Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 6 W (pat) 303/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 303/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 015 375
hat der 6. Senat (Technischer Be
schwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, eingegangen am 26. Mai 2006,
im Übrigen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 10 2004 015 375, dessen Erteilung am 28. Juli 2005 veröffentlicht wurde, ist am 27. Oktober 2005 Einspruch erhoben worden.
In
ihrem Erwiderungsschriftsatz
vom 24. Mai 2006
(eingegangen am
26. Mai 2006) hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit einem geänderten
Hauptanspruch, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen, beschränkt aufrecht zu
erhalten.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 (eingegangen am 2. Februar 2007) hat die
einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61
Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
2. Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des
§ 147 Abs. 3 PatG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17
Abs. 1 GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat)
327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04).
3. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.
Er sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung
dessen Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung und einem Vergleich mit den erteilten Unterlagen ergeben hat.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat
hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder weitergehend zu
beschränken, als es einvernehmlich zwischen Patentinhaberin und der vormaligen
Einsprechenden erfolgt ist.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird,
zumal sich die vormalige Einsprechende in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2007
mit der nunmehr geltenden Anspruchsfassung einverstanden erklärt hat.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich
die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
gez.
Unterschriften