Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.09.2009 – 26 W (pat) 45/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 45/08 _______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
7. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 67 726.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2007 und 10. März 2008 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen
"35 Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von
Dienstleistungen;
Finanzwesen;
Immobilienwesen; Dienstleistungen eines
Maklers;
37 Bauwesen"
bestimmten Wortmarke
FORUM
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur
Begründung hat sie ausgeführt, das Wort "FORUM" bezeichne, abhängig vom
jeweiligen Sachzusammenhang, einen Personenkreis, eine Plattform, einen Ort,
eine Zeitschrift oder eine Veranstaltung, die sich für eine sachverständige Erörterung bestimmter Fragen oder Probleme eigne. Im aktuellen Sprachgebrauch
werde das Wort "Forum" vor allem im Zusammenhang mit Internetseiten oder
-portalen zu bestimmten Themenkreisen häufig verwendet, beschränke sich aber
keineswegs nur auf die virtuelle Ebene. Vielmehr könne das Wort "FORUM" z. B.
auch eine feste (örtliche) Einrichtung bezeichnen. In Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen weise das Wort "Forum" einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Es bringe zum Ausdruck, dass diese Dienstleistungen im Rahmen oder mittels eines Forums, d. h. eines Kreises von Fachleuten und/oder Interessenten, erbracht würden bzw. sich inhaltlich mit einem Forum befassten. Das Ergebnis einer Internetrecherche belege, dass der Begriff "Forum" auf dem Gebiet des Makler-, Immobilien-, Finanz- und Bauwesens umfangreich als Sachangabe verwendet werde. Auch das Bundespatentgericht habe bereits einige Anmeldungen, die den Begriff "FORUM" aufwiesen, zurückgewiesen
(PAVIS PROMA, 32 W (pat) 003/01 - forum; 25 W (pat) 267/03 - Forum PET;
25 W (pat) 220/02 - back FORUM).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
die angemeldete Marke weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Der
Begriff "FORUM" bezeichne zwar eine (Internet-)Plattform bzw. eine Veranstaltung. Der Betrieb oder die Einrichtung einer solchen (Internet-)Plattform oder die
Ausrichtung einer Veranstaltung seien jedoch nicht Gegenstand der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen. In Bezug auf diese Dienstleistungen,
die die Vermittlung von Geschäften, Immobilien oder Bauleistungen zum Gegenstand hätten, weise die angemeldete Marke keinerlei beschreibende Bedeutung auf, da ein Forum nur der Vermittlung von Informationen diene, die in die
Dienstleistungsklasse 38 falle und nicht beansprucht sei. Die vorangegangenen
Zurückweisungen von Anmeldungen mit dem Bestandteil "Forum" durch Senate
des Bundespatentgerichts seien mit der vorliegenden Anmeldung nicht unmittelbar
vergleichbar, weil es sich dabei um zusammengesetzte Begriffe gehandelt habe,
deren weiterer Bestandteil jeweils einen unmittelbaren Warenbezug aufgewiesen
habe, bzw. weil andere als die in der vorliegenden Anmeldung aufgeführten
Dienstleistungen beansprucht worden seien. Es seien vom Bundespatentgericht
auch Marken wie "EQUIFORUM" - 33 W (pat) 104/05 - und "ForumKüche" -
32 W (pat) 177/00 - als unterscheidungskräftig bewertet worden.
Auf Vorschlag des Senats hat der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis der
Anmeldung beschränkt auf
"Klasse 37: Errichtung von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern, ausgenommen die Bereitstellung von Informationen, insbesondere im Internet sowie im Rahmen von Gesprächsrunden/Veranstaltungen".
Der Anmelder beantragt,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen
der Klasse 37 die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht
entgegen.
Die angemeldete Marke kann nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Eigenschaften der noch im Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen
Dienstleistungen der Klasse 37 dienen. Der Begriff "FORUM" bezeichnet zwar, wie
die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, eine Plattform oder eine Veranstaltung
zur sachverständigen Erörterung von Sachfragen oder Problemen. Als "FORUM"
wird darüber hinaus auch der Personenkreis bezeichnet, der bestimmte Fragen
und Problemkreise sachverständig erörtert (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM, beiliegend). Gegenstand der nach Einschränkung im Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Dienstleistungen ist jedoch ausdrücklich nicht die Bereitstellung von Informationen zu Baufragen bzw. deren Erörterung in Internetforen oder anderen Gesprächsrunden, sondern allein die Bauausführung durch Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Diese erfolgt
nach den Feststellungen des Senats durch ein einzelnes Unternehmen und regelmäßig nicht in Foren bzw. unter Einbeziehung von Foren, so dass es an dem
für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen unmittelbaren beschreibenden Bezug der angemeldeten Marke zu diesen verbliebenen
Dienstleistungen fehlt.
Der angemeldeten Marke fehlt für die nunmehr noch beanspruchten Bauausführungsdienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt die Unterscheidungskraft i. S. der vorstehenden Bestimmung solchen Angaben, die in Bezug auf die fraglichen Waren und
Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt oder einen engen beschreibenden Bezug aufweisen, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten
von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher als solcher erfasst wird, sowie ferner sonstigen gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache, die nur als solche in ihrer ursprünglichen - nicht markenmäßigen - Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 850,
854 - FUSSBALL WM 2006).
Die angemeldete Marke weist keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt
für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 auf. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Feststellungen zur Beschreibungseignung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Bezug genommen. Es fehlt auch einem sonstigen
engen beschreibenden Bezug zu diesen Baudienstleistungen, die die Erörterung
von Baufragen durch ein Forum nicht umfassen.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich auch nicht um ein Wort der deutschen Sprache, das stets nur als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Es handelt sich weder um eine übliche Bezeichnung einer
Angebotsstätte noch um ein sonst - z. B. in der Werbung - üblicherweise als Mittel
zur Anpreisung verwendetes Wort. Auch sonstige Umstände, die es rechtfertigen
könnten, trotz eines ersichtlich fehlenden beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen von dem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft auszugehen, sind für den Senat nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage kann der angemeldeten Marke auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann,
zugleich für den we-
Reker
gen Urlaub verhinderten Richter Lehner
Dr. Fuchs-Wissemann
Bb