Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 26 W (pat) 240/04
26. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 240/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 399 53 560
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und die Richterinnen Kopacek
und Prietzel-Funk am 12. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 53 560
MULTIPET
für die Waren der Klassen 11, 18, 19, 20, 21, 28 und 31
Katzentoiletten, Filtriergeräte für Zimmeraquarien; Heizgeräte für
Zimmeraquarien; Leuchten für Zimmeraquarien; Leinen, Halsbänder; Sand, insbesondere Vogelsand; Kies, insbesondere für Zimmeraquarien; Hundekörbe, Katzenkörbe, Kissen; Hunde- und Katzenhütten; Transportboxen für Hunde und Katzen; Schränke für
Zimmeraquarien; Dekorationsartikel für Zimmeraquarien soweit in
Klasse 20 enthalten; Futternäpfe; Tierkämme und Tierbürsten;
Vogelkäfige, Kleintierkäfige; Spielzeug für Haustiere; Kratzbäume
für Katzen; Tiernahrung, Futtermittel, Kauknochen; Streu für Tiere,
insbesondere Katzenstreu und Kleintierstreu; Heu, Stroh; Pflanzen
für Zimmeraquarien
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 397 38 425
MULTIFIT
eingetragen für die Waren der Klassen 11, 18, 19, 20, 21, 28 und 31:
Katzentoiletten, Filtriergeräte für Zimmeraquarien; Heizgeräte für
Zimmeraquarien; Leuchten für Zimmeraquarien; Leinen, Halsbänder; Sand, insbesondere Vogelsand; Kies, insbesondere für Zimmeraquarien; Hundekörbe, Katzenkörbe, Kissen; Hunde- und Katzenhütten; Transportboxen für Hunde und Katzen; Schränke für
Zimmeraquarien; Dekorationsartikel für Zimmeraquarien soweit in
Klasse 20 enthalten; Futternäpfe; Tierkämme und Tierbürsten;
Vogelkäfige, Kleintierkäfige; Spielzeug für Haustiere; Kratzbäume
für Katzen; Tiernahrung, Futtermittel, Kauknochen; Streu für Tiere,
insbesondere Katzenstreu und Kleintierstreu; Heu, Stroh; Pflanzen
für Zimmeraquarien.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, einer davon ergangen im Erinnerungsverfahren, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil das angegriffene Zeichen unter Berücksichtigung der Wechselwirkung aller in Betracht kommenden Umstände einen hinreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalte. Auch angesichts der bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit der beiderseitig
beanspruchten Waren und unter Beachtung des sich daraus ergebenden Erfordernisses eines großen Zeichenabstands werde dieser eingehalten. Trotz der
Übereinstimmungen am Wortanfang sei die Buchstabenfolge „fit“ am Wortende
des älteren Zeichens, die in der angegriffenen Marke keine Entsprechung finde,
wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „MULTI“ ausreichend, um
die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken auszuschließen.
Das Präfix „MULITI“ bedeute in Zusammensetzungen „vielfach, viel“ und werde
bei verschiedensten Waren und Dienstleistungsgebieten als beschreibende Sachangabe verwendet. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass die beteiligten Verkehrskreise die zweiten Bestandteile nicht beachten würden. In klanglicher Hinsicht weichen die Bestandteile „PET“ und „FIT“ deutlich voneinander ab, denn der
Sprenglaut „P“ unterscheide sich deutlich von dem Reibelaut „F“. Weiterhin sein
der Vokal „i“ deutlich heller als der Vokal „e“. In begrifflicher Hinsicht sorgten die
unterschiedlichen Begriffsinhalte für eine zusätzliche Unterscheidungshilfe. Während der zweite Bestandteil der angegriffenen Marke das englische Wort für
„Haustier“ sei, habe der zweite Bestandteil der Widerspruchsmarke die Bedeutung
von „leistungsfähig, in körperlich guter Verfassung“. Es bestehe wegen des unterschiedlichen Schriftbildes keine zur Verwechslung führende schriftbildliche Ähnlichkeit. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestanteils „MULTI“ sei auch
keine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Für eine Kostenauferlegung aus
Billigkeitsgesichtspunkten bestehe aber keine Veranlassung.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, eine relevante Verwechslungsgefahr könne trotz der Kennzeichnungsschwäche des beiderseitigen Markenbestandteils „MULTI“ angesichts der
teilweise identischen, teilweise hochähnlichen Waren und der hohen Ähnlichkeit
der Marken nicht verneint werden. Der maßgebliche Gesamteindruck beider Marken sei jedenfalls in klanglicher Hinsicht durch die identische Abfolge der ersten
fünf von acht Buchstaben und damit durch die Gemeinsamkeiten geprägt. Die geringfügigen Abweichungen am jeweiligen Wortende schafften keinen ausreichenden Abstand zwischen den Marken, zumal auch der Auslaut „T“ klangidentisch sei.
Der klangliche Unterschied in den Vokalen an den jeweiligen Wortenden trete gegenüber den identischen Wortanfängen völlig in den Hintergrund. Auch die unterschiedlichen Begriffsinhalte der zweiten Markenbestandteile sorgten nicht für eine
hinreichende Unterscheidungshilfe, weil in Deutschland weitgehend unbekannt
sei, dass das Wort „pet“ der englische Begriff für „Haustier“ sei. Die Widersprechende beruft sich zudem auf mehrere im Einzelnen benannte Entscheidungen
des Deutsche Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts, nach denen eine abweichende Endung der angegriffenen Marke die Verwechslungsgefahr
angesichts des gleichlautenden Beginns der Markenwörter trotz beschreibender
Anfangs- oder Endsilben bejaht habe.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und weist darauf
hin, dass der zweite Bestandteil der Widerspruchsmarke „FIT“ im deutschen
Sprachgebrauch wesentlich geläufiger sei als der Bestandteil „PET“, weswegen
der relevante Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf das Mindestmaß beschränkt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren hierauf gerichteten Hilfsantrag zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr
zutreffend verneint.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2007, 235
- Goldhase; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; jeweils m. w. N.).
Bei Beachtung dieser Grundsätze besteht keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn
davon auszugehen ist, dass die durch die Vergleichsmarken geschützten Waren
teils identisch, teils sogar hochgradig ähnlich sind, kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wegen der Kennzeichnungsschwäche
der Widerspruchsmarke nicht bejaht werden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist nur gering. Von einem eingeschränkten Schutzbereich ist auszugehen, wenn Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe
angelehnt sind und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der
Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten (vgl. BGH
GRUR 2003,
963,
964 - ANTIVIR/ANTIVIRUS;
GRUR 1989,
264,
265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-
KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture). So liegt der Fall
auch hier. Das Markenwort „MULTIFIT“ bedeutet für den deutschen Verkehr ohne
weiteres erkennbar in freier Übersetzung „in vielfältiger Weise fit“, was im Hinblick
auf die hierfür in Anspruch genommenen Waren einen werbend beschreibenden
Charakter im Sinne des Versprechens, bei oder aufgrund der Verwendung der so
bezeichneten Waren werde die Fitness der Haustiere, für die die in Anspruch genommenen Waren eingesetzt werden können, positiv beeinflusst und habe gesundheitlich positive Auswirkungen auf die körperliche Verfassung (vgl. HABM,
Beschl. v. 4.10.06 – R0640/06-6 – FIT WAY; BPatG, Beschl. v. 2.5.06
– fit’n’balance; Beschl.
v. 11.6.96
- 24 W (pat) 90/95 -
AUTOFIT; jeweils veröff. bei PAVIS-PROMA).
Danach genügt die Zeichenähnlichkeit jedoch mit Blick auf die Wechselwirkung
aller in Betracht kommenden Faktoren nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr. Beide Marken weisen maßgebliche Unterschiede auf, die einer Verwechslung mit hinreichender Sicherheit entgegenwirken.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden
Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander
gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud;
GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist insbesondere in klanglicher Hinsicht – auf die übrigen Wahrnehmungsmöglichkeiten stellt auch die Widersprechende nicht ab - eine Verwechslung der Marken nicht zu erwarten.
Zwar gilt der Erfahrungssatz, der Verkehr beachte den Wortanfang regelmäßig
stärker. Das gilt hier jedoch schon wegen des beschreibenden Inhalts des Wortanfangs "MULTI" nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-
FIBRAFLEX). Welchen Einfluss Silben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck haben, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH GRUR 2001, 1161,
1163 - CompuNet/ComNet) Beide Markenwörter unterscheiden sich hinreichend
durch ein unterschiedliches Klangbild, das durch die unterschiedlichen Endungsvokale der Widerspruchsmarke „e“ einerseits und den schwachen Endungsvokal „i“ der angegriffenen Marke sowie die diese Endsilbe einleitenden Konsonanten „f“ einerseits und „p“ anderseits bedingt ist. Maßgebliche Bedeutung für die
Bestimmung des Gesamteindrucks kommt demnach den Abweichungen in der
Zeichenendung zu, die dem Verkehr selbst bei einem unterstellten geringeren
Grad von Aufmerksamkeit nicht entgehen können. Danach kommt eine klangliche
Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Soweit die Widersprechende mehrere anderweitig entschiedene Fälle des Gerichts für ihre Auffassung angeführt hat, geben diese wegen der jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in Einzelheiten
vorliegend keinen Anlass zu einer für die Widersprechende günstigeren Beurteilung. Eine schriftbildliche oder begriffliche Verwechslungsgefahr kommt ebenfalls
nicht in Betracht; die betreffenden Ausführungen der Markenstelle hat die Widersprechende auch nicht ausdrücklich angegriffen.
Zu Recht hat die Markenstelle auch die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung
der sich gegenüberstehenden Marken verneint. Ihre Ausführungen werden von
der Beschwerde auch nicht angegriffen.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Prietzel-Funk
Bb