Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 18.09.2007 – 25 W (pat) 69/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 69/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 63 923 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass

der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Mai 2006 wirkungslos ist, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 071 580 „Aclinda“ angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na