichens begründe. Ob das für die Zahl "4" in der Alleinstellung der Fall sein kann, ist unerheblich; entscheidend ist das zur Eintragung angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit und der sich daraus ergebende Sinn. Wie oben ausgeführt, ergibt dieser
die Bedeutung von "for". Dies ist durch die häufige Verwendung solcher amerikanisierter Schreibweisen dem deutschen Publikum so nahegebracht, wie auch die
dem Anmelder übersandten Fundstellen zeigen, dass darin keine spezifische Besonderheit mehr zu sehen ist (vgl. auch BPatG Az. 30 W (pat) 163/01 - click 4
cash; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 101 m. w. N.).
Das englische Wort "Licence" schließlich wird – auch im deutschen Sprachraum –
ohne Weiteres im Sinne von "Lizenz" verstanden werden, zumal beide Wörter
buchstabenmäßig sehr ähnlich sind.
In ihrer Gesamtheit bedeutet die werbeüblich gebildete Bezeichnung daher "Auswählen, um (eine) Lizenz zu erhalten". In Bezug auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete schlagwortartige Sachaussage, dass es sich um Geräte oder Dienstleistungen handelt,
die entweder für ein solches Lizenzsystem bestimmt sind oder mit Hilfe eines solchen Systems angeboten werden. Dies gilt in erster Linie für die beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 42 "Lizenzierung von Software, Verwaltung von Softwarelizenzen, Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten". Aber auch die übrigen Dienstleistungen der Klasse 42 "Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen; Verwaltung von Datenverarbeitungsprogrammen; technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern,
Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Nachrichten, Daten, Informationen,
Abbildungen, Video- oder Audiosequenzen; Datenverwaltung von Servern; Bereitstellen von Datenverarbeitungsprogrammen in Datennetzen" können sich auf Lizenzdienstleistungen beziehen genauso wie die Dienstleistungen der Klasse 38
„Telekommunikation; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von
Plattformen im Internet; Bereitstellen von Web-Applikationen".
Soweit die Waren der Klasse 9 "elektrotechnische und elektrische Geräte …; Datenverarbeitungsprogramme und Sicherungsetiketten" beansprucht werden, handelt es sich um eine Angabe der Bestimmung der benötigten Hard- und Software,
um mittels eines Mausklicks eine Lizenz auswählen zu können.
Der schlagwortartige Bedeutungsgehalt der Wortfolge wird noch sinnfälliger durch
die Unterzeile "Solutions for Licence Management". Es bedarf wohl keiner näheren Erläuterung, dass die deutsche Bedeutung dieser Worte den vorliegend angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich sein wird und sie darin
ebenfalls keinen individuellen Betriebshinweis sehen werden. Vielmehr stellt sich
der gesamte Wortkomplex der Marke als ein blickfangmäßiger Hinweis auf die Art
der angebotenen Waren und Dienstleistungen dar verbunden mit der Aufforderung, sich das Angebot (durch Anklicken im Internet) näher anzuschauen. Damit
vermitteln die Wortbestandteile der Marke gerade nicht den Eindruck eines individuellen Betriebshinweises.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist dieser Sinngehalt nicht erst im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise mit mehreren Gedankenschritten zu
erkennen. Vielmehr drängt sich der beschreibende Sinngehalt der Wortbestandteile geradezu auf, wobei die Englischkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise auch nicht niedrig anzusetzen sind. Denn gerade im Bereich der EDV-
Dienstleistungen und -Produkte sind die Abnehmer an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt. Zudem ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des
Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der
Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen hat
(EuGH GRUR Int. 1999, 734, Tz. 26 – Lloyd; WRP 2000, 289, Tz. 27 – Lifting-
Creme; BGH MarkenR 2000, 140, - ATTACHÉ/TISSERAND). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer so weitgehenden Unverständlichkeit der angemeldeten Marke für die angesprochenen Verkehrskreise, wie die Anmelderin
meint, ausgegangen werden.
Wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann auch der Bildbestandteil der Marke nicht deren Schutzfähigkeit begründen. Abgesehen davon,
dass dieser in seiner blass-grauen Wiedergabe gegenüber den fettgedruckten
Wortbestandteilen kaum auffällt, wird er allenfalls als bloße dekorative Ergänzung
der Wortbestandteile wahrgenommen werden, ohne eigene kennzeichnende Wirkung zu entfalten. Dies gilt um so mehr, als die Kreis/Scheibendarstellung zu den
einfachen geometrischen Figuren gehört, denen in der Regel sowieso keine Unterscheidungskraft zukommt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, a. a. O. Rdn. 125
m. w. N.). Bedenkt man zusätzlich, dass an die grafische Ausgestaltung einer
Wortmarke um so größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer der Sinngehalt
ist
(vgl. BGH GRUR 2001, 1153
- antiKALK;
Ströbele/Hacker, MarkenG, a. a. O., Rdn. 99 m. w. N.), reicht die vorliegende Grafik keinesfalls aus, um die Kennzeichnungsschwäche insgesamt auszugleichen
und der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zuzusprechen, so dass es
nicht mehr darauf ankommt, ob der Bildbestandteil möglicherweise - wie die Markenstelle vermutet hat - als CD-ROM zu identifizieren ist, welche die Bedeutung
der Wortbestandteile nur unterstreicht.
Ob der Eintragung der Marke auch das weitere Eintragungshindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht,
lässt der Senat dahingestellt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dr. Vogel von Falckenstein
Hartlieb
Paetzold
WA