Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 04.10.2007 – 2 Ni 69/05
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am
4. Oktober 2007
…
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das deutsche Patent 43 38 963
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Dipl.-Phys. Lokys, der
Richterin Klante und des Richters Dipl.-Phys. Brandt
für Recht erkannt:
I. Das Streitpatent wird im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten verteidigten Fassung der Patentansprüche 1 bis 5 und 9, soweit dieser auf die Patentansprüche 1
bis 5 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogen ist, für nichtig
erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. November 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 38 963 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Sanitäres
Wasserbecken“. Das Streitpatent umfasst 12 Patentansprüche. Patentanspruch 1
hat folgenden Wortlaut:
„Sanitäres Wasserbecken, insbesondere für Badezwecke, bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper, der eine Außenschale (1) und eine den Innenraum (3) des Wasserbeckens bildende Innenschale (2) aus thermoplastisch verformbarem Material
aufweist, wobei zwischen Außenschale (1) und Innenschale (2)
ein Zwischenraum (7) ausgebildet ist, in dem ein die Außenschale (1) und die Innenschale (2) miteinander verbindendes
Füllmaterial vorgesehen ist, wobei das Füllmaterial zum Ausgleich
der unterschiedlichen Form von Außenschale (1) einerseits und
Innenschale (2) andererseits eine ungleichmäßige Wandstärke
aufweist und die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand
aus einem Material mit dauerelastischen Eigenschaften besteht“.
Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift
DE 43 38 963 B4 verwiesen.
Die Klägerin hat sich zunächst gegen die Patentansprüche 1 bis 8 und 12 gewandt
und geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents sei insofern unzulässig
erweitert, als dessen Merkmal, wonach in dem Zwischenraum zwischen Außenschale (1) und Innenschale (2) ein die Außenschale (1) und die Innenschale (2)
miteinander verbindendes Füllmaterial vorgesehen ist, über den Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und der übrigen ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgehe, wonach besagter Zwischenraum mit einem durch chemische
Reaktion
aushärtbaren Füllmaterial
ausgefüllt
ist
(Offenlegungsschrift
DE 43 38 963 A1). Ferner hat sie die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht
neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:
-
-
-
Streitpatentschrift DE 43 38 963 B4 (Anlage 1)
dazugehörige Offenlegungsschrift DE 43 38 963 A1 (Anlage 2) und
Schutzrechtsauskunft des elektronischen Informationssystems DPINFO
des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage 3),
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Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (Anlage 4),
Auszug aus dem „Taschenbuch der Physik“ , Herausgegeben von
Prof. Dr. Horst Stöcker, 2. Auflage, Verlag Harri Deutsch, Frankfurt am
Main, 1994, Titelseite mit Impressum und Seiten 552 bis 553 (Anlage 5),
US-Patentschrift 4 289 717 (Anlage 6),
DE 26 18 070 A1 (Anlage 7),
Auszug aus dem Buch Leppkes, Reinhard „Polyurethane - Werkstoff mit
vielen Gesichtern“, Verlag Moderne Industrie AG, Landsberg/Lech, 1993,
Titelseite mit Impressum, Inhaltsverzeichnis und Seiten 32 bis 49 und 58
bis 63 (Anlage 8)
sowie
-
Fachartikel F. Orth, G.W. Ehrenstein „Werkstoffauswahl bei dynamischer
Belastung“ in „Kunststoffe“, Bd. 79 (1989), Nr. 8, Seiten 727 bis 731 (Anlage 9).
In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Beklagte ihr Patent, soweit es angegriffen worden ist, mit folgenden Patentansprüchen in beschränkter Fassung:
„1. Sanitäres Wasserbecken,
insbesondere
für Badezwecke,
bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper, der eine
Außenschale (1) aus Metall und eine den Innenraum (3) des Wasserbeckens bildende Innenschale (2) aus thermoplastisch verformbaren Material aufweist und die den Innenraum (3) der
Wanne bildenden Wandungen (4) der Innenschale (2) an vorgesehenen Stellen Aus- und/oder Einbuchtungen (5) aufweisen, wodurch zwischen den sich gegenüberliegenden Wandungen der
Außenschale (1) und der Innenschale (2) ein unregelmäßiger Zwischenraum ausgebildet ist, in dem ein die Außenschale (1) mit der
Innenschale (2) miteinander verbindendes Füllmaterial vorgesehen ist, wobei das Füllmaterial zum Ausgleich der unterschiedlichen Form von Außenschale (1) einerseits und Innenschale (2)
andererseits eine ungleichmäßige Wandstärke aufweist und die
durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand aus einem Material besteht, das durch chemische Reaktion aushärtbar ist und
dauerelastische Eigenschaften aufweist, wobei das Füllmaterial
die Außenschale (1) mit der Innenschale (2) kraftschlüssig, jedoch
dauerelastisch verbindet und
infolge seiner dauerelastischen
Eigenschaften unterschiedliche Materialausdehnungen der Außenschale (1) und der Innenschale (2) aufnimmt.
2. Sanitäres Wasserbecken nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenschale (2) in ihrem oberen Bereich einen
umlaufenden Rand (9) aufweist, der die obere Kante (10) der Außenschale (1) überdeckt.
3. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, dass die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand aus einem Polymerisat besteht.
4. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand aus einem Material mit zellartiger Struktur besteht.
5. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass die Außenschale (1) innen-/oder
außenseitig mit Verstärkungsmitteln (15), vorzugsweise Wülsten,
Rippen, Nuten oder Sicken, versehen ist.
9. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet, dass das Füllmaterial eine sich zwischen
Außenschale (1) und Innenschale (2) sich durchgehend erstreckende Zwischenwand bildet.“
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik, maßgeblich gegenüber den Anlagen 6 und 7, weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das Streitpatent im Umfang der verteidigten Patentansprüche 1
bis 5 und 9, soweit dieser auf die Patentansprüche 1 bis 5 mittelbar oder unmittelbar rückbezogen ist, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
der verteidigten Fassung richtet, und des weiteren Vollstreckungsschutz.
Sie begründet die Änderungen des Patentanspruchs 1 und trägt vor, dass der verteidigte neue Patentanspruch 1 patentfähig sei.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat Erfolg, denn dem Streitpatent steht, soweit es noch verteidigt wird, der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 22
Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG entgegen.
Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung schon insoweit für nichtig zu erklären, als
die angegriffenen erteilten Patentansprüche 1 bis 8 und 12 über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgehen
(vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 81 Rdn. 132 m. w. N.). Die weitergehende
Klage hat Erfolg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand in der von der Beklagten beschränkt verteidigten Fassung nicht patentfähig ist.
I.
Gegen die Zulässigkeit der beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 bis 5 und 9
bestehen - auch seitens der Klägerin - keine Bedenken.
Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende
Stütze in den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 i. V. m. den Abschnitten [0006]),
[0019]), [0027]) und [0028]) der Patentschrift. Mit der Aufnahme der Merkmale
des erteilten Patentanspruchs 4 in den beschränkt verteidigten Patentanspruch 1
ist eine unzulässige Erweiterung des erteilten Patentanspruchs 1 ausgeräumt
worden. Durch die aus der Beschreibung in den beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale wird die weiter gefasste Lehre des erteilten
Patentanspruchs 1 auf eine engere Lehre eingeschränkt, wobei diese Merkmale
an den genannten Stellen der Beschreibung der Patentschrift erkennbar als zu der
beanspruchten Erfindung gehörend offenbart sind
(vgl. hierzu BGH
GRUR 1991, 307, amtlicher Leitsatz - „Bodenwalze“). Zudem sind diese Merkmale
auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als erfindungswesentlich
offenbart (vgl. die ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Zeilen 6 bis 14 und
Seite 3, Zeilen 15 bis 19).
Die beschränkt verteidigten Patentansprüche 2 bis 5 und 9 stimmen inhaltlich - in
dieser Reihenfolge - mit den angegriffenen erteilten Patentansprüchen 2, 5, 6, 8
und 12 überein.
II.
1) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. Abschnitt [0001]) geht die
Erfindung von sanitären Wasserbecken aus, wie sie als einschichtige Stahlblech-,
Metall- oder Kunststoff-Gusswannen oder als mehrschichtige Badewannen aus
tiefgezogenem Acryl mit GFK (Glas-Faser verstärkter Kunststoff) verstärkter Rückwand bekannt sind. Badewannen aus Stahlblech hätten jedoch den Nachteil (vgl.
Streitpatentschrift, Abschnitt [0002]), dass die Verformbarkeit des Ausgangsmaterials bestimmten Grenzen unterliege, die durch die erforderliche Materialstärke,
die Verformbarkeit des Materials und die verfügbaren Herstellungsmaschinen bestimmt seien. Weitere Nachteile dieser Wannen seien in ihrem hohen Gewicht und
darin zu sehen, dass metallene Wannenwände - auch mit Emaileüberzug - stark
wärmeleitend seien, weshalb sie bei Hautkontakt ein starkes Kälteempfinden hervorriefen. Auch sei die Oberfläche aus Emaile stoßempfindlich und nicht nachbesserungsfähig. Zudem müsse bei diesen und anderen bekannten Wannen bei Reparaturen oftmals die gesamte Wanne ausgetauscht werden, wobei an den Wanneneinfassungen Beschädigungen entstünden und beschädigte Wannen nur
durch Ersatzwannen mit kleineren Abmessungen ersetzt werden könnten, die weniger Komfort und Stabilität aufwiesen. Wannen aus gegossenem Metall hätten
ein hohes Gewicht und seien sehr aufwendig in der Herstellung (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0003]). Wannen mit tiefgezogener Acryl-Innenschale mit GFKverstärkter Außenschale, wie sie aus Anlage A7 bekannt seien, hätten den Nachteil, dass GFK-Material nicht recyclebar sei und relativ dickwandige Innenschalen
vorgesehen werden müssten (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0004]). Insbesondere entstünden bei der Verarbeitung der verwendeten Harze Umweltbelastungen
durch schadstoffreiche Gase und Dämpfe. Ein weiterer Nachteil bekannter Wannen bestünde außerdem darin, dass die Wannenkörper keine Wärmeisolierung
aufwiesen, für diese also Zusatzmaßnahmen erforderlich seien.
2) Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die bei bekannten Wasserbecken vorhandenen Nachteile, wozu
nicht zuletzt die geringe Verformbarkeit von metallenen Wannen zählt, zu überwinden und ein neues verbessertes Wasserbecken zu gestalten, d.h. ein an sich
bekanntes formstabiles sanitäres Wasserbecken derart zu gestalten, dass dieses
mit geringen Material- und Herstellungskosten, insbesondere mit geringen
Herstell-Werkzeugkosten produzierbar und die Formgebung individuellen Wünschen leicht anpassbar ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1. Mai 2006,
Seite 5, Abschnitt „Aufgabe des Streitpatents (Problemstellung)“).
3) Zur Lösung dieser Aufgabe ist im beschränkt verteidigten - einteiligen - Patentanspruch 1 des Streitpatents ein sanitäres Wasserbecken mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (Merkmalsanalyse):
1.
1.1
1.1.1
1.1.1.1
1.1.2
1.1.2.1
1.1.2.2
1.1.2.3
Sanitäres Wasserbecken, insbesondere für Badezwecke,
bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper,
der eine Außenschale (1) aufweist,
die aus Metall besteht,
der ferner eine Innenschale (2) aufweist,
die den Innenraum (3) des Wasserbeckens bildet,
die aus
thermoplastisch verformbarem
Material besteht
und deren den Innenraum (3) der Wanne
bildende Wandungen (4) an vorgesehenen Stellen Aus- und/oder Einbuchtungen
(5) aufweisen,
1.1.3
wodurch zwischen den sich gegenüberliegenden
Wandungen der Außenschale (1) und der Innenschale (2) ein unregelmäßiger Zwischenraum
ausgebildet ist,
1.1.3.1
in dem ein die Außenschale (1) und die
1.1.3.1.1
Innenschale (2) miteinander verbindendes
Füllmaterial vorgesehen ist,
wobei das Füllmaterial zum Ausgleich der unterschiedlichen Form
von Außenschale (1) einerseits und
Innenschale (2) andererseits eine
ungleichmäßige Wandstärke aufweist,
1.1.3.1.2
1.1.3.1.2.1
1.1.3.1.2.2
1.1.3.1.3
1.1.3.1.4
wobei die durch das Füllmaterial
gebildete Zwischenwand aus einem
Material besteht,
das durch chemische Reaktion aushärtbar ist
und dauerelastische Eigenschaften aufweist,
und wobei das Füllmaterial die Außenschale (1) mit
der
Innenschale (2) kraftschlüssig,
jedoch
dauerelastisch verbindet
und infolge seiner dauerelastischen
Eigenschaften
unterschiedliche
Materialausdehnungen der Außenschale (1) und der Innenschale (2)
aufnimmt.
Nach den Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 1. Mai 2006, Seiten 2
und 3, Abschnitt III.A.) hat die den Merkmalen 1.1.2.2 und 1.1.2.3 der vorstehenden Merkmalsanalyse entsprechende Anordnung von Aus- und/oder Einbuchtungen an den die Wanneninnenseite bildenden Wandungen der thermoplastisch
leicht verformbaren Innenschale zur Folge, dass die an sich stabile und nur
bedingt verformbare Außenschale (1) nur geringfügigen Verformungen unterzogen
werden muss. Dadurch würden bei einer beispielsweise aus Stahlblech bestehenden Außenschale (1) Material- und Herstellkosten gespart, insbesondere fielen
geringere Herstell-Werkzeugkosten an, und es könne bei der Herstellung der
Stahlblechwannen und beim Zusammenfügen des Verbundes mit größeren Toleranzen produziert werden, ohne dass bei der Innenschale (2) Nachteile im
Aussehen in Kauf genommen werden müssten. Die Form der Aus- und Einbuchtungen sei vielseitig und relativ leicht gestaltbar.
Die Aus- und Einbuchtungen seien zudem für die Haltbarkeit des Wasserbeckens
von Bedeutung. Bei im Wesentlichen glattflächigen Wandungen der Innenschale
führten die - unterschiedlichen - Materialausdehnungen von Innenschale und Außenschale sehr rasch zur Separation der einzelnen Schalen. Durch die Aus- und
Einbuchtungen an der Wandung der Innenschale ergäben sich gegenüber glatten
Wandungen größere Haftflächen für das dauerelastische Material der Zwischenschicht-Füllung. Auch bildeten sich aufgrund der Aus- und Einbuchtungen der Innenschale in der dauerelastischen Zwischenschicht-Füllung elastische Pufferzonen aus, die gegenüber glatten Wandungen weitaus größere elastische Beanspruchungen zuließen und bereits bei Wandstärken der Innenschale von nur wenigen Millimetern wesentlich zur dauerhaften Stabilität des Wannenkörpers beitrügen. Des weiteren hätten die Aus- und Einbuchtungen der Innenschale den
Vorteil, dass die unterschiedlichen Materialausdehnungen von Innenschale und
Außenschale von der Zwischenschicht-Füllung besser aufgenommen werden
könnten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1. Mai 2006, Seite 5, Abschnitt „Lösung und Anweisung zum technischen Handeln“).
III.
1) Der Streitpunkt der Neuheit der Erfindung kann unerörtert bleiben, denn die
Klage hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Stand der Technik nach den Anlagen 6 und 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns beruht (vgl. BGH
GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“), der hier als ein mit
der Entwicklung und Herstellung von Wannen befasster, berufserfahrener Maschinenbau-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist, der auch über die
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunststofftechnik verfügt.
Die Anlage 6 offenbart sanitäre Wasserbecken für Badezwecke, die - in der Terminologie der Streitpatentschrift - folgende Merkmale des beschränkt verteidigten
Patentanspruchs 1 aufweisen:
-
-
Sanitäres Wasserbecken, insbesondere für Badezwecke (bathroom
articles, such as bathtubs, vgl. Spalte 1, Zeile 15),
bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper, der eine
Außenschale (base B) und eine den Innenraum des Wasserbeckens
(center receptacle portion 80) bildende Innenschale (skin S) aufweist
(vgl. die Figuren 7 und 8 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 8,
Absatz 3),
-
wobei eine der Schalen Einbuchtungen (stiffening ribs 32) aufweist
(vgl. Fig. 8 i. V. m. den Figuren 4 und 7 nebst den dazugehörigen
Erläuterungen in Spalte 4, Zeilen 17 bis 19), wodurch zwischen den
sich gegenüberliegenden Wandungen der Außenschale (B) und der
Innenschale (S) ein unregelmäßiger Zwischenraum (cavity 70, vgl.
Fig. 5 i. V. m. Spalte 7, Zeilen 22 bis 26) gebildet ist, in dem ein die
Außenschale (B) und die Innenschale (S) miteinander verbindendes
Füllmaterial (foam F) vorgesehen ist (vgl. Fig. 8 i. V. m. Spalte 8,
Zeilen 15 bis 21),
-
wobei das Füllmaterial (F) zum Ausgleich der unterschiedlichen Form
von Außenschale (B) einerseits und Innenschale (S) andererseits
eine ungleichmäßige Wandstärke aufweist (vgl. Fig. 8 i. V. m. den
Figuren 4 und 7 nebst Spalte 4, Zeilen 17 bis 19) und die durch das
Füllmaterial (F) gebildete Zwischenwand aus einem Material besteht,
das durch chemische Reaktion aushärtbar ist (vgl. Spalte 7, Zeilen 31 bis 46) und dauerelastische Eigenschaften aufweist (vgl. Spalte 6, Zeilen 38 bis 44 bzw. Spalte 7, Zeilen 31 bis 34),
-
wobei das Füllmaterial (F) die Außenschale (B) und die Innenschale (S) kraftschlüssig (vgl. Spalte 7, Zeilen 44 bis 46) jedoch dauerelastisch verbindet und infolge seiner elastischen Eigenschaften unterschiedliche Materialdehnungen der Außenschale (B) und
der Innenschale (S) aufnimmt.
Dazu ist zu bemerken, dass der in Anlage 6 als Haut (skin S) bezeichnete Bestandteil der Wannenkörpers aus einer auf eine Form (40) aufgesprühten Vinylschicht (vinyl layer V) und einer darauf aufgesprühten Polyurethanschicht (polyurethane layer U) besteht (vgl. die Figuren 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung
in Spalte 4, Zeile 31 bis Spalte 6, Zeile 13). Da die die Haut (S) bildenden Schichten (V und U) zusammen eine Dicke zwischen 3,2 und 4,8 mm aufweisen (between 1/8 inch and 3/16 inch, vgl. Spalte 5, Zeilen 48 bis 50, wobei 1 inch = 25,4
mm), handelt es sich bei dieser Haut (S) also um eine Innenschale im Sinne des
Streitpatents (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 1. Mai 2006,
Seite 3, Zeilen 9 bis 12, wonach die Innenschale eine Wandstärke von nur wenigen Millimetern aufweisen kann, bzw. die Anlage 7, Anspruch 1 i. V. m. Seite 6,
letzter Absatz, wo eine Innenschale aus Kunststoff mit einer Stärke von etwa
4 mm offenbart ist). Dass das Füllmaterial (F) dauerelastische Eigenschaften
aufweist und daher Außenschale (B) und Innenschale (S) dauerelastisch verbindet
und infolge seiner elastischen Eigenschaften unterschiedliche Materialdehnungen
von Außenschale (B) und Innenschale (S) aufnimmt, ergibt sich für den Fachmann
daraus, dass als Füllmaterial (F) ein elastischer zelliger Polyurethanschaum
vorgesehen ist (flexible cellular polyurethane foam, vgl. Spalte 6, Zeilen 38 bis 44
und Spalte 7, Zeilen 31 bis 34). Ausweislich Anlage 8 weist zelliger Polyurethanschaum nämlich derart gute dauerelastische Eigenschaften auf, dass aus ihm
sogar Zusatzfedern für die Kraftfahrzeugfederung herstellbar sind (vgl. Abschnitt
„PUR-Gießelastomere“ auf den Seiten 62 und 63). Ersichtlich aus diesem Grund
sieht auch der erteilte Unteranspruch 6 des Streitpatents ein Füllmaterial mit
zellartiger Struktur vor. Des weiteren ist unter einer kraftschlüssigen Verbindung
im Sinne des Streitpatents beispielsweise ein Verkleben zu verstehen (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0023]). Folglich verbindet gemäß Anlage 6 das Füllmaterial (F) die Außenschale (B) mit der Innenschale (S) auch bereits kraftschlüssig
(the foam F bonds to the interior surfaces of the base B and to the interior surface
of the polyurethane skin foam layer U of the skin S; vgl. Anlage 6, Spalte 7, Zeilen 44 bis 46). Andererseits wird die Innenschale (S) jedoch - wie dargelegt -
durch Aufsprühen hergestellt, ersichtlich weil sie nicht aus thermoplastisch verformbarem Material besteht. Zudem ist die Außenschale (base B) aus glasfaserverstärktem Polyester-Kunstharz gebildet (polyester resin and reinforcing fibreglass fabric, vgl. Spalte 3, Zeilen 32 bis 36). Auch ist die Unregelmäßigkeit des
Zwischenraums (cavity 70) zwischen Außenschale (B) und Innenschale (S) im
Wesentlichen auf Einbuchtungen (stiffening ribs 32) der Außenschale (B) zurückzuführen.
Demnach unterscheidet sich der Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents von dem Stand der Technik nach Anlage 6 allenfalls
noch dadurch, dass bei ihm:
-
-
die Außenschale (1) aus Metall besteht,
die Innenschale (2) aus thermoplastisch verformbarem Material gebildet ist
-
und die Aus- und/oder Einbuchtungen (5) an der Innenschale (2)
vorgesehen sind.
Die Anlage 7, von der die Erfindung - wie dargelegt - ausgeht, offenbart indessen
eine Badewanne, deren mehrschichtiger Wannenkörper aus einer Außenschale (2), einer Innenschale (1) und einer Zwischenwand aus einem Füllstoff (4)
aus eingeschäumtem Kunststoffschaum besteht (vgl. die Ansprüche 1 und 4
i. V. m. der Zeichnung nebst zugehöriger Beschreibung auf Seite 6, letzter Absatz), wobei für die Außenschale (2) auch bereits Metall (vgl. Seite 4, letzter Absatz) und für die Innenschale (1) ein hochwertiger Kunststoff vorgesehen ist (vgl.
Anspruch 1 i. V. m. Seite 6, letzter Absatz, Zeile 1), bei dem es sich ersichtlich um
Acrylglas (vgl. Seite 3, Absätze 2 und 3), d. h. ein thermoplastisch verformbares
Material im Sinne des Streitpatents (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0004]),
handelt.
Aufgrund dieses Vorbilds bietet es sich dem Fachmann an, bei dem sanitären
Wasserbecken nach Anlage 6 ebenfalls eine Außenschale aus Metall und eine Innenschale aus thermoplastisch verformbarem Material zu verwenden. Denn gemäß Anlage 6 werden beim Aufsprühen der dortigen Außenschale (B) und der Innenschale (S) organische Dämpfe freigesetzt (vgl. Spalte 3, Zeilen 60 bis 68 bzw.
Spalte 5, Zeilen 1 bis 27), die umweltbelastend sind (vgl. zu Letzterem auch die
Streitpatentschrift, Abschnitt [0004]). Für die Außenschale wird der Fachmann
dabei selbstredend Stahlblech - wegen seiner bekannt guten Formbeständigkeit
und Festigkeit - bevorzugen, das jedoch wegen seiner beschränkten Verformbarkeit (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0002]) nur unter großem Aufwand die
Ausbildungen der Aus- und/oder Einbuchtungen (stiffening ribs 32) in der Außenschale zuließe. Da derartige Aus- und/oder Einbuchtungen der Außenschale ausweislich Anlage 7 aber in Verbindung mit der Innenschale und dem Füllstoff einen
sehr stabilen Verbund nach Art einer Sandwichkonstruktion ergeben (vgl. Seite 4,
letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1), kommt für den Fachmann ein Verzicht auf die
Aus- und/oder Einbuchtungen nicht in Frage, vielmehr wird er sie stattdessen an
der relativ leicht verformbaren Innenschale aus thermoplastisch verformbarem Material vorsehen, zumal die Innenschale (S) des sanitären Wasserbeckens nach
Anlage 6 ohnehin bereits mit einer Ausbuchtung auf einer der Stirnseiten und mit
einer weiteren Ausbuchtung im Bereich der bodenseitigen Ausflussöffnung
(drain 44F) versehen ist (vgl. die Figuren 3, 4 und 7). Damit gelangt der Fachmann
jedoch ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegenstand des beschränkt
verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents ist daher nicht
rechtsbeständig.
2) Die auf den verteidigten Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen
beschränkt verteidigten Patentansprüche 2 bis 5 und 9 sind echte Unteransprüche, für die die Beklagte keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht hat. Diese Unteransprüche fallen deshalb mit dem Hauptanspruch (Benkard, PatG, 10. Aufl. § 22, Rdn. 23; BGH, GRUR 1991, 120 „Elastische Bandage“,
122, li. Sp.), zumal deren Merkmale nichts Patentbegründendes enthalten.
a) So ist das Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 2, wonach die
Innenschale in ihrem oberen Bereich einen umlaufenden Rand aufweist, der die
obere Kante der Außenschale überdeckt, auch bereits aus der nächstkommenden
Anlage 6 bekannt (vgl. die dortige Fig. 8 mit der Fig. 1 der Streitpatentschrift).
Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 2 ist daher in seiner Rückbeziehung auf
den Patentanspruch 1 nicht rechtsbeständig.
b) Da das laut Anlage 6 als Füllstoff verwendete Polyurethan zweifelsohne ein
Polymerisat ist, gehört zum Stand der Technik nach Anlage 6 ferner auch das auf
eine Zwischenwand aus einem Füllstoff aus einem Polymerisat gerichtete Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 3.
Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 3 ist daher in seiner Rückbeziehung auf
die beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 und 2 nicht rechtsbeständig.
c) Aus Anlage 6 ist zudem auch das Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 4 bekannt, wonach die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand
aus einem Material mit zellartiger Struktur besteht (cellular foam, vgl. Spalte 6,
Zeile 43 und Spalte 7, Zeilen 31 und 32).
Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 4 ist daher in seiner Rückbeziehung auf
die beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 bis 3 nicht rechtsbeständig.
d) Dass die Außenschale - insoweit entsprechend dem beschränkt verteidigten
Unteranspruch 5 - innen- oder außenseitig mit Verstärkungsmitteln, vorzugsweise
Rippen, versehen ist, ist auch schon aus Anlage 6 bekannt (stiffening ribs (32),
vgl. Fig. 2 i. V. m. Spalte 4, Zeile 7).
Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 5 ist daher in seiner Rückbeziehung auf
die beschränkt verteidigten Unteransprüche 1 bis 4 nicht rechtsbeständig.
e) Das Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 9, wonach das Füllmaterial eine sich zwischen Außenschale und Innenschale durchgehend erstreckende Zwischenwand bildet, ist schließlich ebenfalls aus Anlage 6 bekannt (vgl.
Spalte 7, vorletzter Absatz i. V. m. Fig. 8).
Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 9 ist daher in seiner Rückbeziehung auf
die beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 bis 5 ebenfalls nicht rechtsbeständig.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Der Beklagten und Kostenschuldnerin war nicht gemäß § 712 ZPO zu gestatten,
die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden, da sie die diesbezüglichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat (§ 714 Abs. 2 ZPO). Ein
allgemeiner Hinweis auf eventuelle finanzielle Engpässe reicht hierfür nicht aus.
Sredl
Dr. Gottschalk
Lokys
Klante
Brandt
Pr