Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 24 W (pat) 28/06
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
24. Juli 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr 2; § 23 Nr. 2
„Rapido“
1. Der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie und der entsprechenden Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die lediglich im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs Beschränkungen in der Ausübung der Rechte aus eingetragenen Marken enthalten, kommt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse im Marken-Eintragungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
2. Das italienische Wort „Rapido“ ist in seiner Grundbedeutung „schnell“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Beschreibung verschiedener chemischer und kosmetischer Erzeugnisse, u. a. solcher zur Entkalkung, Reinigung und Geruchsüberdeckung, dienen kann.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
24. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 27 076.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Rapido
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche
Zwecke; Enthärtungsmittel; Entkalkungsmittel, außer
für Haushaltszwecke; ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel, soweit in
Klasse 1 enthalten;
Klasse 3: Wasch-, Bleich-, Reinigungs- und Spülmittel; Putz-,
Polier-,
Fettentfernungs-
und
Schleifmittel;
Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Fußbodenpflegemittel; Beschichtungen, nämlich Bohnerwachs
und bohnerwachsähnliche Beschichtungen, soweit in
Klasse 3 enthalten; Teppich- und Polsterreiniger;
Metallreinigungs-
und
Pflegemittel;
Seifen;
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Geruchsüberdeckungsmittel,
soweit
in
Klasse 3
enthalten; Haarwässer,
Zahnputzmittel;
Klasse 5: Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Bakterizide,
Virozide, soweit in Klasse 5 enthalten; Deodorants
(nicht
für
den
persönlichen
Gebrauch);
Geruchsüberdeckungsmittel,
soweit
in Klasse 5
enthalten; Luftauffrischungs- und Luftreinigungsmittel.“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung als beschreibende freihaltebedürftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Als ein Adjektiv der italienischen Sprache beschreibe das Markenwort
„Rapido“ in seiner Bedeutung „schnell, rasch“ die Wirkungsweise der beanspruchten Waren. Selbst wenn Teile des inländischen Verkehrs die beschreibende
Bedeutung des Wortes „Rapido“ nicht ohne Weiteres begreifen sollten, benötigten
jedenfalls die Mitbewerber die Bezeichnung beim Im- und Export einschlägiger
Waren. Italienisch gehöre zu den wichtigsten Welthandelssprachen. Wie aus der
beigefügten Internetseite des Auswärtigen Amtes hervorgehe, sei Deutschland
außerdem der größte Handelspartner Italiens.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat dieselbe Markenstelle, besetzt mit einer
Beamtin des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 13. Januar 2006 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben, soweit der Anmeldung die Eintragung für „Parfümeriewaren“ versagt worden ist, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Die
Erinnerungsprüferin stützt die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung nur
auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Die deutschen Verkehrskreise würden die Bedeutung „schnell, rasch“
des italienischen Wortes „Rapido“ wegen der Ähnlichkeit mit dem deutschen
Begriff „rapide“ ohne Weiteres verstehen. Im Hinblick darauf, dass eine schnelle
Wirkung bei allen von der Zurückweisung betroffenen Waren Wesensmerkmal und
gewünscht sein könne, würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen, wobei es unerheblich sei, ob die betreffenden Mittel schnell wirkten oder schnell angewendet werden könnten, da beide Deutungen beschreibender Natur seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
fehlt der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren
nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, ebenso wenig
stellt sie eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Bei
„Rapido“ handle es sich um kein in der deutschen Sprache existierendes, auch
kein in der konkreten Form eingedeutschtes Wort, weshalb seine Interpretation
offen sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stelle bei der Beurteilung der
Schutzfähigkeit fremdsprachiger Wortmarken auf das Verständnis der beteiligten
inländischen Verkehrskreise ab (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 „Matratzen
Concord/Hukla“). Diesen aber sei das italienische Adjektiv „rapido“ mit der Bedeutung „schnell“ weitgehend unbekannt. Hierfür spreche, dass nach einer im November-Dezember 2005 durchgeführten, in der mündlichen Verhandlung überreichten Befragung „Europeans and their Languages/Die Europäer und ihre Sprachen“ nur 3% der Bevölkerung Deutschlands die italienische Sprache konversationsfähig beherrschten. Auch lasse sich eine beschreibende Verwendung des
Wortes „rapido“ nicht auf deutschen, sondern nur auf italienischen und spanischen
Web-Seiten finden. Der Begriffsgehalt des fremdsprachigen Wortes erschließe
sich den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen demzufolge, wenn überhaupt, erst aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen. Abgesehen davon stelle
das angemeldete Wort „Rapido“ in seiner Bedeutung „schnell“ keine deutliche und
unmissverständlich beschreibende Angabe dar. Die Wirkung der fraglichen Substanzen würde mit „gut“ oder „schlecht“ bzw. bei Reinigungsmitteln mit „gründlich“,
nicht aber mit „schnell“ oder „langsam“ beurteilt, weshalb das Adjektiv „schnell“
keine wesensbestimmende Eigenschaft der betreffenden Waren beschreibe. Eine
von der Anmelderin vorgelegte Internet-Recherche zeige überdies, dass das Adjektiv „schnell“ i. d. R. nur zusammen mit anderen Attributen benutzt werde. Das
Wort „Rapido“ werde daher im Verkehr nicht zur Beschreibung einschlägiger Waren benötigt. Dies gelte auch für den Im- und Exportverkehr mit dem Land Italien,
das ausweislich einer von der Anmelderin vorgelegten Statistik aus 2004 nur
Deutschlands viertwichtigster Handelspartner hinter den USA, Niederlande und
Frankreich sei. Da, worauf auch der EuGH
in dem Urteil
„Matratzen
Concord/Hukla“ hinweise (s. a. a. O., S. 413 - Nr. 31), nach der verbindlichen Bestimmung des Art. 6 Markenrichtlinie, welche in Deutschland mit § 23 MarkenG
umgesetzt worden sei, die Eintragung als Marke nicht jede Verwendung des
betreffenden Wortes, insbesondere nicht dessen beschreibende Verwendung,
verbiete, könne dem Eintragungsbegehren in vollem Umfang stattgegeben werden. Die Anmelderin verweist außerdem noch auf etliche Voreintragungen des
Wortes „Rapido“ für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen durch das
DPMA und das Harmonisierungsamt (HABM).
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke für die beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren jedenfalls als beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach der genannten Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach
der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrichtlinie) übereinstimmende
Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende
Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können.
Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999,
723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“;
GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35-
36) „BIOMILD“). Als eine in diesem Sinn für die beanspruchten Waren merkmalsbeschreibende Angabe, an deren freien ungehinderten Verwendung die Konkurrenten der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben, ist die angemeldete
Marke zu beurteilen.
Unstreitig wohnt dem Markenwort „Rapido“ in der italienischen Sprache die
- adjektivische - Bedeutung „schnell, rasch, geschwind“ inne (vgl. Langenscheidts
Großwörterbuch Italienisch, Teil I Italienisch-Deutsch, S. 567; Grund- und Aufbauwortschatz Italienisch, Ernst Klett Verlag für Wissen und Bildung, S. 87). Nicht
zu beanstanden ist weiterhin die Annahme der Markenstelle, dass mit dem Adjektiv „schnell“ eine Eigenschaft und damit ein Merkmal der in Rede stehenden Waren bezeichnet werden kann. So ist es nach Art und Beschaffenheit der beanspruchten Erzeugnisse und Mittel der Klassen 1, 3 und 5 möglich und wünschenswert, dass sie ihre jeweilige Wirkung bzw. eine ihrer Wirkungen rasch und
schnell entfalten, z. B. schnell entkalken, reinigen, Fett entfernen, deodorien, einen Schönheitseffekt hervorrufen etc. Auf diese Eigenschaft wird auch im Geschäftsverkehr mit dem - deutschen - Wort „schnell“ hingewiesen, wie die der Anmelderin
vom Senat übermittelten
Internet-Seiten belegen
(s.
z. B.
http://preisvergleich.dhd24.com/...: “Deodorant Spray - schnell wirkender und lang
anhaltender Schutz…“; www.colgate.ch/de/...: „…die neue Colgate Sensitive
Zahnpasta: sie beruhigt…schnell und nachhaltig...“; www.bode-chemie.de/...:
„…Alkoholischer,
gebrauchsfertiger
Schnell-Desinfektionsreiniger…“;
www.doit24.de/...: „Schnellentkalker“; www.yopi.de/...: „…Birkin Haarwasser ohne
Fett + Schnell wirksam bei Kopfhautproblemen…“; www.yatego.com/...: „Simple
Men Tagescreme…, die schnell und vollständig in die Haut einzieht.“). Dass sich
das Wort „schnell“ auch allein, ohne weitere Attribute zur Beschreibung einschlägiger Mittel eignet, zeigen insoweit beispielhaft die Bezeichnungen „Schnellentkalker“ und „Schnell-Desinfektionsreiniger“.
Zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen Waren im Verkehr kann dabei nicht nur
das deutsche Wort „schnell“ dienen, sondern auch das angemeldete sinngleiche
italienische Wort „Rapido“. Worauf die Anmelderin zutreffend hinweist, hat der
EuGH in seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der Schutzfähigkeit fremdsprachiger Wortmarken nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c Markenrichtlinie (bzw.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG), die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben, darauf abgestellt, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im
Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) „Matratzen Concord/Hukla“).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Kreis der Endverbraucher, der bei den hier beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren
zumeist aus breiten Bevölkerungsschichten besteht, ein beachtlicher Teil das
Markenwort „Rapido“ sicher und zweifelsfrei als das italienische Adjektiv für
„schnell, rasch“ erkennt. Hiergegen könnte eine geringere Verbreitung der italienischen Sprache in Deutschland sprechen, wobei allerdings die von der Anmelderin
eingereichte Befragung, wonach nur 3% der Bevölkerung Deutschlands konversationsfähig Italienisch beherrschten, insoweit wenig aussagekräftig ist, als das Verständnis eines einzelnen italienischen Begriffs nicht von der Fähigkeit abhängt,
sich allgemein italienisch unterhalten zu können. Jedenfalls handelt es sich bei
„rapido“ um ein relativ einfaches italienisches Grundwort. Zudem existieren - jeweils zurückgehend auf das lateinische Adjektiv „rapidus“ (= reißend (schnell), ungestüm, rasch; vgl. PONS Wörterbuch für Schule und Studium Latein-Deutsch,
2003, S. 768) - in orthographisch ähnlicher Form nicht nur in der deutschen Sprache das Fremdwort „rapide“ (= überaus schnell [vor sich gehend]; vgl. Duden -
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]), sondern ebenfalls jeweils als Adjektiv mit der Bedeutung „schnell“ in der englischen Sprache das Wort
„rapid“, in der spanischen Sprache das Wort „rápido“ sowie in der französischen
Sprache das Wort
„rapide“
(vgl. u. a. Online-Wörterbuch
„Woxikon“
[www.woxikon.de] zu den Suchwörtern „schnell“ und „rapido“). Es ist daher nicht
unwahrscheinlich, dass sich die Bedeutung des italienischen Wortes auch
Verbrauchern mit geringeren oder keinen italienischen Sprachkenntnissen ohne
Probleme erschließen wird. Letztlich braucht diese Frage jedoch nicht endgültig
entschieden zu werden.
Denn als beteiligte Verkehrskreise im Sinn der genannten Entscheidung des
EuGH sind nicht stets alle mit den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in Berührung kommenden Kreise anzusehen, insbesondere sind nicht stets die
Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich. Der EuGH differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl.
EuGH a. a. O. (Nr. 24) „Matratzen Concord/Hukla“ im Anschluss an Nr. 45, 46, 47,
50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in
dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH a. a. O. (Nr. 29) „Chiemsee“). Vor allem in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,
welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben
allen Mitbewerbern zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren (vgl. die oben hierzu
zitierte EuGH-Rspr.), ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die - teilweise
sehr beschränkten - Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen entscheidungserheblich sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn
die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel
mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachkreise, erkennbar ist (vgl. hierzu auch
Ströbele MarkenR 2006, 433, 434 f. sowie BPatG, Beschluss vom 9. März 2007,
24 W (pat) 110/05 „BAGNO“ - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass die am Handel
mit einschlägigen Waren beteiligten Fachverkehrskreise, zumindest aber die beachtliche Zahl der konkurrierenden Händler, welche in Handelsbeziehungen mit
dem EU-Mitglied Italien stehen, im Stande sind, das italienische Adjektiv „rapido“
in seiner Grundbedeutung „schnell“ zu erkennen, kann vorliegend angenommen
werden. Denn auch wenn der insoweit beteiligte Verkehrskreis nicht notwendig
durchgängig konversationsfähig Italienisch spricht, kann doch von den Händlern
eine gewisse Vertrautheit mit der Sprache desjenigen Landes erwartet werden,
aus dem sie Produkte importieren und/oder in das sie Produkte exportieren. Sie
werden daher in der Lage sein, ein einfaches italienisches Adjektiv wie „rapido“
ohne Weiteres zu verstehen, zumal, wie oben dargelegt, orthographisch sehr ähnliche, sinnentsprechende Adjektive auch in der deutschen sowie in der englischen,
französischen und spanischen Sprache vorkommen.
Vor dem Hintergrund, dass die am Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Händler für den Export dorthin bestimmte Waren der angemeldeten Art vor
dem Versand noch im Inland mit den erforderlichen Sachangaben in italienischer
Sprache versehen oder Waren aus Italien mit italienischer Originalbeschriftung
nach Deutschland einführen, kann mithin das italienische Markenwort „Rapido“ im
- inländischen - Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der mit der Anmeldung
beanspruchten Waren dienen. Dasselbe gilt für mehrsprachige Produktbeschreibungen, Gebrauchsanleitungen usw., die regelmäßig auch in italienischer Sprache
abgefasst sind. Da es insoweit auch nicht entscheidend darauf ankommt, wie groß
die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der beschreibenden Angabe haben (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 58) „Postkantoor“), genügt es bereits, dass die am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise das italienischsprachige Markenwort „Rapido“ in der dargelegten beschreibenden Bedeutung verstehen und ein Interesse daran haben, es im Rahmen des Handelsverkehrs mit dem EU-Mitglied Italien ungehindert von Monopolrechten Einzelner
zur Beschreibung einsetzen zu können.
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Anmelderin, dass bei der
Beurteilung der Schutzfähigkeit fremdsprachiger Markenwörter nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG die dem Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Markenrichtlinie entsprechende
Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG mit einzubeziehen sei, nach der der Inhaber
einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit der Marke übereinstimmenden Zeichens als beschreibende Angabe nicht verbieten könne. Eine solche Auffassung lässt sich nicht aus dem Urteil „Matratzen Concord/Hukla“ des EuGH (vgl.
a. a. O.) herleiten. Soweit der Gerichtshof in Randnummer 31 des Urteils unter
Bezugnahme auf Nummern 59 bis 64 der Schlussanträge des Generalanwalts
hinzufügt, dass die Eintragung einer Marke in einem Mitgliedsstaat nicht jede Verwendung des Wortes verbiete, aus dem diese Marke von anderen Wirtschaftsteilnehmern in diesem Mitgliedsstaat gebildet wird, kann darin kein Hinweis auf eine
Beschränkung der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des Art. 3 Markenrichtlinie (bzw. § 8 MarkenG) durch die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b
Markenrichtlinie (bzw. § 23 Nr. 2 MarkenG) gesehen werden. Diese Hinzufügung
steht vielmehr im Kontext mit den vorausgehenden Feststellungen des Gerichtshofs in den Randnummern 27 bis 30, wonach die in dem Urteil vorgenommene
Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c Markenrichtlinie in Bezug auf fremdsprachige Markenwörter den Vorgaben der Art. 28 und 30 des EG-Vertrages entspricht. Denn da nach st. Rspr. der EG-Vertrag im Rahmen der Anwendung des
Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht den Bestand der durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates über geistiges Eigentum eingeräumten Rechte
berührt, sondern lediglich je nach den Umständen die Ausübung dieser Rechte
beschränkt, verbietet der Grundsatz des freien Warenverkehrs einem Mitgliedsstaat nicht, ein Zeichen als nationale Marke einzutragen, das in der Sprache eines
anderen Mitgliedsstaats für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist. Die Anmerkung in Randnummer 31 ist demzufolge lediglich als
Hinweis darauf zu verstehen, dass den Vorgaben des EG-Vertrages, insbesondere dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, mit der Bestimmung des Art. 6
Markenrichtlinie bei der Ausübung der Rechte aus einer eingetragenen Marke
Rechnung getragen wird. Hingegen liegt darin keine Abweichung von der bisherigen st. Rspr. des EuGH, wonach insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Markenrichtlinie keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung des Art. 3 Abs. 1
Buchst. c Markenrichtlinie hat (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 28) „Chiemsee“) und - ungeachtet der Schutzschranken des Art. 6 Markenrichtlinie - die in Art. 3 Markenrichtlinie genannten Eintragungshindernisse im Zeitpunkt der Eintragung streng
und vollständig zu prüfen sind, um zu verhindern, dass Marken zu Unrecht eingetragen werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. (Nr. 59) „Libertel“; a. a. O.
(Nr. 123) „Postkantoor“; GRUR 2004, 1027, 1030 (Nr. 45) „DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT“; GRUR 2007, 425, 426 (Nr. 30) „MT&C/BMB“). Der Gerichtshof hat hierzu in dem Urteil „Libertel“ (vgl. a. a. O. - Nr. 58-59) dezidiert dargelegt,
dass eine Auffassung, die letztlich darauf hinauslaufe, dass durch die Beschränkungen des Art. 6 Markenrichtlinie bei der Durchsetzung der Rechte aus einer
eingetragenen Marke der zuständigen Behörde die Aufgabe der Beurteilung der
Eintragungshindernisse des Art. 3 Markenrichtlinie im Zeitpunkt der Eintragung
genommen und auf die Gerichte übertragen werde, die die Ausübung der Rechte
aus der Marke im Einzelfall zu gewährleisten hätten, mit dem System der Markenrichtlinie unvereinbar ist, das auf einer der Eintragung vorausgehenden und nicht
auf einer nachträglichen Kontrolle beruht. Demzufolge ist eine - und sei es auch
nur eine partiell - weniger strenge Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des
§ 8 MarkenG im Eintragungsverfahren mit Rücksicht auf die in § 23 Nr. 2 MarkenG
normierten Schutzschranken eingetragener Marken nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu
Rdn. 12-16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 224-225).
Da, wie oben dargelegt, die angemeldete Marke nach den vom EuGH insoweit
vorgegebenen Grundsätzen für die Prüfung fremdsprachiger Wortmarken (vgl.
EuGH a. a. O. „Matratzen Concord/Hukla“) dem Eintragungshindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt, weil die beteiligten Verkehrskreise in der Lage sind, ihre beschreibende
Bedeutung zu erkennen, verbleibt kein Raum, ihre Eintragung gleichwohl mit dem
Argument zu zulassen, dass die eingetragene Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG
nicht das Recht gewährt, eine beschreibende Verwendung des italienischen Wortes „rapido“ zu verbieten.
Soweit sich die Anmelderin schließlich darauf beruft, dass sowohl das DPMA wie
auch das HABM das Wort „Rapido“ für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen hat (so u. a. die deutschen Wortmarken Nr. 398 15 112 für Waren/Dienstleistungen der Klassen 31 und 39; Nr. 304 00 556 für Waren der Klassen 5 und 31; Nr. 1 043 794 für Waren der Klasse 11; Nr. 301 56 443 für Waren
der Klassen 6 und 20 sowie die Gemeinschaftsmarken (Wortmarken) Nr.
4 861 118 für Waren der Klasse 16 und Nr. 3 103 694 für Waren der Klassen 29
und 30), ist darauf hinzuweisen, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken in Deutschland und/oder in Mitgliedsstaaten der EU für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nachträglich angemeldeter Marken durch das DPMA bzw.
das Bundespatentgericht keinerlei verbindliche Bedeutung haben (vgl. BGH
GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; BPatG
GRUR 2007, 333, 335 ff.
„Papaya“; BPatG BlPMZ 2007, 236, 237 ff.
„CASHFLOW“; EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59-65) „Henkel“; GRUR 2006,
229, 231 (Nr. 47-49) „BioID“; GRUR 2006, 233, 235 f. (Nr. 48-49) „Standbeutel“).
Im Übrigen wurde das italienische Wort „Rapido“ vom DPMA und vom HABM auch
mehrfach von der Eintragung zurückgewiesen (vgl. in der Datenbank DPINFO des
DPMA die zurückgewiesene Wort-Bildmarke Nr. 302 10 138.1 „Rapido“ für Waren/Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 und in der Datenbank CTM-Online
des HABM die zurückgewiesenen Wortmarken „Rapido“ Nr. 4 383 352 für Waren
der Klassen 1, 5 und 31 und Nr. 2 353 746 für Waren/Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28 und 41).
Der Senat sah keine Veranlassung für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde
nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfordert. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke beruht vielmehr im Wesentlichen auf der Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter die Norm des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die von der
Anmelderin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere auch die Frage der Berücksichtigung des § 23 MarkenG bei der Prüfung des
betreffenden absoluten Schutzhindernisses, sind, wie dargelegt, durch Entscheidungen des EuGH zur Auslegung des einschlägigen verbindlichen Richtlinienrechts eindeutig entschieden worden. Im Hinblick auf die Bindung an das höherrangige Richtlinienrecht und dessen Auslegung durch den EuGH (vgl. BGH
GRUR 2007, 55, 56 (Nr. 12) „Farbmarke gelb/grün II“) bedarf es daher insoweit
keiner Entscheidung durch den BGH.
gez.
Unterschriften