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BPatG Beschluss vom 09.02.2007 – 32 W (pat) 85/04

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

9. Februar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Markenanmeldung 303 41 850.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Februar 2004 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„elektrische und elektronische Apparate, Geräte und

Instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten); Computersoftware zur Steuerung von Simulatoren; Computer; Computerperipheriegeräte; Computerzubehör, soweit in Klasse 09 enthalten; Simulatoren für

die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen;

Hightech-Hochleistungs-Simulatoren

für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Simulatoren für Fahrausbildung an Fahrzeugen; Verteilung

von Drucksachen, insbesondere Informationsmaterial für Werbezwecke; Präsentation von Informationen für Werbezwecke; Telekommunikation; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Unterhaltung; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Betrieb eines Clubs, Betrieb eines Internetcafes; Betrieb einer Diskothek;

Betrieb einer Fahrschule; Fahrunterricht und Ausbildung an Simulatoren für die Lenkung und Kontrolle

von Fahrzeugen; Verkehrsunterricht; Verkehrserziehung; Fahrunterricht, insbesondere mit dem Ziel, die

Verkehrssicherheit zu verbessern auch vermittels

Simulatoren; Verkehrssicherheits-Trainingsveranstaltungen

für Radfahrzeuge,

insbesondere

für

PKW-, Motorrad-, Fahrrad-, LKW-Fahrer, Kraftomnibusfahrer und Gabelstapelfahrer; Fahrerschulungen

und Fahrerfortbildungen für Radfahrzeuge, insbesondere für PKW, LKW, Motorradfahrer, Motorräder,

Fahrräder, Omnibusse, Gabelstapler; Fahrerschulungen und Fahrerfortbildungen für Rettungsdienste,

Feuerwehren, Hilfsdienste und Fuhrbetriebe aller

Art; Lehrgänge zur Punktetilgung in Verkehrszentralregistern; Nachschulungen

für Fahranfänger

nach Verkehrsverstößen mit und ohne Alkoholeinfluss; Nachschulungen für PKW-Fahrer und LKW-

Fahrer nach Verkehrsverstößen mit und ohne Alkoholeinfluss; Betrieb eines Überschlagsimulators und

eines Hightech-Hochleistungs-Fahrsimulators, soweit in Klasse 41 enthalten; Betrieb eines Verkehrssicherheitsplatzes, soweit in Klasse 41 enthalten;

Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Betrieb von Cafes und Bistros“.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

WIN-WIN Position

ist für Waren der Klasse 9 und für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41,

42, 43 und 45 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss

vom 4. Februar 2004 zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Sie sei sprachüblich gebildet und könne bei den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung von „für beide Seiten vorteilhafte

Situation“ als bekannt vorausgesetzt werden. Der Ausdruck „WIN-WIN Position“

werde, wie eine Internetrecherche gezeigt habe, genutzt, um darauf hinzuweisen,

dass eine Sache für alle Beteiligten von Nutzen sei. Dabei könnten Qualitäts-,

Zeit- und Kostenvorteile gemeint sein. Die Bezeichnung beinhalte daher lediglich

eine allgemeine Werbeaussage dahingehend, dass der Erwerb bzw. die Inanspruchnahme der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowohl für

den Anbieter als auch für den Konsumenten positive Effekte habe und gewinnbringend sei. In Bezug auf einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme; Coaching; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung und

Leitung von Kolloquien) könne die angemeldete Marke als unmittelbar beschreibende Inhaltsangabe dienen und werde vom Verkehr als bloße Sachangabe, nicht

jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Eine Begründung der Beschwerde haben sie nicht eingereicht. Im Verfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt haben sie geltend gemacht, dass der von der

Markenstelle ermittelte Sinngehalt der Bezeichnung „WIN-WIN-Position“ keinen

sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe, da

schon fraglich sei, ob sich bei den angebotenen Waren und Dienstleistungen

Vorteile für beide Parteien ergäben. Hinzu komme, dass im Wirtschaftsleben nur

der Begriff „WIN-Position“ existiere, nicht jedoch der Begriff „WIN-WIN-Position“.

Weder im englischen noch im deutschen Sprachgebrauch gebe es die Ausdrücke

„WIN-WIN“ oder „WIN-WIN Position“. In der Bedeutung von „Gewinn-Gewinn“

stelle die Bezeichnung „WIN-WIN“ eine widersprüchliche Aussage dar, da es

keinen doppelten Gewinn gebe. Die Verdoppelung von „WIN“ mache die angemeldete Bezeichnung zu einer phantasievollen Aussage, die keinen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe.

Die Anmelder beantragen,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere

auch auf die den Anmeldern übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats, Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2005 wurde

über das Vermögen des Anmelders A… das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B… zum Insolvenzverwalter bestellt.

II.

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt keine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens im Sinne von § 240 ZPO, so dass über die Beschwerde der

Anmelder entschieden werden kann. § 240 ZPO ist im markenrechtlichen Eintragungsverfahren nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges

Verfahren, bei dem - anders als bei zweiseitigen Verfahren - das Regulativ einer

gegensätzlichen Interessenlage, die regelmäßig den Fortgang des Verfahrens fördert, fehlt. Bei einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens träte ein rechtlicher

Stillstand ein, dessen zeitliche Dauer allein in das Belieben des Anmelders gestellt

wäre, was im Hinblick auf die durch eine Markenanmeldung vermittelte Rechtsposition (beispielsweise könnte der Anmelder auf der Basis seiner Anmeldung Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegen und damit auch andere Verfahren

blockieren) nicht gerechtfertigt erscheint (BPatG BlPMZ 1999, 265 - Konkurs;

BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 222/03 - Ginkgo-Blatt; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 32 Rdn. 88). Der Insolvenzverwalter hat die den ursprünglich

bestellten Verfahrensbevollmächtigten zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie die Recherche-Ergebnisse des Senats einen guten Monat vor

dem Termin erhalten, so dass seinem Interesse, sich in den Verfahrensgegenstand einarbeiten zu können, ausreichend Rechnung getragen wurde.

2. Die Beschwerde der Anmelder ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66,

§ 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). Sie ist in der Sache teilweise - hinsichtlich der im

Tenor genannten Waren und Dienstleistungen - begründet, weil einer Eintragung

der angemeldeten Marke insoweit keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1

und 2 MarkenG entgegenstehen. Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

a)

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

„Computerprogramme (gespeichert), Computersoftware (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar); Werbung und Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere beim Betrieb oder bei der

Leitung von Unternehmen und/oder bei der Durchführung von Geschäften und Handelsvorrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens; Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Marketinginstrumenten, Unternehmensberatung; Marketing, Planung

und Durchführung von Ausstellungen, Messen, Tagungen und

Märkten, soweit in Klasse 35 enthalten; Beratung im Personalmanagement; Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung; Werbeberatung; Organisationsberatung auf den Gebieten

Zeit- und Selbstmanagement; Entwicklung von Erscheinungsbildern (Corporate Identity) für Unternehmen, Institutionen und

Produkte; Marketing für Dritte in digitalen Netzen in Form des

Webvertising, Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How; Franchising, nämlich Vermittlung von finanziellem Know-How; Coaching, Veranstaltung und Durchführung von

Seminaren und Workshops; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Personalentwicklung durch Aus-

und Fortbildung; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen

und Auffinden von Informationen zu Personen; Seminare und Fortbildungsveranstaltungen für Fahrlehrer; Lehrgänge zur beruflichen

Ausbildung, zum Erwerb beruflicher Qualifikation und beruflicher

Zusatzqualifikation im Sinne des Berufsbildungsgesetzes; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Motivationstraining, Rhetorikkurse; Organisation und Durchführung von Führungstrainings und Kommunikationstrainings mit Erlebnischarakter; Personalschulung; Einzel- und Gruppentraining, insbesondere

auf dem Gebiet der Teamentwicklung, Präsentations- und Moderationstechniken, Rhetorik; Kreativitäts-Training; Verkaufstraining,

insbesondere strategisches Verkaufen im Innen- und Außendienst; Key-Account-Management, Kundendienst, zielorientierte

Verhandlungsführung, Telefon- und Messe-Training; Führungstraining, insbesondere Unternehmens- und Führungskultur, Mitarbeiterführung; Training auf den Gebieten Zeit- und Selbstmanagement; Franchising, nämlich Vermittlung von technischem Know-

How; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften“

fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR

Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;

GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in

Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als

solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als

Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt,

dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001,

1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Handelt es

sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen

gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet

eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch

dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere

Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten

- Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342

- Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). Nach diesen

Grundsätzen fehlt der Bezeichnung „WIN-WIN Position“ hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft.

Der Ausdruck „WIN-WIN Position“ wird - wie sich aus den den Anmeldern

übermittelten Recherche-Ergebnissen des Senats entnehmen lässt - in unterschiedlichen Bereichen, beispielsweise in der öffentlichen Verwaltung, im

Geschäfts- und Wirtschaftsleben sowie in den Bereichen Personalentwicklung, Führungskräfteschulung und Konfliktmanagement, zur Beschreibung

einer Konstellation verwendet, die für alle daran Beteiligten, auch wenn diese

möglicherweise unterschiedliche Interessen verfolgen, Vorteile bringen kann.

Die Schaffung einer „WIN-WIN Position“ gilt in den genannten Bereichen

häufig als erstrebenswert, weil man sich davon eine produktivere und nachhaltigere Zielerreichung verspricht. Die den Anmeldern übermittelten Recherche-Ergebnisse belegen, dass der Ausdruck „WIN-WIN Position“ einerseits

als Begriff im deutschen Sprachgebrauch weit verbreitet ist, dass aber auch

die dahinterstehende Idee in unterschiedlichen Lebensbereichen zunehmend

Eingang findet und für erstrebenswert erachtet wird. Es kann daher davon

ausgegangen werden, dass dem Verkehr die Bedeutung der Bezeichnung

ohne weiteres geläufig ist.

In Bezug auf Computerprogramme und -software wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung somit lediglich als Inhaltsbeschreibung dahingehend

verstehen, dass diese Medien beispielsweise Methoden und Strategien für

die Schaffung einer „WIN-WIN Position“ vermitteln. Entsprechendes gilt für

die damit korrespondierenden Dienstleistungen „Herausgabe von Texten,

ausgenommen Werbetexte; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen

mit dem Computer); Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht

herunterladbar)“. Ebenso werden die Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen lediglich als Sachhinweis auf das Thema und den Gegenstand dieser Dienstleistungen, nicht aber als individuellen betrieblichen

Herkunftshinweis auffassen. Auch hinsichtlich der in Klasse 35 auf den Gebieten Unternehmensverwaltung, Werbung und Beratung beanspruchten

Dienstleistungen kommt der Bezeichnung „WIN-WIN-Position“ keine Unterscheidungskraft zu, da das Markenwort insoweit nur auf ein mit diesen

Dienstleistungen angestrebtes Ziel hinweist. Entsprechendes gilt für die

Franchisedienstleistungen, mit denen wirtschaftliches, finanzielles und technisches Know-How vermittelt werden soll. Ebenso wird der Verkehr die Bezeichnung in Bezug auf die in Klasse 41 und 45 beanspruchten Such- und

Vermittlungsdienstleistungen nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen,

sondern lediglich als werbemäßigen beschreibenden Hinweis dahingehend

auffassen, dass bei der Vermittlung von Informationen über Personen sowie

von Bekannt- und Freundschaften eine „WIN-WIN Position“ für alle Beteiligten angestrebt wird.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit auch der Ausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als

nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

b) Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „WIN-

WIN Position“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „WIN-WIN Position“ ist

ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen

unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination

insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In

diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher

keinen Bestand haben.

gez.

Unterschriften