Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 33 W (pat) 104/05

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 104/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 33 446.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juli 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2005 und vom 28. Juni 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Am 8. Juni 2004 ist die Wortmarke

EQUIFORUM

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu

Werbezwecken;

Klasse 39: Vermietung von Pferden;

Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen

und/oder sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung

von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen im Bereich des Reitsports; Reitunterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und

Workshops; Veranstaltung und Durchführung von

Seminaren und Workshops im Bereich des Reitsports.

Mit Beschlüssen vom 28. Februar 2005 und vom 28. Juni 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung nach § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke

jegliche Unterscheidungskraft, da sie einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter aufweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der

Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einen Hinweis auf die Bestimmung, den Gegenstand und thematische Ausrichtung des Angebots sehen.

Der Wortbestandteil "EQUI" sei eine erkennbare Ableitung aus dem lateinischen

Wort "equus" für "Pferd". Darüber hinaus sei er dem Verkehr infolge seiner häufigen Verwendung als beschreibende Angabe bzw. als Bestandteil von "geschäftlichen Bezeichnungen und Drittmarken", wie z. B. "Equi-Treff", "Equi Life",

"EQUI vital" oder "EQUI-Sports" ohne weiteres als Hinweis auf "Pferd" verständlich. Dazu verweist der Erinnerungsprüfer auf verschiedene Internetbelege und die

Kollisionsentscheidung BPatG, 25. Senat vom 21. November 1996 - Equifit/EQUI-

VITAL.

Das weitere Markenelement "Forum" bezeichne je nach Sachzusammenhang einen geeigneten Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen garantiere bzw. eine Plattform oder einen geeigneten Ort für Diskussionen, Aussprachen usw.. Unter diesen Umständen stelle die angemeldete

Wortverbindung für die beanspruchten Dienstleistungen einen sinnvollen Sachhinweis auf den inhaltlichen Zuschnitt (Pferde) und die angesprochene Zielgruppe

(Pferdeliebhaber) dar. Der Verkehr werde bei entsprechend gekennzeichneten

Dienstleistungen bildende, sportliche und kulturelle Angebote zum Thema "Pferde"

erwarten, nicht jedoch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen. Soweit eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit bestehe, könne diese erforderlich

und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener

Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen bzw. eine positive Erwartungshaltung des Kunden zu fördern.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, dass die Markenstelle sowohl den an die Unterscheidungskraft zu stellenden großzügigen Maßstab als auch die Bedeutung des

Fremdwortcharakters der angemeldeten Marke verkannt habe. Zwar habe die

Markenstelle richtig erkannt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine

Kombination der aus dem Lateinischen stammenden Begriffe "EQUI" und

"FORUM" handele, unzutreffenderweise habe sie die Anmeldemarke jedoch für

eine sprachübliche Kombination von bekannten und zum deutschen Sprachschatz

gehörenden Wortbildungselementen gehalten. Dabei sei die Markenstelle nicht

den Hinweisen des Anmelders nachgegangen, wonach die Unterscheidungskraft

von der Rechtsprechung zwar bei Wortkombinationen verneint worden sei, die

sich aus bekannten Wörtern der deutschen Umgangssprache zusammensetzten,

wie "marktfrisch", "anti KALK", "Cityservice", diesen entspreche die aus den Begriffen "EQUI" und "FORUM" gebildete Anmeldemarke aber nicht. Die von der

Markenstelle angeführte Entscheidung EuGH - BIOMILD betreffe hingegen eine

Kombination der weithin bekannten und somit beschreibenden einzelnen Bestandteile "BIO" und "MILD". Zudem widersetze sich die Markenstelle der Erkenntnis, dass sich Dienstleistungen wie "Vermietung von Pferden" oder "Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen"

nicht nur an das Fachpublikum richteten, sondern vorwiegend an Freizeit- und

Hobbyreiter bzw. Kinder, denen lateinische Begriffe keineswegs bekannt sein

müssen. Etwas anderes folge auch nicht aus den von der Markenstelle angeführten Drittmarken und Geschäftsbezeichnungen, die den Bestandteil "EQUI" als beschreibende Angabe enthielten, z. B. "Equifit" oder "EQUIVITAL". Bei diesen Marken möge für Fachkreise der Hinweis auf das Thema "Pferd" allgemein verständlich sein, jedoch zeige gerade auch die Eintragung dieser Marken durch das Deutsche Patent- und Markenamt, dass sie offenbar unterscheidungskräftig seien, zumal sie die weiteren tatsächlich beschreibenden und in der deutschen Umgangssprache bekannten Bestandteile "fit" und "VITAL" aufwiesen. Aufgrund ihrer Eigenart, insbesondere wegen ihres unwiderlegbaren Fremdwortcharakters und des

großzügigen Maßstabs, der nach der Rechtsprechung an die Unterscheidungskraft zu stellen sei, sei die Anmeldemarke als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu verstehen und werde so auch vom Verkehr erkannt werden.

Die Beschwerde ist begründet.

II

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke

für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung

der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der

durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren,

ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von

einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35

- Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen,

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei

auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer

Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich

sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder konnte ihr ein eindeutiger,

im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden

noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Mit der Markenstelle ist allerdings davon auszugehen, dass der ursprüngliche, aus

dem Lateinischen stammende, inzwischen aber längst eingedeutschte Markenbestandteil "…-FORUM" für den Verkehr ohne weiteres verständlich sein dürfte. Er

wird als Diskussionsplattform, -kreis oder -ort (in erster Linie im Internet) verstanden, in dem Beiträge eingereicht und diskutiert werden können. Ob darüber hinaus

vorliegend auch noch die ursprüngliche lateinische Bedeutung im Sinne eines

- nicht nur virtuellen - Versammlungsorts, zugleich auch Marktplatz, in Betracht

kommt, kann dahingestellt bleiben.

Ebenfalls aus der lateinischen Sprache entstammt der vorangestellte weitere Markenbestandteil "EQUI" mit der Bedeutung "Pferd". Im Gegensatz zum anderen

Markenbestandteil "FORUM" ist er jedoch Teil der lateinische Sprache geblieben,

d. h. nicht eingedeutscht worden. In die deutsche Sprache sind nach den Erkenntnissen des Senats allenfalls

reine Fremdwörter wie "Equidae"/"Equiden"

(= pferdeartige Tiere) und der veraltete, über den Umweg der französischen Sprache eingeführte Begriff "Equipage" (elegante Kutsche, auch Besatzung, Ausrüstung) übernommen worden (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.). Dies gilt auch für weitere (reine) biologisch-veterinärmedizinische Fachbegriffe, die etwa zur Bezeichnung von Krankheiten oder Parasiten verwendet werden, die Pferde befallen (z. B.

Oxyuris equi

(= Pfriemschwanz), vgl. www.reiterrevue.de/msvc_forum/viewtopic…).

Andere eingedeutschte Wörter wie "Equipe", "Equipment" weisen nicht bzw. nicht

(mehr) zwingend auf einen Zusammenhang mit Pferden hin.

Als weitere beschreibende Variante kommt noch ein offenbar weitgehend unbekannter italienischer Ort Equi in Betracht, der allerdings als Grabungsstätte nur

noch eine gewisse archäologische Bedeutung hat (www.cinqueterreedintorni.it/ita/htm…), so dass dort keine Dienstleistungen der angemeldeten Art erbracht

werden, insbesondere nicht gegenüber deutschen Verkehrsteilnehmern.

Ansonsten wird der Markenbestandteil "EQUI-…" im deutschsprachigen Internet

zwar umfangreich verwendet, allerdings nur innerhalb von Wortverbindungen, die

erkennbar einen kennzeichnenden Charakter haben oder jedenfalls nur ein ganz

bestimmtes (kommerzielles oder nicht kommerzielles) Internetangebot o. Ä. bezeichnen. Dies gilt gerade auch für die vom Erinnerungsprüfer angeführten Belege, in denen entweder eine bestimmtes (Veranstaltungs-)Produkt benannt wird

("… Equi-Treff nennt sich ein neues und außergewöhnliches Veranstaltungskonzept mit dem …", vgl. www.pferdetheater.de/EquiTreff/PressInfo.htm), oder in

denen "Equi-…"-Wortverbindungen wie "EQUI-Sports", "EQUI vital", "Equi Life"

nach der Art ihrer Präsentation (herausgehoben, in Alleinstellung, teilweise grafisch ausgestaltet, mit der Internetseitenüberschrift und/oder -adresse übereinstimmend oder mit Hinweisen im laufenden Text auf einen Betrieb) erkennbar als

Unternehmenskennzeichen verwendet werden.

Auch der Senat hat im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen nur solche

ausschließlich kennzeichnenden Verwendungen aufgefunden (z. B. "EQUI-THEK",

"Via Equi", "Equi-Zentrum-Pferdepensionsbetrieb", "EQUITUS", "EQUI BALAN-

CE").

Insbesondere wird auch die größte deutsche Pferdesportmesse

(EQUITANA) von Verkehrsteilnehmern im informellen Sprachgebrauch zu "Equi"

verkürzt (vgl. www.appcluster09.com/App/homepage.cfm?…), ebenso wie ein

schmerz- und entzündungshemmendes Pferdemedikament "Equi" heißt oder in

einschlägigen Internetforen zumindest so genannt wird (vgl. www.reitsportforum.de/showthread.php?…). Weder der Senat noch die Markenstelle haben

damit in Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen auch nur einen

einzigen Beleg für eine beschreibende Verwendung des Markenelements "EQUI"

in Alleinstellung oder in Kombination mit weiteren Bestandteilen auffinden können.

Ein im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke, der einer Zuerkennung der erforderlichen Unterscheidungskraft entgegenstehen würde, könnte daher im Regelfall nur noch dann bejaht werden, wenn die

Marke allein schon aufgrund der Art und Bedeutung ihrer Einzelbestandteile vom

Verkehr ohne weiteres als beschreibend verstanden wird. Dabei kann es dahinstehen, ob maßgebende Teile des Verkehrs aufgrund ihrer Lateinkenntnisse oder

durch den Umgang mit z. B. veterinärmedizinischen Fachwörtern überhaupt ohne

weiteres den Bedeutungsgehalt von "EQUIFORUM" i. S. eines Pferde-Forums

erkennen würden. Denn solchen Verkehrsteilnehmern wird in der Regel bewusst

sein, dass zumindest der Anfangsbestandteil "EQUI" der lateinischen, mithin einer

toten Sprache entnommen worden ist. Damit erwartet der Verkehr grundsätzlich

nicht, dass die Verwendung eines solchen Worts in sachlich-beschreibender

Weise erfolgt, da die betreffende Sprache gerade hierfür nicht (mehr) verwendet

wird. Die "Totsprachlichkeit" eines Worts, und mag es noch so beschreibend sein,

kann diesem - ähnlich wie ein zusätzlicher Bildbestandteil - eine Eigenart verleihen, die über den Charakter einer rein beschreibenden Angabe hinausgeht und

eine Mindesteignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung begründet. Dementsprechend werden Begriffe toter Sprachen nach ständiger Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts nur dann als nicht unterscheidungskräftig oder freihaltungsbedürftig angesehen, wenn sie entweder in den allgemeinen oder den Fachwortschatz eingegangen sind, oder aber die betreffende Sprache auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nach wie vor Fachsprache ist (vgl. BPatG

Mitt. 1983, 115 - LEGALITER; Mitt. 1987, 76 - ARS ELECTRONICA; GRUR 1998,

58 - JURIS LIBRI; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 259).

Dass eine dieser beiden Ausnahmen vorliegt, hat sich hier nicht feststellen lassen.

Wie bereits oben ausgeführt, hat sich weder das Wort "equi" in Alleinstellung noch

das Gesamtwort "Equiforum" als Wort der (allgemeinen) deutschen Sprache feststellen lassen. Auch auf dem Gebiet des Messewesens, Reitsports und entsprechender Lehr- und Veranstaltungsdienstleistungen haben sich die Wörter "equi"

oder "equiforum" nicht als Sachwörter oder wenigsten als solche feststellen lassen. Vielmehr tauchen "Equi-…"-Wortverbindungen in diesen Dienstleistungsbereichen lediglich als Produkt- oder Unternehmenskennzeichen auf. Eine eventuelle

sachlich-beschreibende Bedeutung im Bereich der Veterinärmedizin, Pharmazie

oder Biologie hat hier unberücksichtigt zu bleiben, da hierauf gerichtete Dienstleistungen nicht angemeldet sind. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der

angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Vielmehr reiht sie sich in

Angaben wie die bereits oben erwähnten "EQUITANA, "EQUI-THEK", "EQUI

BALANCE" o. Ä. ein, die dem Verkehr nur als Kennzeichnungen entgegentreten.

Damit kann das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht festgestellt werden.

Gleiches gilt für das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das

Wort "EQUIFORUM" hat sich weder aktuell als beschreibende Angabe feststellen

lassen, noch gibt es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich in absehbarer

Zukunft zu einer solchen Angabe entwickeln wird. Die Zugehörigkeit des Anfangsbestandteils der angemeldeten Marke zu einer auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet toten Sprache spricht sogar deutlich dagegen.

Der Beschwerde war damit stattzugeben.

gez.

Unterschriften