Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.10.2007 – 25 W (pat) 15/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 15/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 21 684
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
7. Dezember 2005 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 398 49 995 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Merzbach
Bayer
Na