Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 20.09.2007 – 6 W (pat) 305/05

6. Senat

Zitiert 6 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 01 457

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 199 01 457 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I. Gegen das am 18. März 2004 veröffentlichte Patent 199 01 457 ist am 28. Mai 2004 Einspruch erhoben worden. In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 22. November 2005 (eingegangen am 24. November 2005) hat die Patentinhaberin den Hauptantrag gestellt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Außerdem hat sie Hilfsanträge gestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2007 (eingegangen im Original am 11. April 2007) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Er sieht die erteilten Ansprüche 1 bis 14 als zulässig an, da sie in den Ursprungsunterlagen offenbart sind. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.

4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl