Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 14.02.2022 – 20 W (pat) 16/19
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140222B20Wpat16.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 16/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 40 149.7
der…
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14.02.2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der
Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21.08.2019 wird aufgehoben und das
Verfahren zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Unterlagen gemäß Hauptantrag an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:140222B20Wpat16.19.0
G r ü n d e
I.
Die am 24.08.1999 eingereichte Patentanmeldung 199 40 149.7 mit der
Bezeichnung „Online-Diagnose für ein Diagnose-Gerät und Diagnose-Gerät“ ist im
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von der
Prüfungsstelle für Klasse G05B mit am Ende der Anhörung vom 21.08.2019
verkündetem Beschluss zurückgewiesen worden. Der Zurückweisung lagen die
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingegangen beim DPMA am
19.04.2006, sowie die Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag, eingegangen
beim DPMA am 11.07.2019, zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle
insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs
1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag sich in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften DE 196 14 748 A1 (D1) und
DE 38 54 087 T2 (D2) ergebe und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 18.09.2019 eingelegten
Beschwerde.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
D4
DE 196 14 748 A1
DE 38 54 087 T2
DE 197 32 046 A1
DE 197 25 915 A1
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Senats vom
10.01.2022 darauf hingewiesen, dass vorliegend aufgrund des Ablaufs der
Patentdauer ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Erteilung des nachgesuchten
Patents dargelegt werden müsste. Hierauf hat die Anmelderin mit Eingabe vom
11.01.2022, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausführlich
Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 hat die Anmelderin neue
Anspruchssätze eingereicht, mit der sie die Anmeldung weiterverfolgt, und zur
Begründung ausgeführt, dass das System, umfassend Antriebsumrichter und
Diagnosegerät für den Antriebsumrichter, nach dem nunmehr gemäß Hauptantrag
geltenden Patentanspruch 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Die Anmelderin hat mit o.g. Schriftsatz vom 24.01.2022 zuletzt sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21.08.2019 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 24.01.2022, beim BPatG als neuer
Hauptantrag im Original eingegangen am 26.01.2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 24.01.2022, beim BPatG zum neuen
Hauptantrag im Original eingegangen am 26.01.2022
Zeichnungen:
einzige Figur vom Anmeldetag (24.08.1999),
hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 13.04.2006, beim DPMA im Original
eingegangen am 19.04.2006
Beschreibungsseiten 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.08.1999)
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 09.07.2019, beim DPMA im Original
eingegangen am 11.07.2019
Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom 09.07.2019, beim DPMA im Original
eingegangen am 11.07.2019
Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 24.01.2022, beim BPatG als „2. Hilfsantrag”
im Original eingegangen am 26.01.2022
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 24.01.2022, beim BPatG zum „2. Hilfsantrag” im Original eingegangen am 26.01.2022
einzige Figur jeweils wie Hauptantrag.
Die Anmelderin hat ferner erklärt, dass für den Fall einer Zurückverweisung der
Sache an das DPMA auf Basis des nunmehr geltenden Hauptantrags ihr bisheriger
Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen werde.
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.09.2019 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin des Weiteren die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Wegen der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und
3, der jeweiligen Anspruchsfassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie weiterer
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen
zulässig, insbesondere hat die Anmelderin nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis
an einer Erteilung des nachgesuchten Patents.
Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte, am 24.08.1999 angemeldete Patent
nach § 16 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens
bereits verstrichen, nämlich mit Ablauf des 24.08.2019 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2
BGB). Daher ist von Amts wegen zu prüfen, ob die besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Prüfung des Anmeldegegenstandes
auf Patentfähigkeit und die Entscheidung über die Erteilung des nachgesuchten
Patents zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben ist (vgl. BPatG, Beschluss
vom 16.03.2000 – 20 W (pat) 83/99, BPatGE 42, 256-258 – benutzerleitende
Information; BPatG, Beschluss vom 13.08.2007 – 34 W (pat) 23/03, BPatGE 50,
256-258 – Rauchbarer Artikel). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann aber nur ganz
ausnahmsweise verneint werden, und zwar, wenn objektiv feststellbar ist, dass das
Patentbegehren missbräuchlich ist, oder es offensichtlich ist, dass keinerlei – wie
auch immer geartetes – Interesse an einer Patenterteilung bestehen kann (vgl.
Schulte, PatG, 11. Aufl., § 34 Rn. 23 m.w.N.). In den Fällen eines Zeitablaufs des
Patents wird von der Rechtsprechung des erkennenden Senats – wie auch von der
überwiegenden Meinung – für eine Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses als
ausreichend erachtet, wenn der Anmelder z.B. die Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen von der endgültigen Entscheidung über die
Patentfähigkeit abhängig machen will bzw. Rechtssicherheit in Bezug auf den
Prioritätsschutz begehrt (vgl. BPatG a.a.O. – benutzerleitende Information; Schulte,
a.a.O., § 34 Rn. 24).
Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse anzuerkennen. Die Anmelderin
hat in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2022 u.a. dargelegt, dass sie eine Durchsetzung
des Schutzrechts für während seiner Laufzeit begangene Verletzungen, die
möglicherweise ein großer Wettbewerber begangen habe und die auch noch nicht
verjährt seien, beabsichtige. Abgesehen davon sei die Erfindervergütung nach dem
ArbnErfG im vorliegenden Fall noch nicht abschließend bearbeitet worden, da das
Vorliegen einer Erfindung mangels Entscheidung über das nachgesuchte Patent
nach wie vor streitig sei. Auch aus diesem Grund liege ein rechtliches Interesse an
einer Entscheidung über die Erteilung des Patents vor.
Diese Darlegungen der Anmelderin genügen vor dem oben dargestellten
Hintergrund für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses.
2.
Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA führt
(§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
2.1 Gemäß den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (im Folgenden als uU
bezeichnet) betrifft der Gegenstand der Anmeldung eine Online-Diagnose für ein
Diagnose-Gerät und ein Diagnose-Gerät (vgl. uU, S. 1, Z. 3). Das beinhaltet ein
Verfahren („Online-Diagnose für ein Diagnose-Gerät“) sowie eine zugehörige
Vorrichtung („Diagnose-Gerät“).
Aus dem Internet und der Hilfe-Funktion vieler Software-Produkte seien sog. FAQ
(„frequently asked questions“) bekannt, die entweder
in Form gedruckter
Handbücher vorlägen oder elektronisch als Datei auf dem Bildschirm angezeigt
würden. Nachteilig dabei sei es, dass bei zunehmender Menge von
Fragen/Antworten die Übersichtlichkeit erschwert werde und der Anwender sich
durch ganze FAQ-Sammlungen durcharbeiten müsse (vgl. uU, S. 1, zweiter Abs.).
Aufgabe der Erfindung sei es, eine Online-Diagnose für ein Diagnose-Gerät und ein
Diagnose-Gerät insbesondere derart weiterzubilden, dass es den Kunden in die
Lage versetze, ohne Inanspruchnahme von Service-Zentralen oder -Personal seine
Probleme zu lösen (vgl. uU, S. 2, dritter Abs.).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung von Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag nunmehr eine Vorrichtung beansprucht, deren Merkmale sich wie folgt
gliedern lassen:
M1
System, umfassend Antriebsumrichter (1) und Diagnosegerät (4) für den
Antriebsumrichter (1),
M2
wobei das Diagnosegerät (4) mindestens eine Kommunikationsschnittstelle
aufweist,
M3.1 wobei das Diagnosegerät (4) über die Kommunikationsschnittstelle mit
einem ersten Netzwerk (NW1) zum Austausch von Daten oder
Informationen verbindbar ist,
M3.2 und dass der Antriebsumrichter (1) mit einem zweiten Netzwerk (NW2) zum
Austausch von Daten oder Informationen verbindbar ist,
M3.3 und wobei erstes und zweites Netzwerk (NW1, NW2) zum Austausch
dieser Daten oder Informationen direkt [Anmerkung des Senats: hier wurde
zu viel gestrichen; es fehlt „verbindbar sind,“]
M4
wobei das Diagnosegerät (4) derart gestaltet [Anmerkung des Senats: hier
fehlt „ist“], dass zum Diagnose-Verfahren keine Bildschirmanzeige, also
keine LCD- oder Elektronenröhren-Bildschirm, vorgesehen ist, sondern
verschiedenen Texte, also Fragen oder Antworten, mit Leuchten
beleuchtbar sind,
M5
wobei die Eingabe der Antworten durch berührungssensitive Vorrichtungen
erfolgt,
M6
wobei Parameter des Antriebsumrichters (1) durch das Diagnose-Gerät (4)
beeinflussbar sind und Daten oder Informationen zwischen
Antriebsumrichter (1) und Diagnosegerät (4) übertragbar sind,
M7
wobei das Diagnosegerät (4) und der Antriebsumrichter (1) in einem
gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind,
M8
sodass die Schnittstelle zwischen Antriebsumrichter (1) und Diagnosegerät
(4) durch Auslegung von Layout-Verbindungen auf der Platine realisiert ist,
M9
wobei das Diagnosegerät (4) ohne Mikroprozessoren ausgebildet ist, also
mit einfachen integrierten Schaltkreisen und aktiven und passiven
elektronischen Bauelementen.
Im Unterschied zum Patentanspruch 1, der dem Zurückweisungsbeschluss der
Prüfungsstelle zugrunde lag, ist der geltende Anspruch 1 nun auf ein einen
Antriebsumrichter und ein Diagnosegerät für den Antriebsumrichter umfassendes
System, demnach eine Vorrichtung, gerichtet. Der ursprünglich auf ein Verfahren
gerichtete Patentanspruch 1 wird im Hauptantrag nicht weiterverfolgt; stattdessen
liegt nunmehr der ursprünglich nebengeordnete, auf eine Vorrichtung gerichtete
Patentanspruch 12 – unter Hinzunahme weiterer einschränkender Merkmale – dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zu Grunde.
2.2 Als für die Befassung mit der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann
sieht der Senat einen Ingenieur (FH) der Elektrotechnik an, der über mehrjährige
Berufserfahrung im Bereich der Steuerungs- und Automatisierungstechnik verfügt
und mit Aufbau, Funktionsweise und Problemanalyse von Automatisierungsanlagen
vertraut ist.
Dieser Fachmann legt dem beanspruchten Gegenstand gemäß Hauptantrag
folgendes Verständnis zugrunde:
Räumlich-körperlich besteht das System gemäß Patentanspruch 1 aus zwei
baulichen Einheiten: ein Antriebsumrichter und ein Diagnosegerät
für den
Antriebsumrichter (Merkmal M1). Das Diagnosegerät besitzt mindestens eine
Schnittstelle, die für eine Verbindung und Kommunikation mit einem ersten
Netzwerk geeignet ist und dem Austausch von Daten mit diesem Netzwerk dient
(Merkmale M2, M3.1). Der Antriebsumrichter ist mit einem zweiten Netzwerk für
einen Austausch von Daten verbindbar (Merkmal M3.2). Des Weiteren sind erstes
und zweites Netzwerk für einen Datenaustausch direkt verbindbar (Merkmal M3.3),
was bedeutet, dass es sich dabei – wenigstens logisch - um ein und dasselbe
Netzwerk handeln muss. Der Fachmann versteht die Merkmale M3.1 bis M3.3
folglich so, dass zwischen Antriebsumrichter und Diagnosegerät eine direkte
Kommunikationsverbindung innerhalb eines Netzwerks besteht. Ein anderes
Verständnis lassen diese Merkmale an dieser Stelle nicht zu (vgl. auch uU, S. 3,
zweiter Abs., „… die Online-Diagnose direkt mit dem Antriebsumrichter über eine
Kommunikationsschnittstelle verbunden
ist“ sowie siebter Abs.,
„Bei einer
vorteilhaften Ausgestaltung sind erstes und zweites Netzwerk identisch oder als
Schnittstelle,
insbesondere als Systembus, ausgebildet. Dabei entfallen
vorteilhafterweise weitere Geräte.“)
Das Diagnosegerät besitzt für die Bedienerführung keine Bildschirmanzeige, wie
z.B. LCD oder CRT, sondern mit Leuchten beleuchtbare verschiedene Texte, wie
z.B. Fragen und Antworten. Die Eingabe der Antworten bzw. die Auswahl der
Antworten soll über berührungssensitive Vorrichtungen erfolgen, was der
Fachmann bspw. als Taster, Tastfelder o.ä. versteht. Der Fachmann entnimmt
diesen Merkmalen eine besonders einfache bauliche Ausgestaltung des
Diagnosegeräts, indem bspw. ein Bildschirm nicht vorhanden ist (Merkmale M4,
M5).
Das Diagnosegerät ist in der Lage, Parameter des Antriebsumrichters zu
beeinflussen, und es
ist möglich, Daten oder
Informationen zwischen
Antriebsumrichter und Diagnosegerät zu übertragen (Merkmal M6). Für den
Fachmann beschreibt das eine Kommunikation, also einen Datenverkehr zwischen
Diagnosegerät und Antriebsumrichter, wobei Parameter im Antriebsumrichter
eingestellt sowie andere Daten ausgelesen bzw. übertragen werden.
Den weiteren Merkmalen entnimmt der Fachmann, dass das Diagnosegerät baulich
besonders einfach ausgeführt ist (vgl. Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom
18.01.2022, S.1, erster Abs.:
„triviale“ Ausführung). Diagnosegerät und
Antriebsumrichter befinden sich in einem gemeinsamen Gehäuse, wobei die
Schnittstelle zwischen Diagnosegerät und Antriebsumrichter durch Auslegung von
Layout-Verbindungen auf der Platine realisiert
ist
(Merkmale M7, M8). Der
Fachmann versteht, dass sich Diagnosegerät und Antriebsumrichter auf einer
gemeinsamen Platine innerhalb desselben Gehäuses befinden (vgl. auch uU, S. 4,
vierter Abs., „… sind Diagnose-Gerät … und Antriebsumrichter in einem Gehäuse
untergebracht. Somit kann die Schnittstelle sogar sehr einfach ausfallen, wie
entsprechende Auslegung von Layout-Verbindungen auf der Platine…“). Das
Diagnosegerät ist dabei ohne Mikroprozessoren ausgebildet, also nur mit einfachen
integrierten Schaltkreisen
sowie aktiven und passiven elektronischen
Bauelementen (Merkmal M9).
Zusammenfassend versteht der Fachmann den Anspruchswortlaut derart, dass das
Diagnosegerät ohne Mikroprozessoren und ohne Bildschirmanzeige auskommt und
mit dem Antriebsumrichter
in einem gemeinsamen Gehäuse auf einer
gemeinsamen Platine mit direkter Kommunikationsschnittstelle ausgeführt ist.
2.3 Der Inhalt des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
geht in zulässiger Weise auf die am 24.08.1999 ursprünglich beim DPMA
eingereichten Anmeldeunterlagen zurück. Die nun beanspruchte Vorrichtung wird
durch Merkmale beschrieben, die auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen
Anspruchs 12 (Merkmale M1 bis M3.3) sowie der Offenbarung in der ursprünglichen
Beschreibung auf Seite 3, zweiter, sechster und siebter Absatz (Merkmale M2 bis
M3.3), auf Seite 3, vierter Absatz (Merkmal M6), Seite 4, vierter Absatz (Merkmale
M7, M8) und Seite 8, zweiter Absatz (Merkmale M4, M5, M9) beruhen.
2.4 Der Anmeldegegenstand in der geltenden Fassung ist zweifellos ausführbar
offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen
Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen
vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist,
die anspruchsgemäße Vorrichtung umzusetzen.
2.5 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 zeigt eine
Vorrichtung, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. So ist in keiner dieser
Druckschriften eine Vorrichtung offenbart, die ein System, umfassend einen
Antriebsumrichter und ein Diagnosegerät für den Antriebsumrichter zeigt, wobei das
Diagnosegerät derart gestaltet
ist, dass zum Diagnose-Verfahren keine
Bildschirmanzeige, also kein LCD- oder Elektronenröhren-Bildschirm, vorgesehen
ist, sondern verschiedene Texte, also Fragen oder Antworten, mit Leuchten
beleuchtbar sind (Merkmal M4) und das Diagnosegerät ohne Mikroprozessoren
ausgebildet ist (Merkmal M9).
2.5.1 Die Druckschrift DE 196 14 748 A1 (D1) betrifft ein(e) Fehlerdiagnose-
System, -Anordnung und -Verfahren (vgl. D1, Sp. 1, Z. 3 bis 9).
Dabei beschreibt die D1 einen Diagnoserechner (7), der nach gängigem
Fachwissen und figürlicher Darstellung (Fig. 1) zumindest einen Mikroprozessor und
einen Bildschirm enthält. Dieser Rechner ist ein eigenständiges bzw. autarkes
Gerät. Zur Diagnose eines Antriebsumrichters (6) kann dieser Rechner über ein
Netzwerk (9) angekoppelt bzw. mit dem Antriebsumrichter verbunden werden (vgl.
D1, Fig. 1 mit Sp. 5, Z. 58 bis 59, weiter allg. Sp. 5, Z. 63 bis Sp. 6, Z. 50, zusammen
mit Fig. 2).
2.5.2 Die Druckschrift DE 38 54 087 T2 (D2) zeigt ein Expertensystem für eine
Werkzeugmaschine mit numerischer Steuerung (vgl. D2, S. 1, Z. 4 bis 8).
Die Lehre der D2 beschreibt eine CNC-gesteuerte Werkzeugmaschine, welche ein
integriertes softwaregestütztes Expertensystem aufweist. Diese Software ist direkt
in der Maschinensteuerung implementiert, d.h. das Diagnoseprogramm läuft in der
Maschinensteuerung selbst. Die CNC-Steuerung
enthält
typischerweise
mindestens einen Mikroprozessor. Die Steuerung selbst weist einen Bildschirm und
ein Tastenfeld auf (vgl. D2, Fig. 1, BZ 11f und 11d mit S. 5, zweiter Abs., Z. 5 bis
37).
2.5.3 Aus der Druckschrift DE 197 32 046 A1 (D3) geht ein Prozessdiagnosesystem und ein Verfahren zur Diagnose von Vorgängen und Zuständen eines
technischen Prozesses hervor (vgl. D3, Sp. 1, Z. 3 bis 5).
Der Schwerpunkt
dieser Veröffentlichung
liegt auf einem
lernfähigen
Softwaresystem, das auf Basis neuronaler Netze ausgebildet ist. Es sind sog.
intelligente Diagnoseagenten (A) einzeln in die Feldgeräte (5) vor Ort implementiert,
welche autonom Messwerte sammeln und auswerten, miteinander vernetzt sind,
kommunizieren und kooperieren und somit selbstständig Aufgaben lösen. Es ist
keine Einbindung eines Bedieners erkennbar, der im Dialog durch die Diagnose
geführt würde. Die den Agenten zu Grunde liegenden Systeme enthalten zwingend
mindestens einen Mikroprozessor zur Abarbeitung des Softwareprogramms (vgl.
D3, Sp. 2 Z. 55 bis 58; Sp. 3, Z. 4 bis 6 sowie Sp. 4, Z. 14 bis 28 mit Fig. 2).
2.5.4 Die Druckschrift DE 197 25 915 A1 (D4) beschreibt eine rechnergestützte
Diagnoseeinrichtung und ein Diagnoseverfahren für elektronisch gesteuerte
Systeme (vgl. D4, Sp. 1, Z. 3 bis 8).
Dabei ist ein rechnergestütztes Diagnosesystem für Kraftfahrzeuge beschrieben,
welches über eine Diagnoseschnittstelle an ein KFZ angeschlossen wird (vgl. D4,
Sp. 1 Z. 9 bis 20).
Besonders hervorzuheben ist hierbei die Benutzerinteraktion über Web-Seiten auf
HTML-Basis (vgl. D4, Sp. 1 Z. 62 bis Sp. 2 Z. 5 sowie Sp. 2 Z. 35 bis 45). Die Basis
für ein solches Diagnosegerät ist ein autarker Rechner, der mindestens einen
Mikroprozessor und – für die Darbietung der Web-Seiten – eine Bildschirmanzeige
enthält.
2.6 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem derzeit im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen
Druckschriften D1 bis D4 enthält Hinweise oder Anregungen für den Fachmann, ein
Diagnosegerät für einen Antriebsumrichter ohne Mikroprozessor und ohne
Bildschirm auszugestalten (Merkmale M4 und M9).
So kann der Druckschrift D1 keine Anregung entnommen werden, den autarken
Diagnoserechner ohne Bildschirm und Mikroprozessor auszugestalten. Es gibt auch
keinen Hinweis für mit Leuchten auszuleuchtende verschiedene Hilfetexte.
Die Druckschrift D2 enthält ebenfalls keine Anregung, das in einem Mikroprozessor
ablaufende Diagnoseprogramm derart
umzugestalten, dass es ohne
Bildschirmanzeige und ohne CPU auskäme.
Die in der Druckschrift D3 gelehrten intelligenten Agenten, welche neuronale Netze
verwenden, ohne mindestens einen Mikroprozessor auszugestalten, ist technisch
unmöglich. Somit gibt auch die D3 keinerlei Veranlassung in diese Richtung.
Das in der Druckschrift D4 gezeigte rechnergestützte Diagnosegerät, das u.a. in der
Lage ist, Web-Seiten zu erzeugen und auf einem Bildschirm anzuzeigen, kann nicht
ohne CPU funktionieren.
Der Fachmann vermag somit ausgehend von dem derzeit vorliegenden Stand der
Technik nicht in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung mit allen Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.
3.
Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das
Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der
damals bestehenden Antragslage geprüft und zu Recht weitgehend auch die
Recherche darauf begrenzt hat.
Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass ein einer Patenterteilung
entgegenstehender Stand der Technik existiert, insbesondere im Hinblick auf ein
System, bestehend aus einem Antriebsumrichter und einem Diagnosegerät für den
Antriebsumrichter, die auf einer Platine in einem gemeinsamen Gehäuse vereint
sind. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen
Recherche des relevanten Stands der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie
die Prüfungsstellen des DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung
und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr.
3 PatG).
Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung
darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt,
insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht
zieht, auf eine an den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angepasste
Beschreibung sowie entsprechende abhängige Ansprüche zu achten haben.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die geltenden Hilfsanträge 1 bis 3 nicht
4.
an.
5.
Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80
Abs. 3 PatG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden von der
Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Allein eine etwaige sachlich unrichtige
Beurteilung durch das DPMA stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein
Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar (vgl. Schulte, a.a.O., § 73
Rn. 142 m.w.N.).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht
jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz
2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Bieringer
Christoph