Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.08.2007 – 34 W (pat) 23/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
13. August 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
PatG §§ 16, 33, 58, 73, 79, 99
Rauchbarer Artikel
Kann ein Anmelder nach Ablauf der Patentdauer (PatG § 16 Abs. 1) kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Patenterteilung dartun, tritt keine Erledigung des einseitigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht ein. Vielmehr ist die Beschwerde nachträglich unzulässig geworden und zu verwerfen (vgl. BGH NJW - RR 2004, 1365; Fortführung von BPatGE 42, 256 - Benutzerleitende Information).
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 23/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 36 45 325.0-23
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die
Richter Hövelmann, Dipl. -Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.- Ing. Sandkämper
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die am 13. Mai 1986 unter
Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität eingereichte Anmeldung, die einen
„rauchbaren Artikel“ zum Gegenstand hat, zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
das nachgesuchte Patent zu erteilen,
hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Senat hat der Anmelderin anheimgestellt, im Hinblick auf den Ablauf der
Patentdauer ihr Rechtschutzbedürfnis an einer Erteilung darzutun. Die Anmelderin
hat in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 mitgeteilt, sie könne das nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde ist nachträglich unzulässig
geworden und deshalb zu verwerfen (PatG § 79 Abs. 2 Satz 1). Die Anmelderin ist
nicht mehr beschwert. Sie hat kein Rechtschutzbedürfnis mehr an einer Erteilung
des Patents. Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1
Satz 1 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bereits
verstrichen, nämlich am 13. Mai 2006. Daher ist von Amts wegen zu prüfen, ob die
besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit und die Entscheidung
über die Erteilung des nachgesuchten Patents noch gegeben sind (BPatGE 42,
256 - benutzerleitende Information). Im vorliegenden Fall konnte die Anmelderin
kein Rechtsschutzinteresse dartun. Damit ist die zunächst auf Grund der
Zurückweisung der Anmeldung begründete Beschwer mit diesem Wegfall des
Rechtschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das
Rechtsmittel unzulässig. Dieser vom BGH (X. Zivilsenat) NJW - RR 2004, 1365 für
das Zivilprozessverfahren aufgestellte Grundsatz gilt für das Beschwerdeverfahren
Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 62; van Hees, Verfahrensrecht
in Patentsachen, 2. Aufl., 14.8.3.).
2. Der Senat hat noch erwogen, ob das Beschwerdeverfahren sich durch den
Ablauf der Patentdauer erledigt hat und sich deshalb eine förmliche Entscheidung
erübrigt. Das ist nicht der Fall. Anders als bei der Rücknahme der Anmeldung oder
dem Eintritt der Rücknahmefiktion wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr, bei der
nach PatG § 58 Abs. 2 die Wirkungen nach PatG § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten
gelten, lässt der Ablauf der Patentdauer den Entschädigungsanspruch nach PatG
§ 33 unberührt, was den Zeitraum von der Offenlegung bis zum Ablauf der
Patentdauer angeht. Es muss deshalb im Hinblick auf diesen bisher noch weiter
bestehenden Entschädigungsanspruch in einer abschließenden Entscheidung
geklärt werden, ob dem Anmelder das Patent zusteht oder nicht. Mit der Bestandskraft der Zurückweisung der Anmeldung durch das Deutsches Patent- und
Markenamt ist klar, dass der Entschädigungsanspruch nicht besteht.
Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 79 Abs. 2 Satz 2).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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