Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 19.01.2026 – 20 W (pat) 14/25
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190126B20Wpat14.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 330.7
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 19.01.2026 unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzendem, der Richterin Dorn sowie
der Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Christoph
ECLI:DE:BPatG:2026:190126B20Wpat14.25.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle
für die
IPC-Klasse G01D des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung 11 2011 100 330.7 mit der
Bezeichnung
„Induktiver Positionssensor“ mit Beschluss vom 24.05.2024
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag vom 06.04.2021 als auch nach den
Hilfsanträgen 1 bis 6, jeweils vom 22.01.2024, gegenüber dem vorliegenden Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24.06.2024 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin, mit der sie zuletzt sinngemäß beantragt hat,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent im
Umfang des Hauptantrags vom 05.08.2024, hilfsweise im Umfang des
Hilfsantrags vom 05.08.2024, beim BPatG jeweils eingegangen am selben
Tag, zu erteilen.
Nachdem die Anmelderin die 15. Jahresgebühr in Höhe von 1.130,00 € nicht
innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit
(31.01.2025) entrichtet hatte, hat ihr die Prüfungsstelle für Klasse G01D mit
Bescheid vom 06.06.2025 mitgeteilt, dass die Anmeldung als zurückgenommen
gelte, wenn die Gebühr samt Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 €,
insgesamt also 1.180,00 €, nicht bis zum 31.07.2025 entrichtet würde. Eine
Gebührenzahlung erfolgte nach Aktenlage nicht.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.11.2025 wurde die Anmelderin und
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde im Laufe des
Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Beschwer aufgrund der Nichtzahlung
der Jahresgebühr nachträglich unzulässig geworden sei. Die Anmelderin hat sich
hierzu bis dato nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den
Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 24.05.2024 ist nachträglich unzulässig geworden. Denn
die Patentanmeldung gilt wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 58 Abs.
3 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung zum 01.08.2025 als
zurückgenommen und ist damit weggefallen, so dass die Anmelderin nicht mehr
beschwert ist.
1.
Bei Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren gehört
die Anhängigkeit der Anmeldung zu den unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen, die jederzeit von Amts wegen zu prüfen sind (BPatG, Beschluss vom
27.09.1976 – 9 W (pat) 22/76, BPatGE 19, 81; BPatG, Beschluss vom
09.05.2017 – 10 W (pat) 141/14 - Trennwandeinrichtung, juris Rn. 11; BPatG,
Beschluss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 16; Schulte, PatG, 12.
Aufl., § 73 Rn. 82). Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass ein Anmelder
nach Wegfall seiner Patentanmeldung – abgesehen von dem Fall, dass die
maximale Patentlaufzeit nach § 16 PatG erreicht worden ist – sein Begehren,
den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss durch eine günstigere
Entscheidung zu ersetzen, nicht mehr durchsetzen kann (BPatG a. a. O. –
Trennwandeinrichtung).
2.
Nachdem die Anmelderin die 15. Jahresgebühr in Höhe von 1.130,00 €
samt Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 €, insgesamt also 1.180,00 €
gemäß Bescheid der Prüfungsstelle vom 06.06.2025 nicht bis zum 31.07.2025,
also bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2
PatKostG) entrichtet hat, gilt die Patentanmeldung gemäß § 58 Abs. 3
PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung zum 01.08.2025 als zurückgenommen, wie es auch bereits im Patentregister vermerkt ist.
Die verfahrensgegenständliche Anmeldung ist somit seit dem o. g. Zeitpunkt
nicht mehr anhängig.
3.
Mit dem Wegfall der Patentanmeldung ist für die Anmelderin die
Beschwer entfallen, die eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit
einer Beschwerde darstellt und noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen
muss (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 17;
BPatG, Beschluss vom 13. August 2007 – 34 W (pat) 23/03, BPatGE 50, 256-
258 – Rauchbarer Artikel, juris Rn. 9; Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 46 und 53;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 58, 63).
Zwar war die Anmelderin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am
24.06.2024 noch durch den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle
(formell) beschwert, weil zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung noch anhängig war
und die Prüfungsstelle von dem „Antrag auf Erteilung eines Patents“ im
angefochtenen Beschluss offensichtlich abgewichen war. Dieser Antrag der
Anmelderin
ist aber mit Ablauf des 31.07.2025 zusammen mit der
Patentanmeldung aus den oben dargestellten Gründen untergegangen. Die
Beschwerde ist damit unzulässig geworden.
4.
Der Wegfall der Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr
unterscheidet sich auch von dem Fall, bei dem eine Anmeldung beim
Überschreiten der 20-jährigen Patentdauer (§ 16 PatG) noch im Erteilungsbeschwerdeverfahren anhängig ist und bei dem die Rechtsprechung eine
Beschwer bejaht, soweit der Anmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einer
Patenterteilung dartun kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.03.2000 – 20 W (pat)
83/99, BPatGE 42, 256-258 – Benutzerleitende Information; BPatG, a. a. O. –
Rauchbarer Artikel, Rn. 9f.). In einem derartigen Fall hat der Anmelder – anders
als bei einem Wegfall der Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr –
alle bis dahin notwendigen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung seiner
Anmeldung vorgenommen, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Patents –
losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Patentmeldung – bestehen bleibt (vgl.
BPatG, Beschuss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 19).
Nach alledem
führt der Wegfall der Beschwer wegen Nichtzahlung der
Jahresgebühr hier zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79
Abs. 2 PatG zu verwerfen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr.-Ing. Ball
Christoph