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BPatG Beschluss vom 09.10.2007 – 24 W (pat) 45/06
24. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 61 492.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist in schwarz/weiß für die Waren
“Klasse 3
Seifen; Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Zahnputzmittel; Drogeriewaren und Kosmetikartikel, soweit in
Klasse 3 enthalten;
Klasse 16
Waren aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln;
Klasse 25
Windeln aus textilem Material, Windelhosen, Höschenwindeln“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 15. März 2006 hat die mit einem Markenprüfer im höheren
Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) die Anmeldung teilweise, nämlich unter Ausnahme der Ware „Parfümerien“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen
ausgeführt, dem als Marke angemeldeten Wort-/Bildzeichen „Sauber-Zauber für
Kids“ stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden in der als Marke angemeldeten Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Der sachhinweisende Charakter der Unterkombination „Sauber-Zauber“ ergebe sich unmittelbar
aus dem originären Wortverständnis. Die Wörter „Zauber“ und „Kids“ gehörten im
Übrigen zu den typischen Begriffen der Werbesprache, wobei sie zur Herausstellung von zauberhaften, wunderbaren Eigenschaften bzw. zur trendgemäßen Benennung einer Zielgruppe dienten. Damit erschöpfe sich die Wortfolge
„Sauber-Zauber für Kids“ im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren in
der Aussage, dass entsprechende Produkte auf magische Art und Weise einen
reinlichen Zustand hervorriefen und für die Zielgruppe der Kinder bestimmt seien.
Auch die grafische Ausgestaltung der Wortkombination „Sauber-Zauber für Kids“
führe nicht zu deren Schutzfähigkeit, da der Schriftzug lediglich werbeübliche
Gestaltungsmerkmale aufweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die
Markenstelle habe bei der angemeldeten Bezeichnung zu hohe Anforderungen an
das Vorliegen hinreichender Unterscheidungskraft gestellt. Jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Von mangelnder Unterscheidungskraft sei bei
Werbeslogans lediglich dann auszugehen, wenn diese beschreibende Angaben
oder Anpreisungen allgemeiner Art aufwiesen. Dagegen könnten Indizien für die
Eignung eines Zeichens, Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters
von denen anderer zu unterscheiden, eine gewisse Kürze, Originalität und
Prägnanz der Wortfolge sein. Dies treffe auf das Zeichen „Sauber-Zauber für Kids“
zu, das kurz sowie prägnant sei und sich daher deutlich von einer längeren Wortfolge abhebe. Bezogen auf die zurückgewiesenen Waren könne der angemeldeten Marke auch kein produktbeschreibender Inhalt zugeordnet werden. Eine Aussage dahingehend, dass die zurückgewiesenen Waren einen optimalen Zustand
an Sauberkeit wie durch magische Wirkung erreichten, dürfe der Wortfolge „Sauber-Zauber für Kids“ nicht unterlegt werden. Der Sinngehalt der Wortfolge sei
mehrdeutig und den maßgeblichen Verkehrskreisen - Erwachsenen, die die Waren auswählten - völlig klar, dass Sauberkeit keinesfalls durch Zauberei, sondern
nur mit entsprechendem Reinigungsaufwand zu erreichen sei. Mit den von der
Markenanmeldung umfassten Waren der Klassen 16 und 25 werde zudem kein
Zustand der „Sauberkeit“ erreicht, wie ihn die Verkehrkreise verstünden. Von den
Waren der Klasse 3 könne nur die Ware „Seifen“ unmittelbar mit „sauber“ oder
„Sauberkeit“ in Verbindung gebracht werden. Ferner werde auf die voreingetragene Wort-/Bildmarke Nr. 303 10 261.6 „Sauber-Zauber“ hingewiesen, die vom
DPMA mit Billigung des erkennenden Senats für Waren der Klassen 3, 16 und 21
eingetragen worden sei. Jedenfalls der Gesichtspunkt einer einheitlichen Eintragungspraxis gebiete es daher, auch dem vorliegenden Wort-/Bildzeichen
„Sauber-Zauber für Kids“ in vollem Umfang Schutz zu gewähren.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle vom 15. März 2006 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Überzeugung des Senats hat die Markenstelle die vorliegende Anmeldung zu
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48)
„Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matratzen Concord“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu
berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
431 (Nr. 53) „Henkel“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend
hiervon fehlt Zeichen insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH
GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur eine Anpreisung allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735,
736 „Test it.“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2002, 1070, 1071
„Bar jeder Vernunft“; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Bei
der angemeldeten Marke „Sauber-Zauber für Kids“ sind in beiderlei Hinsicht die
Voraussetzungen, unter denen von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ausgegangen werden muss, zu bejahen.
Sowohl die innerhalb der angemeldeten Marke vorhandenen Wortbestandteile
„Sauber“ und „Zauber“ als auch der Zusatz „für Kids“ werden vom Verkehr isoliert
betrachtet nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten
Unternehmen verstanden. Dem Wort „Zauber“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft,
weil es, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in Alleinstellung und nicht
selten auch in Kombination mit weiteren Sachangaben als werbemäßig anpreisender Ausdruck benutzt wird (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Kliems, Beschlüsse des
32. Senats des BPatG vom 8. Dezember 1995 - 32 W (pat) 389/95 - „Früchtezauber“ und vom 2. Februar 2005 - 32 W (pat) 154/03 - „RubbelZauber“; vgl. ferner
auch die Senatsentscheidungen vom 5. Dezember 2006 - 24 W (pat) 250/04 -
„Sauber-Zauber“ und vom 12. Dezember 2006 - 24 W (pat) 140/05 - „Zitrus-Zauber“). Der Zusatz „für Kids“ vermag zur Unterscheidungskraft der angemeldeten
Marke ebenfalls nichts beizutragen, da er eine reine Zweckbestimmungsangabe
darstellt.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann bezogen auf die im Streit stehenden Waren auch dem Wort „Sauber“ keine kennzeichnende Funktion entnommen
werden. Das Wort „Sauber“ bezeichnet den Zustand von Sachen, aber auch von
Bereichen des menschlichen Körpers, wenn sie frei von Schmutz und sonstigen
Verunreinigungen sind (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.,
CD-ROM, Mannheim 2006). Der Aussagegehalt des Wortes „Sauber“ erschöpft
sich letztlich in einem unmittelbar beschreibenden Hinweis auf das Ergebnis, das
bei bestimmungsgemäßer Anwendung der vorliegend in Rede stehenden Waren
erzielt wird. Entgegen der Auffassung der Anmelderin trifft dies nicht nur auf die
Ware „Seifen“, sondern auf sämtliche im Streit stehenden Waren zu, die zwar bestimmungsgemäß nicht alle bei einem aktiven Reinigungsvorgang zum Einsatz
kommen, jedoch zumindest einem passiven „Sauberhalten“ dienen können. Beispielsweise haben auch die Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ einen engen Bezug zur „Sauberkeit“, da diese Warengruppe z. B. auch reinigendes
Gesichtswasser umfasst. Dass diese Ware im Warenverzeichnis der vorliegenden
Markenanmeldung nicht ausdrücklich genannt ist, ändert nichts an dem bestehenden Eintragungshindernis. Andernfalls wäre es möglich, einen für eine bestimmte
Ware bestehenden Schutzausschluss dadurch zu umgehen, dass für einen entsprechend weit gefassten Oberbegriff Schutz beansprucht wird
(vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 203).
Darüber hinaus vermag der Senat auch in der vorliegenden Kombination der Markenbestandteile „Sauber“, „Zauber“ und „für Kids“ bezogen auf die vorliegenden
Warengebiete keine ungewöhnliche sprachliche Verknüpfung zu sehen. Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit
einer mehrgliedrigen Marke wie der vorliegenden, auch wenn die Schutzfähigkeit
ihrer einzelnen Bestandteile verneint werden muss, in ihrer Gesamtheit anders zu
bewerten ist. Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) „SAT.2“;
GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“). Dabei ist von einer unterscheidungskräftigen Marke dann auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem
Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche
die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung
der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678
(Nr. 98-100)
„Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681
(Nr. 39-41)
„BIOMILD“;
GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) „BioID“; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92). Auch ein derartiger Fall ist nach Überzeugung des
Senats hier nicht gegeben.
Durch die Voranstellung des in der Grundform befindlichen Adjektivs „Sauber“ vor
das Substantiv „Zauber“ und deren Verknüpfung mit einem Bindestrich, entsteht
zwar eine aufeinander bezogene gesamtbegriffliche Einheit. Bei dieser handelt es
sich aber um eine in sprachlicher Hinsicht durchaus verständliche Wortverbindung, deren Bestandteile sich begrifflich sinnvoll und passend ergänzen und die
sich in der Aussage einer quasi wie durch Zauberei entstandenen Sauberkeit erschöpft. Damit erschließt sich bei der Wortfolge bezogen auf die im Streit befindlichen Waren der Sinngehalt von selbst, wobei - entgegen der Ansicht der Anmelderin - auch keine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit erkennbar wird. Die
Markenstelle ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung
„Sauber-Zauber für Kids“ auch in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich von normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchern von Produkten der hier in Rede stehenden Warengruppen, ohne Weiteres und ohne Unklarheiten lediglich als eine anpreisende Werbeaussage, die an besonderen Wirkungen und Eigenschaften der
hier in Rede stehenden Waren ansetzt, aufgefasst wird.
Unbeanstandet vom Senat bleibt schließlich auch die Beurteilung der Markenstelle, nach der die grafische Gestaltung des Schriftzuges werbeüblich und deshalb nicht geeignet ist, dem als Marke angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zu verleihen. Damit der Verkehr in grafischen Elementen einen Herkunftshinweis sieht, müssen diese charakteristische Merkmale aufweisen. Dabei vermögen einfache grafische Gestaltungen und Verzierungen des
Schriftbilds, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, die fehlende Unterscheidungskraft von Wortbestandteilen nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - „antiKalk“). So stellt das hier verwendete
Stilmittel, nämlich eines aus leicht unregelmäßig erscheinenden, schwarzen Buchstaben gebildeten Schriftzugs, der möglicherweise wie von Kinderhand gemalt
erscheinen soll, keine hinreichend auffällige Gestaltung dar. Der vermutlich angestrebte grafische Effekt, der wohl mit dem Sinngehalt des Zusatzes „für Kids“ korrespondieren soll, ist letztlich unscheinbar und wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen ebenfalls nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.
Ein Recht auf Markeneintragung kann die Anmelderin ferner nicht mit Rücksicht
auf solche Voreintragungen von Marken, die sie mit ihrer vorliegend angemeldeten
Marke für vergleichbar hält, insbesondere auch nicht mit einem Hinweis auf die
Eintragung der Wort-/Bildmarke Nr. 303 10 261.6 „Sauber-Zauber“ herleiten. So
hat der erkennende Senat
in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006
- 24 W (pat) 250/04 - die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens gerade nicht bejaht, sondern es für die insoweit beschwerdegegenständlichen Waren ebenfalls für
nicht unterscheidungskräftig beurteilt. Unabhängig hiervon gilt, dass Voreintragungen generell weder eine Bindungswirkung noch eine präjudizielle Bedeutung für
die Frage haben, ob ein absolutes Schutzhindernis der Eintragung eines Zeichens
entgegensteht. In Rechtsprechung und Literatur ist nahezu unumstritten, dass
Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für das DPMA und das Bundespatentgericht im Rahmen der Prüfung
bzw. Überprüfung anderer Marken entfalten. So ist dieser Grundsatz vom Bundespatentgericht in ständiger Spruchpraxis vertreten worden (vgl. z. B. BPatG
GRUR 2005, 677, 679 „Newcastle“; GRUR 2006, 333, 337 f. „Porträtfoto Marlene
Dietrich“; GRUR 2007, 333, 335 „Papaya“). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher von der Unverbindlichkeit nationaler Voreintragungen
ausgegangen (vgl. z. B. BGH GRUR 1985, 1055 „Datenverarbeitungsprogramme
als Ware“; GRUR 1989, 420, 421 „KSÜD“; GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“;
GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; GRUR 2005,
578, 580 „LOKMAUS“). Dieser Grundsatz findet sich zudem - wie der Europäische
Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - im Gemeinschaftsmarkenrecht
(vgl.
insbesondere EuGH GRUR 2004, 674, 676
(Nr. 43)
„Postkantoor“;
GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 46-49) „BioID“; GRUR 2006, 233, 235 f. (Nr. 41-50)
„Standbeutel“). Hierbei schließt der Gerichtshof ausdrücklich an seine zur Bedeutung
ausländischer Voreintragungen
ergangene Grundsatzentscheidung
(EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59-65) „Henkel“) an, mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein
dürfen.
Ströbele
Kirschneck
Eisenrauch
Bb