Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.10.2007 – 26 W (pat) 135/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 12 126 (S 209/04 Lö)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Richters

Reker als Vorsitzendem sowie der Richterin Kopacek und des Richters

Dr. Kortbein

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat am 11. August 2004 die Löschung der am 27. Juni 2000 für

die Waren und Dienstleistungen

„Transportable Bauten, aus Metall; metallische Baumaterialien und

Rohre für Bauzwecke; Bodenbeläge aus Metall; Stütz- und Tragkonstruktionen für Bauten aus Markisen aus Metall; metallische

Türen und Fenster, einschließlich Tür- und Fensterrahmen, soweit

in Klasse 6 enthalten; Schlosser- und Kleineisenwaren; Abstellanlagen für Fahrräder und Mülltonnen aus Metall; Rollläden und

Jalousien aus Metall; Markisenkonstruktionen aus Metall; Dusch-

und Badekabinen, aus Metall; nicht-elektrische Leitungen und Kabel aus Metall; Zäune, Trennwände und Schachtauskleidungen

aus Metall; Metalltreppen; Tür- und Fensterbeschläge aus Metall;

transportable Bauten, nicht aus Metall; nicht-metallische Baumaterialien und Rohre für Bauzwecke; Pflastersteine, Asphalt und

sonstige in Klasse 19 enthaltene Bodenbeläge für Bauzwecke;

nicht-metallische Stütz- und Tragkonstruktionen für Bauten und

Markisen; Findlinge (Steine); Sand, ausgenommen Formsand;

Erde; nicht-metallische Türen und Fenster, einschließlich Rahmen

und Füllungen, soweit in Klasse 19 enthalten; Fensterglas; Tür-

und Fensterbeschläge, nicht aus Metall; Kanthölzer und Eisenbahnschwellen aus Holz, insbesondere den Garten- und Landschaftsbau; Dusch- und Badekabinen, nicht aus Metall; Trennwände, Zäune und Schachtauskleidungen, nicht aus Metall; vorstehende Waren auch zur Einrichtung von feststehenden Bauten,

überwiegend nicht aus Metall, insbesondere Einfamilienhäuser

und Eigentumswohnungen im Rahmen des Baus schlüsselfertiger

Immobilien;

Organisationsberatung, Büroarbeiten und Geschäftsführung,

insbesondere im Rahmen der Bildung von Arbeitsgemeinschaften

(ARGE) im Bauwesen; betriebswirtschaftliche Beratung; Verkaufsförderung, einschließlich der Unterhaltung von Musterbauten

und Wohnungen für Verkaufszwecke; Herausgabe von Werbetexten; Personalanwerbung und -vermittlung; Versicherungs- und

Finananzierungsberatung; Finanzanalysen; Schätzung von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers und Verwaltung

von Immobilien;

Investmentgeschäfte und Vermittlung von Vermögensanlagen in

Fonds, insbesondere in Immobilienfonds; Einziehen von Miet- und

Pachterträgen; Erstellen von Steuergutachten, insbesondere in

Bezug auf Steuersparmöglichkeiten im Zusammenhang mit Baufinanzierung; Übernahme der Aufsicht über Bau-, Reparatur- und

Installationsarbeiten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Bauwesen, nämlich Durchführung von Probebohrungen für geologische

Gutachten, Reparatur-, Maurer-, Dachdecker-, Maler-, Tapezier-

und Klempnerarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen im Innen- und

Außenbereich; Abdichtung von Häusern gegen eine eindringende

Feuchtigkeit; Abbrucharbeiten, Erstellen von Rohbauten und

schlüsselfertigen Häusern und Nutzbauten, Verlegen und Instandhalten von Leitungen, Rohren und Kanälen im Erdreich; Ausschachtungen und sonstige Erdbewegungen, Innenausbau, Installation von Elektro- und Sanitäranlagen, Installation von Springbrunnen und sonstigen Wasserspielen; Straßenbau; Pflege und

Instandsetzen von Möbeln und Kunstgewerbe, einschließlich der

Restauration von Antiquitäten; Gebäudereinigung; Auskünfte in

Bauangelegenheiten; Vermietung von Baumaschinen; Dienstleistung eines Architekten, einschließlich Städteplanung und der

Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten oder eines Innenarchitekten; in Klasse 42 enthaltene gewerbsmäßige Beratung,

insbesondere auf dem Gebiet des Bauens und der Architektur;

Erstellung von Gutachten in Verbindung mit Architekturwesen, mit

Bauwesen und Erstellung von geologischen Gutachten; Planung,

Anlage und Pflege von Gärten, Grünanlagen und Parks; Planung,

Anlage und Pflege von Wasserspielen, Teichen und sonstigen

künstlichen Gewässern; Landvermessung; Konstruktionsplanung;

Dienstleistungen eines Möbel-, Produkt- und Industriedesigners“

eingetragenen Marke 300 12 126

gemäß § 50 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beantragt. Die Markeninhaberin, der der Löschungsantrag am 7. September 2004 zugestellt worden ist,

hat der Löschung am 29. September 2004 widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob das in der angegriffenen Marke enthaltene Wort „AREAL“

für alle oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend sei, denn die angegriffene Marke sei in ihrer für

die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Gesamtgestaltung weder als

beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig noch fehle ihr insgesamt jegliche

Unterscheidungskraft. Die in der Marke enthaltene Grafik dominiere diese der

Größe nach und sei als schutzbegründend zu bewerten. Auch wenn sie den

Buchstaben „A“ andeuten sollte, sei sie hinreichend charakteristisch und erschöpfe sich nicht in einer bloßen Verzierung oder einfachen Werbegrafik.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie ist weiterhin

der Ansicht, die angegriffene Marke habe nicht eingetragen werden dürfen. Das in

ihr enthaltene Wort „AREAL“ weise jedenfalls für einen Teil der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung auf und sei deshalb freihaltungsbedürftig sei. Angesichts seines beschreibenden Begriffsgehalts fehle ihm

auch jegliche Unterscheidungskraft. Der in der Marke enthaltene Bildbestandteil

könne deren Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen, weil er sich in einer stilisierten Darstellung des Buchstabens „A“ erschöpfe, wie sie im Verkehr bereits anzutreffen sei. Dem Bildbestandteil fehle damit die erforderliche Eigenart und Prägnanz. Je mehr ein innerhalb einer Marke enthaltenes Wort einen beschreibenden

Begriff verkörpere, desto höher müsse der Grad an grafischer Eigenart sein, damit

der Verkehr in der Kombination ein betriebliches Unterscheidungsmittel sehe. Außerdem tendiere der Verkehr bei Wort-Bild-Marken dazu, dem Wortbestandteil

mehr Beachtung zu schenken als dem Bildbestandteil.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung aufzuheben

und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Ansicht, schon der Wortbestandteil „AREAL“ der angegriffenen Marke

sei für die Waren und Dienstleistungen der Eintragung nicht glatt beschreibend

und deshalb schutzfähig. Jedenfalls werde aber die Gesamtmarke nicht zur beschreibenden Verwendung benötigt und es fehle ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr Gesamteindruck maßgeblich durch das in ihr enthaltene

grafische Element geprägt werde, das auf Grund seiner Größe und seiner ornamentalen Gestaltung eine eigenständige bildhafte Wirkung entfalte, die den Verkehr erkennen lasse, dass es sich bei der angegriffenen Marke nicht nur um die

beschreibende Verwendung einer Sachangabe handele. Die Gestaltung der angegriffenen Marke sei mindestens ebenso eigenartig und prägnant wie bei anderen vom Bundespatentgericht für schutzfähig erachteten Wort-Bild-Marken.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich als unbegründet. Die

Markenabteilung hat den gemäß §§ 50 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 1 MarkenG zulässigen

Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil der Eintragung der angegriffenen

Marke zum maßgeblichen Eintragungszeitpunkt keines der von der Antragstellerin

behaupteten Schutzhindernisse entgegenstand.

Die angegriffene Marke besteht nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben,

die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der

Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist die angemeldete Marke als

Ganzes (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 96 - Postkantoor; GRUR 2004, 943,

944, Nr. 28 - SAT.2). Deshalb ist die Schutzunfähigkeit eines einzelnen Markenbestandteils nicht geeignet, die Schutzversagung für eine aus mehreren Einzelbestandteilen bestehende, kombinierte Marke zu begründen.

Hiervon ausgehend stand der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch dann nicht entgegen, wenn zu Gunsten

der Antragstellerin von der Schutzunfähigkeit des in der Marke enthaltenen Wortes

„AREAL“ für die Waren und Dienstleistungen für sämtliche in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgegangen wird, weil jedenfalls der in

der Marke weiterhin enthaltene und diese größenmäßig dominierende Bildbestandteil nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen geeignet ist. Dieser Bildbestandteil, der aus einem in seiner

Grundlinie nicht geschlossenen weißen Dreieck vor dem Hintergrund eines

schwarzen Quadrats besteht, mag zwar von einem Teil der mit der Marke konfrontierten inländischen Durchschnittsverbraucher wegen des darunter stehenden

Wortes „AREAL“ als eine stilisierte Darstellung von dessen Anfangsbuchstaben

„A“ verstanden werden. Jedoch ist, soweit feststellbar, weder der Buchstabe „A“

als solcher noch - erst recht - eine stark vereinfachte und stilisierte Darstellung

dieses Buchstabens geeignet, irgendeine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, für die die Eintragung der Marke seinerzeit erfolgt ist. Die

angemeldete Marke besteht somit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht „ausschließlich“ aus zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen geeigneten und deshalb für die Allgemeinheit freizuhaltenden Angaben und Zeichen.

Der angegriffenen Marke fehlte zum Zeitpunkt ihrer Eintragung auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung besitzt eine Marke

dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die

Eintragung beantragt ist, als von einem bestimmten Unternehmen kommend zu

kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804 ff., Rdn. 35 -

Philips). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen

im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die

sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser

Dienstleistungen zusammensetzen. Auch insoweit gilt, dass Gegenstand der

Prüfung im Eintragungsverfahren die angemeldete Marke als Ganzes ist (EuGH

a. a. O. - Postkantoor; EuGH a. a. O. - Sat.2).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke dahingestellt bleiben, ob deren Wortbestandteil „AREAL“ die erforderliche betriebliche Unterscheidungskraft für alle oder

einen Teil der Waren und Dienstleistung aufweist, für die die Eintragung der Marke

erfolgt ist; denn jedenfalls der Bildbestandteil der angegriffenen Marke weist diese

Fähigkeit auf. Er weist einen hinreichend eigenständigen bildlichen Charakter auf,

der genügend weit von üblichen Darstellungen des Buchstabens „A“ in gängigen

Schriftarten oder in der Werbung abweicht. Auf Grund der Tatsache, dass gegenüber üblichen Wiedergabeformen des Großbuchstabens „A“ der jeweilige untere

Teil der auf- bzw. absteigenden Linien sowie ein Teil des diese Linien verbindenden waagerechten Strichs fehlt, stellt sich der Bildbestandteil der Marke für den

maßgeblichen, normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst als ein Phantasiegebilde dar. Aber

selbst dann, wenn der Durchschnittsverbraucher auf Grund des Markenbestandteils „AREAL“ in dem Bildbestandteil der Marke eine stark vereinfachte Darstellung

des Großbuchstabens „A“ sehen sollte, ist angesichts dessen starker Verfremdung

nicht zu erwarten, dass er hierin nur einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sachhinweis (welchen?) oder nur ein bedeutungsloses Gestaltungselement sehen wird.

Die von der Antragstellerin zum Nachweis der fehlenden Unterscheidungskraft der

angegriffenen Marke angeführten Drittmarken, die mit dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke mehr oder weniger ähnliche Bildelemente enthalten, sprechen

eher für als gegen die Unterscheidungskraft des in der angegriffenen Marke enthaltenen Bildbestandteils, weil die Gewöhnung des Verkehrs an ähnliche Marken(-

bestandteile) für diesen bei einer Begegnung mit weiteren ähnlichen Markenelementen eher ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises

denn als bloße Sachangabe nahelegt.

Die von der Antragstellerin weiterhin thematisierte Frage, welchem Bestandteil der

Verkehr innerhalb einer kombinierten Wort-Bild-Marke mehr Beachtung schenkt,

ist eine Frage der Prägung bzw. der selbständig kennzeichnenden Stellung einzelner Markenteile, die zwar für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr solcher

Marken in Widerspruchs- bzw. Verletzungsverfahren von Bedeutung, für die Frage

der Eintragungsfähigkeit einer kombinierten Marke jedoch rechtlich unerheblich ist.

Sonstige Schutzhindernisse sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden,

so dass der Beschwerde der Antragstellerin der Erfolg versagt bleiben muss.

Auch der Antrag der Markeninhaberin, der Löschungsantragstellerin die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, kann keinen Erfolg haben.

Für ein Abweichen von dem in § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG normierten Grundsatz,

dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt, bedarf es stets besonderer Umstände, die regelmäßig nur dann gegeben sind, wenn ein Verhalten eines

Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht vereinbaren

ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem

Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 71 Rdn. 11 m. w. N.).

Ein derartiges sorgfaltswidriges Verhalten vermag der Senat auf Seiten der Antragstellerin noch nicht zu erkennen, weil diese mit ihrem Löschungsantrag nicht

nur die Frage der Schutzfähigkeit des Wortbestandteils der angegriffenen Marke,

sondern auch die Schutzfähigkeit des in ihr enthaltenen Bildbestandteils mit zumindest erörterungsfähigen und -bedürftigen Argumenten zur Überprüfung gestellt

hat. Auch wenn ihr Löschungsantrag im Ergebnis erfolglos geblieben ist, durfte die

Antragstellerin angesichts eines gewissen Sachbezugs des Wortes „AREAL“ zu

einem Teil der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen und einer - wenngleich entfernten - Anlehnung des in der Marke enthaltenen Bildelements an den

Großbuchstaben „A“ die Frage der Löschungsreife der angegriffenen Marke auch

noch einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren zuführen.

Reker

Kopacek

Kortbein

Pr