Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.08.2007 – 34 W (pat) 23/03

34. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

13. August 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

PatG §§ 16, 33, 58, 73, 79, 99

Rauchbarer Artikel

Kann ein Anmelder nach Ablauf der Patentdauer (PatG § 16 Abs. 1) kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Patenterteilung dartun, tritt keine Erledigung des einseitigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht ein. Vielmehr ist die Beschwerde nachträglich unzulässig geworden und zu verwerfen (vgl. BGH NJW - RR 2004, 1365; Fortführung von BPatGE 42, 256 - Benutzerleitende Information).

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 23/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 36 45 325.0-23

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die

Richter Hövelmann, Dipl. -Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.- Ing. Sandkämper

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die am 13. Mai 1986 unter

Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität eingereichte Anmeldung, die einen

„rauchbaren Artikel“ zum Gegenstand hat, zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

das nachgesuchte Patent zu erteilen,

hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Senat hat der Anmelderin anheimgestellt, im Hinblick auf den Ablauf der

Patentdauer ihr Rechtschutzbedürfnis an einer Erteilung darzutun. Die Anmelderin

hat in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 mitgeteilt, sie könne das nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde ist nachträglich unzulässig

geworden und deshalb zu verwerfen (PatG § 79 Abs. 2 Satz 1). Die Anmelderin ist

nicht mehr beschwert. Sie hat kein Rechtschutzbedürfnis mehr an einer Erteilung

des Patents. Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1

Satz 1 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bereits

verstrichen, nämlich am 13. Mai 2006. Daher ist von Amts wegen zu prüfen, ob die

besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit und die Entscheidung

über die Erteilung des nachgesuchten Patents noch gegeben sind (BPatGE 42,

256 - benutzerleitende Information). Im vorliegenden Fall konnte die Anmelderin

kein Rechtsschutzinteresse dartun. Damit ist die zunächst auf Grund der

Zurückweisung der Anmeldung begründete Beschwer mit diesem Wegfall des

Rechtschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der

Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das

Rechtsmittel unzulässig. Dieser vom BGH (X. Zivilsenat) NJW - RR 2004, 1365 für

das Zivilprozessverfahren aufgestellte Grundsatz gilt für das Beschwerdeverfahren

vor dem Bundespatentgericht entsprechend (PatG § 99). Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 73 Rdnr. 51;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 62; van Hees, Verfahrensrecht

in Patentsachen, 2. Aufl., 14.8.3.).

2. Der Senat hat noch erwogen, ob das Beschwerdeverfahren sich durch den

Ablauf der Patentdauer erledigt hat und sich deshalb eine förmliche Entscheidung

erübrigt. Das ist nicht der Fall. Anders als bei der Rücknahme der Anmeldung oder

dem Eintritt der Rücknahmefiktion wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr, bei der

nach PatG § 58 Abs. 2 die Wirkungen nach PatG § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten

gelten, lässt der Ablauf der Patentdauer den Entschädigungsanspruch nach PatG

§ 33 unberührt, was den Zeitraum von der Offenlegung bis zum Ablauf der

Patentdauer angeht. Es muss deshalb im Hinblick auf diesen bisher noch weiter

bestehenden Entschädigungsanspruch in einer abschließenden Entscheidung

geklärt werden, ob dem Anmelder das Patent zusteht oder nicht. Mit der Bestandskraft der Zurückweisung der Anmeldung durch das Deutsches Patent- und

Markenamt ist klar, dass der Entschädigungsanspruch nicht besteht.

Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 79 Abs. 2 Satz 2).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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