Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 14.02.2022 – 20 W (pat) 16/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140222B20Wpat16.19.0

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 16/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 40 149.7

der…

Anmelderin und Beschwerdeführerin,

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14.02.2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der

Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21.08.2019 wird aufgehoben und das

Verfahren zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der nunmehr

geltenden Unterlagen gemäß Hauptantrag an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:140222B20Wpat16.19.0

G r ü n d e

I.

Die am 24.08.1999 eingereichte Patentanmeldung 199 40 149.7 mit der

Bezeichnung „Online-Diagnose für ein Diagnose-Gerät und Diagnose-Gerät“ ist im

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von der

Prüfungsstelle für Klasse G05B mit am Ende der Anhörung vom 21.08.2019

verkündetem Beschluss zurückgewiesen worden. Der Zurückweisung lagen die

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingegangen beim DPMA am

19.04.2006, sowie die Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag, eingegangen

beim DPMA am 11.07.2019, zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle

insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs

1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag sich in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften DE 196 14 748 A1 (D1) und

DE 38 54 087 T2 (D2) ergebe und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 18.09.2019 eingelegten

Beschwerde.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

D4

DE 196 14 748 A1

DE 38 54 087 T2

DE 197 32 046 A1

DE 197 25 915 A1

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Senats vom

10.01.2022 darauf hingewiesen, dass vorliegend aufgrund des Ablaufs der

Patentdauer ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Erteilung des nachgesuchten

Patents dargelegt werden müsste. Hierauf hat die Anmelderin mit Eingabe vom

11.01.2022, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausführlich

Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 hat die Anmelderin neue

Anspruchssätze eingereicht, mit der sie die Anmeldung weiterverfolgt, und zur

Begründung ausgeführt, dass das System, umfassend Antriebsumrichter und

Diagnosegerät für den Antriebsumrichter, nach dem nunmehr gemäß Hauptantrag

geltenden Patentanspruch 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Die Anmelderin hat mit o.g. Schriftsatz vom 24.01.2022 zuletzt sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 21.08.2019 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 3 vom 24.01.2022, beim BPatG als neuer

Hauptantrag im Original eingegangen am 26.01.2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 24.01.2022, beim BPatG zum neuen

Hauptantrag im Original eingegangen am 26.01.2022

Zeichnungen:

einzige Figur vom Anmeldetag (24.08.1999),

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 13.04.2006, beim DPMA im Original

eingegangen am 19.04.2006

Beschreibungsseiten 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.08.1999)

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 09.07.2019, beim DPMA im Original

eingegangen am 11.07.2019

Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom 09.07.2019, beim DPMA im Original

eingegangen am 11.07.2019

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 3 vom 24.01.2022, beim BPatG als „2. Hilfsantrag”

im Original eingegangen am 26.01.2022

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 24.01.2022, beim BPatG zum „2. Hilfsantrag” im Original eingegangen am 26.01.2022

einzige Figur jeweils wie Hauptantrag.

Die Anmelderin hat ferner erklärt, dass für den Fall einer Zurückverweisung der

Sache an das DPMA auf Basis des nunmehr geltenden Hauptantrags ihr bisheriger

Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen werde.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.09.2019 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin des Weiteren die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Wegen der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und

3, der jeweiligen Anspruchsfassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen

zulässig, insbesondere hat die Anmelderin nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis

an einer Erteilung des nachgesuchten Patents.

Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte, am 24.08.1999 angemeldete Patent

nach § 16 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens

bereits verstrichen, nämlich mit Ablauf des 24.08.2019 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2

BGB). Daher ist von Amts wegen zu prüfen, ob die besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Prüfung des Anmeldegegenstandes

auf Patentfähigkeit und die Entscheidung über die Erteilung des nachgesuchten

Patents zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben ist (vgl. BPatG, Beschluss

vom 16.03.2000 – 20 W (pat) 83/99, BPatGE 42, 256-258 – benutzerleitende

Information; BPatG, Beschluss vom 13.08.2007 – 34 W (pat) 23/03, BPatGE 50,

256-258 – Rauchbarer Artikel). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann aber nur ganz

ausnahmsweise verneint werden, und zwar, wenn objektiv feststellbar ist, dass das

Patentbegehren missbräuchlich ist, oder es offensichtlich ist, dass keinerlei – wie

auch immer geartetes – Interesse an einer Patenterteilung bestehen kann (vgl.

Schulte, PatG, 11. Aufl., § 34 Rn. 23 m.w.N.). In den Fällen eines Zeitablaufs des

Patents wird von der Rechtsprechung des erkennenden Senats – wie auch von der

überwiegenden Meinung – für eine Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses als

ausreichend erachtet, wenn der Anmelder z.B. die Geltendmachung von

Entschädigungsansprüchen von der endgültigen Entscheidung über die

Patentfähigkeit abhängig machen will bzw. Rechtssicherheit in Bezug auf den

Prioritätsschutz begehrt (vgl. BPatG a.a.O. – benutzerleitende Information; Schulte,

a.a.O., § 34 Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse anzuerkennen. Die Anmelderin

hat in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2022 u.a. dargelegt, dass sie eine Durchsetzung

des Schutzrechts für während seiner Laufzeit begangene Verletzungen, die

möglicherweise ein großer Wettbewerber begangen habe und die auch noch nicht

verjährt seien, beabsichtige. Abgesehen davon sei die Erfindervergütung nach dem

ArbnErfG im vorliegenden Fall noch nicht abschließend bearbeitet worden, da das

Vorliegen einer Erfindung mangels Entscheidung über das nachgesuchte Patent

nach wie vor streitig sei. Auch aus diesem Grund liege ein rechtliches Interesse an

einer Entscheidung über die Erteilung des Patents vor.

Diese Darlegungen der Anmelderin genügen vor dem oben dargestellten

Hintergrund für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses.

2.

Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA führt

(§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

2.1 Gemäß den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (im Folgenden als uU

bezeichnet) betrifft der Gegenstand der Anmeldung eine Online-Diagnose für ein

Diagnose-Gerät und ein Diagnose-Gerät (vgl. uU, S. 1, Z. 3). Das beinhaltet ein

Verfahren („Online-Diagnose für ein Diagnose-Gerät“) sowie eine zugehörige

Vorrichtung („Diagnose-Gerät“).

Aus dem Internet und der Hilfe-Funktion vieler Software-Produkte seien sog. FAQ

(„frequently asked questions“) bekannt, die entweder

in Form gedruckter

Handbücher vorlägen oder elektronisch als Datei auf dem Bildschirm angezeigt

würden. Nachteilig dabei sei es, dass bei zunehmender Menge von

Fragen/Antworten die Übersichtlichkeit erschwert werde und der Anwender sich

durch ganze FAQ-Sammlungen durcharbeiten müsse (vgl. uU, S. 1, zweiter Abs.).

Aufgabe der Erfindung sei es, eine Online-Diagnose für ein Diagnose-Gerät und ein

Diagnose-Gerät insbesondere derart weiterzubilden, dass es den Kunden in die

Lage versetze, ohne Inanspruchnahme von Service-Zentralen oder -Personal seine

Probleme zu lösen (vgl. uU, S. 2, dritter Abs.).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung von Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag nunmehr eine Vorrichtung beansprucht, deren Merkmale sich wie folgt

gliedern lassen:

M1

System, umfassend Antriebsumrichter (1) und Diagnosegerät (4) für den

Antriebsumrichter (1),

M2

wobei das Diagnosegerät (4) mindestens eine Kommunikationsschnittstelle

aufweist,

M3.1 wobei das Diagnosegerät (4) über die Kommunikationsschnittstelle mit

einem ersten Netzwerk (NW1) zum Austausch von Daten oder

Informationen verbindbar ist,

M3.2 und dass der Antriebsumrichter (1) mit einem zweiten Netzwerk (NW2) zum

Austausch von Daten oder Informationen verbindbar ist,

M3.3 und wobei erstes und zweites Netzwerk (NW1, NW2) zum Austausch

dieser Daten oder Informationen direkt [Anmerkung des Senats: hier wurde

zu viel gestrichen; es fehlt „verbindbar sind,“]

M4

wobei das Diagnosegerät (4) derart gestaltet [Anmerkung des Senats: hier

fehlt „ist“], dass zum Diagnose-Verfahren keine Bildschirmanzeige, also

keine LCD- oder Elektronenröhren-Bildschirm, vorgesehen ist, sondern

verschiedenen Texte, also Fragen oder Antworten, mit Leuchten

beleuchtbar sind,

M5

wobei die Eingabe der Antworten durch berührungssensitive Vorrichtungen

erfolgt,

M6

wobei Parameter des Antriebsumrichters (1) durch das Diagnose-Gerät (4)

beeinflussbar sind und Daten oder Informationen zwischen

Antriebsumrichter (1) und Diagnosegerät (4) übertragbar sind,

M7

wobei das Diagnosegerät (4) und der Antriebsumrichter (1) in einem

gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind,

M8

sodass die Schnittstelle zwischen Antriebsumrichter (1) und Diagnosegerät

(4) durch Auslegung von Layout-Verbindungen auf der Platine realisiert ist,

M9

wobei das Diagnosegerät (4) ohne Mikroprozessoren ausgebildet ist, also

mit einfachen integrierten Schaltkreisen und aktiven und passiven

elektronischen Bauelementen.

Im Unterschied zum Patentanspruch 1, der dem Zurückweisungsbeschluss der

Prüfungsstelle zugrunde lag, ist der geltende Anspruch 1 nun auf ein einen

Antriebsumrichter und ein Diagnosegerät für den Antriebsumrichter umfassendes

System, demnach eine Vorrichtung, gerichtet. Der ursprünglich auf ein Verfahren

gerichtete Patentanspruch 1 wird im Hauptantrag nicht weiterverfolgt; stattdessen

liegt nunmehr der ursprünglich nebengeordnete, auf eine Vorrichtung gerichtete

Patentanspruch 12 – unter Hinzunahme weiterer einschränkender Merkmale – dem

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zu Grunde.

2.2 Als für die Befassung mit der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann

sieht der Senat einen Ingenieur (FH) der Elektrotechnik an, der über mehrjährige

Berufserfahrung im Bereich der Steuerungs- und Automatisierungstechnik verfügt

und mit Aufbau, Funktionsweise und Problemanalyse von Automatisierungsanlagen

vertraut ist.

Dieser Fachmann legt dem beanspruchten Gegenstand gemäß Hauptantrag

folgendes Verständnis zugrunde:

Räumlich-körperlich besteht das System gemäß Patentanspruch 1 aus zwei

baulichen Einheiten: ein Antriebsumrichter und ein Diagnosegerät

für den

Antriebsumrichter (Merkmal M1). Das Diagnosegerät besitzt mindestens eine

Schnittstelle, die für eine Verbindung und Kommunikation mit einem ersten

Netzwerk geeignet ist und dem Austausch von Daten mit diesem Netzwerk dient

(Merkmale M2, M3.1). Der Antriebsumrichter ist mit einem zweiten Netzwerk für

einen Austausch von Daten verbindbar (Merkmal M3.2). Des Weiteren sind erstes

und zweites Netzwerk für einen Datenaustausch direkt verbindbar (Merkmal M3.3),

was bedeutet, dass es sich dabei – wenigstens logisch - um ein und dasselbe

Netzwerk handeln muss. Der Fachmann versteht die Merkmale M3.1 bis M3.3

folglich so, dass zwischen Antriebsumrichter und Diagnosegerät eine direkte

Kommunikationsverbindung innerhalb eines Netzwerks besteht. Ein anderes

Verständnis lassen diese Merkmale an dieser Stelle nicht zu (vgl. auch uU, S. 3,

zweiter Abs., „… die Online-Diagnose direkt mit dem Antriebsumrichter über eine

Kommunikationsschnittstelle verbunden

ist“ sowie siebter Abs.,

„Bei einer

vorteilhaften Ausgestaltung sind erstes und zweites Netzwerk identisch oder als

Schnittstelle,

insbesondere als Systembus, ausgebildet. Dabei entfallen

vorteilhafterweise weitere Geräte.“)

Das Diagnosegerät besitzt für die Bedienerführung keine Bildschirmanzeige, wie

z.B. LCD oder CRT, sondern mit Leuchten beleuchtbare verschiedene Texte, wie

z.B. Fragen und Antworten. Die Eingabe der Antworten bzw. die Auswahl der

Antworten soll über berührungssensitive Vorrichtungen erfolgen, was der

Fachmann bspw. als Taster, Tastfelder o.ä. versteht. Der Fachmann entnimmt

diesen Merkmalen eine besonders einfache bauliche Ausgestaltung des

Diagnosegeräts, indem bspw. ein Bildschirm nicht vorhanden ist (Merkmale M4,

M5).

Das Diagnosegerät ist in der Lage, Parameter des Antriebsumrichters zu

beeinflussen, und es

ist möglich, Daten oder

Informationen zwischen

Antriebsumrichter und Diagnosegerät zu übertragen (Merkmal M6). Für den

Fachmann beschreibt das eine Kommunikation, also einen Datenverkehr zwischen

Diagnosegerät und Antriebsumrichter, wobei Parameter im Antriebsumrichter

eingestellt sowie andere Daten ausgelesen bzw. übertragen werden.

Den weiteren Merkmalen entnimmt der Fachmann, dass das Diagnosegerät baulich

besonders einfach ausgeführt ist (vgl. Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom

18.01.2022, S.1, erster Abs.:

„triviale“ Ausführung). Diagnosegerät und

Antriebsumrichter befinden sich in einem gemeinsamen Gehäuse, wobei die

Schnittstelle zwischen Diagnosegerät und Antriebsumrichter durch Auslegung von

Layout-Verbindungen auf der Platine realisiert

ist

(Merkmale M7, M8). Der

Fachmann versteht, dass sich Diagnosegerät und Antriebsumrichter auf einer

gemeinsamen Platine innerhalb desselben Gehäuses befinden (vgl. auch uU, S. 4,

vierter Abs., „… sind Diagnose-Gerät … und Antriebsumrichter in einem Gehäuse

untergebracht. Somit kann die Schnittstelle sogar sehr einfach ausfallen, wie

entsprechende Auslegung von Layout-Verbindungen auf der Platine…“). Das

Diagnosegerät ist dabei ohne Mikroprozessoren ausgebildet, also nur mit einfachen

integrierten Schaltkreisen

sowie aktiven und passiven elektronischen

Bauelementen (Merkmal M9).

Zusammenfassend versteht der Fachmann den Anspruchswortlaut derart, dass das

Diagnosegerät ohne Mikroprozessoren und ohne Bildschirmanzeige auskommt und

mit dem Antriebsumrichter

in einem gemeinsamen Gehäuse auf einer

gemeinsamen Platine mit direkter Kommunikationsschnittstelle ausgeführt ist.

2.3 Der Inhalt des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

geht in zulässiger Weise auf die am 24.08.1999 ursprünglich beim DPMA

eingereichten Anmeldeunterlagen zurück. Die nun beanspruchte Vorrichtung wird

durch Merkmale beschrieben, die auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen

Anspruchs 12 (Merkmale M1 bis M3.3) sowie der Offenbarung in der ursprünglichen

Beschreibung auf Seite 3, zweiter, sechster und siebter Absatz (Merkmale M2 bis

M3.3), auf Seite 3, vierter Absatz (Merkmal M6), Seite 4, vierter Absatz (Merkmale

M7, M8) und Seite 8, zweiter Absatz (Merkmale M4, M5, M9) beruhen.

2.4 Der Anmeldegegenstand in der geltenden Fassung ist zweifellos ausführbar

offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen

Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen

vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist,

die anspruchsgemäße Vorrichtung umzusetzen.

2.5 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt

gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 zeigt eine

Vorrichtung, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. So ist in keiner dieser

Druckschriften eine Vorrichtung offenbart, die ein System, umfassend einen

Antriebsumrichter und ein Diagnosegerät für den Antriebsumrichter zeigt, wobei das

Diagnosegerät derart gestaltet

ist, dass zum Diagnose-Verfahren keine

Bildschirmanzeige, also kein LCD- oder Elektronenröhren-Bildschirm, vorgesehen

ist, sondern verschiedene Texte, also Fragen oder Antworten, mit Leuchten

beleuchtbar sind (Merkmal M4) und das Diagnosegerät ohne Mikroprozessoren

ausgebildet ist (Merkmal M9).

2.5.1 Die Druckschrift DE 196 14 748 A1 (D1) betrifft ein(e) Fehlerdiagnose-

System, -Anordnung und -Verfahren (vgl. D1, Sp. 1, Z. 3 bis 9).

Dabei beschreibt die D1 einen Diagnoserechner (7), der nach gängigem

Fachwissen und figürlicher Darstellung (Fig. 1) zumindest einen Mikroprozessor und

einen Bildschirm enthält. Dieser Rechner ist ein eigenständiges bzw. autarkes

Gerät. Zur Diagnose eines Antriebsumrichters (6) kann dieser Rechner über ein

Netzwerk (9) angekoppelt bzw. mit dem Antriebsumrichter verbunden werden (vgl.

D1, Fig. 1 mit Sp. 5, Z. 58 bis 59, weiter allg. Sp. 5, Z. 63 bis Sp. 6, Z. 50, zusammen

mit Fig. 2).

2.5.2 Die Druckschrift DE 38 54 087 T2 (D2) zeigt ein Expertensystem für eine

Werkzeugmaschine mit numerischer Steuerung (vgl. D2, S. 1, Z. 4 bis 8).

Die Lehre der D2 beschreibt eine CNC-gesteuerte Werkzeugmaschine, welche ein

integriertes softwaregestütztes Expertensystem aufweist. Diese Software ist direkt

in der Maschinensteuerung implementiert, d.h. das Diagnoseprogramm läuft in der

Maschinensteuerung selbst. Die CNC-Steuerung

enthält

typischerweise

mindestens einen Mikroprozessor. Die Steuerung selbst weist einen Bildschirm und

ein Tastenfeld auf (vgl. D2, Fig. 1, BZ 11f und 11d mit S. 5, zweiter Abs., Z. 5 bis

37).

2.5.3 Aus der Druckschrift DE 197 32 046 A1 (D3) geht ein Prozessdiagnosesystem und ein Verfahren zur Diagnose von Vorgängen und Zuständen eines

technischen Prozesses hervor (vgl. D3, Sp. 1, Z. 3 bis 5).

Der Schwerpunkt

dieser Veröffentlichung

liegt auf einem

lernfähigen

Softwaresystem, das auf Basis neuronaler Netze ausgebildet ist. Es sind sog.

intelligente Diagnoseagenten (A) einzeln in die Feldgeräte (5) vor Ort implementiert,

welche autonom Messwerte sammeln und auswerten, miteinander vernetzt sind,

kommunizieren und kooperieren und somit selbstständig Aufgaben lösen. Es ist

keine Einbindung eines Bedieners erkennbar, der im Dialog durch die Diagnose

geführt würde. Die den Agenten zu Grunde liegenden Systeme enthalten zwingend

mindestens einen Mikroprozessor zur Abarbeitung des Softwareprogramms (vgl.

D3, Sp. 2 Z. 55 bis 58; Sp. 3, Z. 4 bis 6 sowie Sp. 4, Z. 14 bis 28 mit Fig. 2).

2.5.4 Die Druckschrift DE 197 25 915 A1 (D4) beschreibt eine rechnergestützte

Diagnoseeinrichtung und ein Diagnoseverfahren für elektronisch gesteuerte

Systeme (vgl. D4, Sp. 1, Z. 3 bis 8).

Dabei ist ein rechnergestütztes Diagnosesystem für Kraftfahrzeuge beschrieben,

welches über eine Diagnoseschnittstelle an ein KFZ angeschlossen wird (vgl. D4,

Sp. 1 Z. 9 bis 20).

Besonders hervorzuheben ist hierbei die Benutzerinteraktion über Web-Seiten auf

HTML-Basis (vgl. D4, Sp. 1 Z. 62 bis Sp. 2 Z. 5 sowie Sp. 2 Z. 35 bis 45). Die Basis

für ein solches Diagnosegerät ist ein autarker Rechner, der mindestens einen

Mikroprozessor und – für die Darbietung der Web-Seiten – eine Bildschirmanzeige

enthält.

2.6 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem derzeit im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen

Druckschriften D1 bis D4 enthält Hinweise oder Anregungen für den Fachmann, ein

Diagnosegerät für einen Antriebsumrichter ohne Mikroprozessor und ohne

Bildschirm auszugestalten (Merkmale M4 und M9).

So kann der Druckschrift D1 keine Anregung entnommen werden, den autarken

Diagnoserechner ohne Bildschirm und Mikroprozessor auszugestalten. Es gibt auch

keinen Hinweis für mit Leuchten auszuleuchtende verschiedene Hilfetexte.

Die Druckschrift D2 enthält ebenfalls keine Anregung, das in einem Mikroprozessor

ablaufende Diagnoseprogramm derart

umzugestalten, dass es ohne

Bildschirmanzeige und ohne CPU auskäme.

Die in der Druckschrift D3 gelehrten intelligenten Agenten, welche neuronale Netze

verwenden, ohne mindestens einen Mikroprozessor auszugestalten, ist technisch

unmöglich. Somit gibt auch die D3 keinerlei Veranlassung in diese Richtung.

Das in der Druckschrift D4 gezeigte rechnergestützte Diagnosegerät, das u.a. in der

Lage ist, Web-Seiten zu erzeugen und auf einem Bildschirm anzuzeigen, kann nicht

ohne CPU funktionieren.

Der Fachmann vermag somit ausgehend von dem derzeit vorliegenden Stand der

Technik nicht in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung mit allen Merkmalen des

geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.

3.

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das

Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der

damals bestehenden Antragslage geprüft und zu Recht weitgehend auch die

Recherche darauf begrenzt hat.

Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass ein einer Patenterteilung

entgegenstehender Stand der Technik existiert, insbesondere im Hinblick auf ein

System, bestehend aus einem Antriebsumrichter und einem Diagnosegerät für den

Antriebsumrichter, die auf einer Platine in einem gemeinsamen Gehäuse vereint

sind. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen

Recherche des relevanten Stands der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie

die Prüfungsstellen des DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung

und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr.

3 PatG).

Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung

darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt,

insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht

zieht, auf eine an den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angepasste

Beschreibung sowie entsprechende abhängige Ansprüche zu achten haben.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die geltenden Hilfsanträge 1 bis 3 nicht

4.

an.

5.

Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80

Abs. 3 PatG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden von der

Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Allein eine etwaige sachlich unrichtige

Beurteilung durch das DPMA stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein

Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar (vgl. Schulte, a.a.O., § 73

Rn. 142 m.w.N.).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht

jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §

1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz

2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Bieringer

Christoph