Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.02.2007 – 32 W (pat) 85/04
32. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
9. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Markenanmeldung 303 41 850.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Februar 2004 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„elektrische und elektronische Apparate, Geräte und
Instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten); Computersoftware zur Steuerung von Simulatoren; Computer; Computerperipheriegeräte; Computerzubehör, soweit in Klasse 09 enthalten; Simulatoren für
die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen;
Hightech-Hochleistungs-Simulatoren
für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Simulatoren für Fahrausbildung an Fahrzeugen; Verteilung
von Drucksachen, insbesondere Informationsmaterial für Werbezwecke; Präsentation von Informationen für Werbezwecke; Telekommunikation; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Unterhaltung; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Betrieb eines Clubs, Betrieb eines Internetcafes; Betrieb einer Diskothek;
Betrieb einer Fahrschule; Fahrunterricht und Ausbildung an Simulatoren für die Lenkung und Kontrolle
von Fahrzeugen; Verkehrsunterricht; Verkehrserziehung; Fahrunterricht, insbesondere mit dem Ziel, die
Verkehrssicherheit zu verbessern auch vermittels
Simulatoren; Verkehrssicherheits-Trainingsveranstaltungen
für Radfahrzeuge,
insbesondere
für
PKW-, Motorrad-, Fahrrad-, LKW-Fahrer, Kraftomnibusfahrer und Gabelstapelfahrer; Fahrerschulungen
und Fahrerfortbildungen für Radfahrzeuge, insbesondere für PKW, LKW, Motorradfahrer, Motorräder,
Fahrräder, Omnibusse, Gabelstapler; Fahrerschulungen und Fahrerfortbildungen für Rettungsdienste,
Feuerwehren, Hilfsdienste und Fuhrbetriebe aller
Art; Lehrgänge zur Punktetilgung in Verkehrszentralregistern; Nachschulungen
für Fahranfänger
nach Verkehrsverstößen mit und ohne Alkoholeinfluss; Nachschulungen für PKW-Fahrer und LKW-
Fahrer nach Verkehrsverstößen mit und ohne Alkoholeinfluss; Betrieb eines Überschlagsimulators und
eines Hightech-Hochleistungs-Fahrsimulators, soweit in Klasse 41 enthalten; Betrieb eines Verkehrssicherheitsplatzes, soweit in Klasse 41 enthalten;
Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Betrieb von Cafes und Bistros“.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
WIN-WIN Position
ist für Waren der Klasse 9 und für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41,
42, 43 und 45 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss
vom 4. Februar 2004 zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Sie sei sprachüblich gebildet und könne bei den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung von „für beide Seiten vorteilhafte
Situation“ als bekannt vorausgesetzt werden. Der Ausdruck „WIN-WIN Position“
werde, wie eine Internetrecherche gezeigt habe, genutzt, um darauf hinzuweisen,
dass eine Sache für alle Beteiligten von Nutzen sei. Dabei könnten Qualitäts-,
Zeit- und Kostenvorteile gemeint sein. Die Bezeichnung beinhalte daher lediglich
eine allgemeine Werbeaussage dahingehend, dass der Erwerb bzw. die Inanspruchnahme der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowohl für
den Anbieter als auch für den Konsumenten positive Effekte habe und gewinnbringend sei. In Bezug auf einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme; Coaching; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung und
Leitung von Kolloquien) könne die angemeldete Marke als unmittelbar beschreibende Inhaltsangabe dienen und werde vom Verkehr als bloße Sachangabe, nicht
jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Eine Begründung der Beschwerde haben sie nicht eingereicht. Im Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt haben sie geltend gemacht, dass der von der
Markenstelle ermittelte Sinngehalt der Bezeichnung „WIN-WIN-Position“ keinen
sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe, da
schon fraglich sei, ob sich bei den angebotenen Waren und Dienstleistungen
Vorteile für beide Parteien ergäben. Hinzu komme, dass im Wirtschaftsleben nur
der Begriff „WIN-Position“ existiere, nicht jedoch der Begriff „WIN-WIN-Position“.
Weder im englischen noch im deutschen Sprachgebrauch gebe es die Ausdrücke
„WIN-WIN“ oder „WIN-WIN Position“. In der Bedeutung von „Gewinn-Gewinn“
stelle die Bezeichnung „WIN-WIN“ eine widersprüchliche Aussage dar, da es
keinen doppelten Gewinn gebe. Die Verdoppelung von „WIN“ mache die angemeldete Bezeichnung zu einer phantasievollen Aussage, die keinen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf die den Anmeldern übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats, Bezug genommen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2005 wurde
über das Vermögen des Anmelders A… das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B… zum Insolvenzverwalter bestellt.
II.
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt keine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens im Sinne von § 240 ZPO, so dass über die Beschwerde der
Anmelder entschieden werden kann. § 240 ZPO ist im markenrechtlichen Eintragungsverfahren nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges
Verfahren, bei dem - anders als bei zweiseitigen Verfahren - das Regulativ einer
gegensätzlichen Interessenlage, die regelmäßig den Fortgang des Verfahrens fördert, fehlt. Bei einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens träte ein rechtlicher
Stillstand ein, dessen zeitliche Dauer allein in das Belieben des Anmelders gestellt
wäre, was im Hinblick auf die durch eine Markenanmeldung vermittelte Rechtsposition (beispielsweise könnte der Anmelder auf der Basis seiner Anmeldung Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegen und damit auch andere Verfahren
blockieren) nicht gerechtfertigt erscheint (BPatG BlPMZ 1999, 265 - Konkurs;
BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 222/03 - Ginkgo-Blatt; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 32 Rdn. 88). Der Insolvenzverwalter hat die den ursprünglich
bestellten Verfahrensbevollmächtigten zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie die Recherche-Ergebnisse des Senats einen guten Monat vor
dem Termin erhalten, so dass seinem Interesse, sich in den Verfahrensgegenstand einarbeiten zu können, ausreichend Rechnung getragen wurde.
2. Die Beschwerde der Anmelder ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66,
§ 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). Sie ist in der Sache teilweise - hinsichtlich der im
Tenor genannten Waren und Dienstleistungen - begründet, weil einer Eintragung
der angemeldeten Marke insoweit keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 MarkenG entgegenstehen. Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
a)
Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
„Computerprogramme (gespeichert), Computersoftware (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar); Werbung und Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere beim Betrieb oder bei der
Leitung von Unternehmen und/oder bei der Durchführung von Geschäften und Handelsvorrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens; Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Marketinginstrumenten, Unternehmensberatung; Marketing, Planung
und Durchführung von Ausstellungen, Messen, Tagungen und
Märkten, soweit in Klasse 35 enthalten; Beratung im Personalmanagement; Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung; Werbeberatung; Organisationsberatung auf den Gebieten
Zeit- und Selbstmanagement; Entwicklung von Erscheinungsbildern (Corporate Identity) für Unternehmen, Institutionen und
Produkte; Marketing für Dritte in digitalen Netzen in Form des
Webvertising, Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How; Franchising, nämlich Vermittlung von finanziellem Know-How; Coaching, Veranstaltung und Durchführung von
Seminaren und Workshops; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Personalentwicklung durch Aus-
und Fortbildung; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen
und Auffinden von Informationen zu Personen; Seminare und Fortbildungsveranstaltungen für Fahrlehrer; Lehrgänge zur beruflichen
Ausbildung, zum Erwerb beruflicher Qualifikation und beruflicher
Zusatzqualifikation im Sinne des Berufsbildungsgesetzes; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Motivationstraining, Rhetorikkurse; Organisation und Durchführung von Führungstrainings und Kommunikationstrainings mit Erlebnischarakter; Personalschulung; Einzel- und Gruppentraining, insbesondere
auf dem Gebiet der Teamentwicklung, Präsentations- und Moderationstechniken, Rhetorik; Kreativitäts-Training; Verkaufstraining,
insbesondere strategisches Verkaufen im Innen- und Außendienst; Key-Account-Management, Kundendienst, zielorientierte
Verhandlungsführung, Telefon- und Messe-Training; Führungstraining, insbesondere Unternehmens- und Führungskultur, Mitarbeiterführung; Training auf den Gebieten Zeit- und Selbstmanagement; Franchising, nämlich Vermittlung von technischem Know-
How; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften“
fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR
Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in
Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als
solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als
Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt,
dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Handelt es
sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet
eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch
dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342
- Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). Nach diesen
Grundsätzen fehlt der Bezeichnung „WIN-WIN Position“ hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft.
Der Ausdruck „WIN-WIN Position“ wird - wie sich aus den den Anmeldern
übermittelten Recherche-Ergebnissen des Senats entnehmen lässt - in unterschiedlichen Bereichen, beispielsweise in der öffentlichen Verwaltung, im
Geschäfts- und Wirtschaftsleben sowie in den Bereichen Personalentwicklung, Führungskräfteschulung und Konfliktmanagement, zur Beschreibung
einer Konstellation verwendet, die für alle daran Beteiligten, auch wenn diese
möglicherweise unterschiedliche Interessen verfolgen, Vorteile bringen kann.
Die Schaffung einer „WIN-WIN Position“ gilt in den genannten Bereichen
häufig als erstrebenswert, weil man sich davon eine produktivere und nachhaltigere Zielerreichung verspricht. Die den Anmeldern übermittelten Recherche-Ergebnisse belegen, dass der Ausdruck „WIN-WIN Position“ einerseits
als Begriff im deutschen Sprachgebrauch weit verbreitet ist, dass aber auch
die dahinterstehende Idee in unterschiedlichen Lebensbereichen zunehmend
Eingang findet und für erstrebenswert erachtet wird. Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass dem Verkehr die Bedeutung der Bezeichnung
ohne weiteres geläufig ist.
In Bezug auf Computerprogramme und -software wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung somit lediglich als Inhaltsbeschreibung dahingehend
verstehen, dass diese Medien beispielsweise Methoden und Strategien für
die Schaffung einer „WIN-WIN Position“ vermitteln. Entsprechendes gilt für
die damit korrespondierenden Dienstleistungen „Herausgabe von Texten,
ausgenommen Werbetexte; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen
mit dem Computer); Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht
herunterladbar)“. Ebenso werden die Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen lediglich als Sachhinweis auf das Thema und den Gegenstand dieser Dienstleistungen, nicht aber als individuellen betrieblichen
Herkunftshinweis auffassen. Auch hinsichtlich der in Klasse 35 auf den Gebieten Unternehmensverwaltung, Werbung und Beratung beanspruchten
Dienstleistungen kommt der Bezeichnung „WIN-WIN-Position“ keine Unterscheidungskraft zu, da das Markenwort insoweit nur auf ein mit diesen
Dienstleistungen angestrebtes Ziel hinweist. Entsprechendes gilt für die
Franchisedienstleistungen, mit denen wirtschaftliches, finanzielles und technisches Know-How vermittelt werden soll. Ebenso wird der Verkehr die Bezeichnung in Bezug auf die in Klasse 41 und 45 beanspruchten Such- und
Vermittlungsdienstleistungen nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen,
sondern lediglich als werbemäßigen beschreibenden Hinweis dahingehend
auffassen, dass bei der Vermittlung von Informationen über Personen sowie
von Bekannt- und Freundschaften eine „WIN-WIN Position“ für alle Beteiligten angestrebt wird.
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit auch der Ausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als
nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
b) Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „WIN-
WIN Position“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „WIN-WIN Position“ ist
ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen
unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination
insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In
diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher
keinen Bestand haben.
gez.
Unterschriften