Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.08.2007 – 33 W (pat) 103/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 103/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 69 719.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende und der Richter Dr. Kortbein und Kätker 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. Juni 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 9. Dezember 2004 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Audit Committee Institute
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckerzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35: Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, nämlich die Erstellung von Steuererklärungen, Unternehmensberatung, Beratung
bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in
Fragen der Geschäftsführung, Beratung des Aufsichtsrats in
organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht;
Klasse 36: Erstellung von Steuergutachten und Steuerschätzungen, Beratung des Aufsichtrats in finanzieller Hinsicht;
Klasse 42: Beratung des Aufsichtrats in rechtlicher Hinsicht.
Marke jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortverbindung "Audit Committee" bezeichne ein Gremium aus drei bis fünf Mitgliedern, die als Koordinationselement
zwischen den einzelnen Elementen des betrieblichen Überwachungssystems fungierten. Dazu zitiert die Markenstelle das Internet-Lexikon Wikipedia. Danach
handele es sich bei einem Audit Committee um den Prüfungsausschuss des Aufsichtsorgans (bei Aktiengesellschaften: des Aufsichtsrats). Seine Errichtung werde
vom Deutschen Corporate Governance Kodex für deutsche Aktengesellschaften
empfohlen. Daher könne auch nicht dem Vortrag der Anmelderin gefolgt werden,
der Begriff "Audit Committee" sei als Besonderheit des US-amerikanischen Unternehmensverfassungsrechts in Deutschland nicht bekannt. Grundsätzlich sei das
Audit Committee für die Überwachung der Finanzberichterstattung, des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems sowie für Compliance zuständig. Der
weitere Markenbestandteil "Institute" entspreche dem deutschen Wort "Institut".
Den angesprochenen Verkehrskreisen, in erster Linie Fachverkehrsteilnehmern im
Management, seien derartige englische Termini berufsbedingt bekannt. Der Verkehr werde der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen, dass es
sich um solche handele, die von einem Institut zur Bewältigung der Aufgaben eines "Audit Committee" bereitgestellt würden. Sie sei nach ihrem Sinngehalt klar
und eindeutig. Außerdem bestehe an ihr ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
In ihrer Beschwerdebegründung weist sie auf die Parallelanmeldung 304 69 720.6
- "Audit Committee Quarterly" hin, die - außer für Druckereierzeugnisse - vom Patentamt eingetragen worden sei. Die Zurückweisung der vorliegenden Markenanmeldung sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. Selbst wenn einem kleinen
Fachverkehrskreis die Bedeutung "Audit Committee" als Prüfungsausschuss des
Aufsichtsrats bekannt sei, könne gerade angesichts der Kombination mit dem
weiteren Begriff "Institute" nicht davon ausgegangen werden, dass die Marke beschreibend sei. In der Gesamtheit der Markenbegriffe ergebe sich ein Widerspruch. Ein Ausschuss werde nicht durch ein Institut, das wiederum Hinweis auf
ein Untenehmen sei, ausgeübt. Ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats habe mit
einem Institut oder gar einer Anstalt bzw. gelehrter Gesellschaft nichts gemein. Ein
"Audit Committee" könne auch nicht Bestandteil eines Instituts sein. Es existiere
auch keine von einem Institut angebotene Ausbildung für Mitglieder eines "Audit
Committees".
Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, wie ein Institut Waren und Dienstleistungen bereitstellen soll, die zur Bewältigung der Aufgaben eines "Audit Committee" dienten. Die Mitglieder eines solchen Komitees seien üblicherweise so
ausgebildet, dass sie für ihre Aufgabenerfüllung keine weiteren Waren und
Dienstleistungen benötigten. Ansonsten würde ein weiteres Unternehmen den
Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kontrollieren, was widersinnig wäre.
Es sei auch unerfindlich, welche Druckereierzeugnisse oder Lehrmittel zur Bewältigung der Aufgaben eines "Audit Committee" bereitgestellt würden. Das gleiche
gelte für die weiteren beanspruchten Dienstleistungen, die mit den Aufgaben eines
Prüfungsausschusses nichts zu tun hätten. Insbesondere erfolge eine Beratung
des Aufsichtsrats in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht nicht
durch das Institut, sondern - wenn überhaupt - durch das "Audit Committee"
selbst. Die beanspruchte Beratungstätigkeit gehe weit über die Prüfungs- und
Überwachungsaufgaben eines "Audit Committees" hinaus.
Außerdem gebe es ein "Audit Committee Institute" nicht. Gerade weil der Begriff
"Audit Committee" nur für aktienrechtlich erfahrene Verkehrskreise verständlich
sei, werde für diese ein Widerspruch zwischen einem Prüfungsausschuss und einem Institut gerade nicht verständlich sein. Im Übrigen habe das Patentamt lediglich für die Einzelwörter, nicht jedoch für die Gesamtmarke, einen beschreibenden
Inhalt festgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde ist begründet.
II
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können.
Die angemeldete Marke setzt sich aus drei Wörtern zusammen, wobei mit der
Markenstelle davon auszugehen ist, dass die ersten beiden Wörter "Audit Committee" bereits für sich genommen einen festen Gesamtbegriff aus dem Bereich
der Abschlussprüfung bzw. des Controllings bilden. Die Wortfolge "audit committee" hat sich ohne Weiteres nicht nur in Wörterbuchern der englischen Sprache
belegen lassen, wo sie zumeist mit dem deutschen Wort "Prüfungsausschuss"
erläutert wird (z. B. Wörterbuch Rechnungslegung und Steuern, Deutsch-Engl.;
Langenscheidt Fachwörterbuch Wirtschaft, Handel und Finanzen, 2. Aufl.), sondern ist auch in deutschen Fachlexika belegbar. In Deutschland versteht man darunter besonders einen Fachausschuss des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft,
der sich mit der Rechnungslegung und der Jahresabschlussprüfung beschäftigt,
wobei er Ansprechpartner des Wirtschaftsprüfers ist (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 16. Aufl., 2004; vgl. a. Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprüfung,
4. Aufl. 1998; Risse, Kästle, Gebler, M&A und Corporate Finance von A - Z, 2006).
Der weitere Markenbestandteil "Institute" entspricht - schon wörtlich nahe gelegt -
dem deutschen Wort "Institut" und kann damit die Bedeutung "Anstalt, Einrichtung,
Akademie, (Hochschule), Gesellschaft" haben (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl., Langenscheidts Großwörterbuch Englisch; PONS Großwörterbuch Engl.-Dt.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2002; Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999).
Bei natürlichem Wortverständnis hat die angemeldete Wortkombination damit einen Bedeutungsgehalt, der sich etwa mit "(Rechnungs-) Prüfungsausschuss-Institut/-Einrichtung/-Akademie" o. Ä. umschreiben lässt. Dies wirkt jedoch bereits
sprachlich umständlich und unpassend. Vor allem lädt diese sprachliche Bedeutung den Leser oder Hörer zum Nachdenken darüber ein, welchen Sinn sie haben
mag, wenn ihm die Marke als Kennzeichnung der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen begegnet. So wird es sicherlich (mit der Marke sprachlich allerdings nicht bezeichnete) Institutsausschüsse geben, d. h. Ausschüsse von bzw.
innerhalb von Instituten. Weit weniger aber sind die mit der Marke bezeichneten
"Ausschussinstitute" denkbar, d. h. Institute, Einrichtungen, Akademien usw., die
sich mit Ausschüssen, insbesondere Rechnungsprüfungsausschüssen beschäftigen. Denn Ausschüsse als solche brauchen keine Instituts(aus)bildung. Dies
würde jedenfalls wenig sinnvoll erscheinen, denn eine Institutstätigkeit, jedenfalls
soweit es um Institute in Form von Lehranstalten geht, machen nur Sinn, wenn sie
bei der Qualifikation der (u. U. zukünftigen) Ausschussmitglieder und nicht am
Ausschuss selbst ansetzt. So kann man z. B. sicherlich in einem "Audit Institute"
auf Prüfungstätigkeit vorbereitet und qualifiziert werden. Ein Audit Committe Institute im Sinne eines Instituts zur Weiterbildung von (gesamten) Ausschüssen erscheint jedoch wenig sinnvoll. Denn hat sich ein Ausschuss erst einmal gebildet,
so nimmt er regelmäßig sofort seine Arbeit auf, d. h. für eine Institutsqualifikation
wäre es vermutlich zu spät. Geht man lebensnah davon aus, dass ein Audit Comittee bzw. Rechnungsprüfungsausschuss weitgehend mit entsprechend qualifizierten Personen besetzt ist, so wird sich der Verkehr fragen müssen, wozu man
ein solches Institut überhaupt braucht. Soweit es dennoch tatsächlich um die Aus-
oder Fortbildungen von Ausschussmitgliedern geht, würde allenfalls eine Bezeichnung wie "institute for members of audit committees" passen. Da es bei lebensnaher Betrachtung aber kaum Institute geben wird, die sich im Bereich der Rechnungsprüfung auf Ausschüsse bzw. deren Mitglieder spezialisieren, dürften einzig
Begriffe wie "Audit Institute", "audit school", "Institute of Controlling", "Institute of
Auditors" o. Ä. einen nachvollziehbaren Sinn ergeben.
Weiterhin könnte ein "audit committee institute" bzw. "(Rechnungsprüfungs-) Ausschuss-Institut" ein Institut sein, dass solche Ausschüsse erforscht. Auch dies
wirkt aber unpassend, denn es würde allenfalls nahe liegen, das Rechnungs- und
Prüfungswesen als solches wissenschaftlich zu untersuchen. Rechnungsprüfungsausschüsse mit ihrer begrenzten Zahl und ihrem speziellen Tätigkeitsbereich bieten in diesem Feld nur einen kleinen, sich evtl. für Seminare o. Ä. eignenden Einzelaspekt, der aber kaum die Errichtung eines speziell für Ausschüsse zuständigen "Instituts" rechtfertigen kann. Auch unter diesem Aspekt würde der Verkehr
also Bezeichnungen wie z. B. "Audit Institute", "Institute of Controlling" o. Ä. erwarten.
Dementsprechend hat sich die angemeldete Wortfolge weder lexikalisch noch im
Internet mit brauchbaren Hinweisen als beschreibende Angabe belegen lassen.
Zwar findet sie sich sehr häufig im Internet, dort konnte sie vom Senat jedoch nur
in Zusammenhang mit dem weltweiten Verbund von Wirtschaftsprüfungs-, Steuer-
und Unternehmensberatungsgesellschaften festgestellt werden, zu dem auch die
Anmelderin gehört. Die Marke wird dem Verkehr insoweit als Hinweis auf diesen
Unternehmensverbund und nicht, zumindest nicht ausschließlich, als beschreibende Angabe nahe gebracht.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, sei angemerkt, dass
dieser Unternehmensverbund offenbar in jedem Land ein "Audit Committe Institute" unterhält, wobei er die Anmeldemarke in einem eher übertragenen Sinne
verwendet. Wie etwa aus der Webseite zum deutschen "Audit Committee Institute"
hervorgeht (vgl. "www.audit-comitee-institute.com/index.html"; "www.audit-comittee-institute.com/about/index.html"), versteht er sein "Institute" als eine Art Forum
bzw. Informationsservice. Es handelt sich letztlich wohl um ein Informationsangebot zum Thema Rechnungslegung unter besonderer Einbeziehung öffentlicher
Gesetze und Richtlinien hierzu, wobei auf der Webseite verschiedene Informationen, eine vierteljährlich erscheinende Infobroschüre (Quarterly) und gelegentlich
ein Seminar o. Ä. angeboten wird. Für das deutsche "Audit Committee Institute"
werden nur vier Mitarbeiter aufgeführt. Dementsprechend übersichtlich ist das im
Internet ausgewiesene Angebot, für das die Bezeichnung "Institute" eher deplaziert erscheint.
Nach alledem eignet sich die Anmeldemarke nicht als beschreibende Angabe für
Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Art. Der Senat sieht damit keine
zureichenden Anhaltspunkte für die Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche
Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie oben ausgeführt, kann
der angemeldeten Marke kein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden. Mag auch ein beschreibender Bezug zum Themenbereich der Rechnungsprüfung und damit eng zusammenhängender Themenbereiche, vor allem zu Rechnungsprüfungsausschüssen unverkennbar sein, so muss der Verkehr dennoch gedankliche Überlegungen zur Bedeutung und Brauchbarkeit des in der Anmeldemarke weiter enthaltenen Worts
"Institute" in diesem Zusammenhang anstellen. Trotzt solcher Überlegungen wird
er häufig selbst dann nicht zu einer nachvollziehbaren beschreibenden Bedeutung
gelangen. Damit waren auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass die Marke nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Der angefochtene Beschluss war damit aufzuheben.
Dr. Hock
Dr. Kortbein
Kätker
Cl