Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Urteil vom 04.10.2007 – 2 Ni 69/05

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am

4. Oktober 2007

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 43 38 963

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Dipl.-Phys. Lokys, der

Richterin Klante und des Richters Dipl.-Phys. Brandt

für Recht erkannt:

I. Das Streitpatent wird im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten verteidigten Fassung der Patentansprüche 1 bis 5 und 9, soweit dieser auf die Patentansprüche 1

bis 5 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogen ist, für nichtig

erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. November 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 38 963 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Sanitäres

Wasserbecken“. Das Streitpatent umfasst 12 Patentansprüche. Patentanspruch 1

hat folgenden Wortlaut:

„Sanitäres Wasserbecken, insbesondere für Badezwecke, bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper, der eine Außenschale (1) und eine den Innenraum (3) des Wasserbeckens bildende Innenschale (2) aus thermoplastisch verformbarem Material

aufweist, wobei zwischen Außenschale (1) und Innenschale (2)

ein Zwischenraum (7) ausgebildet ist, in dem ein die Außenschale (1) und die Innenschale (2) miteinander verbindendes

Füllmaterial vorgesehen ist, wobei das Füllmaterial zum Ausgleich

der unterschiedlichen Form von Außenschale (1) einerseits und

Innenschale (2) andererseits eine ungleichmäßige Wandstärke

aufweist und die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand

aus einem Material mit dauerelastischen Eigenschaften besteht“.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift

DE 43 38 963 B4 verwiesen.

Die Klägerin hat sich zunächst gegen die Patentansprüche 1 bis 8 und 12 gewandt

und geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents sei insofern unzulässig

erweitert, als dessen Merkmal, wonach in dem Zwischenraum zwischen Außenschale (1) und Innenschale (2) ein die Außenschale (1) und die Innenschale (2)

miteinander verbindendes Füllmaterial vorgesehen ist, über den Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und der übrigen ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgehe, wonach besagter Zwischenraum mit einem durch chemische

Reaktion

aushärtbaren Füllmaterial

ausgefüllt

ist

(Offenlegungsschrift

DE 43 38 963 A1). Ferner hat sie die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht

neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:

-

-

-

Streitpatentschrift DE 43 38 963 B4 (Anlage 1)

dazugehörige Offenlegungsschrift DE 43 38 963 A1 (Anlage 2) und

Schutzrechtsauskunft des elektronischen Informationssystems DPINFO

des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage 3),

-

-

-

-

-

Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (Anlage 4),

Auszug aus dem „Taschenbuch der Physik“ , Herausgegeben von

Prof. Dr. Horst Stöcker, 2. Auflage, Verlag Harri Deutsch, Frankfurt am

Main, 1994, Titelseite mit Impressum und Seiten 552 bis 553 (Anlage 5),

US-Patentschrift 4 289 717 (Anlage 6),

DE 26 18 070 A1 (Anlage 7),

Auszug aus dem Buch Leppkes, Reinhard „Polyurethane - Werkstoff mit

vielen Gesichtern“, Verlag Moderne Industrie AG, Landsberg/Lech, 1993,

Titelseite mit Impressum, Inhaltsverzeichnis und Seiten 32 bis 49 und 58

bis 63 (Anlage 8)

sowie

-

Fachartikel F. Orth, G.W. Ehrenstein „Werkstoffauswahl bei dynamischer

Belastung“ in „Kunststoffe“, Bd. 79 (1989), Nr. 8, Seiten 727 bis 731 (Anlage 9).

In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Beklagte ihr Patent, soweit es angegriffen worden ist, mit folgenden Patentansprüchen in beschränkter Fassung:

„1. Sanitäres Wasserbecken,

insbesondere

für Badezwecke,

bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper, der eine

Außenschale (1) aus Metall und eine den Innenraum (3) des Wasserbeckens bildende Innenschale (2) aus thermoplastisch verformbaren Material aufweist und die den Innenraum (3) der

Wanne bildenden Wandungen (4) der Innenschale (2) an vorgesehenen Stellen Aus- und/oder Einbuchtungen (5) aufweisen, wodurch zwischen den sich gegenüberliegenden Wandungen der

Außenschale (1) und der Innenschale (2) ein unregelmäßiger Zwischenraum ausgebildet ist, in dem ein die Außenschale (1) mit der

Innenschale (2) miteinander verbindendes Füllmaterial vorgesehen ist, wobei das Füllmaterial zum Ausgleich der unterschiedlichen Form von Außenschale (1) einerseits und Innenschale (2)

andererseits eine ungleichmäßige Wandstärke aufweist und die

durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand aus einem Material besteht, das durch chemische Reaktion aushärtbar ist und

dauerelastische Eigenschaften aufweist, wobei das Füllmaterial

die Außenschale (1) mit der Innenschale (2) kraftschlüssig, jedoch

dauerelastisch verbindet und

infolge seiner dauerelastischen

Eigenschaften unterschiedliche Materialausdehnungen der Außenschale (1) und der Innenschale (2) aufnimmt.

2. Sanitäres Wasserbecken nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenschale (2) in ihrem oberen Bereich einen

umlaufenden Rand (9) aufweist, der die obere Kante (10) der Außenschale (1) überdeckt.

3. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet, dass die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand aus einem Polymerisat besteht.

4. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand aus einem Material mit zellartiger Struktur besteht.

5. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, dass die Außenschale (1) innen-/oder

außenseitig mit Verstärkungsmitteln (15), vorzugsweise Wülsten,

Rippen, Nuten oder Sicken, versehen ist.

9. Sanitäres Wasserbecken nach einem der Ansprüche 1 bis 8,

dadurch gekennzeichnet, dass das Füllmaterial eine sich zwischen

Außenschale (1) und Innenschale (2) sich durchgehend erstreckende Zwischenwand bildet.“

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik, maßgeblich gegenüber den Anlagen 6 und 7, weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Sie beantragt,

das Streitpatent im Umfang der verteidigten Patentansprüche 1

bis 5 und 9, soweit dieser auf die Patentansprüche 1 bis 5 mittelbar oder unmittelbar rückbezogen ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

der verteidigten Fassung richtet, und des weiteren Vollstreckungsschutz.

Sie begründet die Änderungen des Patentanspruchs 1 und trägt vor, dass der verteidigte neue Patentanspruch 1 patentfähig sei.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat Erfolg, denn dem Streitpatent steht, soweit es noch verteidigt wird, der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 22

Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG entgegen.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung schon insoweit für nichtig zu erklären, als

die angegriffenen erteilten Patentansprüche 1 bis 8 und 12 über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgehen

(vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 81 Rdn. 132 m. w. N.). Die weitergehende

Klage hat Erfolg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand in der von der Beklagten beschränkt verteidigten Fassung nicht patentfähig ist.

I.

Gegen die Zulässigkeit der beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 bis 5 und 9

bestehen - auch seitens der Klägerin - keine Bedenken.

Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende

Stütze in den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 i. V. m. den Abschnitten [0006]),

[0019]), [0027]) und [0028]) der Patentschrift. Mit der Aufnahme der Merkmale

des erteilten Patentanspruchs 4 in den beschränkt verteidigten Patentanspruch 1

ist eine unzulässige Erweiterung des erteilten Patentanspruchs 1 ausgeräumt

worden. Durch die aus der Beschreibung in den beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale wird die weiter gefasste Lehre des erteilten

Patentanspruchs 1 auf eine engere Lehre eingeschränkt, wobei diese Merkmale

an den genannten Stellen der Beschreibung der Patentschrift erkennbar als zu der

beanspruchten Erfindung gehörend offenbart sind

(vgl. hierzu BGH

GRUR 1991, 307, amtlicher Leitsatz - „Bodenwalze“). Zudem sind diese Merkmale

auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als erfindungswesentlich

offenbart (vgl. die ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Zeilen 6 bis 14 und

Seite 3, Zeilen 15 bis 19).

Die beschränkt verteidigten Patentansprüche 2 bis 5 und 9 stimmen inhaltlich - in

dieser Reihenfolge - mit den angegriffenen erteilten Patentansprüchen 2, 5, 6, 8

und 12 überein.

II.

1) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. Abschnitt [0001]) geht die

Erfindung von sanitären Wasserbecken aus, wie sie als einschichtige Stahlblech-,

Metall- oder Kunststoff-Gusswannen oder als mehrschichtige Badewannen aus

tiefgezogenem Acryl mit GFK (Glas-Faser verstärkter Kunststoff) verstärkter Rückwand bekannt sind. Badewannen aus Stahlblech hätten jedoch den Nachteil (vgl.

Streitpatentschrift, Abschnitt [0002]), dass die Verformbarkeit des Ausgangsmaterials bestimmten Grenzen unterliege, die durch die erforderliche Materialstärke,

die Verformbarkeit des Materials und die verfügbaren Herstellungsmaschinen bestimmt seien. Weitere Nachteile dieser Wannen seien in ihrem hohen Gewicht und

darin zu sehen, dass metallene Wannenwände - auch mit Emaileüberzug - stark

wärmeleitend seien, weshalb sie bei Hautkontakt ein starkes Kälteempfinden hervorriefen. Auch sei die Oberfläche aus Emaile stoßempfindlich und nicht nachbesserungsfähig. Zudem müsse bei diesen und anderen bekannten Wannen bei Reparaturen oftmals die gesamte Wanne ausgetauscht werden, wobei an den Wanneneinfassungen Beschädigungen entstünden und beschädigte Wannen nur

durch Ersatzwannen mit kleineren Abmessungen ersetzt werden könnten, die weniger Komfort und Stabilität aufwiesen. Wannen aus gegossenem Metall hätten

ein hohes Gewicht und seien sehr aufwendig in der Herstellung (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0003]). Wannen mit tiefgezogener Acryl-Innenschale mit GFKverstärkter Außenschale, wie sie aus Anlage A7 bekannt seien, hätten den Nachteil, dass GFK-Material nicht recyclebar sei und relativ dickwandige Innenschalen

vorgesehen werden müssten (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0004]). Insbesondere entstünden bei der Verarbeitung der verwendeten Harze Umweltbelastungen

durch schadstoffreiche Gase und Dämpfe. Ein weiterer Nachteil bekannter Wannen bestünde außerdem darin, dass die Wannenkörper keine Wärmeisolierung

aufwiesen, für diese also Zusatzmaßnahmen erforderlich seien.

2) Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die bei bekannten Wasserbecken vorhandenen Nachteile, wozu

nicht zuletzt die geringe Verformbarkeit von metallenen Wannen zählt, zu überwinden und ein neues verbessertes Wasserbecken zu gestalten, d.h. ein an sich

bekanntes formstabiles sanitäres Wasserbecken derart zu gestalten, dass dieses

mit geringen Material- und Herstellungskosten, insbesondere mit geringen

Herstell-Werkzeugkosten produzierbar und die Formgebung individuellen Wünschen leicht anpassbar ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1. Mai 2006,

Seite 5, Abschnitt „Aufgabe des Streitpatents (Problemstellung)“).

3) Zur Lösung dieser Aufgabe ist im beschränkt verteidigten - einteiligen - Patentanspruch 1 des Streitpatents ein sanitäres Wasserbecken mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (Merkmalsanalyse):

1.

1.1

1.1.1

1.1.1.1

1.1.2

1.1.2.1

1.1.2.2

1.1.2.3

Sanitäres Wasserbecken, insbesondere für Badezwecke,

bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper,

der eine Außenschale (1) aufweist,

die aus Metall besteht,

der ferner eine Innenschale (2) aufweist,

die den Innenraum (3) des Wasserbeckens bildet,

die aus

thermoplastisch verformbarem

Material besteht

und deren den Innenraum (3) der Wanne

bildende Wandungen (4) an vorgesehenen Stellen Aus- und/oder Einbuchtungen

(5) aufweisen,

1.1.3

wodurch zwischen den sich gegenüberliegenden

Wandungen der Außenschale (1) und der Innenschale (2) ein unregelmäßiger Zwischenraum

ausgebildet ist,

1.1.3.1

in dem ein die Außenschale (1) und die

1.1.3.1.1

Innenschale (2) miteinander verbindendes

Füllmaterial vorgesehen ist,

wobei das Füllmaterial zum Ausgleich der unterschiedlichen Form

von Außenschale (1) einerseits und

Innenschale (2) andererseits eine

ungleichmäßige Wandstärke aufweist,

1.1.3.1.2

1.1.3.1.2.1

1.1.3.1.2.2

1.1.3.1.3

1.1.3.1.4

wobei die durch das Füllmaterial

gebildete Zwischenwand aus einem

Material besteht,

das durch chemische Reaktion aushärtbar ist

und dauerelastische Eigenschaften aufweist,

und wobei das Füllmaterial die Außenschale (1) mit

der

Innenschale (2) kraftschlüssig,

jedoch

dauerelastisch verbindet

und infolge seiner dauerelastischen

Eigenschaften

unterschiedliche

Materialausdehnungen der Außenschale (1) und der Innenschale (2)

aufnimmt.

Nach den Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 1. Mai 2006, Seiten 2

und 3, Abschnitt III.A.) hat die den Merkmalen 1.1.2.2 und 1.1.2.3 der vorstehenden Merkmalsanalyse entsprechende Anordnung von Aus- und/oder Einbuchtungen an den die Wanneninnenseite bildenden Wandungen der thermoplastisch

leicht verformbaren Innenschale zur Folge, dass die an sich stabile und nur

bedingt verformbare Außenschale (1) nur geringfügigen Verformungen unterzogen

werden muss. Dadurch würden bei einer beispielsweise aus Stahlblech bestehenden Außenschale (1) Material- und Herstellkosten gespart, insbesondere fielen

geringere Herstell-Werkzeugkosten an, und es könne bei der Herstellung der

Stahlblechwannen und beim Zusammenfügen des Verbundes mit größeren Toleranzen produziert werden, ohne dass bei der Innenschale (2) Nachteile im

Aussehen in Kauf genommen werden müssten. Die Form der Aus- und Einbuchtungen sei vielseitig und relativ leicht gestaltbar.

Die Aus- und Einbuchtungen seien zudem für die Haltbarkeit des Wasserbeckens

von Bedeutung. Bei im Wesentlichen glattflächigen Wandungen der Innenschale

führten die - unterschiedlichen - Materialausdehnungen von Innenschale und Außenschale sehr rasch zur Separation der einzelnen Schalen. Durch die Aus- und

Einbuchtungen an der Wandung der Innenschale ergäben sich gegenüber glatten

Wandungen größere Haftflächen für das dauerelastische Material der Zwischenschicht-Füllung. Auch bildeten sich aufgrund der Aus- und Einbuchtungen der Innenschale in der dauerelastischen Zwischenschicht-Füllung elastische Pufferzonen aus, die gegenüber glatten Wandungen weitaus größere elastische Beanspruchungen zuließen und bereits bei Wandstärken der Innenschale von nur wenigen Millimetern wesentlich zur dauerhaften Stabilität des Wannenkörpers beitrügen. Des weiteren hätten die Aus- und Einbuchtungen der Innenschale den

Vorteil, dass die unterschiedlichen Materialausdehnungen von Innenschale und

Außenschale von der Zwischenschicht-Füllung besser aufgenommen werden

könnten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1. Mai 2006, Seite 5, Abschnitt „Lösung und Anweisung zum technischen Handeln“).

III.

1) Der Streitpunkt der Neuheit der Erfindung kann unerörtert bleiben, denn die

Klage hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Stand der Technik nach den Anlagen 6 und 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns beruht (vgl. BGH

GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“), der hier als ein mit

der Entwicklung und Herstellung von Wannen befasster, berufserfahrener Maschinenbau-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist, der auch über die

erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunststofftechnik verfügt.

Die Anlage 6 offenbart sanitäre Wasserbecken für Badezwecke, die - in der Terminologie der Streitpatentschrift - folgende Merkmale des beschränkt verteidigten

Patentanspruchs 1 aufweisen:

-

-

Sanitäres Wasserbecken, insbesondere für Badezwecke (bathroom

articles, such as bathtubs, vgl. Spalte 1, Zeile 15),

bestehend aus einem mehrschichtigen Wannenkörper, der eine

Außenschale (base B) und eine den Innenraum des Wasserbeckens

(center receptacle portion 80) bildende Innenschale (skin S) aufweist

(vgl. die Figuren 7 und 8 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 8,

Absatz 3),

-

wobei eine der Schalen Einbuchtungen (stiffening ribs 32) aufweist

(vgl. Fig. 8 i. V. m. den Figuren 4 und 7 nebst den dazugehörigen

Erläuterungen in Spalte 4, Zeilen 17 bis 19), wodurch zwischen den

sich gegenüberliegenden Wandungen der Außenschale (B) und der

Innenschale (S) ein unregelmäßiger Zwischenraum (cavity 70, vgl.

Fig. 5 i. V. m. Spalte 7, Zeilen 22 bis 26) gebildet ist, in dem ein die

Außenschale (B) und die Innenschale (S) miteinander verbindendes

Füllmaterial (foam F) vorgesehen ist (vgl. Fig. 8 i. V. m. Spalte 8,

Zeilen 15 bis 21),

-

wobei das Füllmaterial (F) zum Ausgleich der unterschiedlichen Form

von Außenschale (B) einerseits und Innenschale (S) andererseits

eine ungleichmäßige Wandstärke aufweist (vgl. Fig. 8 i. V. m. den

Figuren 4 und 7 nebst Spalte 4, Zeilen 17 bis 19) und die durch das

Füllmaterial (F) gebildete Zwischenwand aus einem Material besteht,

das durch chemische Reaktion aushärtbar ist (vgl. Spalte 7, Zeilen 31 bis 46) und dauerelastische Eigenschaften aufweist (vgl. Spalte 6, Zeilen 38 bis 44 bzw. Spalte 7, Zeilen 31 bis 34),

-

wobei das Füllmaterial (F) die Außenschale (B) und die Innenschale (S) kraftschlüssig (vgl. Spalte 7, Zeilen 44 bis 46) jedoch dauerelastisch verbindet und infolge seiner elastischen Eigenschaften unterschiedliche Materialdehnungen der Außenschale (B) und

der Innenschale (S) aufnimmt.

Dazu ist zu bemerken, dass der in Anlage 6 als Haut (skin S) bezeichnete Bestandteil der Wannenkörpers aus einer auf eine Form (40) aufgesprühten Vinylschicht (vinyl layer V) und einer darauf aufgesprühten Polyurethanschicht (polyurethane layer U) besteht (vgl. die Figuren 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung

in Spalte 4, Zeile 31 bis Spalte 6, Zeile 13). Da die die Haut (S) bildenden Schichten (V und U) zusammen eine Dicke zwischen 3,2 und 4,8 mm aufweisen (between 1/8 inch and 3/16 inch, vgl. Spalte 5, Zeilen 48 bis 50, wobei 1 inch = 25,4

mm), handelt es sich bei dieser Haut (S) also um eine Innenschale im Sinne des

Streitpatents (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 1. Mai 2006,

Seite 3, Zeilen 9 bis 12, wonach die Innenschale eine Wandstärke von nur wenigen Millimetern aufweisen kann, bzw. die Anlage 7, Anspruch 1 i. V. m. Seite 6,

letzter Absatz, wo eine Innenschale aus Kunststoff mit einer Stärke von etwa

4 mm offenbart ist). Dass das Füllmaterial (F) dauerelastische Eigenschaften

aufweist und daher Außenschale (B) und Innenschale (S) dauerelastisch verbindet

und infolge seiner elastischen Eigenschaften unterschiedliche Materialdehnungen

von Außenschale (B) und Innenschale (S) aufnimmt, ergibt sich für den Fachmann

daraus, dass als Füllmaterial (F) ein elastischer zelliger Polyurethanschaum

vorgesehen ist (flexible cellular polyurethane foam, vgl. Spalte 6, Zeilen 38 bis 44

und Spalte 7, Zeilen 31 bis 34). Ausweislich Anlage 8 weist zelliger Polyurethanschaum nämlich derart gute dauerelastische Eigenschaften auf, dass aus ihm

sogar Zusatzfedern für die Kraftfahrzeugfederung herstellbar sind (vgl. Abschnitt

„PUR-Gießelastomere“ auf den Seiten 62 und 63). Ersichtlich aus diesem Grund

sieht auch der erteilte Unteranspruch 6 des Streitpatents ein Füllmaterial mit

zellartiger Struktur vor. Des weiteren ist unter einer kraftschlüssigen Verbindung

im Sinne des Streitpatents beispielsweise ein Verkleben zu verstehen (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0023]). Folglich verbindet gemäß Anlage 6 das Füllmaterial (F) die Außenschale (B) mit der Innenschale (S) auch bereits kraftschlüssig

(the foam F bonds to the interior surfaces of the base B and to the interior surface

of the polyurethane skin foam layer U of the skin S; vgl. Anlage 6, Spalte 7, Zeilen 44 bis 46). Andererseits wird die Innenschale (S) jedoch - wie dargelegt -

durch Aufsprühen hergestellt, ersichtlich weil sie nicht aus thermoplastisch verformbarem Material besteht. Zudem ist die Außenschale (base B) aus glasfaserverstärktem Polyester-Kunstharz gebildet (polyester resin and reinforcing fibreglass fabric, vgl. Spalte 3, Zeilen 32 bis 36). Auch ist die Unregelmäßigkeit des

Zwischenraums (cavity 70) zwischen Außenschale (B) und Innenschale (S) im

Wesentlichen auf Einbuchtungen (stiffening ribs 32) der Außenschale (B) zurückzuführen.

Demnach unterscheidet sich der Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents von dem Stand der Technik nach Anlage 6 allenfalls

noch dadurch, dass bei ihm:

-

-

die Außenschale (1) aus Metall besteht,

die Innenschale (2) aus thermoplastisch verformbarem Material gebildet ist

-

und die Aus- und/oder Einbuchtungen (5) an der Innenschale (2)

vorgesehen sind.

Die Anlage 7, von der die Erfindung - wie dargelegt - ausgeht, offenbart indessen

eine Badewanne, deren mehrschichtiger Wannenkörper aus einer Außenschale (2), einer Innenschale (1) und einer Zwischenwand aus einem Füllstoff (4)

aus eingeschäumtem Kunststoffschaum besteht (vgl. die Ansprüche 1 und 4

i. V. m. der Zeichnung nebst zugehöriger Beschreibung auf Seite 6, letzter Absatz), wobei für die Außenschale (2) auch bereits Metall (vgl. Seite 4, letzter Absatz) und für die Innenschale (1) ein hochwertiger Kunststoff vorgesehen ist (vgl.

Anspruch 1 i. V. m. Seite 6, letzter Absatz, Zeile 1), bei dem es sich ersichtlich um

Acrylglas (vgl. Seite 3, Absätze 2 und 3), d. h. ein thermoplastisch verformbares

Material im Sinne des Streitpatents (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0004]),

handelt.

Aufgrund dieses Vorbilds bietet es sich dem Fachmann an, bei dem sanitären

Wasserbecken nach Anlage 6 ebenfalls eine Außenschale aus Metall und eine Innenschale aus thermoplastisch verformbarem Material zu verwenden. Denn gemäß Anlage 6 werden beim Aufsprühen der dortigen Außenschale (B) und der Innenschale (S) organische Dämpfe freigesetzt (vgl. Spalte 3, Zeilen 60 bis 68 bzw.

Spalte 5, Zeilen 1 bis 27), die umweltbelastend sind (vgl. zu Letzterem auch die

Streitpatentschrift, Abschnitt [0004]). Für die Außenschale wird der Fachmann

dabei selbstredend Stahlblech - wegen seiner bekannt guten Formbeständigkeit

und Festigkeit - bevorzugen, das jedoch wegen seiner beschränkten Verformbarkeit (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0002]) nur unter großem Aufwand die

Ausbildungen der Aus- und/oder Einbuchtungen (stiffening ribs 32) in der Außenschale zuließe. Da derartige Aus- und/oder Einbuchtungen der Außenschale ausweislich Anlage 7 aber in Verbindung mit der Innenschale und dem Füllstoff einen

sehr stabilen Verbund nach Art einer Sandwichkonstruktion ergeben (vgl. Seite 4,

letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1), kommt für den Fachmann ein Verzicht auf die

Aus- und/oder Einbuchtungen nicht in Frage, vielmehr wird er sie stattdessen an

der relativ leicht verformbaren Innenschale aus thermoplastisch verformbarem Material vorsehen, zumal die Innenschale (S) des sanitären Wasserbeckens nach

Anlage 6 ohnehin bereits mit einer Ausbuchtung auf einer der Stirnseiten und mit

einer weiteren Ausbuchtung im Bereich der bodenseitigen Ausflussöffnung

(drain 44F) versehen ist (vgl. die Figuren 3, 4 und 7). Damit gelangt der Fachmann

jedoch ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegenstand des beschränkt

verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents ist daher nicht

rechtsbeständig.

2) Die auf den verteidigten Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen

beschränkt verteidigten Patentansprüche 2 bis 5 und 9 sind echte Unteransprüche, für die die Beklagte keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht hat. Diese Unteransprüche fallen deshalb mit dem Hauptanspruch (Benkard, PatG, 10. Aufl. § 22, Rdn. 23; BGH, GRUR 1991, 120 „Elastische Bandage“,

122, li. Sp.), zumal deren Merkmale nichts Patentbegründendes enthalten.

a) So ist das Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 2, wonach die

Innenschale in ihrem oberen Bereich einen umlaufenden Rand aufweist, der die

obere Kante der Außenschale überdeckt, auch bereits aus der nächstkommenden

Anlage 6 bekannt (vgl. die dortige Fig. 8 mit der Fig. 1 der Streitpatentschrift).

Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 2 ist daher in seiner Rückbeziehung auf

den Patentanspruch 1 nicht rechtsbeständig.

b) Da das laut Anlage 6 als Füllstoff verwendete Polyurethan zweifelsohne ein

Polymerisat ist, gehört zum Stand der Technik nach Anlage 6 ferner auch das auf

eine Zwischenwand aus einem Füllstoff aus einem Polymerisat gerichtete Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 3.

Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 3 ist daher in seiner Rückbeziehung auf

die beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 und 2 nicht rechtsbeständig.

c) Aus Anlage 6 ist zudem auch das Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 4 bekannt, wonach die durch das Füllmaterial gebildete Zwischenwand

aus einem Material mit zellartiger Struktur besteht (cellular foam, vgl. Spalte 6,

Zeile 43 und Spalte 7, Zeilen 31 und 32).

Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 4 ist daher in seiner Rückbeziehung auf

die beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 bis 3 nicht rechtsbeständig.

d) Dass die Außenschale - insoweit entsprechend dem beschränkt verteidigten

Unteranspruch 5 - innen- oder außenseitig mit Verstärkungsmitteln, vorzugsweise

Rippen, versehen ist, ist auch schon aus Anlage 6 bekannt (stiffening ribs (32),

vgl. Fig. 2 i. V. m. Spalte 4, Zeile 7).

Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 5 ist daher in seiner Rückbeziehung auf

die beschränkt verteidigten Unteransprüche 1 bis 4 nicht rechtsbeständig.

e) Das Merkmal des beschränkt verteidigten Unteranspruchs 9, wonach das Füllmaterial eine sich zwischen Außenschale und Innenschale durchgehend erstreckende Zwischenwand bildet, ist schließlich ebenfalls aus Anlage 6 bekannt (vgl.

Spalte 7, vorletzter Absatz i. V. m. Fig. 8).

Der beschränkt verteidigte Unteranspruch 9 ist daher in seiner Rückbeziehung auf

die beschränkt verteidigten Patentansprüche 1 bis 5 ebenfalls nicht rechtsbeständig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Der Beklagten und Kostenschuldnerin war nicht gemäß § 712 ZPO zu gestatten,

die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden, da sie die diesbezüglichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat (§ 714 Abs. 2 ZPO). Ein

allgemeiner Hinweis auf eventuelle finanzielle Engpässe reicht hierfür nicht aus.

Sredl

Dr. Gottschalk

Lokys

Klante

Brandt

Pr