Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 19.01.2026 – 20 W (pat) 14/25

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190126B20Wpat14.25.0

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 330.7

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 19.01.2026 unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzendem, der Richterin Dorn sowie

der Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Christoph

ECLI:DE:BPatG:2026:190126B20Wpat14.25.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle

für die

IPC-Klasse G01D des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung 11 2011 100 330.7 mit der

Bezeichnung

„Induktiver Positionssensor“ mit Beschluss vom 24.05.2024

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag vom 06.04.2021 als auch nach den

Hilfsanträgen 1 bis 6, jeweils vom 22.01.2024, gegenüber dem vorliegenden Stand

der Technik nicht patentfähig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24.06.2024 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin, mit der sie zuletzt sinngemäß beantragt hat,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent im

Umfang des Hauptantrags vom 05.08.2024, hilfsweise im Umfang des

Hilfsantrags vom 05.08.2024, beim BPatG jeweils eingegangen am selben

Tag, zu erteilen.

Nachdem die Anmelderin die 15. Jahresgebühr in Höhe von 1.130,00 € nicht

innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit

(31.01.2025) entrichtet hatte, hat ihr die Prüfungsstelle für Klasse G01D mit

Bescheid vom 06.06.2025 mitgeteilt, dass die Anmeldung als zurückgenommen

gelte, wenn die Gebühr samt Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 €,

insgesamt also 1.180,00 €, nicht bis zum 31.07.2025 entrichtet würde. Eine

Gebührenzahlung erfolgte nach Aktenlage nicht.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.11.2025 wurde die Anmelderin und

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde im Laufe des

Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Beschwer aufgrund der Nichtzahlung

der Jahresgebühr nachträglich unzulässig geworden sei. Die Anmelderin hat sich

hierzu bis dato nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den

Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 24.05.2024 ist nachträglich unzulässig geworden. Denn

die Patentanmeldung gilt wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 58 Abs.

3 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung zum 01.08.2025 als

zurückgenommen und ist damit weggefallen, so dass die Anmelderin nicht mehr

beschwert ist.

1.

Bei Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren gehört

die Anhängigkeit der Anmeldung zu den unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen, die jederzeit von Amts wegen zu prüfen sind (BPatG, Beschluss vom

27.09.1976 – 9 W (pat) 22/76, BPatGE 19, 81; BPatG, Beschluss vom

09.05.2017 – 10 W (pat) 141/14 - Trennwandeinrichtung, juris Rn. 11; BPatG,

Beschluss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 16; Schulte, PatG, 12.

Aufl., § 73 Rn. 82). Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass ein Anmelder

nach Wegfall seiner Patentanmeldung – abgesehen von dem Fall, dass die

maximale Patentlaufzeit nach § 16 PatG erreicht worden ist – sein Begehren,

den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss durch eine günstigere

Entscheidung zu ersetzen, nicht mehr durchsetzen kann (BPatG a. a. O. –

Trennwandeinrichtung).

2.

Nachdem die Anmelderin die 15. Jahresgebühr in Höhe von 1.130,00 €

samt Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 €, insgesamt also 1.180,00 €

gemäß Bescheid der Prüfungsstelle vom 06.06.2025 nicht bis zum 31.07.2025,

also bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2

PatKostG) entrichtet hat, gilt die Patentanmeldung gemäß § 58 Abs. 3

PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung zum 01.08.2025 als zurückgenommen, wie es auch bereits im Patentregister vermerkt ist.

Die verfahrensgegenständliche Anmeldung ist somit seit dem o. g. Zeitpunkt

nicht mehr anhängig.

3.

Mit dem Wegfall der Patentanmeldung ist für die Anmelderin die

Beschwer entfallen, die eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit

einer Beschwerde darstellt und noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen

muss (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 17;

BPatG, Beschluss vom 13. August 2007 – 34 W (pat) 23/03, BPatGE 50, 256-

258 – Rauchbarer Artikel, juris Rn. 9; Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 46 und 53;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 58, 63).

Zwar war die Anmelderin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am

24.06.2024 noch durch den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle

(formell) beschwert, weil zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung noch anhängig war

und die Prüfungsstelle von dem „Antrag auf Erteilung eines Patents“ im

angefochtenen Beschluss offensichtlich abgewichen war. Dieser Antrag der

Anmelderin

ist aber mit Ablauf des 31.07.2025 zusammen mit der

Patentanmeldung aus den oben dargestellten Gründen untergegangen. Die

Beschwerde ist damit unzulässig geworden.

4.

Der Wegfall der Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr

unterscheidet sich auch von dem Fall, bei dem eine Anmeldung beim

Überschreiten der 20-jährigen Patentdauer (§ 16 PatG) noch im Erteilungsbeschwerdeverfahren anhängig ist und bei dem die Rechtsprechung eine

Beschwer bejaht, soweit der Anmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einer

Patenterteilung dartun kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.03.2000 – 20 W (pat)

83/99, BPatGE 42, 256-258 – Benutzerleitende Information; BPatG, a. a. O. –

Rauchbarer Artikel, Rn. 9f.). In einem derartigen Fall hat der Anmelder – anders

als bei einem Wegfall der Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr –

alle bis dahin notwendigen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung seiner

Anmeldung vorgenommen, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Patents –

losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Patentmeldung – bestehen bleibt (vgl.

BPatG, Beschuss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 19).

Nach alledem

führt der Wegfall der Beschwer wegen Nichtzahlung der

Jahresgebühr hier zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79

Abs. 2 PatG zu verwerfen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr.-Ing. Ball

Christoph