Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.07.2007 – 27 W (pat) 91/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 304 25 661
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2007 durch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die am 15. Oktober 2004 veröffentlichte Eintragung der am 5. Mai 2004 angemeldeten und für eine Reihe von Waren, darunter:
Klasse 18
Aktentaschen, Dokumententaschen, Badetaschen, Brieftaschen,
Campingtaschen, Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder
Lederpappe, Einkaufstaschen, Geldbörsen, Handkoffer, Rucksäcke, Schulranzen, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisekoffer,
Reisenecessaires, Reisetaschen, Tornister, Taschen mit Rollen;
geschützten Marke Nr. 304 25 661
aus ihrer Wortmarke Nr. 397 16 510
ELEPHANT
sowie aus ihrer Marke Nr. 2036037
die jeweils für Klasse 18 „Freizeittaschen, Reisetaschen, Handtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Koffer, Einkaufsbeutel, Sporttaschen, Geldbeutel, Rucksäcke, Brustbeutel, Maniküre-Etuis, alle diese Waren aus Leder, Lederersatzstoffen und/oder Textilstoffen“ eingetragen sind, Widerspruch hinsichtlich der
Waren der Klasse 18 eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 23. Juni 2006 beide Widersprüche zurückgewiesen, weil eine
Verwechslungsgefahr selbst im Bereich identischer oder hochgradig ähnlicher
Waren nicht bestehe. Der Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens könne zwar
in den Hintergrund treten, da er den Wortbestandteil bildhaft wiedergebe und bei
Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen grundsätzlich das Wort eine
prägende Bedeutung habe. Das angegriffene Zeichen werde jedoch nicht allein
durch das in ihm enthaltene Wort „Elephant“ dominiert. Vielmehr erwecke der
Wortbestandteil „Elephant Polo“ den Eindruck eines einheitlichen Gesamtbegriffs,
der in seiner Kombination in Erinnerung bleibe und nicht auf das für eine
Verwechslung in Frage kommende Wort „Elephant“ verkürzt werde.
Dieser Beschluss wurde der Widersprechenden am 7. Juli 2006 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
4. August 2006. Mit Blick auf die einander gegenüberstehenden identischen bzw.
hochgradig ähnlichen Waren hält sie eine Verwechslungsgefahr für gegeben. Die
Widerspruchsmarken seien bekannt. Seit 1999 seien Jahresumsätze um … €
getätigt worden. Für Werbung würden jährlich an die … € aufgewendet. Im
Jahre 2006 seien etwa … Artikel in der Warengruppe „ELEPHANT“ verkauft
worden. Es würden … Kataloge pro Saison aufgelegt. Die Waren seien auf
allen einschlägigen Messen präsent.
Die Marken seien hochgradig ähnlich, da alle drei Marken das gemeinsame Wort
bzw. den gemeinsamen Wortbestandteil „Elephant“ aufwiesen, die Bildbestandteile der Streitmarke und der Widerspruchsmarke 2 036 037 jeweils einen
Elefanten darstellten und die beschreibenden Begriffe „Polo“ bzw. „World-Tours“ in
den Hintergrund rückten. Dem Begriff „Elephant“ sei somit sowohl in den
Widerspruchsmarken als auch im angegriffenen Zeichen eine prägende Stellung
zuzumessen, die eine klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr begründe.
Ferner sei eine assoziative Verwechslungsgefahr gegeben, da die Wortmarke
„Elephant“ als Dachmarke wirke.
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle den Widersprüchen stattzugeben.
Demgegenüber beantragt die Inhaberin des angegriffenen Zeichens,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarken.
Im Übrigen trägt sie vor, weder das Wort „Elefant“ noch dessen bildliche
Darstellung sei wegen zahlreicher Drittmarken als Serienbestandteil geeignet. Die
Widerspruchsmarken hätten keine gesteigerte Kennzeichnungskraft.
Elefantenpolo sei eine durchaus bekannte Sportart, bei der deutsche Teams sogar
sehr erfolgreich seien.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
nebst Anlagen Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1)
Die Beschwerde der Widersprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 66 MarkenG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die einander gegenüberstehenden Marken unterliegen nicht der Gefahr einer Verwechslung im Sinn
von § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die
Widersprüche daher zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren,
Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad
an Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren
Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - IL
PATRONE / PORTONE).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen
gegeben.
a) Die Widerspruchsmarken sind durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die
vorgelegten Verkaufszahlen sind zu undifferenziert und lassen keine Marktanteile
erkennen. Sie rechtfertigen daher die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht.
b)
Die für die Widerspruchsmarken einerseits und für das angegriffene
Zeichen andererseits registrierten Waren der Klasse 18 sind - die Benutzung
unterstellt - teilweise identisch.
c)
Selbst im Bereich identischer Waren ist aber der Grad an Markenähnlichkeit
zu gering, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu begründen.
aa) Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung des angegriffenen Zeichens ausreichend. Die Widerspruchsmarke
397 16 510 hat als Wortmarke keine Entsprechungen.
Die Widerspruchsmarke 2 036 037 zeigt einen statisch abgebildeten Elefanten,
dessen Konturen sowie Hautstrukturen mit weißen Linien auf schwarzem Grund
dargestellt sind. Das unterscheidet sich deutlich von der scherenschnittartigen
Darstellung eines in Bewegung befindlichen und berittenen Elefanten des
angegriffenen Zeichens.
bb) Wenn man aus der Widerspruchsmarke 2 036 037 allein den Bestandteil
„Elephant“ herausnimmt, so steht bei beiden Widersprüchen übereinstimmend
dieses Wort dem angegriffenen Zeichen gegenüber. Die Tatsache, dass auch die
jüngere Marke „Elephant“ als Bestandteil enthält, führt aber nicht zur Bejahung
einer Verwechslungsgefahr (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE), weil
dieser Bestandteil
innerhalb der Gesamtmarke nicht selbstständig kollisionsbegründend wirkt.
Die Aneinanderreihung der Wörter „Elephant“ und „Polo“ führt nämlich zu einem
Gesamtbegriff, den die deutschen Verbraucher zwanglos als Hinweis auf Elefantenpolo auffassen werden, also auf eine Variante des Polospiels, die nicht auf
Pferden sondern auf Elefanten durchgeführt wird. Die beiden Wörter sind
grammatikalisch-formal und in ihrem Sinngehalt in gängiger Weise aufeinander
bezogen und weisen so einen gesamtbegrifflichen Charakter auf. Diesen unterstreicht der Bildbestandteil noch, denn er zeigt einen Elefanten mit zwei Reitern
auf dem Rücken, wobei der hintere einen Schläger schwingt.
cc) Es besteht auch nicht die Gefahr der Verwechslung unter dem
Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
Alt. 2 MarkenG. Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass
die Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnehmen, auf Grund
von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung oder in prägenden Einzelteilen
jedoch das angegriffene Zeichen der Inhaberin der Widerspruchsmarken zuordnen
oder auf sonstige wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindungen zwischen
den Markeninhabern schließen. Das setzt jedoch voraus, dass der betreffende
Stammbestandteil in den einander gegenüberstehenden Marken identisch oder
zumindest wesensgleich enthalten ist.
Gegen die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr spricht hier aber, dass
sich „Polo“ und „Elephant“ zu einem Gesamtbegriff verbinden. Dies führt von der
Vorstellung weg, dass es sich beim angegriffenen Zeichen um eine Marke handelt,
die unter eine Dachmarke „Elephant“ fallen könnte. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen entsprechender Serienmarken mit dem Stammbestandteil „Elephant“ in einer dem angegriffenen Zeichen entsprechenden Bildungsschema nicht dargetan. Vielmehr hat die Inhaberin des angegriffenen Zeichens
aufgezeigt, dass das Wort „Elefant“ und die Darstellung eines Elefanten so
verbreitet sind, dass beides nicht geeignet ist, als Stammbestandteil zu wirken. In
zahlreichen Marken finden Elefantendarstellungen und deren Benennung in
deutscher ebenso wie in englischer Sprache Verwendung, um die damit
verbundenen Assoziationen, zu „Stärke“ zu nutzen.
Auch für eine sonstige gedankliche Verbindung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
fehlen durchgreifende Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit einer gedanklichen
Verbindung zwischen den Marken führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr.
Der Begriff der gedanklichen Verbindung stellt keine Alternative zum Begriff der
Verwechslungsgefahr dar, sondern bestimmt dessen Umfang nur näher, so dass
die Fälle, in denen der Verkehr lediglich eine rein assoziative gedankliche
Verbindung zwischen den Marken herstellt, weil die Wahrnehmung der einen Marke die Erinnerung an die andere Marke weckt, obwohl beide nicht miteinander verwechselt werden, nicht zur Begründung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl EuGH, GRUR 1998, 387, 389 – SABEL / PUMA).
Eine Gefahr der Verwechslung ist nicht wegen einer Übereinstimmung im
Sinngehalt gegeben. Zwischen einer Wort-/Bildmarke und einer Bildmarke kann
zwar eine Verwechslungsgefahr wegen einer Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zeichen bestehen. Voraussetzung ist aber, dass das Wort aus der
Sicht der angesprochenen Verbraucher die nahe liegende, ungezwungene und
erschöpfende Bezeichnung des Bildes ist (vgl. BGH GRUR 1999, 990, 992 -
SCHLÜSSEL; GRUR 2004, 779, 783 - ZWILLING / ZWEIBRÜDER). Hier gibt „Elefant“
den Sinngehalt des Bildbestandteils der jüngeren Marke nicht erschöpfend wieder,
weil der Elefant dort im Rahmen einer sportlichen Bewegung und als Reittier
dargestellt
ist. Dieser Bedeutungsgehalt erschließt sich auch dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aus dem Bild und dem Text „Elephant Polo“
in naheliegender und ungezwungener Weise.
Es besteht kein Anlass, das angegriffene Zeichen unter Vernachlässigung dieser
Aspekte mit dem Begriff „Elefant“ zu benennen oder zu erinnern. Weder der einen
Gesamtbegriff bildende Wortbestandteil „Elephant Polo“ noch „Polo“ sind für die
relevanten Waren beschreibend.
Insgesamt besteht deshalb ein so geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass
selbst bei Identität der Waren bzw. Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.
2)
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1
MarkenG).
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Ju/Me