Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.09.2007 – 5 W (pat) 425/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 201 21 992
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel und Dipl.-Ing. Univ. Harrer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
-
Gebrauchsmusterabteilung I - vom 29. November 2005 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 201 21 992 wird gelöscht.
3. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 21 992 mit der
Bezeichnung „Flussmittelzusammensetzungen zum Hartlöten von Teilen, insbesondere auf der Basis von Aluminium als Grundmaterial, sowie derartige Teile“.
Es ist abgezweigt aus der am 28. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldung DE 101 41 883.3, deren Anmeldetag somit auch für das Gebrauchsmuster gilt, das am 23. Oktober 2003 in das
Gebrauchsmusterregister eingetragen und dessen Schutzdauer verlängert worden
ist.
Die prioritätsbegründende Patentanmeldung enthält 35 Schutzansprüche, gerichtet auf eine Flussmittelzusammensetzung, auf Verfahren zu deren Herstellung und
auf deren Verwendung sowie auf Verfahren zum Herstellen beschichteter Formteile, auf ein beschichtetes Formteil und dessen Verwendung, weiter auf Hartlötverfahren zum Herstellen verbundener Formteile sowie solcher, die mit der Flussmittelzusammensetzung beschichtet sind und schließlich auf Hartlötverfahren zum
Herstellen verbundener Formteile sowie auf eine Hartlotbeschichtung.
Demgegenüber weist das Gebrauchsmuster 34 Schutzansprüche auf, gerichtet
auf eine Flussmittelzusammensetzung, auf ein beschichtetes Formteil, auf ein
mindestens teilweise beschichtetes Rohteil, auf verbundene Formteile sowie auf
ein mit der Flussmittelzusammensetzung beschichtetes Formteil und schließlich
auf verbundene Formteile sowie auf eine Hartlotbeschichtung.
Die eingetragenen Schutzansprüche des Gebrauchsmusters lauten:
1. Flussmittelzusammensetzung, enthaltend zumindest ein
Flussmittel, ein Lösungsmittel und ein Bindemittel.
2. Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 1, wobei das
Flussmittel ein zusatzkomponentenhaltiges Flussmittel ist.
3. Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 2, wobei die Zusatzkomponente ein Metall, bevorzugt ein pulverförmiges
Metall ist.
4. Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 2 oder 3, wobei
das Metall ausgewählt ist aus der Gruppe, bestehend aus Silicium und/oder Aluminium.
5. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Bindemittel ein chemisch und/oder
physikalisch trocknendes organisches Polymer ist.
6. Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 5, wobei das
chemisch und/oder physikalisch trocknende organische Polymer ausgewählt ist aus der Gruppe, bestehend aus Polyurethanen, Kunstharzen, Phthalaten, Acrylaten, Vinylharzen
und Polyolefinen.
7. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Bindemittel in einem polaren oder
nicht polaren Lösungsmittel dispergiert vorliegt.
8. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Flussmittelzusammensetzung
15 bis 50 Gew.-%, bevorzugt 15 bis 45 Gew.-% Flussmittel,
0,1 bis 30 Gew.-%, bevorzugt 1 bis 25 Gew.-% eines Bindemittels in einem polaren oder nicht-polaren Lösungsmittel oder
Lösungsmittelgemisch enthält.
9. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Flussmittel ein Flussmittel auf der
Basis eines Kaliumfluoaluminats, insbesondere auf der Basis
von KnAIFm mit 1 ≤ m ≤ 3 und 4 ≤ n ≤ 6 ist.
10. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Flussmittel eine Zusammensetzung, ermittelt mittels Elementaranalyse, von 20 bis 45 % K,
10 bis 25 % AI und 40 bis 60 % F aufweist.
11. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Flussmittel als Eutektikum, bevorzugt als Eutektikum mit einem Schmelzpunkt im Bereich von
562°C bis 572°C vorliegt.
12. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Flussmittel-NOCOLOK® ist.
13. Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Flussmittelzusammensetzung des
Weiteren mindestens 1 Gew.-%, bevorzugt 1 bis 20 Gew.-%,
besonders bevorzugt 1 bis 10 Gew.-% eines Thixotropiermittels enthält.
14. Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 13, enthaltend
ein Thixotropiermittel auf der Basis von Gelatine und/oder
Pektinen.
15. Flussmittelzusammensetzung nach einem der Ansprüche 13
oder 14, umfassend die Schritte zur Herstellung, dass
a) die Hälfte des Lösungsmittels zusammen mit dem Bindemittel und dem Thixotropiermittel vorgelegt wird,
b) unter Rühren das Flussmittel zugegeben wird und
c)
im letzten Schritt der Rest des Lösungsmittels hinzugegeben wird.
16. Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 15, hergestellt
unter Einhaltung der Reihenfolge der Schritte a), b) und c).
17. Beschichtetes Formteil auf der Basis von Aluminium oder
Aluminiumlegierungen, hergestellt unter Verwendung der
Flussmittelzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1
bis 14.
18. Mindestens teilweise beschichtetes Rohteil auf der Basis von
Aluminium oder Aluminiumlegierungen, hergestellt unter Verwendung der Flussmittelzusammensetzung nach einem der
Ansprüche 13 oder 14.
19. Beschichtetes Formteil, wobei das Verfahren zu seiner Herstellung den Schritt umfasst, dass die Flussmittelzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, bevorzugt nach
einem der Ansprüche 1 bis 12, auf ein Formteil aufgebracht
wird.
20. Beschichtetes Formteil nach Anspruch 19, wobei das Verfahren zu seiner Herstellung den weiteren Schritt umfasst, dass
bei einer Temperatur im Bereich von 15° C bis 70° C, bevorzugt 25° C bis 70° C, getrocknet wird.
21. Beschichtetes Formteil nach Anspruch 20, gekennzeichnet
durch die Ausbildung als Automobilbau-Formteil.
22. Verbundene Formteile auf der Basis von Aluminium oder
Aluminiumlegierungen, wobei das Verfahren zur Herstellung
die Schritte umfasst, dass gemäß einem der Ansprüche 19
oder 20 hergestellte beschichtete Formteile mittels Hartlöten
verbunden werden.
23. Verbundene Formteile nach Anspruch 22, wobei bei der Herstellung das Verbinden mittels Hartlöten unter Erwärmen auf
über 450° C, bevorzugt auf über 560° C, erfolgt.
24. Mit der Flussmittelzusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 oder 14 beschichtetes Formteil, umfassend die Schritte
bei seiner Herstellung, dass
a) ein Rohteil mit der Flussmittelzusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 oder 14 beschichtet wird,
b) das beschichtete Rohteil zu einem Formteil geformt wird.
25. Beschichtetes Formteil nach Anspruch 24, wobei das Verfahren zur Herstellung in Schritt a) so geführt wird, dass die Dicke
der Schicht mit der Flussmittelzusammensetzung, bezogen
auf die Trockenschicht, auf 1 bis 20 µm, bevorzugt 5 bis 15
µm, eingestellt wird.
26. Beschichtetes Formteil nach Anspruch 24 oder 25, wobei das
beschichtete Rohteil nach Schritt a) bei Normaldruck bei einer
Temperatur von unter 220° C getrocknet wird.
27. Beschichtetes Formteil nach einem der Ansprüche 24 bis 26,
wobei für die Herstellung das beschichtete Rohteil mit einer
hydrophob versiegelnden Schicht versehen wird.
28. Beschichtetes Formteil nach Anspruch 25, wobei zur Herstellung die hydrophob versiegelnde Schicht nach dem Rohteil-
Formgebungsschritt zum Formteil entfernt wird.
29. Beschichtetes Formteil nach Anspruch 28, wobei zur Herstellung die hydrophob versiegelnde Schicht durch Abdampfen,
Pyrolyse und/oder durch Extraktion mit einem Kohlenwasserstoff, bevorzugt einem Olefin entfernt wird.
30. Beschichtetes Formteil nach Anspruch 28, wobei zur Herstellung die hydrophob versiegelnde Schicht mittels des zur Rohteil-Formgebung verwendeten Umformöls entfernt wird.
31. Beschichtetes Formteil nach einem der Ansprüche 24 bis 30,
wobei zur Herstellung das Rohteil ein Blech und/oder ein Coil
ist, bevorzugt ein Blech und/oder ein Coil auf der Basis von
Aluminium oder Aluminiumlegierungen.
32. Verbundene Formteile auf der Basis von Aluminium oder
Aluminiumlegierungen, wobei das Verfahren die Schritte umfasst, dass nach einem der Ansprüche 24 bis 31 Formteile
hergestellt und mittels Hartlöten verbunden sind.
33. Verbundene Formteile nach Anspruch 32, wobei zur Herstellung das Verbinden der Formteile mittels Hartlöten unter Erwärmen auf über 450° C, bevorzugt auf über 560° C, erfolgt.
34. Hartlotbeschichtung, enthaltend die Flussmittelzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 14.
Die Antragsstellerin hat am 3. Februar 2004, eingegangen am 6. Februar 2004,
die Löschung des Gebrauchsmusters mangels Schutzfähigkeit beantragt und beruft sich dabei auf fehlende Neuheit und fehlenden erfinderischen Schritt. Dazu
macht sie eine eigene Vorbenutzung geltend und legt dazu Dokumente E1 bis E17
vor, die Geschäftskorrespondenzen, Fertigungsprotokoll, Sicherheitsdatenblätter
usw. betreffen.
Die Antragsgegnerin hat dagegen in vollem Umfang Widerspruch erhoben und
hält den Vortrag der Antragstellerin für nicht hinreichend substantiiert, so dass das
Gebrauchsmuster hinsichtlich seiner Schutzfähigkeit unangetastet bleibe.
In einem Zwischenbescheid vom 22. November 2004 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts unter anderem auf Grund des
Amtsermittlungsprinzips aus dem umfangreichen Stand der Technik, der durch
Recherchen aus den Prüfungsverfahren zur Ursprungsanmeldung und zur parallelen europäischen Patentanmeldung ermittelt worden sei, die Entgegenhaltungen (18) bis (30) benannt und diese in das Löschungsverfahren als maßgeblich
hinsichtlich mangelnder Neuheit und mangelndem erfinderischen Schritt eingeführt. Hierzu wird auf den Inhalt der Amtsakte verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat darauf hin ihr Schutzbegehren durch neue Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 ersetzt, deren Schutzfähigkeit die Antragstellerin widerspricht.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I vom
29. November 2005 hat der Vorsitzende auf den weder ausreichend substantiierten noch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin zur offenkundigen Vorbenutzung
hingewiesen und Bedenken zur Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters
gegenüber den zum Stand der Technik in das Löschungsverfahren eingeführten
Druckschriften geäußert. Hierzu haben die Parteien mündlich verhandelt.
Schließlich wurde als Beschluss der Gebrauchmusterabteilung I verkündet, dass
das
- Gebrauchsmuster teilweise gelöscht wird, soweit es über die
Schutzansprüche 1 bis 9 und 29 nach Hilfsantrag 6 vom 8. bzw.
10. November 2005
(entsprechend
Hilfsantrag 7
vom
29. November 2005) hinausgeht.
- Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen.
Das danach geltende Schutzbegehren lautet:
1. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung, enthaltend zumindest
ein Flussmittel, ein Lösungsmittel und ein Bindemittel, wobei
das Bindemittel ein chemisch und/oder physikalisch trockenes,
organisches Polyurethan ist und das Flussmittel ein Flussmittel auf der Basis eines Kaliumfluoaluminats, insbesondere auf
der Basis von KnAlFm mit 1 < m < 3 und 4 < n < 6 ist und wobei das Flussmittel eine Zusammensetzung, ermittelt mittels
Elementaranalyse, von 20 bis 45 % K, 10 bis 25 % Al und
40 bis 60 % F aufweist und die Flussmittelzusammensetzung
des Weiteren mindestens 1 Gew.-%, bevorzugt 1 bis 20 Gew.-
%, besonders bevorzugt 1 bis 10 Gew.-%, eines Thixotropiermittels enthält.
2. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 1, wobei
das Flussmittel ein zusatzkomponentenhaltiges Flussmittel ist.
3. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 2, wobei
die Zusatzkomponente ein Metall, bevorzugt ein pulverförmiges Metall ist.
4. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 2 oder 3,
wobei das Metall ausgewählt ist aus der Gruppe, bestehend
aus Silicium und/oder Aluminium.
5. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung
nach
einem
der
vorhergehenden Ansprüche, wobei das Bindemittel in einem
polaren oder nicht polaren Lösungsmittel dispergiert vorliegt.
6. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Flussmittelzusammensetzung
15 bis 50 Gew.-%, bevorzugt 15 bis 45 Gew.-% Flussmittel,
0,1 bis 30 Gew.-%, bevorzugt 1 bis 25 Gew.-% eines Bindemittels in einem polaren oder nicht-polaren Lösungsmittel oder
Lösungsmittelgemisch enthält.
7. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung
nach
einem
der
vorhergehenden Ansprüche, wobei das Flussmittel als Eutektikum, bevorzugt als Eutektikum mit einem Schmelzpunkt im
Bereich von 562° C bis 572° C vorliegt.
8. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung
nach
einem
der
vorhergehenden Ansprüche, wobei
das
Flussmittel-
NOCOLOK® ist.
9. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung
nach
Anspruch 8,
enthaltend ein Thixotropiermittel auf der Basis von Gelatine
und/oder Pektinen.
10. Hartlotbeschichtung, enthaltend die Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 9.
In der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses vom 29. November 2005 hat
die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts dazu
ausgeführt, dass die Schutzansprüche 1 bis 9 und 29 nach Hilfsantrag 6 zulässig
seien, weil ihre Merkmale ursprünglich offenbart seien. Die Schutzfähigkeit sei gegeben, da deren Gegenstände gegenüber dem genannten Stand der Technik auf
einem erfinderischen Schritt beruhten.
So sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und beruhe wegen seiner Gesamtkombination der Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung mit dem speziellen Bindemittel Polyurethan sowie einem Kaliumfluoaluminat als besonderem Flussmittel,
einem Lösungsmittel sowie einem zusätzlichen Thixotropiermittel, die jeweils in
bestimmten Anteilsbereichen im Flussmittel vorliegen, unter anderem auch gegenüber
den
Schriften
(18) EP 0 980 738 A1,
(19) US 6 059 174,
(25) US 4 941 929, (E26) WO 096/37 336 A1 und (E27) JP 08257790 A auf einem
erfinderischen Schritt.
Zwar sei eine Hartlöt- Flussmittelzusammensetzung mit Kaliumfluoaluminat als
Flussmittel aus (18) und in einer Weichlot-Paste Polyurethanharz als Bindemittel
aus (27) an sich bekannt und daher fachmännisch. Auch Thixotropiermittel in einer
Flussmittelzusammensetzung seien aus (25) und (26) an sich bekannt und daher
ebenfalls fachmännisch.
Zur Haftfestigkeitsverbesserung aber speziell das Polyurethan als Bindemittel zu
verwenden und dazu in Kombination mit einem zusätzlichen Thixotropiermittel für
eine offenporige Struktur nach dem Trocknen, sowie auch um bei hohen Temperaturen unerwünschte Rückstände der Flussmittelzusammensetzung zu vermeiden und dabei zugleich Kaliumfluoaluminat als Hartlot-Flussmittel einzusetzen, um
damit ein gutes Oxidschichtlösen zu erreichen, sei in dieser Kombination so nicht
nahegelegt, zumal die Anforderungen an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster geringer seien als beim Patent.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 und 29 seien mit dem Anspruch 1 beständig, wegen Mängeln jedoch nicht die product-by-process-Ansprüche 10 bis 28.
Die behauptete Vorbenutzung sei hinsichtlich öffentlicher Zugänglichkeit vor dem
Prioritätszeitpunkt weder ausreichend substantiiert, noch schlüssig vorgetragen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsstellerin ihre Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 29. November 2005 des
Deutschen Patent- und Markenamts, das Gebrauchsmuster
201 21 992 vollständig zu löschen.
Zur Begründung ihres Antrags nennt sie mangelnde Schutzfähigkeit und bestreitet
mit Berufung auf die eigene Vorbenutzung und den Stand der Technik, dass der
Schutzgegenstand neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Zur eigenen Vorbenutzung bietet die Beschwerdeführerin jeweils Sachverständigenbeweis an. So werde eine Flussmittelzusammensetzung mit Kaliumtetrafluoraluminat für die Hartlötung von Aluminium seit über 20 Jahren eingesetzt. Die beschwerdeführende Antragstellerin verfüge mit der US 52 42 669 über eine eigene
Erfindung dazu mit hochreinem Kaliumtetrafluoraluminat-Flussmittel KAlF4. Im
Flussmittelprodukt der Antragsgegnerin sei ein ebensolches Flussmittel vom Typ
NOCOLOK für die gleiche Verwendung vorhanden. Die verbesserte Haftung mittels O2-Bindung durch Polyurethan werde bestritten, vielmehr werde die Aluminium-Oxidschicht aufgelöst und die freie Aluminium-Oberfläche binde noch vorhandene O2-Reste.
Auch das Produkt „Paint-Flux“ der Beschwerdeführerin beruhe auf einer wasserlöslichen Polyurethan-Dispersion als Lackbasis und einem Verdicker, der ein Tixotropiermittel sei. Die dazu im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt vorgelegten Dokumente E1 bis E17 (Geschäftskorrespondenz,
Fertigungsprotokoll und Sicherheitsdatenblätter) belegten als Bindesystem einen
Polyurethan-Lackträger mit wasserlöslichem Polyurethan und einen Verdicker als
Tixotropiermittel.
Die Vorbenutzung des Flussmittelsystems der Beschwerdeführerin habe mit ihrer
Entwicklung und technischen Umsetzung vor dem Prioritätszeitpunkt des angegriffenen Gebrauchsmusters stattgefunden, wozu schriftliche Belege vorgelegt und
Sachbearbeiter als Zeugen benannt worden seien.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Streitgebrauchsmuster im Umfang des in der heutigen mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 1 aufrechterhalten bleibt.
Nach dem Hauptantrag gelten die bestandsfähigen Ansprüche 1 bis 10 gemäß
dem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I.
Der Anspruch 1 des Hauptantrags lautet in gegliederter Form:
1. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung, enthaltend
-
zumindest ein Flussmittel, ein Lösungsmittel und ein Bindemittel,
-
das Bindemittel ist ein chemisch und/oder physikalisch trockenes, organisches Polyurethan
-
das Flussmittel ist ein Flussmittel auf der Basis eines
Kaliumfluoaluminats,
insbesondere auf der Basis von KnAlFm mit 1 < m < 3 und
4 < n < 6
-
das Flussmittel hat eine Zusammensetzung,
ermittelt mittels Elementaranalyse, von 20 bis 45 % K,
10 bis 25 % Al und 40 bis 60 % F
-
die Flussmittelzusammensetzung enthält des Weiteren
mindestens 1 Gew.-%,
bevorzugt 1 bis 20 Gew.-%,
besonders bevorzugt 1 bis 10 Gew.-%,
eines Thixotropiermittels.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag lautet:
1. Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung, enthaltend zumindest
ein Flussmittel, ein Lösungsmittel und ein Bindemittel, wobei
das Bindemittel ein chemisch und/oder physikalisch trockenes,
organisches Polyurethan ist und das Flussmittel ein Flussmittel auf der Basis eines Kaliumfluoaluminats, insbesondere auf
der Basis von KnAlFm mit 1 < m < 3 und 4 < n < 6 ist und wobei das Flussmittel eine Zusammensetzung, ermittelt mittels
Elementaranalyse, von 20 bis 45 % K, 10 bis 25 % Al und
40 bis 60 % F aufweist und die Flussmittelzusammensetzung
des Weiteren 1 bis 10 Gew.-% eines Thixotropiermittels sowie
15 bis 45 Gew.-%
von
dem Flussmittel
und
1 bis
25 Gew.-% von dem Bindemittel in dem als polares Lösungsmittel ausgebildeten Lösungsmittel enthält.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der
beschwerdeführenden Antragstellerin in allen Punkten und hält den Stand der
Technik nicht für geeignet, dem Fachmann die beanspruchte Merkmalskombination nahezulegen.
Insbesondere habe der Fachmann ein Vorurteil, Polyurethan für Hartlötung zu
verwenden, weil dieses dabei verdampfe, was aber gerade die überraschenden
vorteilhaften Wirkungen der O2-Bindung bzw. Verdrängung zumindest in relativ
abgeschlossenen Bauteilbereichen bewirke.
Das Thixotropiermittel diene besonders der besseren und zuverlässigen Aufbringung der Flussmittelzusammensetzung in den zu verbindenden Bauteilbereichen.
Die beanspruchte Zusammensetzung sei, zumal mit den genannten Mengenbereichen, für den Fachmann insgesamt nicht nahegelegt.
Dies gelte um so mehr für den Hilfsantrag speziell mit polarem Lösungsmittel und
den beanspruchten Bereichen der Gewichtsanteile von Flussmittel und Bindemittel.
Vom Senat wurde in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass
nach dem Streitgebrauchsmuster die Formel für das Kaliumfluoraluminat hinsichtlich der Vielfachen n und m unzutreffend angegeben, d. h. deren Zuordnung vertauscht ist. An der Offensichtlichkeit dieses Mangels bestehen Zweifel, weil er in
der Vergangenheit von keiner Seite angesprochen und gerügt worden ist.
Beide Parteien geben an, den Fehler bemerkt zu haben. Der Fachmann wisse
aber wie die Kaliumfluoraluminat-Formel richtig lauten müsse und richte sich danach.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Streitgebrauchsmuster ist in
keiner der verteidigten Fassungen bestandsfähig.
Dessen Gegenstände nach Haupt- und Hilfsantrag sind mangels erfinderischem
Schritt gegenüber dem Stand der Technik in Verbindung mit dem fachmännischen
Wissen und Können nach § 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG, nicht schutzfähig.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft in seiner geltenden Fassung nach dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts eine Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung mit Flussmittel, Lösungsmittel und Bindemittel jeweils spezieller Art
und Zusammensetzung sowie zusätzlich möglichen weiteren Bestandteilen.
Zum Löten sind Flussmittelzusammensetzungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzungen vielfach bekannt um die zu lötenden Flächen zu reinigen und
dort die Verteilung und Haftung von Lot sicher zu stellen für eine gute Lötverbindung. Dazu muss das Flussmittel gut dosierbar und definiert auftragbar sein sowie
gute Haftfestigkeit gewährleisten. Schließlich soll es weder Verschmutzung noch
unnötige Kosten und auch keine Umweltschäden verursachen.
Dies gilt besonders für Hartlöt-Flussmittel, die gegenüber Weichlöt-Flussmitteln für
deutlich höhere Temperaturbereiche (ca. 450 bis 600° C) und die dabei zu lötenden speziellen Werkstoffe ausgelegt sein müssen.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Chemie-Ingenieur anzusehen,
der im Bereich der Löt-Flussmittelherstellung und -anwendung arbeitet mit gutem
chemischen Wissen sowie einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen über
Flussmittelmischungen, Lotpasten, deren Bestandteilen und Anwendungen für Erzeugnisse.
Die Zielsetzung bzw. Aufgabenstellung gegenüber bekannten Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung betrifft daher sinngemäß eine solche mit verbesserter Flussmittelhaftfestigkeit unter Vermeidung von Verschmutzungsproblemen und deren
Kosten bereitzustellen, auch für Hartlotbeschichtungen.
Die Lösung der Aufgabe erfolgt mit den Gegenständen der geltenden Schutzansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag bzw. 1 bis 9 nach dem Hilfsantrag.
Die von der Gebrauchsmusterabteilung I zum Stand der Technik in das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeführten Entgegenhaltungen (18) EP 0 980 738 A1, (19) US 6 059 174, (25) US 4 941 929,
(26) WO 096/37 336 A1 und (27) JP 08257790 A sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblich und wurden auch in der mündlichen Verhandlung
diskutiert.
III.
Zum geltenden Hauptantrag: (Die Vielfachen der Formel sind hierbei berichtigt)
Die Schutzansprüche 1 bis 10 sind unbestritten zulässig, weil ihre Merkmale sowohl ursprungsoffenbart, als auch im eingetragenen Gebrauchsmuster enthalten
und bisher nicht weiter eingeschränkt worden sind.
Zur Lösung der Aufgabe lehrt der Anspruch 1 eine Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung, enthaltend zumindest ein Flussmittel, ein Lösungsmittel und ein Bindemittel,
wobei das Bindemittel ein chemisch und/oder physikalisch trockenes, organisches
Polyurethan ist und das Flussmittel ein Flussmittel auf der Basis eines Kaliumfluoaluminats, insbesondere auf der Basis von KnAlFm mit 1 < n < 3 und 4 < m< 6 ist und
wobei das Flussmittel eine Zusammensetzung, ermittelt mittels Elementaranalyse,
von 20 bis 45 % K, 10 bis 25 % Al und 40 bis 60 % F aufweist und die Flussmittelzusammensetzung des Weiteren mindestens 1 Gew.-%, bevorzugt 1 bis 20 Gew.-%,
besonders bevorzugt 1 bis 10 Gew.-% eines Thixotropiermittels enthält.
Aus der Entgegenhaltung (18) EP 0 980 738 A2 ist in Übereinstimmung damit eine
Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung zum Hartlöten von Aluminium bekannt, die
nach deren Anspruch 1 ein Flussmittel und als Bindemittel beispielsweise ein Harz
sowie ein Lösungsmittel enthält, optional auch ein pulverförmiges Metall als Zusatzkomponente, verg. u. a. Seite 3, Abs. [0009] bis [0016].
- Nach S. 3, Abs. [0010] und Anspruch 4 ist die Flussmittelbasis ein
Kaliumfluoaluminat der Form KnAlFm mit 1 < n < 3 und 4 < m < 6.
- Das Bindemittel ist nach S. 3, Abs. [0012] z. B. ein Copolymer von Petroleumharz.
- Nach S. 4, Abs. [0017] von (18) kann diese Hortlöt-Flussmittelzusammensetzung optional weitere Zusätze enthalten wie z. B. Verdicker (thickener).
- Außerdem kann als Zusatzmittel Metallpulver auf Aluiminiumbasis vorhanden sein.
Für das Flussmittel Kaliumfluoaluminat der Form KnAlFm mit 1 < n < 3 und 4 < m < 6
ergeben sich bereits rein stöchometrisch in Mol % für K1 bis 3 ca. 16 bis 30 %, für Al
ca. 10 bis 16 % und für F4 bis 6 ca. 60 bis 66 %, was sich mit den beanspruchten
Analysengehalten überdeckt, so dass diese gegenüber dem Stand der Technik
keinen entscheidungserheblichen Unterschied begründen können.
Die Flussmittelzusammensetzung nach Anspruch 1 unterscheidet sich somit explizit
von der aus (18) bekannten nur durch ein chemisch und/oder physikalisch trockenes,
organisches Polyurethan als Bindemittel sowie mindestens 1 Gew.-% eines Thixotropiermittels.
Aus der Chemie, z. B. nach Wikipedia sind dem Fachmann als Verdickungsmittel,
das heißt zur Viskositätserhöhung - wie sie nach (18), S. 4, Abs. [0017] als optionale
Zusätze „thickener“ vorgesehen sind, unter anderem beispielsweise Pektine oder
Gelantinen bekannt, die auch nach dem geltenden Anspruch 9 des Hauptantrags als
Basis für das beanspruchte Thixotropiermittel beansprucht sind. Insoweit liegt deren
Verwendung bei Bedarf oder Wunsch auch nach (18) im reinen Ermessen des
Fachmanns und begründet keinen erfinderischen Gehalt.
Thixotropiermittel sind bekanntermaßen Nicht-Newtonsche Fluide (vergleiche dazu
ebenfalls z. B. mit Wikipedia), die unter Einfluss von Scherkräften Viskosität abbauen
und deren Viskosität nach Wegfall der Scherbeanspruchung wieder auf die Ausgangsviskosität ansteigt. Das dient bekanntermaßen z. B. bei Spritzlacken, Druckfarben usw. dazu, dass sie während des Aufbringens durch Spritzdüsen oder mechanische Mittel dünnflüssiger sind, während sie auf der Oberfläche aufgebracht dann
jedoch schnell wieder zähflüssiger werden, damit sich der Auftrag dort nicht mehr
verändert.
Will oder braucht der Fachmann für sein Flussmittel eine solche an sich bekannte
Eigenschaft und Wirkung, so wird er sie naheliegend und ohne weiteres durch ein
Verdickungsmittel gemäß (18) dann speziell dadurch zu erreichen suchen, dass er
Verdickungsmittel mit solchen thixotropen Eigenschaften auswählt und anwendet.
Es erfordert für den Fachmann daher gegenüber (18) und seinem Fachwissen keinen erfinderischen Schritt, seiner Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung mindestens
1 % eines Thixotropiermittels zuzusetzen, nach dem (18) für die optionalen Zusätze
Anteile von 0,1 bis 30 Gew. % nennt. Dies gilt um so mehr, als Thixotropiermittel dem
Fachmann in Lötflussmitteln an sich bekannt sind; vergl. gutachterlich z. B. mit Entgegenhaltung (25) US 49 41 929, Anspruch 9 und Sp. 3, Z. 51 bis 66 oder Entgegenhaltung (26) WO 96/37336, Anspruch 1.
Als Bindemittel ist nach (18) beispielsweise ein Copolymer bzw. Petroleumharz
(petroleum resin) genannt oder auch butyl rubber, also Kunstkautschuk. Viele andere
Bindemittel sind dem Fachmann aus dem Stand der Technik als Träger in Lötmitteln
bekannt, wie z. B. Terpentin-Harz oder Baum-Harze, gutachterlich z. B. aus (25)
Ansprüche 6 und 7 oder Epoxi-Harz aus (26) Anspruch 1 sowie beispielsweise auch
wässrige Bindemittel für Lötmittel zur Aluminiumlötung aus (30) DE 26 148 72 A1,
S. 4 Abs. 1.
Aus der Lötpaste zum Weichlöten nach (27) JP 08257790 A kennt der Fachmann als
Bindemittel (bond) aber auch bereits wasserlösliche Polyurethane als Harze, wie sie
aus der Lackindustrie bekannt sind.
Es liegt somit ohne weiteres im reinen Ermessen des Fachmanns, bei seiner Suche
nach einer besseren Flussmittelzusammensetzung routinemäßig aus den an sich
bekannten Bindemitteln ein geeignetes auszuwählen, also auch ein zum Löten bereits bekanntes Polyurethan-Bindemittel für eine Flussmittelzusammensetzung und
dieses zum Hartlöten versuchsweise einzusetzen und auszuprobieren sowie bei
Eignung daran festzuhalten. Ein erfinderischer Schritt ist damit nicht verbunden.
Insgesamt beruhen somit die gegenüber der Entgegenhaltung (18) beim Anspruch 1
vorhandenen Unterschiede lediglich auf Routinemaßnahmen, die der Fachmann in
Kenntnis des Standes der Technik wie (25), (26), (27), (30) bei der Suche nach einer
Lösung seiner Aufgabe mit Fachkenntnis und Erfahrung ohne weiteres naheliegend
in Betracht zieht und nach erfolgreichen Routineversuchen auch einsetzt.
Im Gegensatz zu der früherer Rechtsprechung folgenden Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts, wonach es sich nur um ein Gebrauchsmuster handele, bei dem der erfinderische Schritt niedriger anzusetzen sei als die erfinderische Tätigkeit beim Patent, hat
der BGH in seiner jüngeren Entscheidung X ZB 27/05 „Demonstrationsschrank“ vom
20. Juni 2006, verg. Leitsatz dazu unter c) ausgeführt, dass zur Prüfung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischen Schritts
auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Es
verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der
Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei
routinemäßiger Berücksichtigung des Standes der Technik ohne weiteres finden
könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.
Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung hält es noch für fachmännische Routine, das Bindemittel nach (18) durch Polyurethanharz gemäß (27) zu ersetzen,
jedoch zusätzlich ein Thixotropiermittel gemäß (25) oder (26) zuzugeben, für einen
erfinderischen Schritt. Dem kann hier nicht gefolgt werden, weil (18) bereits Verdicker
als Zusatz nennt und die im Streitgebrauchsmuster genannten wie Pektine oder
Gelantinen als solche bekannt sind, ebenso wie thixotrope Eigenschaften für Lötmittel, so dass die Verwendung thixotroper Verdicker wie Pektine oder Gelantinen im
bloßen Ermessen des Fachmanns liegt.
Dies bestätigt die Beschwerdegegnerin insofern, als sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Thixoropie zum besseren Aufbringen der Flussmittelzusammensetzung diene z. B. beim Aufsprühen auf die Oberfläche durch geringere
Viskosität, um dann dort durch höhere Viskosität zu verhindern, dass sich die aufgebrachten Flussmitteltropfen auf der Oberfläche z. B. durch Fließen verändern, wie
das auch für den Auftrag von Lacken bekannt sei.
Schließlich vermag auch das weitere Argument der Beschwerdegegnerin nicht zu
überzeugen, wonach Polyurethan als Bindemittel nur für die Verwendung zum
Weichlöten, also das Löten in niedereren Temperaturbereichen bekannt sei, während
der Fachmann ein Vorurteil gegen den Einsatz von Polyurethan beim Hartlöten habe,
also für das Löten in höheren Temperaturbereichen, weil Polyurethan über ca 250° C
bis ca. 400° C durch Verdampfen aus der Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung
entweiche und daher die O2 bindende bzw. verdrängende Wirkung von Polyurethan
überraschend sei.
Zum einen hat die Beschwerdegegnerin das geltendgemachte Vorurteil nicht aus
dem Stand der Technik nachgewiesen, zum anderen verflüchtigt sich das Polyurethan auch beim Hartlöten aus der beanspruchten Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung.
Ob es dabei eine nützliche oder schädliche Wirkung entfaltet, kann der Fachmann
leicht durch einfache Versuche ermitteln. So mag subjektiv bei der Beschwerdegegnerin ein Vorurteil bestanden haben, das aber objektiv den Fachmann nicht davon
abhält, Polyurethan als Bindemittel auch für Hartlöt-Flussmittelzusammensetzungen
zu versuchen und bei Erfolg einzusetzen, wie es bei der Beschwerdegegnerin geschehen ist.
Nach alledem ist der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mangels Schutzfähigkeit seines Gegenstandes nicht bestandsfähig und daher antragsgemäß zu löschen.
Das gilt auch für die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 für die ein
erfinderischer Gehalt nicht erkennbar ist und als solcher von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht wurde.
Der Hauptantrag bleibt somit ohne Erfolg.
IV.
Zum Hilfsantrag: (Die Vielfachen der Formel sind hierbei berichtigt)
Die Schutzansprüche 1 bis 9 sind unbestritten ebenfalls zulässig, weil auch ihre
Merkmale sowohl ursprungsoffenbart, als auch im eingetragenen Gebrauchsmuster enthalten und bisher nicht weiter eingeschränkt worden sind.
Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ergeben sich durch die Aufnahme einer der Alternativen aus den Ansprüchen 1 und 6 gemäß Hauptantrag -
betreffend den Gehalt von 1 bis 10 Gew.-% eines Thixotropiermittels, 15 bis
45 Gew.-% von dem Flussmittel und 1 bis 25 Gew.-% von dem Bindemittel in dem
als polares Lösungsmittel ausgebildeten Lösungsmittel.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag lehrt somit eine Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung, enthaltend zumindest ein Flussmittel, ein Lösungsmittel und ein Bindemittel,
wobei das Bindemittel ein chemisch und/oder physikalisch trockenes, organisches
Polyurethan ist und das Flussmittel ein Flussmittel auf der Basis eines Kaliumfluoaluminats, insbesondere auf der Basis von KnAlFm mit 1 < n < 3 und 4 < m < 6 ist und
wobei das Flussmittel eine Zusammensetzung, ermittelt mittels Elementaranalyse,
von 20 bis 45 % K, 10 bis 25 % Al und 40 bis 60 % F aufweist und die Flussmittelzusammensetzung des Weiteren 1 bis 10 Gew.-% eines Thixotropiermittels sowie
15 bis 45 Gew.-% von dem Flussmittel und 1 bis 25 Gew.-% von dem Bindemittel in
dem als polares Lösungsmittel ausgebildeten Lösungsmittel enthält.
Bis auf die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag spezielleren, gegenüber dem Hauptantrag eingeschränkten Gewichtsanteile für die Bestandteile Flussmittel, Bindemittel
und Thixotropiermittel und die Wahl des Lösungsmittels als polares, gelten die zum
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Gründe unverändert auch zum Hilfsantrag.
Zur Wahl des Lösungsmittels ist es aus der Chemie allgemein bekannt (verg. mit
Wikipedia), dass man polare Lösungsmittel für polare Stoffe braucht (z. B. Salz in
Wasser) und für unpolare Stoffe unpolare Lösungsmittel (wie z. B. Benzol oder
Ether).
Insoweit ist die vorgenommene Beschränkung auf ein polares Lösungsmittel eine
unmittelbar naheliegende fachmännische Maßnahme und Folge des verwendeten zu
lösenden polaren Stoffs und damit keine eigenständige Maßnahme mit erfinderischem Gehalt. Dies ist auf Vorhalt des Gerichts auch in der mündlichen Verhandlung
von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden.
Die Verwendung in der Hartlöt-Flussmittelzusammensetzung von nunmehr laut
Hilfsantrag
1 bis 10 Gew.-% Thixotropiermittel
15 bis 45 Gew.-% Flussmittel und
1 bis 25 Gew.-% Bindemittel
beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dies hat die Beschwerdegegnerin in
der mündlichen Verhandlung auch weder ausdrücklich geltend gemacht noch ausdrücklich begründet.
Aus dem Stand der Technik sind Anteile an Verdickungsmittel, die, wie dargelegt bei
Bedarf oder Wunsch speziell als Thixotropiermittel auswählt werden können, in Bereichen von z. B. 0 bis 20 bzw. spezieller 0,5 bis 10 Gew.-% bereits bekannt,
vergl. (25), Sp. 3, Z. 53 und 59 gegenüber den beanspruchten 1 bis 10 Gew.-%
Thixotropiermittel, was sich also weitestgehend überdeckt und daher bereits naheliegend ist.
Weiterhin sind Flussmittelanteile, speziell in Form von Kaliumfluoaluminat aus dem
Stand der Technik in Bereichen von 2 bis 30 Gew.-%, spezieller 5 bis 20 Gew.-%
schon aus Entgegenhaltung (18) bekannt, vergl. S. 3, Abs. [0010], was sich beides
mit dem beanspruchten Bereich von 15 bis 45 Gew.-% Flussmittel überdeckt und
insofern ebenfalls im bloßen Ermessen das Fachmanns liegt.
Schließlich sind Anteile an Bindemittel in Bereichen von 1 bis 50 Gew.-%, spezieller
2 bis 30 Gew.-% ebenfalls aus (18) bekannt, vergl. S. 3, Abs. [0012], was sich
ebenfalls beides mit dem beanspruchten Bereich von 1 bis 25 Gew.-% Bindemittel
überdeckt und insofern ebenfalls bereits im Ermessen das Fachmanns liegt.
Somit können die Unterschiede im Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag gegenüber dem
Anspruch 1 nach Hauptantrag eine Schutzfähigkeit nicht begründen, das sie allesamt
naheliegen bzw. im reinen Ermessen des Fachmanns liegen.
Gegenteiliges hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen.
Nach alledem ist auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mangels Schutzfähigkeit
seines Gegenstandes nicht bestandsfähig und daher antragsgemäß zu löschen.
Das gilt auch für die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9, für die ein
erfinderischer Gehalt ebenfalls nicht erkennbar ist und als solcher von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht
wurde.
Bei dieser Sachlage muss auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben.
V.
Es bestand daher auch keine Veranlassung, auf die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung „Paint-Flux“ bzw. „Paint-F-Flux“ gemäß den dazu eingereichten Unterlagen einzugehen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG
und § 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Dr. Henkel
Harrer
Pr