Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.08.2007 – 32 W (pat) 60/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 60/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 46 230
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und
Kruppa in der Sitzung vom 8. August 2007
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
2. Dem Markeninhaber werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
G r ü n d e
I .
Gegen die am 11. September 2003 angemeldete und am 19. Januar 2004 für die
Dienstleistungen
„Werbung, Überlassung von Zeitarbeitskräften; kulturelle Aktivität
und Unterhaltung; Vermietung von Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Vermietung von Event- und Konzerthallen und -räumen für Konzerte, Shows, Diskotheken und für Kinovorführungen;
Betrieb von Diskotheken; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckerzeugnissen und Tonträgern; Bewirtung und Verpflegung
von Gästen; Vermietung von gastronomischen Einrichtungen, nämlich Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Tischgeschirr,
Gläsern“
eingetragene Wortmarke 303 46 230
King Kong Klub
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 24. Juli 2003 angemeldeten und am
6. November 2003 für die Waren und Dienstleistungen
„Tonträger; Betrieb einer Diskothek, Durchführung von Live-Veranstaltungen“
eingetragenen Wortmarke 303 37 607
KINGKONGKLUB.
Der Widerspruch richtet sich gegen alle Dienstleistungen der angegriffenen Marke
und wird auf alle Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
einem ersten Beschluss vom 9. August 2005 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen
„kulturelle Aktivität und Unterhaltung; Vermietung von Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Vermietung von Event- und
Konzerthallen und -räumen für Konzerte, Shows, Diskotheken;
Betrieb von Diskotheken; Veröffentlichung und Herausgabe von
Tonträgern; Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Vermietung
von gastronomischen Einrichtungen, nämlich Vermietung von
Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Tischgeschirr, Gläsern“
angeordnet. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den
Vergleichsmarken bestehe ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer klanglichen Markenidentität eine Verwechslungsgefahr, soweit die Dienstleistungen der jüngeren Marke mit den Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke identisch oder ähnlich seien. Dies sei
bei den vorstehend genannten Dienstleistungen der Fall. Die Einwendungen des
Markeninhabers außerhalb des formellen Markenrechts (z. B. Vorbenutzung der
jüngeren Marke) seien im Widerspruchsverfahren nicht relevant.
Die Erinnerung des Markeninhabers ist durch Beschluss derselben Markenstelle
vom 25. April 2006 aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen worden.
Die Einwendungen des Markeninhabers zum Vorbenutzungsrecht, zum Werktitelschutz und zur Bösgläubigkeit des Widersprechenden seien im Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Unter
Bezugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren beanstandet der Markeninhaber, dass die Markenstelle seine Einwendungen zum Vorbenutzungsrecht, zu
einem prioritätsälteren Werktitelschutz und zur Bösgläubigkeit des Widersprechenden nicht berücksichtigt habe. Das Patentamt sei insoweit der ihm obliegenden
Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Im Rahmen der Verwechslungsprüfung sei die Benutzungslage der Widerspruchsmarke nur zu berücksichtigen, soweit
sie unstreitig durch präsente Glaubhaftmachungsmittel zweifelsfrei belegt worden
sei, was nach den vorliegenden Unterlagen nicht geschehen sei.
Der Widersprechende hat schriftsätzlich beantragt,
1.
die Beschwerde zurückzuweisen,
2.
dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Einwendungen des Markeninhabers, auf die dieser seine Beschwerde stützt,
könnten und dürften im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt
werden. Dies sei dem Markeninhaber bereits zweifach durch Beschluss erläutert
worden. Der Markeninhaber habe daher gewusst, dass das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Gleichwohl das Beschwerdeverfahren einzuleiten, widerspreche der prozessualen Sorgfaltspflicht.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommnen.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken - in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Markenstelle - hinsichtlich derjenigen Dienstleistungen, für welche
die angegriffene Marke gelöscht wurde, der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) unterliegen.
1. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die jüngere Marke hinsichtlich
der Dienstleistungen
„Werbung, Überlassung von Zeitarbeitskräften; Vermietung von
Event- und Konzerthallen und -räumen für Kinovorführungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen“.
Insoweit ist der Widerspruch im Beschluss der Markenstelle vom 9. August 2005
zurückgewiesen worden, ohne dass der Widersprechende seinerseits Erinnerung
eingelegt hätte. Für die genannten Dienstleistungen steht die Marke 303 46 230
somit außer Streit.
2. Den Vortrag des Markeninhabers
in der Beschwerdebegründung vom
20. Juni 2006, wonach im Rahmen der Verwechslungsprüfung die nicht belegte
Benutzungslage der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sei, hat der Senat als
Erhebung der Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ausgelegt. Die
Nichtbenutzungseinrede ist jedoch unzulässig, da die fünfjährige sog. Benutzungsschonfrist der am 6. November 2003 eingetragenen Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede noch nicht abgelaufen war (und auch noch nicht
abgelaufen ist).
3. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) hat unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der
Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int.
1999, 734 - Lloyd/Loints; 2004, 899 - Marca/Adidas; BGH GRUR 2005, 513 - Ella
May/MEY).
a) Die Dienstleistung der jüngeren Marke „Betrieb von Diskotheken“ ist mit der
Dienstleistung der Widerspruchsmarke „Betrieb einer Diskothek“ identisch. Die übrigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der jüngeren Marke „kulturelle
Aktivität und Unterhaltung; Vermietung von Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Vermietung von Event- und Konzerthallen und -räumen für Konzerte, Shows,
Diskotheken; Veröffentlichung und Herausgabe von Tonträgern; Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von gastronomischen Einrichtungen, nämlich
Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Tischgeschirr, Gläsern“ sind mit
den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren/Dienstleistungen „Tonträger;
Betrieb einer Diskothek, Durchführung von Live-Veranstaltungen“ (zum Teil entfernt) ähnlich. Zur Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Ausführungen insbesondere im Erstprüferbeschluss verwiesen werden.
b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als durchschnittlich einzustufen.
c) Klanglich und begrifflich sind die Marken identisch, so dass die Markenstelle zu
Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht hat.
Zutreffend hat die Markenstelle in beiden Beschlüssen die Einwendungen des Markeninhabers, der sich im Wesentlichen auf ein Vorbenutzungsrecht, einen prioritätsälteren Werktitelschutz und eine Bösgläubigkeit des Widersprechenden berufen
hat, als im Widerspruchsverfahren unbeachtliches Vorbringen gewertet (vgl. hierzu
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 42 Rdn. 44). Die Beschwerde des Markeninhabers ist daher zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Widersprechenden erwachsenen Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung seiner Ansprüche
und Rechte sind aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
dem Markeninhaber aufzulegen. Es liegen Gründe vor, die es erfordern, vom Regelfall, wonach in einem Markenbeschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine Kosten
selbst trägt, abzuweichen. Dies ist u. a. für den Fall anerkannt, dass ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslos
oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse
am Erhalt des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker,
a. a. O. § 71 Rdn. 11).
Nach sorgfältiger Prüfung musste der anwaltlich vertretene Markeninhaber hier zu
zum Ergebnis kommen, dass eine Beschwerde aussichtslos war, da im Amtsverfahren die angegriffene Marke wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu Recht teilweise gelöscht worden ist. Bei teilweiser Dienstleistungsidentität
bzw. Waren- /Dienstleistungsähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke und klanglicher Markenidentität liegt die Gefahr von Verwechslungen ohne weiteres vor. Dies hat die Markenstelle im Amtsverfahren zutreffend ausgeführt. Ohne neue Aspekte war eine Beschwerde gegen diese Entscheidung von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das unbeachtliche Vorbringen des Markeninhabers bezüglich eines angeblichen Vorbenutzungsrechts, eines eigenen älteren Werktitelrechts und eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Widersprechenden. Dass dieser Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen
ist, hat die Markenstelle dem anwaltlich vertretenen Markeninhaber zweimal zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur erläutert.
Die Kostenentscheidung des Senats bezieht sich nur auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens und nicht auch auf die Kosten des Amtsverfahrens. Die Kostenentscheidung des Amtes, das von einer Kostenauferlegung abgesehen hat, ist
von dem Widersprechenden nicht angriffen worden. Seinen mit Schriftsatz vom
7. Juni 2007 gestellten Antrag, dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat der Senat aufgrund der Ausführungen in der Antragsbegründung dahingehend ausgelegt, dass sich dieser Antrag nur auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens und nicht auf die Kosten des Amtsverfahrens bezieht. Seinen Kostenantrag hat der Widersprechende nämlich damit begründet, der Markeninhaber habe
durch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen, nachdem ihm das Amt in zwei Beschlüssen erläutert habe, dass
seine Einwendungen im Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen seien.
Prof. Dr. Hacker
Richter Viereck ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Hu