Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 02.10.2007 – 24 W (pat) 117/06
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 117/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 40 199.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
D
r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
MyPanel
Die Wortmarke
ist für das folgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
„Kl. 9: Computerprogramme;
Kl. 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Bücher, Benutzerhandbücher für Computerprogramme;
Kl. 41: Ausbildung und Unterricht; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und Lehrgängen;
Kl. 42: Erstellen
von Computerprogrammen;
technische
Hilfeleistungen bei der Gestaltung und der Benutzung
von Computerprogrammen, Computern und Computersystemen; Bereitstellen und Lizenzieren von Computerprogrammen und Datenbanken; Dienstleistungen eines
Informatikers“
z ur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register angemeldet.
Mit Bes
chluss vom 9. August 2006 hat die mit einer Beamtin des höhe
ren Dienstes
b
esetzte Markenstelle für Klasse 42 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender
eine nicht ungewöhnliche Zusammensetzung
aus dem einfachen englischen
Possessivpronomen „My“ für „mein“ und dem Wort „Panel“ sei, das so viel wie
„Bedienungspult, -feld, Schalttafel, Kon
sole“ bedeute. Auch wen
n als solche lexik
alisch nicht belegt, erschließe sich die Begriffskombination den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne weiteres als Synonym für „mein/e Bedienfeld, Schalttafel,
Konsole etc“. In der Zusammenschreibung der beiden Wörter liege keine Schutz
begründende Eigenart, da der Verkehr an die Verwendung ständig neuer sachbezogener Begriffe gewöhnt sei
und durch die Großschreibung des Buchstabens „P“
h
ervorgehoben werde, dass die Marke aus zwei Wörtern bestehe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde die Wortfolge
„MyPanel“ in der genannten Bedeutung als eine rein den Inhalt, die Eignung, Wirkung und Bestimmung der beanspruchten Waren beschreibende Angabe, nicht
aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
besitzt die angemeldete Marke Unterscheidungskraft. Es fehle an dem von der
Rechtsprechung (u. a. BGH GRUR 1999, 1089 „YES“; HABM PAVIS PROMA
R1049/00-2
„VISUAL PANEL“; BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 118/98
„Fair Money“; PAVIS PROMA 24 W (pat) 53/03 „SUN THERAPY“) insoweit geforderten direkten Bezug zwischen der Anmeldemarke „MyPanel“ mit dem Bedeutungsgehalt „mein Bedienungspult, meine Schalttafel“ und den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da keine der Waren ein Bedienungspult
aufweise und die Dienstleistungen nicht zwingend von einem Bedienungspult
Gebrauch machten.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf die der Anmelderin vom Senat übermittelten Ergebnisse einer von ihm
durchgeführten Internet-Recherche, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch
n
ach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O.
(Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
(Nr. 86)
„Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR
2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O.
(N
r. 19) „FUSSBALL WM 2006“) oder auch eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 35) „DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT“; BGH GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“; GRUR 2001,
735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) zuordnen. Unter
Berücksichtigung dieser Beurteilungsgrundsätze stellt die angemeldeten Marke
„MyPanel“ auch nach Meinung des Senats eine Angabe dar, der die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise lediglich einen werblich anpreisenden Hinweis
auf die Bestimmung bzw. den Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen werden, nicht jedoch einen Hinweis auf deren Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die beteiligten, mit Waren und
Dienstleistungen der angemeldeten Art befassten inländischen Verkehrskreise die
englische Wortfolge „MyPanel“ ohne weiteres in der Bedeutung „mein Panel“, d. h.
„mein/e Bedien(ungs)feld, (Eingabe-)Konsole, Steuerpult“ verstehen werden. Dies
stellt auch die Anmelderin nicht mehr in Abrede. Das englische Wort „Panel“ ist
auf dem hier einschlägigen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie in erster Linie die Bezeichnung für ein Steuerpult, Bedien(ungs)feld, eine Eingabeplatte oder Konsole (vgl. Hans Herbert Schulze,
Computer-Englisch, 4. Aufl. 2004, S. 244; Online-Wörterbuch der LEO GmbH,
http://dict.leo.org, Englisch-Deutsch, zu „panel“) und wird i. d. S. auch im inländischen Verkehr für einschlägige Produkte – unübersetzt – verwendet (vgl. die der
Anmelderin vom Senat übermittelten Beispiele für verschiedene im Internet angebotene „Panels“, z. B. die DaVid-Video-Control-Panels, kundenspezifische USB-
Panels und die Multi Panels von Siemens für Steuerungs- und Visualisierungsaufgaben). Das dem Substantiv „Panel“ sprachregelgemäß vorangestellte englische
besitzanzeigende Fürwort „My“ ist dem inländischen Publikum als eines der einfachsten englischen Grundwörter überwiegend geläufig. Es spezifiziert in der
Kombination das Panel begrifflich näher als „mein“, und folglich aus Sicht des
Kunden in werblich anpreisender Form als „sein“, d. h. das für ihn bestimmte, von
ihm gewünschte, zu erwerbende Panel.
In der dargelegten Bedeutung weist die angemeldete Wortmarke entgegen der
Auffassung der Anmelderin auch einen unmittelbaren Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Wenngleich es sich bei diesen nicht
um Bedien(ungs)felder, Steuerungskonsolen etc. als solche handeln kann, ist ein
direkter Sachbezug jedoch insoweit gegeben, als die fraglichen Waren und
Dienstleistungen speziell zur Verwendung für Panels bestimmt sein können, oder
ihr – inhaltlicher, thematischer – Gegenstand auf Panels ausgerichtet sein kann.
So bestehen Panels zur Steuerung, Kontrolle und Bedienung von diversen Geräten nicht nur aus der Hardware, sondern beinhalten auch die dazugehörige Software, etwa zur Installation und Konfiguration des jeweiligen Panels (vgl. hierzu
beispielhaft auf der Internet-Seite der VidCom GmbH die Auszüge aus dem Ben
utzerhandbuch des Panel-Tools für DaVid-Video-Control-Panel, und dort insbes ondere auf Seite 3/9 die Erläuterungen unter Punkt 1 Allgemeines: „Die vorliegende Softw
are dient zur Progra
mmierung de
s DaVid-Control-Panels und des
D
aVid-Video-Panels. Sie kann ausschließlich in Verbindung mit diesen Geräten
verwendet werden“ sowie unter Punkt 2.1 Lieferumfang: „● Diese Software
ist
Bestandteil des DaVid-Videopanels bzw. des DaVid-Controlpanels ●. Diese
Software kann über die Internet-Site der VidCom GmbH heruntergeladen werden ● …“). Außerdem werden auf dem Markt Panels angeboten, die speziell auf
die Bedürfnisse des einzelnen Kunden abgestimmt sind (vgl. hierzu auf der Internet-Seite www.usbpanel.com/...: „Ingenieurleistungen von der Idee bis zum fertigen Gerät - Nach diesem Motto bieten wir unseren Kunden als Elektronik-
Dienstleister die Entwicklung kundenspezifischer USBPanels an. …“). Demzufolge
kann es sich nicht nur bei den beanspruchten „Computerprogrammen“ um spezielle Panel-Software und bei den diversen Druckereierzeugnissen um Benutzerhandbücher oder sonstiges gedrucktes Informationsmaterial über die Benutzung
und den Gebrauch von – kundenspezifischen - Panels sowie die dazugehörige
Panel-Software handeln. Ebenso können die Dienstleistungen „Erstellen von
Computerprogrammen“ und „Bereitstellen und Lizenzieren von Computerprogrammen und Datenbanken“ auf spezielle Panel-Software bzw. Datenbanken, die
solche Panel-Software bereithalten, ausgerichtet sein. Ferner ist ein möglicher
Gegenstand der „technischen Hilfeleistungen bei der Gestaltung und der Benutzung von Computerprogrammen, Computern und Computersystemen“ und der
„Dienstleistungen eines Informatikers“ die Programmierung von Panel-Software
sowie die Hilfe bei der Gestaltung und Benutzung von Panels (vgl. hierzu auf der
Internet-Seite www.optimate.com/... die dort im Rahmen des „Customer Support“
gewährte Hilfestellung u. a. bei dem Problem eines Kunden mit einem von seinem
1000 Series OptiMate® panel nicht akzeptierten Download). Auch die angemeldeten Dienstleistungen in der Klasse 41, die Ausbildung und der Unterricht sowie
die zu organisierenden und durchzuführenden Kongresse, Seminare und Lehrgänge, können die Entwicklung, den Einsatz und die Handhabung kundenspezifischer Panels (meines Panels) zum Thema haben.
Dr. Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb