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BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 26 W (pat) 240/04

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 240/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 53 560

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und die Richterinnen Kopacek

und Prietzel-Funk am 12. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 53 560

MULTIPET

für die Waren der Klassen 11, 18, 19, 20, 21, 28 und 31

Katzentoiletten, Filtriergeräte für Zimmeraquarien; Heizgeräte für

Zimmeraquarien; Leuchten für Zimmeraquarien; Leinen, Halsbänder; Sand, insbesondere Vogelsand; Kies, insbesondere für Zimmeraquarien; Hundekörbe, Katzenkörbe, Kissen; Hunde- und Katzenhütten; Transportboxen für Hunde und Katzen; Schränke für

Zimmeraquarien; Dekorationsartikel für Zimmeraquarien soweit in

Klasse 20 enthalten; Futternäpfe; Tierkämme und Tierbürsten;

Vogelkäfige, Kleintierkäfige; Spielzeug für Haustiere; Kratzbäume

für Katzen; Tiernahrung, Futtermittel, Kauknochen; Streu für Tiere,

insbesondere Katzenstreu und Kleintierstreu; Heu, Stroh; Pflanzen

für Zimmeraquarien

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 397 38 425

MULTIFIT

eingetragen für die Waren der Klassen 11, 18, 19, 20, 21, 28 und 31:

Katzentoiletten, Filtriergeräte für Zimmeraquarien; Heizgeräte für

Zimmeraquarien; Leuchten für Zimmeraquarien; Leinen, Halsbänder; Sand, insbesondere Vogelsand; Kies, insbesondere für Zimmeraquarien; Hundekörbe, Katzenkörbe, Kissen; Hunde- und Katzenhütten; Transportboxen für Hunde und Katzen; Schränke für

Zimmeraquarien; Dekorationsartikel für Zimmeraquarien soweit in

Klasse 20 enthalten; Futternäpfe; Tierkämme und Tierbürsten;

Vogelkäfige, Kleintierkäfige; Spielzeug für Haustiere; Kratzbäume

für Katzen; Tiernahrung, Futtermittel, Kauknochen; Streu für Tiere,

insbesondere Katzenstreu und Kleintierstreu; Heu, Stroh; Pflanzen

für Zimmeraquarien.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen, einer davon ergangen im Erinnerungsverfahren, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine

Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil das angegriffene Zeichen unter Berücksichtigung der Wechselwirkung aller in Betracht kommenden Umstände einen hinreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalte. Auch angesichts der bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit der beiderseitig

beanspruchten Waren und unter Beachtung des sich daraus ergebenden Erfordernisses eines großen Zeichenabstands werde dieser eingehalten. Trotz der

Übereinstimmungen am Wortanfang sei die Buchstabenfolge „fit“ am Wortende

des älteren Zeichens, die in der angegriffenen Marke keine Entsprechung finde,

wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „MULTI“ ausreichend, um

die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken auszuschließen.

Das Präfix „MULITI“ bedeute in Zusammensetzungen „vielfach, viel“ und werde

bei verschiedensten Waren und Dienstleistungsgebieten als beschreibende Sachangabe verwendet. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass die beteiligten Verkehrskreise die zweiten Bestandteile nicht beachten würden. In klanglicher Hinsicht weichen die Bestandteile „PET“ und „FIT“ deutlich voneinander ab, denn der

Sprenglaut „P“ unterscheide sich deutlich von dem Reibelaut „F“. Weiterhin sein

der Vokal „i“ deutlich heller als der Vokal „e“. In begrifflicher Hinsicht sorgten die

unterschiedlichen Begriffsinhalte für eine zusätzliche Unterscheidungshilfe. Während der zweite Bestandteil der angegriffenen Marke das englische Wort für

„Haustier“ sei, habe der zweite Bestandteil der Widerspruchsmarke die Bedeutung

von „leistungsfähig, in körperlich guter Verfassung“. Es bestehe wegen des unterschiedlichen Schriftbildes keine zur Verwechslung führende schriftbildliche Ähnlichkeit. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestanteils „MULTI“ sei auch

keine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Für eine Kostenauferlegung aus

Billigkeitsgesichtspunkten bestehe aber keine Veranlassung.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Auffassung, eine relevante Verwechslungsgefahr könne trotz der Kennzeichnungsschwäche des beiderseitigen Markenbestandteils „MULTI“ angesichts der

teilweise identischen, teilweise hochähnlichen Waren und der hohen Ähnlichkeit

der Marken nicht verneint werden. Der maßgebliche Gesamteindruck beider Marken sei jedenfalls in klanglicher Hinsicht durch die identische Abfolge der ersten

fünf von acht Buchstaben und damit durch die Gemeinsamkeiten geprägt. Die geringfügigen Abweichungen am jeweiligen Wortende schafften keinen ausreichenden Abstand zwischen den Marken, zumal auch der Auslaut „T“ klangidentisch sei.

Der klangliche Unterschied in den Vokalen an den jeweiligen Wortenden trete gegenüber den identischen Wortanfängen völlig in den Hintergrund. Auch die unterschiedlichen Begriffsinhalte der zweiten Markenbestandteile sorgten nicht für eine

hinreichende Unterscheidungshilfe, weil in Deutschland weitgehend unbekannt

sei, dass das Wort „pet“ der englische Begriff für „Haustier“ sei. Die Widersprechende beruft sich zudem auf mehrere im Einzelnen benannte Entscheidungen

des Deutsche Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts, nach denen eine abweichende Endung der angegriffenen Marke die Verwechslungsgefahr

angesichts des gleichlautenden Beginns der Markenwörter trotz beschreibender

Anfangs- oder Endsilben bejaht habe.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und weist darauf

hin, dass der zweite Bestandteil der Widerspruchsmarke „FIT“ im deutschen

Sprachgebrauch wesentlich geläufiger sei als der Bestandteil „PET“, weswegen

der relevante Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf das Mindestmaß beschränkt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren hierauf gerichteten Hilfsantrag zurückgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zutreffend verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2007, 235

- Goldhase; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; jeweils m. w. N.).

Bei Beachtung dieser Grundsätze besteht keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn

davon auszugehen ist, dass die durch die Vergleichsmarken geschützten Waren

teils identisch, teils sogar hochgradig ähnlich sind, kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wegen der Kennzeichnungsschwäche

der Widerspruchsmarke nicht bejaht werden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist nur gering. Von einem eingeschränkten Schutzbereich ist auszugehen, wenn Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe

angelehnt sind und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der

Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten (vgl. BGH

GRUR 2003,

963,

964 - ANTIVIR/ANTIVIRUS;

GRUR 1989,

264,

265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-

KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture). So liegt der Fall

auch hier. Das Markenwort „MULTIFIT“ bedeutet für den deutschen Verkehr ohne

weiteres erkennbar in freier Übersetzung „in vielfältiger Weise fit“, was im Hinblick

auf die hierfür in Anspruch genommenen Waren einen werbend beschreibenden

Charakter im Sinne des Versprechens, bei oder aufgrund der Verwendung der so

bezeichneten Waren werde die Fitness der Haustiere, für die die in Anspruch genommenen Waren eingesetzt werden können, positiv beeinflusst und habe gesundheitlich positive Auswirkungen auf die körperliche Verfassung (vgl. HABM,

Beschl. v. 4.10.06 – R0640/06-6 – FIT WAY; BPatG, Beschl. v. 2.5.06

– fit’n’balance; Beschl.

v. 11.6.96

- 24 W (pat) 90/95 -

AUTOFIT; jeweils veröff. bei PAVIS-PROMA).

Danach genügt die Zeichenähnlichkeit jedoch mit Blick auf die Wechselwirkung

aller in Betracht kommenden Faktoren nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr. Beide Marken weisen maßgebliche Unterschiede auf, die einer Verwechslung mit hinreichender Sicherheit entgegenwirken.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden

Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander

gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud;

GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist insbesondere in klanglicher Hinsicht – auf die übrigen Wahrnehmungsmöglichkeiten stellt auch die Widersprechende nicht ab - eine Verwechslung der Marken nicht zu erwarten.

Zwar gilt der Erfahrungssatz, der Verkehr beachte den Wortanfang regelmäßig

stärker. Das gilt hier jedoch schon wegen des beschreibenden Inhalts des Wortanfangs "MULTI" nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-

FIBRAFLEX). Welchen Einfluss Silben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck haben, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH GRUR 2001, 1161,

1163 - CompuNet/ComNet) Beide Markenwörter unterscheiden sich hinreichend

durch ein unterschiedliches Klangbild, das durch die unterschiedlichen Endungsvokale der Widerspruchsmarke „e“ einerseits und den schwachen Endungsvokal „i“ der angegriffenen Marke sowie die diese Endsilbe einleitenden Konsonanten „f“ einerseits und „p“ anderseits bedingt ist. Maßgebliche Bedeutung für die

Bestimmung des Gesamteindrucks kommt demnach den Abweichungen in der

Zeichenendung zu, die dem Verkehr selbst bei einem unterstellten geringeren

Grad von Aufmerksamkeit nicht entgehen können. Danach kommt eine klangliche

Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Soweit die Widersprechende mehrere anderweitig entschiedene Fälle des Gerichts für ihre Auffassung angeführt hat, geben diese wegen der jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in Einzelheiten

vorliegend keinen Anlass zu einer für die Widersprechende günstigeren Beurteilung. Eine schriftbildliche oder begriffliche Verwechslungsgefahr kommt ebenfalls

nicht in Betracht; die betreffenden Ausführungen der Markenstelle hat die Widersprechende auch nicht ausdrücklich angegriffen.

Zu Recht hat die Markenstelle auch die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung

der sich gegenüberstehenden Marken verneint. Ihre Ausführungen werden von

der Beschwerde auch nicht angegriffen.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Prietzel-Funk

Bb