Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 6 W (pat) 303/06

6. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 303/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 015 375

hat der 6. Senat (Technischer Be

schwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 26. Mai 2006,

im Übrigen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 10 2004 015 375, dessen Erteilung am 28. Juli 2005 veröffentlicht wurde, ist am 27. Oktober 2005 Einspruch erhoben worden.

In

ihrem Erwiderungsschriftsatz

vom 24. Mai 2006

(eingegangen am

26. Mai 2006) hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit einem geänderten

Hauptanspruch, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen, beschränkt aufrecht zu

erhalten.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 (eingegangen am 2. Februar 2007) hat die

einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61

2. Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des

Abs. 1 GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat)

3. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.

Er sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung

dessen Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung und einem Vergleich mit den erteilten Unterlagen ergeben hat.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat

hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder weitergehend zu

beschränken, als es einvernehmlich zwischen Patentinhaberin und der vormaligen

Einsprechenden erfolgt ist.

4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47

Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird,

zumal sich die vormalige Einsprechende in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2007

mit der nunmehr geltenden Anspruchsfassung einverstanden erklärt hat.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich

die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

gez.

Unterschriften