Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 02.08.2007 – 25 W (pat) 118/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 49 922
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. August 2007 unter Mitwirkung des Vo
rsitzenden
R
ichters Kliems und der Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ultra-kolloidales Wasser
is
t am 26. September 2003 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 5:
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich
hydrodynamisch aufbereitetes Wasser, diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke, nämlich hydrodynamisch aufbereitetes
Wasser,
Klasse 32:
hydrodynamisch aufbereitetes Wasser“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
u. 2 MarkenG ist die Anmeldung mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für
K
lasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2005 und
20. April 2005, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgew
iesen worden.
Der angemeldeten Marke fehle f
ür die beanspruchten Waren bereits jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der
Bezeichnung „ultrakolloidales Wasser“ handele es sich um
einen Sach- und Fachbegriff für ein in
einer bestimmten Form aufbereitetes Wasser, der nachweisbar im geschäftlichen
V
erkehr Verwendung finde. Der Verkehr werde daher in Bezug auf die beanspruchten Waren in diesem sprachüblich gebildeten und ohne weiteres verständlichen Begriff sofort und ohne analysierende Zwischenschritte lediglich einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren und keinen Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen erkennen. Selbst wenn die Bezeichnung von der Anmelderin oder
von solchen Firmen und Unternehmen benutzt werde, die mit ihr geschäftlich verbunden seien, ändere dies nichts an dem glatt beschreibenden Bedeutungsgehalt
der Bezeichnung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag aus der
Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2005,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2005 und
24. Januar 2005 die Eintragung der Anmeldung zu beschließen.
U
nter Bezugnahme auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle macht sie geltend,
dass die dem angefochtenen Beschluss vom 20. April 2005 beigefügten Fundstellen ausschließlich auf Internet-Anzeigen von Händlern der ursprünglichen Anmelderin selbst verweisen würden. Ein Gebrauch der angemeldeten Bezeichnung
durch die Anmelderin und ihre derzeit 534 deutschen Fachhändler könne einer
Eintragung aber nicht entgegenstehen, da ansonsten die Löschung aller nennenswert benutzten Marken verfügt werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wir
d auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Walsrode vom 1. Mai 2005 wurde über das Vermögen der Anmelderin L… AG,
das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K… in H…
zum Insolvenzverwalter bestellt.
II.
nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges Verfahren, bei dem
- anders als bei zweiseitigen Verfahren - das Regulativ einer gegensätzlichen Interessenlage, die regelmäßig den Fortgang des Verfahrens fördert, fehlt. Bei einer
U
nterbrechung des Eintragungsverfahrens träte ein rechtlicher Stillstand ein, dessen zeitliche Dauer allein in das Belieben der Anmelderseite gestellt wäre, was im
Hinblick auf die durch eine Markenanmeldung vermittelte Rechtsposition (beispielsweise könnte auf der Basis der Anmeldung Widerspruch gegen eine jüngere
Marke eingelegt werden und damit auch andere Verfahren blockiert werden) nicht
gerechtfertigt erscheint (BPatG BlPMZ 1999, 265 - Konkurs; BPatG PAVIS
PROMA
- Ginkgo-Blatt;
BPatG
PAVIS
PROMA
32 W (pat) 85/04 - WIN-WIN Position; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 32 Rdn. 88).
2.
In der Sache hat die zulässige Beschwerde keinen Erfolg, weil der
angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die einzig konkret beanspruchte Ware
„hydrodynamisch aufbereitetes Wasser“ die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob hydrodynamisch aufbereitetes Wasser überhaupt in
die Warenklasse 5 und dort unter die Oberbegriffe „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“ und „diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke“ eingeordnet werden kann.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach s
tändiger
R
echtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003,
1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004,
674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur
Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke
zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Daran fehlt es der angemeldeten Bezeichnung jedoch in
Bezug auf die beanspruchten Waren.
Denn bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um einen gebräuchlichen Sach- bzw. Fachbegriff für ein in bestimmter Weise aufbereitetes Wasser,
wie bereits die Markenstelle mit der den angefochtenen Beschlüssen beigefügten
Anlagen belegt hat und durch eine seitens des Senats ergänzend durchgeführte
und zum Gegenstand der Sitzung am 2. August 2007 gemachte Recherche bestäti gt wird (vgl. http://www.carrotsandcoffee.de/info.htm: „Bei uns im Café servieren
wir Ihnen ein ganz besonders gutes Wasser — gefiltertes, ultra-kolloidales Wasser.“; http://www.brilliantwater.de/: „Ultra kolloidales Wasser hat zusätzlich zur guten chemischen auch eine gute strukturelle / physikalische Qualität. Bei dem
Entstehungs-Vorgang wird das Wasser in feinste Cluster zerstäubt. Solches Wasser nennt man kolloidales Wasser. Es gibt unterschiedliche Maschinen die sehr
effektiv in der Herstellung eines kolloidalen Zustandes sind. Ultra kolloidales Wasser ist weicher und erhält sehr gute Lösungseigenschaften.“; http://www.net-teconline.ch/micropages/nahrungs-ergaenzung/ultra-kolloidales-wasser,104/:
„Für
sogenanntes Naturwasser, das einen positiven Effekt auf Gesundheit und Wohlbefinden haben soll, gibt es immer mehr Begriffe. ultra-kolloidales Wasser ist ein
weiterer Begriff
für aufbereitetes Trinkwasser.“; http://www.begriff-definition.de/levitiertes_wasser.htm: „Inzwischen ist levitiertes Wasser auch unter dem
Namen kolloidales Wasser oder auch ultrakolloidales Wasser bekannt.“).
Angesichts dieser belegbaren Verwendung als Sachbegriff wir
d der Verkehr in der
angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis auf die Beschaffenheit
der Waren erkennen, nämlich dass es sich um ein in bestimmter Art und Weise,
nämlich „hydrodynamisch“ aufbereitetes Wasser handelt; er hat jedoch keine Veranlassung, die sprachüblich gebildete Wortkombination als individualisierenden,
betrieblichen Herkunftshinweis für die beanspruchte Ware „hydrodynamisch aufbereitetes Wasser“ zu verstehen. Dies gilt um so mehr, als der Verkehr zunehmend mit neuen, schlagwortartigen Begriffen für in bestimmter Art und Weise aufbereitetes Wasser konfrontiert wird wie z. B. „Naturwasser“, „Sauerstoffwasser“,
„l
evitiertes Wasser“ und die angemeldete Bezeichnung sich in diese schlagwortartigen, eine besondere Qualität bzw. Au
fbereitung von Wasser bezeichnenden
B
egriffsbildungen einreiht. Es kommt daher für ein Verständnis als Sachangabe
a
uch nicht darauf an, ob dem Verkehr bekannt ist, was im einzelnen unter „ultra
kolloidal
“ zu verstehen ist. Die Anmel
derin h
ätte genauso gut die Be
zeichnung
„h
ydrodynamisch aufbereitetes Wasser“ als Marke für die Ware „ultra-kolloidales
Wasser" anmelden können.
Soweit die Anmelderin befürchtet, die Versagung der Eintragung werde auf den
bloßen Umstand des Gebrauchs der angemeldeten Marke durch sie und ihre
Händler gestützt, ist dies unbegründet. Selbstverständlich wirkt sich die kennzeichenmäßige Verwendung einer angemeldeten Marke nicht negativ aus. Hier ist
jedoch ausschlaggebend, dass die Bezeichnung "ultra-kolloidales Wasser" schon
vom Aussagegehalt und von der Sprachform her als Sachangabe wirkt und zudem
von den einschlägigen (Fach-)Verkehrskreisen vielfach als die Eigenschaften des
Wassers beschreibende Angabe verwendet wird. Demgegenüber lässt sich ein
- angesichts des Aussagegehalts allerdings auch nur schwer vorstellbarer -
Gebrauch in der Art und Weise einer Marke, also als betrieblicher Herkunftshinweis, kaum feststellen. Bei dieser Sachlage wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst Wortneuschöpfungen schutzunfähig sind, wenn sie wie hier
sprachüblich gebildet sind und keine ungewöhnliche Struktur aufweisen, sondern
sich in einer Sachaussage erschöpfen und deshalb vom Verkehr nicht als Marke
verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis
haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf,
dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Bb